Petition updateSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Prof. Dr. Alfred de Zayas: «Dringende Maßnahmen der EU in Katalonien erforderlich»
Prof. Dr. Axel SchönbergerGermany
Nov 9, 2019

Prof. Dr. Alfred de Zayas, Unabhängiger Experte des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung 2012-2018, ehemaliger Sekretär des UN-Menschenrechtsausschusses und Leiter der Petitionsabteilung der OHCHR

«Dringende Maßnahmen der EU in Katalonien erforderlich

Menschenrechtsverteidiger in der EU müssen von der Europäischen Kommission dringende Maßnahmen im Zusammenhang mit der schweren, anhaltenden und systematischen Verletzung der Menschenrechte der Katalanen fordern. Die Verletzung des Artikels 1 der UN-Charta und des Artikels 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) über die Selbstbestimmung der Völker durch Spanien wird durch die Verhaftung von politischen, sozialen und kulturellen Führern, ihre physische Mißhandlung, durch Verfolgung und staatsanwaltliche Anklage mittels der Kriminalisierung der Ausübung der Meinungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit, des Rechts auf friedliche Versammlung und Vereinigung sowie durch die Instrumentalisierung des Justizapparats zur Einschüchterung und Unterdrückung, durch die Verweigerung des demokratischen Rechts auf Beteiligung an der Durchführung öffentlicher Angelegenheiten, des Wahlrechts bei einem Referendum und des Rechts, gewählt zu werden und Wähler im Europäischen Parlament zu vertreten (Artikel 7, 9, 10, 14, 19, 21, 22, 25, 26 und 27 ICCPR), verschärft. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 und 96 der spanischen Verfassung sind die oben genannten internationalen Menschenrechte Teil der spanischen Rechtsordnung.

Der Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit verstößt auch gegen Artikel 2 des Vertrags von Lissabon, der besagt, daß «die Union auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, beruht». In Anbetracht der Tatsache, daß Spanien weiterhin gegen internationale Menschenrechtsnormen verstößt, wie die Berichte des katalanischen Syndikus (Ombudsmann) und zahlreicher unabhängiger internationaler Beobachter, darunter die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen gegen willkürliche Inhaftierungen [1], die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Meinungsfreiheit [2]und Versammlungsfreiheit [3], über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten [4] und der unabhängige Sachverständige für internationale Ordnung zeigen, liegt es nun beim Rat, gemäß Artikel 7 des Vertrags von Lissabon nicht nur festzustellen, daß «die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eindeutig besteht», sondern daß die Verletzung eingetreten ist und unverzüglich behoben werden muß. Der Rat hat sich in bezug auf Polen und Ungarn, wo die Lage weit weniger ernst ist als in Spanien, auf Artikel 7 berufen.

In meinem Bericht an die UN-Generalversammlung (A/69/272) und den Menschenrechtsrat (A/HRC/37/63) formuliere ich 23 Grundsätze der internationalen Ordnung, einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung der Völker, und erläutere die Kriterien für die Ausübung dieses Rechts. Zweifellos sind die Katalanen ein «Volk» und erfüllen die in den oben genannten Berichten festgelegten Kriterien. Doch Selbstbestimmung ist kein Selbstläufer und erfordert die Solidarität der internationalen Gemeinschaft, wie sie sich in den Fällen Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Kosovo zeigt. Das Argument Spaniens, daß die Selbstbestimmung durch Dekolonisierung in den sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts erreicht worden sei, wird durch die internationale Praxis unter Berücksichtigung der fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts widerlegt. Insbesondere in der Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs für den Fall des Kosovo des Jahres 2010 wird dem Selbstbestimmungsrecht Vorrang vor dem Grundsatz der territorialen Integrität eingeräumt. Ziffer 80 besagt, daß die territoriale Integrität die Beziehungen zwischen den Staaten betrifft und daß sie nicht intern geltend gemacht werden kann, um das Recht auf Selbstbestimmung zu verweigern.

Die spanische Verfassung im Lichte der internationalen Menschenrechtsnormen

Der Prozeß der Souveränität in Katalonien sieht sich einer hartnäckigen und brutalen Repression durch den spanischen Staat ausgesetzt, der aus der «Übergangsphase» («Transición») nach dem Tod von Francisco Franco y Bahamonde hervorging. Dieser nur teilweise demokratische Staat versucht immer noch, strukturelle politische und rechtliche Herausforderungen zu bewältigen, da er sich weigert, die Vielfalt der in Spanien lebenden Völker anzuerkennen (und zu akzeptieren).

Historisch gesehen geht die Ablehnung des Selbstbestimmungsrechts des katalanischen Volkes auf die Verwüstung Kataloniens durch den ersten bourbonischen König von Spanien, Philippe d'Anjou, im Jahr 1714 nach dem Vertrag von Utrecht von 1713 und die Niederlage der autonomen Katalanen zurück.

Erinnern wir uns daran, daß das imperiale Spanien nach bewaffneten Konflikten alle seine Kolonialgebiete verlor. Näher an unserer Zeit ist auf die schändliche Übertragung der Westsahara an Marokko hinzuweisen, eines Gebietes, für das Spanien die der UNO unterstellte Verwaltungsmacht war, sowie auf Spaniens Weigerung, die Ergebnisse des Referendums zur Selbstbestimmung des gibraltarischen Volkes anzuerkennen, das sich mit großer Mehrheit dafür entschied, weiterhin Teil des Vereinigten Königreichs zu bleiben, und die hinter seinem Rücken ausgehandelte «Formel», ein «Kondominium» Spaniens zu werden, ablehnte.

Darüber hinaus mißachtet der spanische Staat die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Kanadas über die in Quebec abgehaltenen Referenden zur Förderung der Unabhängigkeit, weigert sich, die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zur Unabhängigkeit des Kosovo zu akzeptieren, und behauptet, daß das Referendum in Schottland ein «Sonderfall» gewesen sei, der mit dem Ruf nach einem Referendum in Katalonien überhaupt nichts zu tun habe. Spanien weigert sich einfach, das Bestehen und die Gültigkeit des Rechts auf Selbstbestimmung im allgemeinen und seine Anwendung auf die Situation Kataloniens im besonderen zu akzeptieren. Spanien behandelt insofern Katalonien, das für 16 Prozent der Bevölkerung steht und 20 Prozent des BIP produziert, als letztes «Kolonialgebiet».

Die spanische Regierung behauptet, daß das «Problem» nicht existiere, weil die spanische Verfassung von 1978 es nicht zulasse, daß es existiere. Konkret behauptet sie, daß 1.) das Recht auf Selbstbestimmung ein «abstrakter Begriff» sei, der «keinen Platz» in der spanischen Verfassung habe und jedenfalls nicht auf die Katalanen anwendbar sei, und 2.) daß das vom katalanischen Parlament geforderte Referendum verfassungswidrig sei und im Rahmen des spanischen Rechts nicht durchgeführt werden könne.

Dennoch ist der spanische Staat bereits an internationale Verträge gebunden, die das Recht auf Selbstbestimmung vorsehen. Diese Verträge waren in Spanien bereits vor der Annahme der spanischen Verfassung von 1978 in Kraft. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) sind im Königreich Spanien seit 1977 in Kraft. Im gemeinsamen Artikel 1 des ICCPR und des ICESCR wird das Recht auf Selbstbestimmung der Völker anerkannt und besonders hervorgehoben. Artikel 1 Absatz 1 erweitert ausdrücklich das Recht auf «alle Völker» und beschränkt es nicht auf Kolonialvölker. Artikel 1 Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten positiv, das Recht auf Selbstbestimmung aktiv zu fördern. Art. 96 der spanischen Verfassung legt fest, daß die von Spanien ratifizierten internationalen Verträge Teil der internen Rechtsordnung Spaniens sind. Darüber hinaus legt Art. 10.2 fest, daß die Bestimmungen über die Grundrechte und Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen internationalen Verträgen auszulegen sind.

Als Nation und als Volk erfüllt Katalonien alle völkerrechtlichen und rechtsstaatlichen Voraussetzungen für die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts. Darüber hinaus kann man argumentieren, daß Katalonien auch alle Voraussetzungen erfüllt, um als «koloniales» Territorium zu gelten, wenn man bedenkt, daß Katalonien unter Philippe d'Anjou erobert, besetzt und unterworfen wurde und seit drei Jahrhunderten die Mißachtung seiner Würde und nationalen Identität ertragen muß und politischem Druck und wirtschaftlicher Ausbeutung ausgesetzt ist.

Das Recht auf Durchführung eines Referendums

Es gibt nichts Demokratischeres als ein Referendum. Die Durchführung eines Referendums ist nach Artikel 19 ICCPR geschützt, und viele internationale Anwälte, darunter Professor Dr. Nicolas Levrat, Leiter der Abteilung für internationales Recht an der Universität Genf, stimmen darin überein, daß das katalanische Volk das Recht hat, über seine Zukunft zu entscheiden [5].

Die Antwort des spanischen Staates bestand immer in Verachtung und Feindseligkeit gegenüber der Möglichkeit, irgendeine Art der Befragung durchzuführen. Die spanischen Behörden haben ausdrücklich und wiederholt ihren Willen bekundet, die Durchführung eines Referendums auf jeden Fall zu verhindern, einschließlich der Ergreifung von Maßnahmen zur Aussetzung der Autonomie und zur Verkündung des Alarm-, Ausnahme- und Belagerungszustandes (Art. 155 und 116 der spanischen Verfassung von 1978), gegebenenfalls unter Einsatz des Heeres.

Der soziale Alarm, der durch diese Situation ausgelöst wurde, hat sich in den letzten Monaten durch die repressiven Aktivitäten des Justiz- und Polizeiapparats und die Strafmaßnahmen des spanischen Staates gegen die katalanische Regierung, das Parlament, Beamte und auch Privatpersonen sowie durch die Kriminalisierung der Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung noch verschärft.

Die Europäische Kommission hat auf eigene Initiative beschlossen, ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen gegen Polen und Ungarn wegen Verstoßes gegen die demokratische Regel der Gewaltenteilung einzuleiten, aber sie hat die weitaus schlimmere Perversion und den détournement of powers durch die höchsten Justizbehörden in Spanien, die zu Werkzeugen für repressive Maßnahmen zum Nachteil der Katalanen geworden sind, übersehen.

Wie von der spanischen Regierung selbst anerkannt, spielt das Verfassungsgericht in dieser repressiven Strategie eine zentrale Rolle. Wie in der spanischen Verfassung von 1978 festgelegt, obliegt es den Richtern und auch den Mitgliedern des Verfassungsgerichtes, die Bestimmungen über den Vorrang der in der Verfassung anerkannten Grundrechte in Übereinstimmung mit der Universellen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen darüber auszulegen (Artikel 10.2 der spanischen Verfassung von 1978).

Die Mißachtung dieser verfassungsmäßigen Forderung durch das Verfassungsgericht war einer der Hauptfaktoren, die das Anwachsen der Pro-Souveränitätsbewegung in Katalonien auslösten. Das Verfassungsgericht hatte sich bereits illegalerweise in eine «dritte gesetzgebende Kammer» gegen Katalonien verwandelt, die mit ihrem Beschluß 31/2010 vom 28. Juni 2010 das Statut Kataloniens von 2006 ‘zerstört’ hat. Der Verfassungsgerichtsbeschluß leugnete unter anderem die Existenz der historisch erworbenen Rechte, auf denen die Selbstverwaltung Kataloniens beruht, und interpretierte und änderte die Präambel des Statuts neu, um unmißverständlich klarzustellen, daß es «keine andere Nation als die spanische Nation» gebe. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts bestreitet die Gültigkeit des Selbstbestimmungsrechts in der spanischen Rechtsordnung sowie den Status Kataloniens als Teil der Ausübung eines «vermeintlichen» Rechts auf Selbstbestimmung. Auf Antrag der spanischen Exekutive wurde das Verfassungsgericht nun in ein Strafgericht sui generis ‘verwandelt’ und hat dem katalanischen Parlament jetzt verboten, überhaupt von Selbstbestimmung zu sprechen.

Der Oberste Gerichtshof Spaniens, der Tribunal Supremo, hat sich diesem repressiven Rausch gegen Katalanen und die katalanische Selbstverwaltung ebenfalls angeschlossen und Mitglieder der katalanischen Regierung, die katalanische Parlamentspräsidentin sowie katalanische Sozialaktivisten zu den längsten im Strafgesetzbuch vorgesehenen Gefängnisstrafen verurteilt, nachdem sie sich des «Aufruhrs» schuldig gemacht haben sollen, eines fiktiven Verbrechens der «Rebellion ohne Gewalt», das es nirgendwo sonst in Europa gibt. Und dies, obwohl die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen gegen willkürliche Inhaftierungen festgestellt hatte, daß die Rechte der Angeklagten verletzt worden waren, und ihre sofortige Freilassung gefordert hatte.

Zu dem Zwang und der gerichtlichen Gewalt kommt eine Strategie der wirtschaftlichen Einschnürung und des ‘schmutzigen Krieges’ durch die ‘staatlichen Kanäle’ in der sogenannten «Operation Katalonien» hinzu, die von den Medien aufgedeckt und im katalanischen Parlament und im spanischen Kongreß offiziell angeprangert wurde.

Wir dürfen auch nicht vergessen, daß bei den letzten Wahlen zum EU-Parlament der Präsident der katalanischen Regierung, der ins Exil gehen mußte, um repressiven Maßnahmen zu entgehen, und der Vizepräsident, der zwei Jahre lang inhaftiert war, mit den Stimmen von über zwei Millionen europäischen Bürgern zu Mitgliedern des Parlaments gewählt wurden. Dennoch haben sich die Kommission und das Parlament dem Druck des spanischen Staates gebeugt und sich geweigert, ihre Wahl anzuerkennen.

Verantwortung der Europäischen Kommission

Werden die EU-Kommission und das EU-Parlament angesichts der vom spanischen Verfassungsgericht und anderen Justizbehörden des spanischen Staates verhängten strafrechtlichen Zwangsmaßnahmen und der hohen Wahrscheinlichkeit der Anwendung von Gewalt sowie institutioneller und physischer Gewalt durch die spanische Regierung gegen die europäischen Bürger Kataloniens, die ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben wollen, weiterhin als Komplizen dieser schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte der europäischen Bürger fungieren? Wird der Gerichtshof der Europäischen Union die Entscheidungen der Menschenrechtsorgane der Vereinten Nationen mit Blick auf den Vorrang der Menschenrechte und demokratischer Standards unter Verletzung des Artikel 2 des EU-Vertrags (EUV) und seiner eigenen Rechtsprechung ignorieren?

Wenn ja, welcher wird der nächste EU-Mitgliedstaat sein, der entscheidet, daß er das Risiko eingehen kann, politische Gegner oder Menschenrechtsverteidiger zu unterdrücken, ohne befürchten zu müssen, dafür sanktioniert zu werden? Wird es die EU oder einer ihrer Mitgliedstaaten jemals wieder wagen, über die Förderung demokratischer Werte und die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung in der Westsahara, in Hongkong, in Sri Lanka, in Tibet, in Kaschmir, in Kurdistan oder irgendwo auf der Welt zu sprechen?

Aus den oben genannten Gründen und angesichts der Situation der Wehrlosigkeit, in der sich die katalanische Zivilgesellschaft befindet, bin ich überzeugt, daß die Europäische Kommission ihren Kopf aus dem Sand ziehen und im Einklang mit ihrem Auftrag handeln muß, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu überwachen, wie in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt, erforderlichenfalls durch die Anwendung der in Artikel 7 EUV vorgesehenen Maßnahmen, um weitere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und die anhaltende Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch den spanischen Staat gegenüber den europäischen Bürgern Kataloniens zu beenden. Sie muß dies tun, um eine menschliche und wirtschaftliche Katastrophe zu verhindern, die katastrophale Folgen für Katalonien, für Europa und für die demokratischen Werte in der ganzen Welt haben könnte.

Die katalanischen Themen sind europäische Themen, nicht nur Themen, die für Spanien von ‘innerem Interesse’ sind. Der Präzedenzfall des Kosovo ist für Katalonien von großer Bedeutung und kann nicht mehr als ‘sui generis’ abgetan werden. Doppelte Standards und die Anwendung des Völkerrechts à la carte untergraben die Glaubwürdigkeit der Aufsichtsbehörden und der Rechtspflege ernsthaft. Quis custodiet ipsos custodes? (Juvenal). Wer wird über die Wächter wachen, wenn nicht die europäischen Völker selbst? Die Katalanen sind europäische Bürger und haben ein Recht darauf, von der Europäischen Kommission den Schutz ihrer Rechte zu verlangen.»

«[1]: Stellungnahmen 2019/6 und 2019/12 vom 25. und 26. April 2019.

[2]: https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID

[3]: https://www.ohchr.org/en/newsevents/pages/DisplayNews.aspx?NewsID

[4]: https://www.catalannews.com/politics/item/un-official-expresses-concern-about-alleged-attacks-on-puigdemont-s-lawyer

[5]: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract

https://www.unige.ch/gsi/fr/actualites/2017/les-catalans-doivent-ils-pouvoir-voter-sur-leur-independance/

 

Quelle: https://therift.eu/index.php/2019/10/30/should-the-eu-intervene-in-the-dispute-on-catalonia/


Siehe auch: https://www.bbc.com/news/world-europe-50194846?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/c0rep987p7rt/catalonia&link_location=live-reporting-story

Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche: Prof. Dr. Axel Schönberger

N. B.: In der Übersetzung wurde statt «Allgemeine Erklärung der Menschenrechte» die nach Meinung des Verfassers zutreffendere Übersetzung «Universelle Erklärung der Menschenrechte» gewählt.

N. B. 2: Die nach Auffassung des Übersetzers hinsichtlich des Katalonienkonfliktes gegen den deutschen Pressekodex verstoßende einseitige und in Teilen falsche Lückenberichterstattung etlicher deutscher Medien, zuvorderst der F.A.Z., muß sich den Vorwurf der Menschenrechtsfeindlichkeit und teilweise auch der «Lügenpresse» gefallen lassen. Unkritisch werden ständig Versatzstücke der spanischen Propaganda aus spanischen Medien übernommen und die katalanischen Medien, insbesondere die Berichterstattung des katalanischen Nachrichtenportals VilaWeb (www.vilaweb.cat in katalanischer und englischer Sprache) und des katalanischen Fernsehsenders TV3 (https://www.ccma.cat/tv3 ignoriert. Die deutsche Bevölkerung wird so über die Vorgänge in Katalonien und die gravierenden Menschenrechtsverletzungen, für die der spanische Staat verantwortlich zeichnet, nicht nur nicht zutreffend informiert, sondern fortwährend und systematisch desinformiert und über die wahren Verhältnisse teilweise getäuscht.

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