Petition updateWille des Arztes übertrumpft das Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Wille des Arztes übertrumpft Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Sonja Sell24111 Kiel, Germany
Apr 22, 2020

Das OLG Schleswig-Holstein hat mit heutigem Datum die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Kiel, betreffend die rechtswidrige Freiheitsberaubung einer einsichtsfähigen Patientin im UKSH Kiel, bestätigt:

Entscheidung OLG Schleswig, 4 U 114/17, Urteil vom 22.4.2020

Bedeutet:

Wenn ich als Arzt mitbekomme, dass ein Berufskollege die Selbstbestimmungsrechte meiner einsichtsfähigen Patientin missachtet, muss ich nicht einschreiten. Ich darf die Kollegen mit ihrer Freiheitsberaubung und Körperverletzung weitermachen lassen. Ich verletze damit keine ärztlichen Pflichten. Ich mache mich auch keiner unterlassenen Hilfeleistung schuldig.

Jedenfalls dann nicht, wenn mir die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten selbst nicht passt. Dann kann ich mich auf mein ärztliches Gewissen berufen. In diesem Falle geht mein eigenes Gewissen der Pflicht, die bedrohten Rechtsgüter meines Patienten (hier: Menschenwürde, Selbstbestimmung, Freiheit, körperliche Unversehrtheit) zu schützen, vor.

Spätestens dann jedenfalls, wenn mein (fachfremder und sich in Ausbildung befindlicher) Berufskollege Lebensgefahr behauptet.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte im Wesentlichen an, die Beklagte habe keinen medizinischen Standard verletzt. Es gäbe insoweit nämlich keinen Standard. Die Leitlinien zur PTBS und zur akuten Belastungsreaktion seien nicht einschlägig, da es sich bei der noch andauernden rechtswidrigen Fixierung nicht um ein traumatisches Ereignis im Sinne der Leitlinien gehandelt habe. Der Tatort sei schließlich ein Krankenhaus gewesen und die Täter der Stationsarzt und der Staat (Polizei, Amtsarzt, Richterin).
Außerdem sei die Patientin ja ärztlich betreut worden - zwar von dem Täter, aber immerhin....
Diese Leitlinien, die sonst für Gewaltopfer gelten, würden daher hier nicht gelten.

Ich werde heute Abend meine Patientenverfügung verbrennen und das Urteil des BVerfG zur aktiven Sterbehilfe gleich mit.

Und wenn in Zukunft ein Arzt mit der medizinschen Aufklärung anfängt, werde ich ihm gleich sagen: "Tut nicht Not, ich muss ja sowieso so wollen, wie Sie, sonst werde ich im Zweifel ans Bett fixiert und mein Wille ist sowieso unbeachtlich, wenn er Ihrem nicht entspricht."

Der Staat belügt uns. Er tut so, als wenn die Selbstbestimmungsrechte in jeder Situation zu achten wären und betont die Bedeutung der Freiheitsgrundrechte noch und nöcher.
Doch die Missachtung dieser Rechte hat keinerlei Konsequenzen.

Im Zweifel zählt doch nicht der Patientenwille, sondern der Wille des Arztes - man nennt diesen zur Not dann eben "Gewissensentscheidung".

Man kann also mit Fug und Recht sagen: Ärzte stehen über dem Gesetz und vor allem ist ihre Meinung, wie der Patient vernünftigerweise zu entscheiden hat, auch bei einsichtsfähigen Patienten relevanter als der Wille des Patienten selbst.

 

Zur Erinnerung:

Nach einem Sturz vom Pferd behauptete der diensthabende Stationsarzt des UKSH, ein Anästhesist in Ausbildung, entgegen der Expertise der Neurochirurgen, die Situation der Patientin könne sich lebensgefährlich entwickeln, wenn sie keine Bettruhe halten würde. Diese Bettruhe müsse zwingend im UKSH erfolgen, um die sofortige Nähe zu operativer Notversorgung sicherzustellen, sollten Komplikationen eintreten.

Als die Patientin und ihr Lebensgefährte den Stationsarzt fragten, woher er seine Behauptungen nehme, schließlich hätten die Fachärzte etwas anderes gesagt und die Entlassung war bereits in der Nacht von diesen verfügt worden, verweigerte der Arzt jegliches Gespräch und forderte von der Patientin, sich in ihr ehemaliges Krankenbett zu legen, wo bereits Fesselungsvorrichtungen angebracht worden waren. Da die Patientin hierauf nicht sofort brav ins Bett sprang, wurde sie gewaltsam durch die Räumlichkeiten geschleppt und 5-Punkt-fixiert. Sie blieb bis zum nächsten Morgen fixiert, ohne, dass sie einen Facharzt zu Gesicht bekommen hätte.

Die Rechtswidrigkeit dieser Freiheitsberaubung wurde von den diversen Gerichten bestätigt und ist rechtskräftig.

Die beklagte Ärztin kam zu dieser Situation hinzu. Sie erkannte die Einsichtsfähigkeit der Patientin und ebenso kannte sie das Gesetz. Sie verteidigte sich im Rechtsstreit damit, dass für sie der Schutz des möglicherweise bedrohten Lebens Vorrang vor den Freiheits- und Selbstbestimmungsgrundrechten ihrer Patientin habe. Deswegen habe sie den Arzt nicht auf die festgestellte Einsichtsfähigkeit und die schwerwiegenden Folgen der rechtswidrigen Freiheitsberaubung für die seelische Gesundheit der Patientin hingewiesen. Sie habe die Entscheidung des Arztes richtig gefunden und habe die aus ihrer Sicht unvernünftig entscheidenen Patientin trotz festgestellter Einsichtsfähigkeit in der Fixierung belassen.

Das ist, so nun auch das OLG, absolut nachvollziehbar und rechtlich wie menschlich nicht zu beanstanden.

 

 

 

 

 

 

Copy link
WhatsApp
Facebook
Nextdoor
Email
X