Petition updateStoppt die geplanten Baumfällungen von 131 Bäumen an der L155 in Posthausen!

Mein Widerspruch vom 8.6.26 gegen den Bescheid der NLStBV vom 11.05.2026

Katrin BurowOttersberg, Germany
Jun 8, 2026

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 
Geschäftsbereich Verden 
Bgm.-Münchmeister Straße 10 
27283 Verden (Aller) 

Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2026 

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG) vom 18.04.2026 

Sehr geehrter Herr ...,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.05.2026 ein, mit dem mein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen teilweise abgelehnt bzw. beschränkt wurde. 


Begründung:

1. Anspruch auf vollständigen Informationszugang (§ 3 Abs. 1 NUIG)


Gemäß § 3 Abs. 1 NUIG hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen. Die von mir begehrten Unterlagen – insbesondere die Berichte über den Baumbestand, die Gutachten zum Untergrund sowie die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der verschiedenen Sanierungsvarianten – fallen zweifelsfrei unter den Begriff der Umweltinformationen.

2. Unzulässige Verweigerung bezüglich des Baumbestands und der Gutachten

Soweit Sie den Zugang zu dem vorläufigen Plan des Landschaftspflegers zum Baumbestand sowie zu den Boden- und Baugrundgutachten mit dem Verweis auf eine fehlende abschließende Bearbeitung verweigern, ist dies rechtlich nicht haltbar.

Zwar sieht das Umweltinformationsrecht Ausnahmen für noch nicht abgeschlossene Verfahren oder rein interne Mitteilungen vor. Allerdings handelt es sich bei den Daten zum Zustand der Bäume und den Bodenverhältnissen um reine Tatsachen- und Umweltdaten.

Das öffentliche Interesse an der Offenlegung (hier konkret der Erhalt und Schutz von mindestens 131 Bäumen im Zuge der Erhaltungsmaßnahme der L155) überwiegt das behördliche Geheimhaltungsinteresse bei Weitem. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses hat offensichtlich nicht stattgefunden. Ich fordere daher die Herausgabe der vorliegenden (auch vorläufigen) Berichte und Entwürfe.

3. Rechtswidrigkeit des pauschalen Weitergabeverbots

In Ihrem Schreiben erklären Sie, dass die übermittelten Informationen ausschließlich für meine persönliche Einsicht bestimmt seien und von einer Weitergabe oder Vervielfältigung an Dritte abzusehen sei. Diese Einschränkung entbehrt jeder Rechtsgrundlage. 


Das NUIG dient dem Zweck, den freien Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten und deren systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit zu fördern. Ein pauschales Weitergabeverbot widerspricht dem Geist und den gesetzlichen Vorgaben des NUIG fundamental. Ein schützenswertes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder ein Ausschlussgrund nach dem Urheberrecht liegt bei den allgemeinen Planungs- und Umweltdaten dieser Straßenbaumaßnahme nicht vor.

Antrag:

Ich beantrage daher: 

  • Den Bescheid vom 11.05.2026 aufzuheben. 
  • Mir die vollständigen, auch vorläufigen, Gutachten zum Untergrund sowie den vorläufigen Plan des Landschaftspflegers zum Baumbestand unverzüglich zugänglich zu machen.
  • Im Bescheid wird die gewählte Sanierungsvariante (Vlies-Geogitter-Kombination) mit Wirtschaftlichkeit begründet. Die Ablehnung der von mir angeregten Geozellen-Bauweise wurde nicht ausreichend fachlich unterlegt. Ich verlange daher Einsicht zusammen mit einem Experten in die zugrunde liegenden Kosten-Nutzen-Analysen, um die Abwägung zwischen Wirtschaftlichkeit und dem Schutz des Wurzelraumes insbesondere bei den Eichen nachvollziehen zu können. 
  • Zudem verlange ich eine genauere Begründung dafür, warum Blähton am gesamten Streckenabschnitt wegen eines hohen Grundwasserspiegels an der L155 in Posthausen nicht zum Einsatz kommen kann, wenn man in anderen Regionen mit Moorböden und hohen Grundwasserständen damit sehr gute Erfahrungen gemacht hat. Das bestätigten mir Unternehmen, die damit langfristige Erfahrungen haben.
  • Die rechtswidrige Auflage des Weitergabeverbots an Dritte vollumfänglich zurückzunehmen.

Sollten Sie meinem Widerspruch nicht abhelfen, erwarte ich den Erlass eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids unter Angabe der genauen Gründe und Abwägungsentscheidungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Katrin Burow 

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