Neuigkeit zur PetitionBasistarif neu verhandeln! Keine Drei-Klassen-Medizin!Großer Teilerfolg errungen

Elisabeth BrörkenMunich, Deutschland
18.04.2014
Mit zwei Urteilen vom 17.04.2014 (BVerwG 5 C 16.13 und BVerwG 5 C 40.13) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.
Diesen Urteilen müssen Urteile der Zivilgerichte folgen, die sinngemäß auch zugunsten von Nicht-Beamten entscheiden, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind und gegenüber im Regeltarif Versicherten durch die abgesenkten Gebührensätze ohne sachlich rechtfertigenden Grund benachteiligt werden.
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