
Liebe Petitions-Unterstützer,
heute habe ich ein Einspruchs-Schreiben versendet im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bezugnehmend auf das Bauleitplanverfahren Sondergebiet Windenergie Werningshausen - mit der neuen Information aus dem "Vorentwurf" der Bekanntmachung Werningshausen vom 18.05.26, dass der von den Gemeinderatmitgliedern beschlossene 188 Hektar große Windkraftanlagenpark über das anschließende Gebiet des Landkreises Großrudestedt hinaus erweitert werden soll.
Versendet an das Bauamt VG Straußfurt, Bürgermeister Werningshausen und das Umweltamt (Untere Immissionsschutzbehörde) des Landkreises Sömmerda.
Aufgrund der dargestellten erheblichen naturschutzfachlichen, artenschutzrechtlichen, raumordnerischen und landwirtschaftlichen Konflikte ist die vorliegende Planung in der derzeitigen Form nicht tragfähig.
Ich fordere die Gemeinde auf, die Planung entsprechend zu überarbeiten bzw. von der vorgesehenen Erweiterung abzusehen, mit dem Hinweis, dass die genannten Punkte abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind.
Für alle die den Inhalt des Einspruches einsehen wollen, folgen nun Details.
Ansonsten bedanke ich mich vorab schon mal für die Unterstützung und möchte daraufhinweisen, dass abweichend vom Amtsblatt Straußfurt 05/2026 in der Bekanntmachung Werningshausen die Frist für Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur bis 19.06.2026 angegeben ist.
Inhalt Stellungnahme vom 22.05.2026:
Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Bauleitplanverfahren „Sondergebiet Windenergie“ – Werningshausen
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB erhebe ich folgende Einwendungen und Bedenken:
1. Konflikt mit naturschutzrechtlichen Vorgaben (§ 23 Abs.2 BNatSchG)
Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung eines
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können.
Windenergieanlagen sind aufgrund ihrer bau- und betriebsbedingten Wirkungen
grundsätzlich geeignet, derartige Beeinträchtigungen hervorzurufen. Daher bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Schutzzweck betroffener
oder angrenzender Schutzgebiete.
Ich fordere die Gemeinde auf, nachvollziehbar darzulegen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 23 Abs. 2 BNatSchG zu erwarten sind.
2. Fehlende artenschutzrechtliche Prüfung (§ 45b BNatSchG)
Gemäß § 45b BNatSchG i. V. m. Anlage 1 bestehen konkrete Anforderungen an den
Betrieb von Windenergieanlagen in Bezug auf kollisionsgefährdete Brutvogelarten (z.B. Rotmilan mit Mindestabstand von 1.200 m).
Bislang wurden keine nachvollziehbaren Nachweise vorgelegt, dass:
- eine fachgutachterliche Untersuchung durch einen qualifizierten Ornithologen erfolgt
ist,
- Brutvorkommen kollisionsgefährdeter Arten erfasst und bewertet wurden,
- erforderliche Schutzmaßnahmen (z. B. Antikollisionssysteme) geprüft wurden.
Dies stellt ein erhebliches Abwägungsdefizit dar.
3. Nicht bewertete Vogelzugkorridore
Nach vorliegenden Erkenntnissen verläuft im betroffenen Bereich ein Vogelzugkorridor,
insbesondere für Greifvögel und Eulen.
Durch die geplante Erweiterung und insbesondere durch die Überschreitung der im
Entwurf des Regionalplans festgelegten Vorranggebietsgrenzen wird dieser Korridor
beeinträchtigt bzw. teilweise versperrt.
Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Auswirkungen fachlich fundiert zu prüfen und in die Abwägung einzustellen.
4. Abweichung von der Regionalplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB)
Die Planung überschreitet die im Entwurf des 2. sachlichen Teilplans „Windenergie“
ausgewiesenen Vorranggebiete.
Dies widerspricht den planerischen Zielsetzungen und den fachlichen Bewertungen, die im Rahmen der Regionalplanung bereits vorgenommen wurden (u. a. durch Prüfbögen zur Flächeneignung).
Diese Abweichung ist bislang nicht nachvollziehbar begründet worden.
5. Konflikt mit Vorranggebiet Landwirtschaft LB-20
Der nördliche Teilbereich der geplanten Erweiterung liegt innerhalb des Vorranggebietes „LB-20 – Östlich und südlich Weißensee, westlich von Straußfurt“ für landwirtschaftliche Bodennutzung.
Diese Gebiete dienen ausdrücklich der langfristigen Sicherung einer nachhaltigen
landwirtschaftlichen Nutzung.
Die Inanspruchnahme für Windenergie stellt einen Zielkonflikt dar, der bislang nicht
ausreichend abgewogen wurde.
6. Abwägungsdefizit (§ 1 Abs. 7 BauGB)
Ich habe die oben genannten Punkte bereits schriftlich an die zuständigen Stellen
übermittelt. Eine inhaltliche Auseinanderssetzung ist bisher nicht erfolgt.Ich fordere daher ausdrücklich:
- die vollständige und nachvollziehbare Berücksichtigung meiner Einwendungen,
- eine transparente Dokumentation im Abwägungsprozess gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
7. Fehlende interkommunale Gesamtbetrachtung (§ 2 Abs.2 BauGB)
Die vorliegende Planung steht in direktem funktionalem Zusammenhang mit der
parallelen Planung der Nachbargemeinde Großrudestedt, welche ebenfalls die
Ausweisung eines Windenergie-Sondergebietes beabsichtigt.
Der Vorentwurf selbst bestätigt, dass sich die geplante Gebietskulisse über die
Gemeindegrenze hinweg erstreckt und eine Abstimmung zwischen den Gemeinden
erfolgt ist.
Gleichwohl fehlt vollständig eine fachlich fundierte Betrachtung der kumulativen
Auswirkungen beider Planungen.
Dies betrifft insbesondere:
- die Gesamtwirkung auf das Landschaftsbild (Windpark-Clusterbildung),
- die Zerschneidung und Barrierewirkung für Vogelzugkorridore,
- die erhöhte Kollisionswahrscheinlichkeit für Groß- und Greifvögel,
- die summierten Immissionswirkungen sowie
- die gesamtflächige Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander
abzustimmen. Diese Abstimmung erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wechselseitigen Auswirkungen.
Das bloße Verweisen auf eine „Abstimmung“ genügt diesem Anspruch nicht.
Es liegt daher ein erhebliches Abwägungsdefizit vor, da die Gesamtwirkungen der
gemeindeübergreifenden Windenergienutzung weder untersucht noch bewertet
wurden.
8. Kartographischer Nachweis konkreter Nutzungskonflikte (siehe A
nlage 1)Beigefügte kartographische Überlagerung (basierend auf einer maßstäblichen Anpassung und georeferenznahen Ausrichtung der verwendeten Karten. Dabei wurde das Vorranggebiet W-15 als gemeinsamer Referenzpunkt deckungsgleich ausgerichtet.
Die Darstellung zeigt eindeutig:
- eine direkte räumliche Überschneidung der geplanten Windenergieflächen mit einem
Flugkorridor für Greifvögel und Eulen,
- eine zusätzliche Überlagerung mit einem überregionalen Vogelzugkorridor für
Wassergeflügel,
- einen Eingriff in das Vorranggebiet LB-20 für landwirtschaftliche Nutzung sowie
- eine kumulative, interkommunale Barrierewirkung durch die angrenzende Planung der Gemeinde Großrudestedt.
Diese Konflikte sind im vorliegenden Vorentwurf weder kartographisch noch fachlich bewertet worden.
Fazit:
Aufgrund der dargestellten erheblichen naturschutzfachlichen, artenschutzrechtlichen, raumordnerischen und landwirtschaftlichen Konflikte ist die vorliegende Planung in der derzeitigen Form nicht tragfähig.
Ich fordere die Gemeinde auf, die Planung entsprechend zu überarbeiten bzw. von der vorgesehenen Erweiterung abzusehen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die genannten Punkte abwägungserheblich im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind.
Eine Nichtberücksichtigung oder unzureichende Behandlung dieser Einwendungen stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Hornung