Message aux signatairesWille des Arztes übertrumpft das Selbstbestimmungsrecht des Patienten

2 grundlegende Fragen, die immer wieder gestellt werden

Sonja Sell24111 Kiel, Allemagne
16 déc. 2018

Hallo zusammen!

Immer wieder sind juristische oder medizinische Laien verunsichert, was zwei grundlegende Fragen angeht:

1. Darf die ärztliche Therapeutin dem Arzt in seine Behandlung reinreden?

2. Wer bestimmt bei Lebensgefahr, ob er sich behandeln lässt.

Hier die Antworten:

1. Darf die ärztliche Therapeutin dem Arzt in seine Behandlung reinreden?

Wenn zwei Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen einen gemeinsamen Patienten gleichzeitig behandeln, muss sich jede ärztliche Handlung am Wohl des Patienten orientieren (und zwar so, wie der Patient sein Wohl definiert). Jeder Arzt ist dabei für seinen eigenen Fachbereich zuständig.

Der Stationsarzt also hier für die Anästhesiologie. Deswegen hatte er Dienst auf der Station. Er soll die Vitalwerte der Patienten überwachen. und einen Notfall, z.B. Bewusstseinsverlust, Blutdruckentgleisung usw. sofort erkennen.

Der Neurologe und Neurochirug erhebt bildgebende Befunde z.B. CTs und lässt diese vom Radiologen auswerten. Hiernach bestimmt er, wie auf die Befundung zu reagieren ist. Hier wurde Entwarnung gegeben.

Die ärztliche Psychotherapeutin wurde vom Stationsarzt gebeten, die Selbstbestimmungsfähigkeit der Patientin zu ergründen. Das ist ihr eigener Fachbereich. Nicht der des Stationsarztes, nicht des Neurologen, Neurochirurgen, Radiologen. Ihr eigener. Sie hat festgestellt, dass die Patientin einsichtsfähig ist. Das, wofür sie gerufen worden ist, für ihren eigenen Fachbereich, hat sie festgestellt. Sie als Expertin hat festgestellt, dass der fachfremde Arzt die Selbstbestimmungsfähigkeit grob fehlerhaft verkannt hat. Sie hat ihre Ergebnisse dann aber nicht mitgeteilt. Das war nicht zum Wohl des Patienten. Und genau das ist der Vorwurf.

2. Wer bestimmt bei Lebensgefahr, ob der Patient behandelt wird?

Wenn der Patient einsichtsfähig ist, der Patient.Einsichtsfähig bedeutet, der Patient muss verstehen, dass er in Lebensgefahr ist, er muss verstehen, dass man ihn behandeln könnte und welche Risiken und Gefahren diese Behandlung mit sich bringen könnte. Er muss verstehen, welche Risiken auf ihn zukommen, wenn er eine Behandlung ablehnt.

Wenn er sich trotzdem entscheidet, eine Behandlung abzulehnen, ist das sein gutes verfassungsmäßiges Recht.


Jeder Bürger der BRD hat ein Lebensrecht gegenüberm Staat. Er hat eine Lebenspflicht. Er darf - so unvernünftig andere seine Entscheidung auch finden mögen - sein Leben durch Ablehnung einer medizinischen Behandlung gefährden oder sogar aufgeben.

Lebensgefahr oder das Alter des Patienten ("Sie sind doch noch so jung") hebeln diese Selbstbestimmungsrechte nicht aus.

Der Arzt hat kein Recht, den Patienten zu behandeln. Er hat eine Behandlungspflicht. Wenn der Patient eine Behandlung aber nicht wünscht, dann entfällt diese Pflicht. Der Arzt ist damit aus der Haftung raus und vor Bestrafung zB wegen unterlassener Hilfeleistung geschützt.

Ich hoffe, es ist nun klar, wie die Rechtslage aussieht.

Herzliche Grüße,

Sonja Sell

 

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