Petition updateSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Menschenrechtsrat — Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen: Stellungnahme Nr. 6/2019 (I)
Prof. Dr. Axel SchönbergerGermany
7 Jun 2019

«A/HRC/WGAD/2019
Erweiterte unbearbeitete Version

Distr. general
27. Mai 2019

Original: Spanisch


Menschenrechtsrat
Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen

Stellungnahme Nr. 6/2019 zu Jordi Cuixart i Navarro, Jordi Sànchez i Picanyol und Oriol Junqueras i Vies (Spanien)

1. Die Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen wurde gemäß der Resolution 1991/42 der Menschenrechtskommission eingesetzt. In ihrer Resolution 1997/50 hat die Kommission das Mandat der Arbeitsgruppe verlängert und präzisiert. Gemäß der Resolution 60/251 der Generalversammlung und dem Beschluß 1/102 des Menschenrechtsrates hat der Rat das Mandat der Kommission übernommen. Das letzte Mal, daß der Rat das Mandat der Arbeitsgruppe um drei Jahre verlängert hat, war in seiner Entschließung 33/30.

2. Gemäß ihren Arbeitsmethoden (A/HRC/36/38) hat die Arbeitsgruppe am 8. August 2018 der spanischen Regierung eine Mitteilung zukommen lassen, welche die Herren Jordi Cuixart i Navarro, Jordi Sànchez i Picanyol und Oriol Junqueras i Vies betrifft. Nachdem die spanische Regierung eine Fristverlängerung für ihre Antwort beantragt hatte, antwortete sie am 8. November 2018 auf die Vorwürfe. Der [spanische] Staat ist Vertragspartei des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

3. Die Arbeitsgruppe hält den Freiheitsentzug in den folgenden Fällen für willkürlich:

a) wenn es offensichtlich unmöglich ist, sich auf eine Rechtsgrundlage zu berufen, die dies rechtfertigt (z. B. die weitere Inhaftierung einer Person nach Vollendung ihrer Strafe oder trotz eines auf sie anwendbaren Amnestiegesetzes) (Kategorie I);

b) wenn der Freiheitsentzug aus der Ausübung der Rechte oder Freiheiten resultiert, die durch die Artikel 7, 13, 14, 18, 19, 19, 20 und 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und, in Bezug auf die Vertragsstaaten, durch die Artikel 12, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte gewährleistet sind (Kategorie II) ;

c) wenn die vollständige oder teilweise Nichteinhaltung der internationalen Normen für das Recht auf ein faires Verfahren, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den einschlägigen, von den betreffenden Staaten akzeptierten internationalen Übereinkünften festgelegt sind, von solcher Schwere ist, daß sie dem Freiheitsentzug einen willkürlichen Charakter verleiht (Kategorie III);

d) wenn Asylbewerber, Einwanderer oder Flüchtlinge einer längeren Verwaltungshaft ohne die Möglichkeit einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung oder Berufung ausgesetzt sind (Kategorie IV);

e) wenn der Freiheitsentzug eine Verletzung des Völkerrechts aufgrund von Diskriminierung wegen der Geburt, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion, des wirtschaftlichen Status, der politischen oder sonstigen Anschauung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung oder eines anderen Status darstellt, der zur Mißachtung des Grundsatzes der Gleichheit der Menschen führt oder führen kann (Kategorie V).

Erhaltene Informationen

Mitteilungen der Quelle

4. Jordi Cuixart i Navarro ist Mitglied und Präsident des Vereins Òmnium Cultural, der sich für den Schutz der Kultur und Sprache Kataloniens einsetzt.

5. Jordi Sànchez i Picanyol, ehemaliger Präsident der Katalanischen Nationalversammlung, einer Organisation, deren Ziel die Unabhängigkeit Kataloniens mit demokratischen und friedlichen Mitteln ist, organisierte am 11. September 2012 und 11. September 2013 zwei große Proteste. Herr Sànchez wurde für die Zeit ab 2018 zum Mitglied des Parlaments von Katalonien gewählt. Zwischen 1983 und 1994 leitete er eine Bewegung zur Verteidigung der katalanischen Sprache, Kultur und Nation.

6. Oriol Junqueras i Vies war Vizepräsident der Regierung von Katalonien und Wirtschafts- und Finanzminister. Er war von 2011 bis 2015 Bürgermeister von San Vicenç dels Horts und von 2009 bis 2012 Mitglied des Europäischen Parlaments. Im Jahr 2011 wurde er zum Präsidenten von Esquerra Republicana gewählt, im Jahr 2012 zum Mitglied des Parlaments von Katalonien, im Dezember 2017 wiedergewählt.

7. Nach den erhaltenen Informationen fand am 20. und 21. September 2017 in Barcelona eine öffentliche Demonstration zugunsten eines Referendums zur Unabhängigkeit Kataloniens statt.

8. Am 22. September 2017 reichte die Staatsanwaltschaft wegen der während der Demonstration aufgetretenen Ereignisse eine Klage wegen Aufruhr ein. Am 27. September erklärte sich die Audiencia Nacional in Madrid für zuständig, den Fall zu übernehmen, und am 3. Oktober lud sie die Herren Cuixart und Sànchez als Beschuldigte zu einer Vernehmung am 6. Oktober 2017 vor.

9. Am 16. Oktober 2017 ordnete das Untersuchungsgericht der Audiencia Nacional in Madrid nach Entgegennahme ihrer Aussagen die vorläufige Inhaftierung der Herren Cuixart und Sànchez an, die Einspruch gegen die Entscheidung einlegten. In seinem Beschluß bestätigte der Richter seine Zuständigkeit und entschied sich aufgrund der Schwere des Strafmaßes für die Inhaftierung.

10. Der Einspruch wurde am 6. November 2017 zurückgewiesen. Die Quelle stellt fest, daß der Beschluß des Berufungsgerichts nicht einstimmig erging. Ein Richter hielt die Inhaftierung für angesichts der Ungenauigkeit der Vorwürfe und der Unbestimmtheit ihrer rechtlichen Einordnung für unverhältnismäßig, weil sie gegen Mindeststandards der Rechtssicherheit verstoßen.

11. Am 27. Oktober 2017 verabschiedete das katalanische Parlament eine einseitige Unabhängigkeitserklärung. Daraufhin berief sich die spanische Regierung am selben Tag auf Artikel 155 der Verfassung, suspendierte alle Mitglieder des Parlaments und löste dieses Organ auf.

12. Am 30. Oktober 2017 reichte die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rebellion, Aufruhr und Veruntreuung gegen die kürzlich suspendierten Mitglieder der Regierung Kataloniens, darunter auch Herrn Junqueras, ein. Die Quelle behauptet, daß die Strafanzeige die Tatbestände, die Straftaten darstellen sollten, nicht im einzelnen aufgeführt habe.

13. Nach den am 31. Oktober 2017 erhaltenen Informationen hielt sich die Audiencia Nacional für im Falle von Herrn Junqueras zuständig und lud ihn zwei Tage später zur Vernehmung ein. Am 2. November 2017 sagte Herr Junqueras vor Gericht aus und wurde durch Beschluß des Zentralen Untersuchungsgerichts in Haft genommen.

14. Die Quelle betont, daß das Gericht bei seiner Entscheidung, die Untersuchungshaft zu verhängen, der Ansicht war, daß Herr Junqueras Zeit und Mittel gehabt hätte, um seine Verteidigung vorzubereiten, obwohl sein Anwalt abwesend war und die Tatbestände, die ihm zur Last gelegt wurden, nicht spezifiziert wurden.

15. Die Fälle der Herren Cuixart und Sánchez wurden mit dem von Herrn Junqueras von dem Obersten Gerichtshof zusammengefaßt, aufgrund der persönlichen gerichtlichen Zuständigkeit des letzteren, als Mitglieds der Regierung Kataloniens. Am 22. November 2017 informierte das Untersuchungsgericht den Obersten Gerichtshof. Nach der Quelle beschrieb der Richter eine komplexe Organisation, die auf die Abspaltung von Katalonien und die Änderung der Form der politischen Organisation des Staates ausgerichtet war.

16. Die Quelle weist darauf hin, daß die an den Obersten Gerichtshof übermittelten Tatbestände, die sich bei weitem nicht auf die Anklageschrift (unter Bezugnahme auf den 20. und 21. September 2017) beschränken, auf das Jahr 2015 zurückgehen. Es wurde jedoch nicht die Begehung spezifischer und konkreter Handlungen zugeschrieben, sondern Handlungen, die keine Verstöße oder rechtswidrigen Handlungen darstellen.

17. Am 24. November 2017 entschied der Oberste Gerichtshof, die Fälle zusammenzufassen, und bestätigte am 4. Dezember 2017 die Inhaftierung.

18. Infolge der Auflösung des Parlaments von Katalonien fanden am 21. Dezember 2017 Neuwahlen statt, und die Herren Sànchez und Junqueras wurden gewählt.

19. Am 9. Januar 2018 beantragte Herr Junqueras seine Verlegung an einen Haftort in der Nähe von Barcelona und seine vorübergehende Freilassung zur Teilnahme an der Eröffnungssitzung des Parlaments am 17. Januar. Am 12. Januar wurde der Antrag abgelehnt, wobei darauf verwiesen wurde, daß die Gefahr bestünde, daß es zu Unruhen in der Öffentlichkeit käme.

20. Die Quelle weist darauf hin, daß am 24. Januar 2018 ein weiterer verhafteter und gleichfalls beschuldigter Abgeordneter, der zum Mitglied des Parlaments gewählt worden war, von seinem Amt zurücktrat und sich verpflichtete, sich nicht an politischen Aktivitäten zu beteiligen und nicht Teil der Regierung von Katalonien zu werden. Es wird ausgeführt, daß dies zu dem Behufe erfolgte, seine Freilassung zu erreichen.

21. Am 5. März 2018 nahm Herr Sànchez die Ernennung zum Präsidenten der Regierung von Katalonien an. Folglich bat er darum, für die Teilnahme an der Zeremonie freigestellt zu werden. Eine solche Möglichkeit wurde am 9. März 2018 abgelehnt. Herr Sànchez mußte seine Nominierung zurückziehen.

22. Am 21. März 2018 beantragte Herr Sànchez beim Menschenrechtsausschuß vorläufige Maßnahmen, die am 23. März 2018 gewährt wurden. Der Ausschuß ersuchte die Regierung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Herr Sànchez seine politischen Rechte ausüben kann. Nach Angaben der Quelle hat sich die Regierung nicht an die Maßnahmen gehalten.

23. Am 21. März 2018 hat der Oberste Gerichtshof eine Anklage wegen Rebellion gegen die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras erhoben und ihre Inhaftierung bestätigt.

24. Der Quelle zufolge hat die Verteidigung der Häftlinge mehrere Schutzanträge eingereicht, die abgelehnt oder nicht beantwortet wurden. Alle Freiheitsersuchen wurden im Allgemeinen abgelehnt, ohne individuell auf sie einzugehen, indem lediglich erklärt wurde, daß ihre Wünsche nach Unabhängigkeit das Risiko hervorbrächten, daß sie wieder dieselben Taten verübten.

25. Es wird argumentiert, daß man den Inhaftierten nicht die Ausübung oder die Planung von Gewalt oder die Anstiftung zur Gewalt anlasten könne. Es wird vorgetragen, daß in der Anklage vom 21. März 2018 anerkannt wird, daß die Handlungen der Angeklagten darin bestanden, an öffentlichen Demonstrationen teilzunehmen. Die Gewalt einiger weniger Personen, die nichts mit den Angeklagten zu tun haben, kann diesen nicht angelastet werden.

26. Die Quelle führt eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts aus Deutschland an, das anläßlich der Prüfung eines Auslieferungsantrags bezüglich des mitangeklagten ehemaligen Präsidenten der katalanischen Regierung keine Gewalttatbestände fand, die für den Straftatbestand der Rebellion notwendige Voraussetzung sind. Es wird darauf hingewiesen, daß der Beschuldigte keine Gewalt oder Druck geplant oder tatsächlich angewendet hat, sondern vielmehr den Einsatz demokratischer Mittel, wie beispielsweise des Referendums, veranlaßte.

27. Die Quelle trägt vor, daß die Inhaftierung das Ergebnis der Ausübung der in den Artikeln 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und den Artikeln 19, 21, 22 und 25 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] garantierten Rechte oder Freiheiten ist.

28. Die Quelle behauptet, daß sich in dem Beschluß vom 16. Oktober 2017, der der Inhaftierung wegen des Vorwurfs des Aufruhrs zustimmte, die einzigen Fakten, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützte, auf die Ereignisse des 20. und 21. September 2017 beziehen. Der Haftbefehl bezieht sich jedoch auf Ereignisse unterschiedlichster Art, die vor, während und nach der Inhaftierung stattfanden.

29. Bezüglich der Beteiligung der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras an den Ereignissen vom 20. und 21. September 2017 ergab die Untersuchung nach Angaben der Quelle lediglich, daß sie ihr Recht auf Protest frei ausgeübt hatten. Für die Quelle stellt dies keine Rechtsgrundlage für die Inhaftierung dar, sondern ist im Gegenteil durch die Menschenrechte geschützt.

30. Der Quelle zufolge wurden die Demonstrationen von vielen Einzelpersonen und Organisationen, Gewerkschaften, Universitäten, politischen Parteien und Verbänden einberufen, ohne daß diese Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung waren oder inhaftiert wurden. Die Demonstrationen traten für das Recht auf Selbstbestimmung durch ein Referendum ein.

31. Die Quelle weist darauf hin, daß Herr Cuixart bei den Demonstrationen zu Ruhe und Frieden aufrief. Er und Herr Sànchez sind für ihre Aufrufe zur Gewaltlosigkeit bekannt. Keiner der Proteste, die der Verband Òmnium Cultural in seinen 56 Jahren organisiert hat, war gewalttätig. Laut der Quelle erkannte die Audiencia Nacional an, daß Òmnium Cultural legitime Ziele hat.

32. Es wird darauf hingewiesen, daß ein Richter der Audiencia Nacional der Ansicht war, daß die Ereignisse vom 20. und 21. September 2017 im Einklang mit dem Gesetz eine legitime Ausübung des Rechts auf friedliche Demonstration darstellten. Ziel der Demonstration war es nicht, die richterliche Anordnungen zu mißachten und zu verletzen, sondern von ihrem Protestrecht Gebrauch zu machen. Es ging also darum, ein legitimes Recht auf legalen Wegen auszuüben, die sie persönlich und mit ihren Organisationen teilten.

33. In der Verfügung werden im Rahmen des Strafverfahrens andere Handlungen erwähnt, die nicht strafbar sind und durch die Artikel 21 und 22 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] geschützt sind, wie die Organisation massiver, friedlicher, konzentrierter, flexibler und aufsehenerregender Mobilisierungen, der Streikaufruf, Kundgebungen und Demonstrationen. Das heißt, die legitime Ausübung einer politischen Tätigkeit, welche keine Inhaftierung rechtfertigt.

34. Andererseits argumentiert die Quelle, daß die Inhaftierung eine Folge der Ausübung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sei, die, so der Vortrag, kriminalisiert wurde. Die Verhaftung war die Folge davon, öffentlich und friedlich den Wunsch nach Unabhängigkeit ausgedrückt zu haben.

35. Die Quelle betont, daß die Forderung, ein Referendum zu unterstützen, in Spanien durch das Organische [=verfassungsergänzende] Gesetz 2/2015 keine Straftat mehr ist, da es sich um eine legitime Ausübung der Meinungsfreiheit gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verfassung handelt.

36. Die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras haben wiederholt ihre politische Meinung zur Situation in Katalonien friedlich zum Ausdruck gebracht, es gibt keine Beweise dafür, daß ihre Handlungen gewalttätig gewesen wären, daß sie zu Gewalt aufgerufen oder tatsächlich Gewalt verursacht hätten. Die einzigen Gewalttaten in der Anklage sind die der spanischen Polizei, die den Angeklagten nicht angelastet werden können.

37. Es wird darauf verwiesen, daß die politische Meinung der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras die Grundlage für ihre Inhaftierung ist, wie es implizit in dem Beschluß vom 5. Januar 2018 festgehalten ist. Der Richter wies darauf hin, daß die Inhaftierung von Herrn Junqueras nicht durch seine Gefährlichkeit gerechtfertigt sei, sondern durch die Wahrscheinlichkeit, daß er bezüglich seiner politischen Aktivitäten das gleiche Verhalten an den Tag legen würde. Dies ist gleichbedeutend damit, jemanden wegen seiner Meinungen und Überzeugungen inhaftiert zu halten.

38. Es wird angeführt, daß die Inhaftierung die Folge der Ausübung des Rechts auf Teilnahme an politischen Angelegenheiten ist. Nach Auffassung der Quelle besteht ein breiter Konsens über das Recht der rechtlich Verfolgten und der Bürger im allgemeinen, im Referendum vom 1. Oktober 2017 abzustimmen. Zweck und Folge der Inhaftierung ist es, das Recht auf Meinungsäußerung, einschließlich des Wahlrechts, einzuschränken und zu verhindern, daß die Möglichkeit besteht, ein Kandidat zu sein und das Mandat im Falle der Wahl anzunehmen.

39. Es wird angeführt, daß die Richter in verschiedenen Entscheidungen zu dem Schluß kamen, daß das Risiko krimineller Aktivitäten an die Übernahme politischer Verantwortung geknüpft sei, wobei sie aufzeigten, daß der wesentliche Zweck der Inhaftierung darin besteht, [die Inhaftierten] daran zu hindern, sich an öffentlichen Angelegenheiten zu beteiligen.

40. Herr Sànchez konnte als Kandidat für die Parlamentswahlen am 21. Dezember 2017 trotz seiner Rolle und seines späteren Triumphs nicht am Wahlkampf und der Wahl teilnehmen. Anschließend wurde er daran gehindert, sein parlamentarisches Amt anzutreten. Der Zweck der Inhaftierung ist es, ihn seiner politischen Beteiligung zu berauben.

41. Der Quelle zufolge wurde Herr Junqueras, dem ebenfalls sein Recht auf Teilnahme am Wahlkampf und sein passives Wahlrecht entzogen wurde, daran gehindert, sein Parlamentsmandat anzutreten und an der konstituierenden Sitzung des Parlaments teilzunehmen.

42. Die Quelle berichtet über den Fall eines anderen, ebenfalls verhafteten und vor Gericht gestellten katalanischen Führers, der im Gegenzug für das Versprechen auf Freilassung auf seine politische Rolle verzichtete. Seine Inhaftierung habe ihn gezwungen, seine Rechte aufzugeben, in der Hoffnung, seine Freiheit zu erlangen.

43. Es wird argumentiert, daß das Ziel der Regierung in den Erklärungen der damaligen Vizepräsidentin Spaniens zum Ausdruck kommt, als sie den Premierminister dazu beglückwünschte, daß es ihm gelungen sei, die Führer der Unabhängigkeitsbewegung zu enthaupten und zu liquidieren. Die Quelle verweist auch auf die Erklärungen des Innenministers, in denen dieser damit drohte, zwei weitere Politiker zu verfolgen und zu verhaften, weil sie Listen für die Wahlen im Dezember 2017 vorbereitet hatten.

44. Die Quelle führt aus, daß die Inhaftierung willkürlich ist, weil sie gegen die internationalen Standards der Artikel 9, 10 und 11 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte], der Artikel 9 und 14 des Paktes [über bürgerliche und zivile Rechte] und sämtliche Grundsätze zum Schutz aller Personen, die jedweder Form von Inhaftierung oder Gefängnis ausgesetzt sind, verstößt.

45. Es wird außerdem auf die nicht gegebene Zuständigkeit der Audiencia Nacional verwiesen, da diese den Standpunkt vertrat, daß der Aufruhr, wenn er mit dem Ziel begangen werde, die territoriale Gliederung des Staates zu verändern, als Angriff auf die Regierungsform zu bewerten sei, und daß deswegen die Audiencia Nacional die gerichtliche Zuständigkeit hätte. Gleichwohl wird argumentiert, daß dies eine irrtümliche Interpretation der Gesetzgebung ist, um der Audiencia Nacional unter dem Artikel 65.1 des organischen [=verfassungsergänzenden] Gesetzes über die Judikative die gerichtliche Zuständigkeit zukommen zu lassen.

46. Es wird argumentiert, daß der Straftatbestand, für welche der Audiencia Nacional die Gerichtsbarkeit zukommt, nur im Zusammenhang mit einem Angriff auf die in der Verfassung festgelegte Regierungsform — die parlamentarische Monarchie — angewandt worden sei, aber nicht auf eine Situation des Wandels und der Reorganisation in den Grundlagen der regionalen Gliederung anwendbar sei. Es sei neuartig und rechtlich ungerechtfertigt, die Definition des Straftatbestandes zu erweitern, um die Vorwürfe gegen die Inhaftierten abzudecken.

47. Für die Quelle ist die Audiencia Nacional nur für festgelegte, spezifizierte Straftaten zuständig, zu denen der Aufruhr nicht gehört. In einem Urteil desselben Gerichts vom 2. Dezember 2008 wurde festgestellt, daß die Rebellion zu keinem Zeitpunkt unter die Zuständigkeit der Audiencia Nacional fiel. Das Gericht führte keine Gründe an, um diese Änderung des Kriteriums zu begründen.

48. Es wird argumentiert, daß die Verweisung des Falls an den Obersten Gerichtshof die vorherigen Unregelmäßigkeiten nicht heilt, da es die Audiencia Nacional war, die den Freiheitsentzug anordnete, und weil der Oberste Gerichtshof in jedem Fall keine größere rechtliche Zuständigkeit hat. Das zuständige Gericht wäre der Oberste Gerichtshof von Katalonien (Tribunal Superior de Cataluña), da die mutmaßliche Straftat in diesem Gebiet begangen worden sein soll.

49. Für die Quelle zeigen die beschriebenen Fakten, daß die Gerichte, welche die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras in Haft halten, nicht zuständig, nicht unabhängig und nicht unparteiisch sind. Es wird vorgetragen, daß die Erklärung der stellvertretenden Premierministerin deutlich auf die mangelnde Unabhängigkeit des Prozesses hinweist, nicht nur durch ihren Hinweis auf die Enthauptung der politischen Führer, sondern auch dadurch, daß sie besagte Maßnahme als ein Verdienst des Premierministers bezeichnete.

50. Für die Quelle beeinflußte die fehlende rechtliche Zuständigkeit der Gerichte, die sich mit diesen Fällen befassen, ebenso wie ihre mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihre Entscheidungen, einschließlich jener Entscheidung, die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras zu inhaftieren. Im Ergebnis stelle ihr Freiheitsentzug eine Verletzung der Artikel 9 und 10 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und der Artikel 9 und 14 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] dar.

51. In Bezug auf die Herren Cuixart und Sànchez ordnete der Richter ihre Inhaftierung aufgrund der Vorwürfe des Aufruhrs im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 20. und 21. September 2017 an, verwies jedoch auf eine Reihe von Ereignissen davor und danach sowie auf Orte, an denen die Beschuldigten nicht anwesend gewesen waren. Der Rechtsbeistand des Herrn Cuixart bat in der Anhörung vom 11. Januar 2018 den Richter, ihn über die konkreten Fakten und Tatvorwürfe in Kenntnis zu setzen, da diese ungewiß blieben. Diese Anfrage ward nicht beantwortet.

52. Die Quelle behauptet, daß Aufruhr einen öffentlichen und aufrührerischen Aufstand erfordere, der sich von einer Unabhängigkeitserklärung oder Demonstrationen für ein Referendum unterscheide. Es wird darauf hingewiesen, daß die spanische Rechtslehre festgestellt habe, daß es für den Gesetzgeber unmöglich sei, den friedlichen und kollektiven Widerstand gegen die Ausübung eines Gesetzes oder einer öffentlichen Funktion zu kriminalisieren. Die Unterstützung der Selbstbestimmung sei kein Verbrechen, sondern ein Recht, das durch die Artikel 16 und 22 der Verfassung geschützt sei.

53. Laut der Quelle traten die Herren Cuixart und Sànchez für eine friedliche Bürgerdemonstration ein und bestanden darauf, daß jede gewalttätige Handlung vermieden werden sollte. Der ihnen zugeschriebene Schaden an Fahrzeugen war das Ergebnis der Handlungen von nicht identifizierten Personen, die in keiner Beziehung zu den Inhaftierten stehen. Die Guardia Civil erkannte an, daß andere Demonstrationsteilnehmer versuchten, Fahrzeuge vor Beschädigungen zu schützen.

54. Es wird darauf hingewiesen, daß einer der Richter der Audiencia Nacional in einer abweichenden Stellungnahme seine Kollegen eindringlich aufforderte, bei der Feststellung der Tatbestände auf objektive Weise und im Rahmen des Strafrechts vorzugehen und nicht durch Vermutungen, subjektive Meinungen und Vorurteile von den Tatsachen abzuweichen. Im Rahmen einer sachlichen Analyse sei es nicht möglich, eine mögliche Straftat auszumachen.

55. Der Quelle zufolge wurde Herr Junqueras wegen Rebellion verhaftet, die auch nicht nachgewiesen werden könne. Nach Artikel 472 des Strafgesetzbuches wird die Rebellion von denen begangen, die sich gewaltsam und öffentlich erheben, um unter anderem die Unabhängigkeit eines Teils des Staatsgebiets zu erklären. Dieser Straftatbestand kann nur verwirklicht werden, wenn er im Rahmen einer bewaffneten oder zumindest gewalttätigen Konfrontation stattfand.

56. Es wird berichtet, daß der ehemalige Oberstaatsanwalt des Obersten Gerichtshofs von Katalonien hvervorhob, daß das demokratische Verhalten von mehr als einer Million Bürgern, die von ihrem Recht auf friedliche Demonstrationen Gebrauch machen, keine Gewalt oder gar Rebellion darstellen kann.

57. Laut der Quelle fällt die Erklärung der Unabhängigkeit eines Teils des Territoriums nicht unter die Definition von Rebellion. Damit dieses Verbrechen begangen werden kann, ist Gewalt erforderlich. Es wird behauptet, daß es in keinem Stadium des Prozesses zu Gewalt gekommen sei, mit Ausnahme derjenigen der Nationalpolizei, für welche die Häftlinge keine Verantwortung tragen.

58. Aufruhr ist hingegen eine Straftat nach Artikel 544 des Strafgesetzbuches, der einen gewalttätigen und kollektiven Aufstand zur Aufhebung der Gesetze erfordert. Die Quelle argumentiert, daß ein friedlicher Protest keinen Aufruhr darstellen könne. Seit 2005 stellen Handlungen der Einberufung oder Teilnahme an einem Referendum keinen Straftatbestand mehr dar.

59. Es wird berichtet, daß bei den Gerichten Kataloniens seit Jahren Strafanzeigen wegen Aufruhr im Zusammenhang mit Handlungen, welche die Unabhängigkeit förderten (z. B. Entscheidungen vom 24. März 2014 und 8. Januar 2015), eingingen. Seit 2014 lehnten diese Gerichte, die über die ausschließliche örtliche Zuständigkeit für solche Anzeigen verfügen, diese wegen des Fehlens von Gewalt und der mangelnden persönlichen Zuweisung konkreter Handlungen ab.

60. Für die Quelle war der Richter der Ansicht, daß Herr Junqueras für Gewalt verantwortlich war, daß er aber nicht an ihr teilnahm, keine Gewalt vorwegnahm und auch nicht hervorrief. Der Haftbefehl spezifizierte nicht das Herrn Junqueras vorgeworfene Verhalten und konnte nicht feststellen, ob sein Vorgehen einen Freiheitsentzug rechtfertigte.

61. Die Quelle hebt den Standard hervor, nach dem die Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn eine offizielle Aussage über einen Angeklagten den Eindruck von Schuld erweckt, solange dies nicht gerichtlich festgestellt wurde. Eine solche Verletzung habe stattgefunden, als der Premierminister die Unabhängigkeitsbewegung und ihre Führer als rücksichtslose und sogar gefährliche Rebellen bezeichnete. Darüber hinaus, als die Vizepräsident bekanntgab, daß die Regierung mit der Enthauptung ihrer Führer gesiegt habe.

62. Es wird hinzugefügt, dass die Berufungskammer der Audiencia Nacional entgegen der Unschuldsvermutung erklärte, daß bestimmte Tatsachen allgemein bekannt seien und nicht nachgewiesen zu werden brauchten. So wies sie beispielsweise darauf hin, daß die Tatsache, daß sich Herr Cuixart auf ein Fahrzeug der Nationalpolizei gestellt habe, eine bekannte Tat darstelle. Diese Faktum muß jedoch in seinem Kontext betrachtet werden, da es über diesen keine Übereinstimmung gibt: Herr Cuixart stand auf diesem Fahrzeug und bat die Menge, die Demonstration zu stoppen. Deswegen darf diese Vorgehensweise nicht gegen ihn verwandt werden, ohne vorher den Kontext zu klären.

63. Für die Quelle ist es offensichtlich, daß die Inhaftierung gegen die Unschuldsvermutung verstößt, die durch Artikel 11.1 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und 14.2 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] geschützt ist.

64. Die Quelle verweist auch auf die Verletzung des Rechts auf Verteidigung, was bedeutet, daß der Einzelne Zeit und Mittel haben soll, um Argumente und Beweise zu seinen Gunsten vorzubereiten. Bezüglich der Herren Cuixart und Sànchez wird hervorgehoben, daß sie am 3. Oktober 2017 eine Vorladung erhielten, um am 6. Oktober zu einer Anhörung zu erscheinen. Herrn Junqueras wurde noch weniger Zeit eingeräumt, er ward am 1. November 2017 vorgeladen, um am 2. November 2017 eine Erklärung abzugeben und daraufhin inhaftiert zu werden. Ungeachtet dessen stellte der Beschluß vom 2. November 2017 fest, daß der Beschuldigte die für die Vorbereitung seiner Verteidigung erforderliche Zeit zu seiner Verfügung gehabt hätte, wobei der Umstand, daß sein Anwalt nicht anwesend war, nicht in Erwägung gezogen wurde.

65. Die Quelle erklärt, daß das Gericht die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft am 31. Oktober erhalten habe. Am folgenden Tag (1. November, Feiertag) erhielt Herr Junqueras eine Vorladung, so daß er und sein Anwalt unverzüglich die Strecke zwischen Barcelona und Madrid (630 km) zurücklegen mußten, um zur Sitzung zu erscheinen. Es wird darauf hingewiesen, daß dies der Verteidigung nicht genügend Zeit für die Durchsicht, Bearbeitung und Stellungnahme zu der 117 Seiten umfassenden Anklageschrift und erst recht nicht für die gesamte Akte ließ.

66. Der Anwalt von Herrn Junqueras konnte nicht anwesend sein, da er auch Verteidiger anderer Parlamentsmitglieder war, die am selben Tag vor dem Obersten Gerichtshof geladen wurden, was die Audiencia Nacional ignorierte. Weit davon entfernt, die Verhandlung zu verschieben, verhandelte der Richter in Abwesenheit des Verteidigers. Alle Beschuldigten brachten an diesem Tag vor, daß sie innerhalb der verfügbaren Zeit nicht imstande waren, ihre Verteidigung vorzubereiten.

67. Schließlich trägt die Quelle vor, daß die Inhaftierung, da sie auf die Verteidigung des Rechts der Katalanen auf Selbstbestimmung zurückzuführen sei, eine Diskriminierung aufgrund ihrer politischen Meinung darstelle. Es wird der Zusammenhang zwischen Inhaftierten und der politischen Situation aufgezeigt. Die Inhaftierten sind mit der Unabhängigkeitsbewegung öffentlich verbunden. Darüber hinaus fanden die fraglichen Ereignisse und ihre Verhaftung in dieser Region statt. Dies stellt eine zusätzliche Grundlage dar, auf der behauptet wird, daß die Inhaftierung der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras willkürlich ist und ihre Grundrechte verletzt.

68. Die Quelle schließt mit dem Antrag, die Inhaftierung nach den Kategorien II, III und V als willkürlich zu erklären.

Antworten der Regierung

69. Am 8. August 2018 übermittelte die Arbeitsgruppe die Vorwürfe der Quelle an die [spanische] Regierung und forderte sie auf, bis zum 8. Oktober 2018 detaillierte Informationen über die rechtliche und tatsächliche Grundlage der Inhaftierung sowie über deren Vereinbarkeit mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Spaniens vorzulegen. Die Regierung beantragte eine Fristverlängerung, die bis zum 8. November 2018 gewährt wurde.

70. In ihrer Antwort weist die Regierung darauf hin, daß die Inhaftierung der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras in einem Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof angeordnet wurde, dem das ursprünglich vor der Audiencia Nacional geführte Strafverfahren angefügt wurde. Der Untersuchungsrichter verabschiedete und die Strafkammer des Obersten Gerichtshofs bestätigte die Inhaftierung während der Bearbeitung des Falles, in dem noch kein Urteil gefällt wurde.

71. Die Regierung weist darauf hin, daß die spanische Verfassung in ihrem Artikel 17 die Möglichkeit vorsehe, die Maßnahme der Untersuchungshaft anzuwenden, und das Strafverfahrensgesetz weise den Richtern die Befugnis zu, die Vorsichtsmaßnahme der Untersuchungshaft zu verhängen, wenn die in den Artikeln 503 und 504 vorgesehenen Fälle bestätigt werden.

72. Die Regierung weist darauf hin, daß in Spanien der Rechtsstaat und der Grundsatz der Gewaltenteilung gelten, so daß in die Entscheidungen der Justiz (in diesem Fall des Obersten Gerichtshofs) weder die Legislative noch die Exekutive eingegriffen haben.

73. In Übereinstimmung mit der Regierung stützen sich die vorgelegten Stellungnahmen auf die im Strafverfahren enthaltenen Entscheidungen, die Ausdruck der Macht des Staates (im vorliegenden Fall der Justiz) sind, der über die Inhaftierungen entschieden hat. Deswegen seien nach Ansicht des Staates die Stellungnahmen von Mitgliedern der Exekutive oder politischer Parteien nicht relevant, da weder die einen noch die anderen die Inhaftierungsmaßnahmen angeordnet haben und es auch keinen Hinweis darauf gebe, daß sie die Entscheidungen der Justiz beeinflußt haben.

74. Die Regierung erklärt, daß sie die Befugnisse des Parlaments von Katalonien nicht übernommen habe; daß, nachdem dessen Auflösung verfügt und Wahlen einberufen wurden waren, dessen Funktionen weiterhin von der Ständigen Vertretung des Parlaments von Katalonien ausgeübt wurden; daß der Menschenrechtsausschuß einstweilige Maßnahmen zugunsten von Herrn Sànchez gemäß Artikel 92 seiner Geschäftsordnung abgelehnt habe; sie verweist darauf, daß das deutsche Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, daß es in Spanien keine Verfolgung aus politischen Gründen gebe und daß es keine Gefangenen aus Gewissensgründen gebe; und daß die vorgelegten Schutzgesuche zur Bearbeitung angenommen worden seien und in Übereinstimmung mit den Kriterien des Menschenrechtsausschusses noch im zeitlichen Rahmen für eine Entscheidung über sie lägen. [Die Regierung verweist auf die Mitteilung 1341/2005 des Menschenrechtsausschusses, Zündel v. Kanada].

75. Die Regierung hebt hervor, daß die spanische Verfassung ihre vollständige Änderung zulasse, indem sie den Grundsatz der «wehrhaften Demokratie» nicht vorschreibe, und in ihrem Artikel 168 ein besonderes Verfahren dafür festlege.

76. Die Regierung fügt hinzu, daß in Spanien folglich die politischen Parteien, welche die Trennung Kataloniens vom Rest Spaniens betreiben, legal seien, und die Verfassung Vorgehensweisen enthalte, die es ermöglichten, diese Situation im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen. Dies sei durch das Verfassungsgerichtsurteil 42/2014 bekräftigt worden, worin es heiße, daß «das Recht auf Entscheidung der katalanischen Bürger» durch die Grundsätze demokratischer Legitimität, des Dialogs und der Legalität zum Ausdruck gebracht werden müsse, und zwar in Gänze im Rahmen der Verfassung und der darin festgelegten Reformverfahren.

77. Nach Angaben der Regierung habe sich die Unabhängigkeitsbewegung, da sie nicht über die erforderlichen Mehrheiten verfüge, dafür entschieden, die Rechtsstaatlichkeit nicht zu respektieren und einseitig zu handeln. Laut dem Verfassungsgericht:

«[...] ein so schwerer Angriff auf den Rechtsstaat verstößt außerdem auch mit gleicher Intensität gegen das demokratische Prinzip, wobei das Parlament ignorierte, daß die Unterwerfung aller unter die Verfassung eine weitere Form der Unterwerfung unter den Willen des Volkes ist, die diesmal als konstituierende Gewalt ausgedrückt wurde, die sich im Besitz des spanischen Volkes befindet, nicht in einem Bruchteil davon. [...]»

78. Die Regierung berichtet, daß man auch nicht über die Mehrheiten verfügt habe, um das Autonomiestatut Kataloniens zu ändern, das eine Zweidrittelmehrheit des Parlaments von Katalonien erfordere, um eine Reform zu verabschieden.

79. Nach Angaben der Regierung habe die Unabhängigkeitsbewegung, indem sie die Kontrolle über die Präsidentschaft genutzt habe, und mit Unterstützung der von den Herren Sànchez und Cuixart geführten Institutionen, ein verfassungswidriges Referendum durchgeführt und verfassungswidrige Gesetze verabschiedet, die zu einer Unabhängigkeitserklärung führten, ohne Stimmenmehrheit und auch ohne eine ausreichende Mehrheit der Sitze im Parlament von Katalonien.

80. Nach Angaben der Regierung stimmten beim Referendum zur Annahme der spanischen Verfassung vom 6. Dezember 1978 90,46 % der Wähler in Katalonien dafür, und die Teilnahmequote betrug 68 % der Volkszählung, so daß 62 % der Katalanen mit Stimmrecht für die Verfassung stimmten. Dagegen habe die Unabhängigkeitsbewegung nach Angaben der Regierung nie die Mehrheit der Stimmen in Katalonien erhalten.

81. Die Regierung weist darauf hin, daß sich Spanien seit der vollständigen Wiedererlangung der Demokratie im Jahre 1977 als ein Land hoher demokratischer Qualität konsolidiert habe, in welchem die Rechte und Freiheiten aller seiner Einwohner in Übereinstimmung mit den angesehensten internationalen Institutionen garantiert seien. Die internationale Anerkennung des demokratischen Übergangs, dessen wesentlicher Punkt die Verfassung von 1978 gewesen sei, steche als bekannte Tatsache hervor.

82. Nach Ansicht der Regierung dürfe man das Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall nicht als Reaktion auf den legitimen politischen Wunsch Kataloniens nach einer Trennung verstehen, sondern ausschließlich als eine gerichtliche Maßnahme für bestimmte Handlungen, die außerhalb der Rechtsstaatlichkeit durchgeführt worden seien.

83. Nach Angaben der Regierung haben die Gerichtsentscheidungen seit dem Augenblick, an dem gerichtliche Entscheidungen auf Inhaftierung getroffen worden seien, sowie angesichts von Ersuchen und Berufung der betroffenen Personen Festnahme bestätigt, wobei sie sie wegen des Risikos einer kriminellen Wiederholung beibehielten.

84. Die Regierung weist darauf hin, daß die Inhaftierungen der Herren Sànchez und Cuixart ursprünglich auf Anordnung der Untersuchungsrichterin der Audiencia Nacional vom 16. Oktober und die von Herrn Junqueras am 2. November 2017 verfügt wurden. Sie wurden später von der Strafkammer de r Audiencia Nacional, der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs und den Entscheidungen des Untersuchungsrichters bestätigt, die auf die Anträge auf Freilassung und/oder beantragte Genehmigungen reagierten.

85. In bezug auf die Tatsachen bezieht sich die Regierung auf das, was der Untersuchungsrichter am 21. März 2018 vorgelegt habe, was von der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs zusammengetragen worden sei, weswegen gegen die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras wegen der Straftatbestände der Rebellion, der Veruntreuung und des Ungehorsams ein Strafverfahren geführt werde, und für die er die Haft aufrechterhalten habe, weil die Gefahr einer Wiederholung der Straftaten gegeben sei, zusätzlich zum Bestehen einer Fluchtgefahr.

86. Die Regierung weist darauf hin, daß der Beschluss des Untersuchungsrichters vom 21. März 2018 die tatsächlichen vorausgegangenen Ereignisse des Falles zusammenstellt und sie darin, was vorliegend von Interesse ist, als Verbrechen der Rebellion einstuft. Die Regierung präzisiert, daß anfänglich die Tatbestände zunächst als Straftat des Aufruhrs eingestuft wurden, obwohl der Ermittlungsrichter im Laufe der Ermittlungen zu der Ansicht kam, daß die Tatbestände dem Anschein nach dem Straftatbestand der Rebellion angehörten.

87. Die Regierung weist darauf hin, daß die Justiz der Ansicht war, daß die in Artikel 503 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Inhaftierung und deren Aufrechterhaltung gegeben gewesen seien, und zwar: I) die Tatbestände weisen die Merkmale einer Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bestraft wird; II) ausreichende Motive, um eine bestimmte Person für strafrechtlich verantwortlich zu halten; III) die Beurteilung des Bestehens des Risikos einer Flucht und einer Wiederholung der Straftaten.

88. Nach Ansicht der Regierung sei die Untersuchungshaft in Spanien gesetzmäßig, soweit sie mit der Rechtsstaatlichkeit und dem Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte in Einklang stehe; im vorliegenden Fall würden die Maßnahmen nicht zur Einschränkung von Rechten erlassen, sondern als Folge der Handlung der betroffenen Personen, die nach Ansicht des zuständigen Richters möglicherweise sehr schwere Straftaten darstellten und dem Rechtsstaat konträr seien.

89. Bezüglich der vorgetragenen rechtlichen Unzuständigkeit der Audiencia Nacional und des Obersten Gerichtshofs, weil die Straftaten in Katalonien begangen worden seien, weist die Regierung darauf hin, daß man berücksichtigen müsse — wie es der Oberste Gerichtshof getan habe —, daß einige der aufgetretenen Verhaltensweisen die Grenzen des Territoriums überschritten hätten: die bei José María Jové konfiszierte Agenda, das Weißbuch für die Unabhängigkeit Kataloniens und, im Zusammenhang mit dem Referendum, der Kauf von Wahlurnen und der Druck von Stimmzetteln für die Abstimmung im Ausland (Frankreich).

90. Die Regierung verweist auf das Vorstehende in bezug auf die rechtliche Einordnung, welche der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der den Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras vorgeworfenen Taten vornimmt.

91. Bezüglich der Verletzung der Unschuldsvermutung weist die Regierung darauf hin, daß diese nur von der Justiz verletzt werden könne und daß sie nicht den Aussagen von Angehörigen der Exekutive zugerechnet werden könne.

92. Was den Vorwurf des Zeitmangels für die Vorbereitung der Verteidigung betrifft, so wird darauf hingewiesen, daß von Herrn Junqueras zu Beginn seiner Aussage keine Vertagung beantragt wurde, sondern daß er sich darauf beschränkte, einen Antrag auf Vertagung an das allgemeine Register einzureichen, der den Untersuchungsrichter nach Abgabe der Aussagen erreichte, nicht vor ihnen.

93. In bezug auf die Herren Cuixart und Sànchez gibt es in der Verordnung der Untersuchungsrichterin vom 16. Oktober 2017, in der ihre Inhaftierung angeordnet wird, keine Beschwerde oder einen Antrag auf Aussetzung, weil sie keine Zeit hatten, die Verteidigung vorzubereiten. In dem Berufungsverfahren, das durch Beschluß der Strafkammer der Audiencia Nacional vom 6. November entschieden wurde, wird der Mangel an Zeit für die Verteidigung nicht als Grund für die Anfechtung angegeben. Es wird ebenso darauf verwiesen, daß sie in den eingereichten aufeinanderfolgenden Anträgen auf Freilassung und Berufungsverfahren nicht vorgetragen haben, daß es Einschränkungen für ihre Verteidigung gab.

94. Die Regierung führt aus, daß es im vorliegenden Fall keine Diskriminierung gebe, und verweist auf die Argumente der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs aus einem Beschluß vom 5. Januar 2018, worin bei der Ablehnung des Freiheitsersuchens von Herrn Junqueras darauf hingewiesen wird, daß das Strafverfahren nicht darauf abziele, abweichende politische Meinungen zu verfolgen.

Zusätzliche Informationen der Quelle

95. Die Quelle legte zusätzliche Kommentare zu den gewaltfreien Äußerungen der politischen Meinungen der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras sowie zu dem Umstand, daß sie ihre Rechte auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Beteiligung an den öffentlichen Angelegenheiten ihres Landes ausgeübt hatten, vor, was sie [=die Verhaftungen] zu willkürlichen macht. Ebenso substantiierte sie ihren Vortrag weiter mit Umständen, die sich auf Verletzungen der Rechte der Inhaftierten auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren beziehen.»

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