Petition updateHerr Prof. Hans-Peter Thier, beantworten Sie bitte 4 Fragen über den wissenschaftlichen Wert der Affenhirnforschung am Max Planck Institut (#MPI) Tübingen11 Fragen an Prof. Almut Schüz zum wissenschaftlichen Wert der Affenhirnforschung
Jocelyne Lopez, Sandra Lück, Gerlinde Wax

Oct 11, 2015
Sehr geehrte Frau Prof. Schüz,
als Tierschutzbeauftragtem des Max Planck-Instituts für biologische Kybernetik in Tübingen, zusammen mit Ihren Kollegeninnen Frau Silvia van Keulen und Frau Dr. Silvia Slesiona-Künzel, obliegt Ihnen die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzgesetzes bei den in diesem Labor durchgeführten Affenexperimenten in der Hirnforschung.
Wie Sie es sicherlich wissen, sind insbesondere Forschungsvorhaben mit Primaten nach Tierschutzgesetz nur dann zu rechtfertigen und bei der zuständigen Behörde zu beantragen, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ein brauchbarer Nutzen für die Humanmedizin zur Therapie von menschlichen Erkrankungen angestrebt und zu erwarten ist. Darüber hinaus sind nach Tierschutzgesetz sowohl Wiederholungs- als auch Doppelversuche zu untersagen, sowie eine rückblickende Bewertung der Forschungsergebnisse vorzunehmen.
Aus diesem Grund sind wir als Bürger, die diese Forschung zu dem angegebenen Nutzen für die Humanmedizin seit mindestens 40 Jahren mit Steuergeldern in Millionenhöhe Jahr für Jahr finanzieren, sehr daran interessiert, Ihre persönliche wissenschaftliche Rechtfertigung der Affenhirnforschung zu erfahren.
Wir bitten Sie daher, sehr geehrte Frau Prof. Schüz, die 9 Fragen über den wissenschaftlichen Wert der Affenhirnforschung gezielt zu beantworten, die wir im Rahmen dieser Petition an Ihren Kollegen Prof. Hans-Peter Thier, Prof. Stefan Treue und Prof. Martin Stratmann schon gestellt haben und danken Ihnen dafür recht herzlich im Voraus.
Darüber hinaus machen wir Sie auf verbindliche Vorgaben des Tierschutzgesetzes aufmerksam, die auch im EU-Recht bekräftigt wurden:
- Gemäß TierSchG § 7 (1c) muss die artspezifische Fähigkeit der verwendeten Tiere, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, berücksichtigt werden.
- Gemäß TierSchG § 7a (2) 5 dürfen Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt ist, nur durchgeführt werden, soweit Tiere, deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
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Seit mehr als einem Jahrzehnt hat der Direktor des Max Planck Instituts für biologische Kybernetik, Prof. Nikos Logothetis, Versuche mit Primaten beantragt und durchgeführt, obwohl Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeit unter den Versuchseinwirkungen zu leiden weniger entwickelt ist, für den verfolgten Zweck ausreichten: Gemäß einer Pressemitteilung vom 30.04.2015 der Geschäftsführung der Max Planck Gesellschaft will nämlich Prof. Logothetis zukünftig nur noch an Nagetieren sein Forschungsvorhaben fortsetzen: http://www.mpg.de/9209981/Primatenforschung
Da das Forschungsvorhaben in der Hirnforschung, das über mehr als ein Jahrzehnt am Max Planck Institut für biologische Kybernetik in Tübingen mit hoch entwickelten Tieren wie Primaten beantragt und durchgeführt wurde, obwohl für den verfolgten Zweck Versuche mit weniger entwickelten Tieren wie Nagern ausreichten, wie die Entscheidung von Prof. Nikos Logothetis es eindeutig belegt, liegt ein eklatanter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und gegen das EU-Recht vor.
Wir erlauben uns daher, zwei zusätzliche Fragen anzuhängen:
10) Wie gedenken Sie, diesen langjährigen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ahnden zu lassen?
11) Wie gedenken Sie, gegen die Ankündigung der Geschäftsführung der Max Planck Gesellschaft in der o.g. Pressemitteilung vorzugehen, diese Versuche an Primaten zukünftig weiter zu führen?
Wir danken im Voraus für die Beantwortung unserer 11 Fragen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Jocelyne Lopez, Sandra Lück, Gerlinde Wax
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