Neuigkeit zur PetitionSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Menschenrechtsrat — Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen: Stellungnahme Nr. 6/2019 (II)
Prof. Dr. Axel SchönbergerDeutschland
10.06.2019

«Überlegungen

96. Die Arbeitsgruppe dankt der Quelle und dem [spanischen] Staat für die Übermittlung der relevanten Informationen.

97. Die Arbeitsgruppe ist beauftragt, Fälle von willkürlich vorgenommenem Freiheitsentzug zu untersuchen, die ihr unter Bezugnahme auf die einschlägigen internationalen Normen der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und des Paktes zur Kenntnis gebracht wurden.

98. Die Regierung beantragte auf der Grundlage von Regel 33 der Arbeitsmethoden, daß ein Teil der vorliegenden Beschwerde an den Menschenrechtsausschuss weitergeleitet wird, der den Fall prüft. Es wird darauf hingewiesen, daß dieser Tatbestände im Zusammenhang mit der politischen Beteiligung, dem Vereinigungs- und Versammlungsrecht, der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung prüfen würde, und dass es sich dabei um dieselben Tatsachen und Personen handelt.

99. In diesem Zusammenhang erinnert die Arbeitsgruppe daran, daß Artikel 33 (a) und Absatz (d) Ziffer (ii) darauf abzielt, die wirksame Koordinierung der verschiedenen Menschenrechtsorganisationen, sowohl der Sonderverfahren als auch der Vertragsorgane, zu verstärken.

100. In diesem Zusammenhang erhielt die Arbeitsgruppe von den Parteien Informationen über den Sachverhalt und das anwendbare Recht, um festzustellen, ob das Recht, nicht willkürlich der Freiheit beraubt zu werden, verletzt wurde, einschließlich einiger Tatbestände im Zusammenhang mit dem Recht auf politische Beteiligung, auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Die Regierung legte nicht dar, daß sich die beim Ausschuß eingereichte Beschwerde auf das Recht auf persönliche Freiheit und darauf, nicht willkürlich inhaftiert zu sein, bezog. Auf der Grundlage des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Fall der in Regel 33 Absatz (d) Ziffer ii) vorgesehene Fall nicht erfüllt ist, da keine Übereinstimmung zwischen den selben Tatbeständen und den selben mutmaßlich verletzten Rechten besteht.

101. Nachdem die Arbeitsgruppe ihren Standpunkt zu dieser Verfahrensfrage in Übereinstimmung mit ihren Arbeits- und Vorgehensmethoden festgelegt hat [Stellungnahme Nr. 89/2018, Ziffer 64-67], bekräftigt sie ihre Kompetenz, den vorliegenden Fall zu untersuchen.

102. Die Arbeitsgruppe hat in ihrer Rechtsprechung festgelegt, wie in Bezug auf Beweisfragen vorzugehen ist. Wenn die Quelle den Anschein erweckt hat, daß eine Verletzung internationaler Normen bezüglich der persönlichen Freiheit vorliegt, die den Tatbestand einer willkürlichen Inhaftierung verwirklicht, ist davon auszugehen, daß die Beweislast bei der Regierung liegt, wenn sie die Vorwürfe zurückweisen will [siehe A/HRC/19/57, Ziffer 68].

103. Die Arbeitsgruppe stellte fest, daß die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind, die für ihre Arbeit für die Unabhängigkeit Kataloniens anerkannt sind und in Verbänden, politischen Parteien und in öffentlichen Ämtern tätig waren.

104. Sie bestätigte auch, daß die Herren Cuixart und Sànchez am 6. Oktober 2017 vorgeladen und anschließend vom Untersuchungsgericht der Audiencia Nacional mittels der Rechtsfigur einer Untersuchungshaft festgehalten wurden. Herr Junqueras wurde verhaftet, nachdem er am 2. November 2017 auf Weisung des Untersuchungsgerichts eine Aussage vorgenommen hatte.

Kategorie II

105. Die Quelle trägt vor, daß die Inhaftierung von Herrn Cuixart, Herrn Sànchez und Herrn Junqueras das Ergebnis ihrer Ausübung der in den Artikeln 19 bis 21 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und den Artikeln 19, 21, 22 und 25 des Pakts [über bürgerliche und politische Rechte] garantierten Rechte und Freiheiten ist.

106. Die Arbeitsgruppe betont, daß jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, einschließlich des Rechts auf Verbreitung von Informationen und Ideen aller Art, sei es mündlich oder in anderer Form. Darüber hinaus weist die Gruppe erneut darauf hin, daß die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterliegen kann, die ausdrücklich gesetzlich festgelegt und notwendig sind, um die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer sowie den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit oder der öffentlichen Moral zu gewährleisten [Stellungnahme 58/2017, Ziffer 42].

107. Die Arbeitsgruppe stimmt mit dem Menschenrechtsausschuß darin überein, daß die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung für die volle Entfaltung des Einzelnen unerläßlich ist und den Grundstein für freie und demokratische Gesellschaften bildet [CCPR/C/GC/34, Ziffer 2]. Beide Freiheiten bilden die Grundlage für die volle Ausübung anderer Menschenrechte, wie z.B. die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und für die Ausübung des Rechts auf politische Beteiligung [CCPR/C/GC/34, Ziffer 4].

108. Die Bedeutung des Rechts auf Meinungsfreiheit ist so groß, daß keine Regierung andere Menschenrechte aufgrund von Meinungen — politischen, wissenschaftlichen, historischen, moralischen oder religiösen —, die von einer Person zum Ausdruck gebracht oder ihr zugeschrieben werden, einschränken kann. Es ist nicht mit der Erklärung [der Menschenrechte] oder dem Pakt vereinbar, die Äußerung einer Meinung als Straftat zu qualifizieren, was bedeutet, daß Belästigung, Einschüchterung oder Stigmatisierung einer Person, einschließlich ihrer Verhaftung, Untersuchungshaft, gerichtlichen Verfolgung oder Inhaftierung, auf der Grundlage ihrer Ansichten nicht zulässig sind [CPR/C/GC/34, Ziffern 9-10].

109. Es ist auch wichtig festzustellen, daß die Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung die Möglichkeit beinhaltet, die Art und Weise zum Ausdruck zu bringen, wie die Völker ihr politisches System, ihre Verfassung oder Regierung frei bestimmen können, was der Zusammenhang mit anderen Menschenrechten belegt. Der Menschenrechtsausschuß hat festgestellt, daß «die in Artikel 25 verankerten Rechte sich auf das Recht der Völker auf Selbstbestimmung beziehen, sich aber von diesem unterscheiden. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 haben die Völker das Recht, ihren politischen Status frei zu bestimmen, und das Recht, die Form ihrer Verfassung oder Regierung zu wählen. Artikel 25 befaßt sich mit dem Recht des Einzelnen auf Beteiligung an der Durchführung öffentlicher Angelegenheiten.» [CCPR/C/21Rev. I,/Add. 7, Ziffer 2].

110. Die Arbeitsgruppe stellt fest, daß ein Referendum in Spanien zu einem breiten Spektrum von Fragen, einschließlich derjenigen, auf die sich vorliegender Fall bezieht, zulässig ist, und ist der Ansicht, daß die Forderung nach Bürgerbeteiligungsverfahren, sei es durch Einzelpersonen oder durch Organisationen, legitime Ausdrucksformen der Ausübung der Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung sind.

111. Die Arbeitsgruppe stellte fest, daß am 20. und 21. September 2017 eine öffentliche Demonstration für die Durchführung eines Referendums zur Unabhängigkeit Kataloniens stattfand. In diesem Zusammenhang gab es Vorfälle oder Konflikte zwischen Demonstranten und der Polizei. Es wurde auch festgestellt, daß diese konkreten Ereignisse nicht auf die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras zurückgeführt werden konnten.

112. Den Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras wurde im Zusammenhang mit dem friedlichen Sozialprotest vom 20. und 21. September 2017, an dem auch Tausende von Menschen teilnahmen, Aufruhr vorgeworfen. Die Anklage wurde später in das Delikt der Rebellion geändert.

113. Die Arbeitsgruppe hat überprüft, daß das Element der Gewalt für die strafrechtliche Beurteilung der Straftaten der Anklage von wesentlicher Bedeutung ist. In ihrer Antwort lieferte die Regierung Informationen über den Unabhängigkeitsprozeß, gab aber keine Informationen über spezifische Handlungen der Angeklagten, die möglicherweise Gewalt mit sich gebracht hätten und daher nach geltendem Recht, einschließlich des Völkerrechts, eine Straftat darstellten.

114. Die Arbeitsgruppe stellte fest, daß die Handlungen von Herrn Cuixart, Herrn Sànchez und Herrn Junqueras vor oder nach der Durchführung des gesellschaftlichen Protestes vom 20. und 21. September 2017 gewaltfrei waren, nicht zur Gewalt anstachelten und ihr Verhalten im Ergebnis nicht zu Tatbeständen der Gewalt oder Gewalttaten geführt hat. Im Gegenteil bestanden sie in der friedlichen Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Mitbestimmung. Es wurden sogar Informationen über das Zeugnis eines Richters erhalten, der darauf hinwies, daß die den Angeklagten zuschreibbaren Ereignisse Ausdruck der rechtmäßigen Ausübung des Rechts auf friedlichen Protest sind [Sondervotum des Richters José Ricardo de Parada Solaesa vom 7. November 2017].

115. In diesem Zusammenhang äußerte sich der Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung besorgt über diese Verhaftungen, da sie «in direktem Zusammenhang mit den im Rahmen des Referendums geäußerten Forderungen nach Mobilisierung und Bürgerbeteiligung stehen». Er äußerte auch seine Besorgnis darüber, daß «die Unterstellung eines Verbrechens der Rebellion unverhältnismäßig sein könnte und daher mit den Verpflichtungen Spaniens im Rahmen der internationalen Normen der Menschenrechte unvereinbar sei [Al. ESP 1/2018].»

116. Die Arbeitsgruppe nimmt ferner die Entscheidung eines deutschen Gerichts zur Kenntnis, das bei der Analyse der Auslieferung von Herrn Carles Puigdemont (Mitangeklagter) in den angeblichen Fakten, die für das Verbrechen der Rebellion notwendig sind, keine Gewaltelemente fand und bestätigt, daß dessen Handlungen nicht als Versuch angesehen werden können, die Regierung gewaltsam zu stürzen. Es wies darauf hin, daß die Angeklagten die Unabhängigkeit mit demokratischen Mitteln anstreben [Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein, 12. Juli 2018].

117. Die Arbeitsgruppe erhielt überzeugende, von der Regierung nicht widerlegte Informationen über die Lage von Herrn Forn, der in diesem Fall verhaftet und angeklagt wurde, und daß er überredet wurde, seine Aktivitäten zugunsten der Unabhängigkeit im Austausch für seine Freilassung zu unterlassen.

118. Ein Strafverfahren wie das im vorliegenden Falle wird unglaubwürdig, wenn man es vor dem Hintergrund der aufgeregten politischen Lage, in der die Anklage vorgebracht wurde, und der zeitlichen Nähe zu der möglichen Durchführung eines Referendums untersucht, wo doch die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras in ihrer langjährigen politischen Tätigkeit für die Unabhängigkeit Kataloniens eintraten. Hinzu kommen die Erklärungen hoher Regierungsbeamter (auf die im folgenden Abschnitt eingegangen werden wird), die davon sprechen, die Führer der Unabhängigkeitsbewegung zu enthaupten, und versuchen, das Verhalten der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras angesichts eines sozialen Protestes als gewalttätig zu bezeichnen.

119. Das Fehlen eines Gewaltelements und das Fehlen überzeugender Informationen über Tatsachen, die den Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras zuzurechnen wären und die sie in Verhaltensweisen einbezöge, welche die Tatbestände der angeklagten Strattatbestände verwirklichen würden, haben in der Arbeitsgruppe zu der Überzeugung geführt, daß die gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anschuldigungen das Ziel haben, sie wegen ihrer politischen Ansichten über die Unabhängigkeit Kataloniens zu nötigen und sie daran zu hindern, diesen Anspruch in der Politik weiterhin zu erheben.

120. Die Arbeitsgruppe gelangte zu der Überzeugung, daß die Strafanzeigen gegen die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras zum Ziel hatten, ihre Inhaftierung als Folge ihrer Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und politische Beteiligung unter Verstoß gegen die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und die Artikel 19, 21, 22 und 25 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] zu rechtfertigen, weswegen sie [=die Inhaftierung] willkürlich im Sinne der Kategorie II ist.

Kategorie III

121. In Anbetracht der Feststellungen unter Kategorie II ist die Arbeitsgruppe der Ansicht, daß es keine Grundlage für die Untersuchungshaft und den Strafprozeß gab. Angesichts der Tatsache, daß der Strafprozeß durchgeführt wird, und angesichts der Vorwürfe der Quelle wird die Arbeitsgruppe jedoch prüfen, ob die grundlegenden Elemente eines fairen, unabhängigen und unparteiischen Prozesses im Laufe dieses Gerichtsverfahrens eingehalten wurden.

Unschuldsvermutung

122. Die Allgemeine Erklärung [der Menschenrechte] in Artikel 11.1 und der Pakt [über bürgerliche und politische Rechte] in Artikel 14.2 erkennen das Recht jeder beschuldigten Person an, als unschuldig angesehen zu werden, bis ein über jeglichen Zweifel erhabenes Urteil ergangen ist. Dieses Recht verpflichtet die staatlichen Institutionen, die Angeklagten bis zu einer Verurteilung als unschuldig zu behandeln. Dieses Recht verpflichtet alle Behörden eines Landes, dem Ergebnis eines Prozesses nicht vorzugreifen, was beinhaltet, daß sie keine öffentlichen Erklärungen abgeben dürfen, in denen sie die Schuld des Angeklagten behaupten [CCPR/C/GC/32, Ziffer 30].

123. Die Arbeitsgruppe hat festgestellt, daß öffentliche Einmischungen, die die Angeklagten vor einem Urteilsspruch öffentlich verurteilen, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und eine unangemessene Einmischung darstellen, welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts beeinträchtigt [Stellungnahmen 90/2017 und 76/2018].

124. In ähnlicher Weise hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darauf hingewiesen, daß öffentliche Äußerungen von hohen Beamten das Recht auf Unschuldsvermutung von Personen verletzen, wenn sie als für eine Straftat verantwortlich bezeichnet werden, für die sie noch nicht gerichtlich verurteilt wurden, um so die Öffentlichkeit von deren Schuld zu zu überzeugen und die Bewertung des Sachverhalts durch die zuständige Justizbehörde zu präjudizieren [Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Allenet de Ribemont gegen Frankreich, § 41; Daktaras gegen Litauen, § 42; Petyo Petkov gegen Bulgarien, § 91; Peča gegen Kroatien, § 149; Gutsanovi gegen Bulgarien, §§ 194-198; Konstas gegen Griechenland, §§ 43 und 45; Butkevičius gegen Litauen, § 53; Khuzhin und andere gegen Rußland, § 96; Ismoilov und andere gegen Rußland, § 161].

125. Angesichts der Ausführungen der Quelle bezüglich der Verletzung der Unschuldsvermutung wies die [spanische] Regierung darauf hin, daß die Erklärungen der Exekutive nicht relevant seien, da es ihrer Meinung nach keinen Hinweis darauf gebe, daß sie die Entscheidungsfindung der Justiz beeinflußt habe.

126. Im vorliegenden Fall gingen glaubwürdige Informationen über die Erklärungen der Vizepräsidentin Spaniens ein, die dem Premierminister gratulierte, daß es ihm gelungen sei, die Unabhängigkeitsparteien Kataloniens durch die Verhaftung ihrer Führer zu enthaupten. Darüber hinaus bezeichnete der Innenminister die Führer der Unabhängigkeitsbewegung als leichtfertig, gefährlich und rebellisch.

127. Andererseits wies die Berufungskammer der Audiencia Nacional darauf hin, daß bestimmte, den Angeklagten zuzurechnende Tatbestände allgemein bekannt seien und nicht nachgewiesen werden müssen. Für dieses Gericht ist beispielsweise der Umstand, daß sich Herr Cuixart am 20. September 2017 auf ein Fahrzeug der Nationalpolizei stellte, eine bekannte Tat. Die Arbeitsgruppe erhielt jedoch überzeugende Informationen, daß Herr Cuixart und Herr Sànchez in diesem Augenblick dazu aufriefen, die Demonstration auf ruhige Weise aufzulösen.

128. Angesichts der Äußerungen hoher Staatsbeamter, die gegenüber der Öffentlichkeit im voraus eine strafrechtliche Schuld der Inhaftierten darstellten, wobei es auch dazu kommen kann, daß sie das Bild derselben bei den Organen der Rechtsprechung beeinflussen, gelangte die die Arbeitsgruppe zu der Überzeugung, dass das Recht auf Unschuldsvermutung der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras unter Verletzung von Artikel 11 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und Artikel 14 Absatz 2 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] verletzt wurde.

Vorprozessuale Inhaftierung

129. Es ist eine anerkannte Regel des Völkerrechts, daß die Untersuchungshaft die Ausnahme und nicht die Regel sein und daß sie für die kürzestmögliche Zeit angeordnet werden sollte. Artikel 9 Absatz 3 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] erfordert in jedem Falle eine begründete gerichtliche Entscheidung, um die Vorteile einer Untersuchungshaft zu prüfen. Diese Bestimmung sieht ferner vor, daß «die Freilassung Garantien für das Erscheinen vor Gericht, an jedem anderen Ort, in jeder Phase des Gerichtsverfahrens und, falls erforderlich, für die Vollstreckung des Urteils unterworfen sein kann». Daraus folgt, daß eine Untersuchungshaft im Interesse der Gerechtigkeit eine Ausnahme sein muß. Die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] lassen sich wie folgt zusammenfassen: Jede Untersuchungshaft muß eine Ausnahme und von kurzer Dauer sein; es ist die Freilassung vorzuziehen, wenn Maßnahmen getroffen werden, um die Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung und die Vollstreckung der Strafe sicherzustellen; im Falle einer längeren Untersuchungshaft muß die Annahme zugunsten einer Durchführung des Prozesses in Freiheit an Gewicht zunehmen.

130. Im vorliegenden Fall wurden die Angeklagten im Oktober und November 2017 verhaftet und befanden sich während des noch nicht abgeschlossenen Prozesses in Untersuchungshaft. Die Quelle hat angedeutet, daß die Ablehnungen einer bedingten Freiheit durch die vermeintliche Gefahr eines Rückfalls in den Ruf nach Unabhängigkeit motiviert waren, da dies zu neuen Volksdemonstrationen führen könnte. Die Arbeitsgruppe kam zu dem Schluß, daß die Inhaftierung willkürlich ist, weil sie die Folge der Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit, auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigungsfreiheit, auf Versammlungsfreiheit und auf Mitbestimmung ist. Andererseits konnte nicht festgestellt werden, daß die Richter oder die Regierung in Übereinstimmung mit dem Pakt analysiert und festgestellt hätten, daß es legitime, notwendige und verhältnismäßige Gründe für die Einschränkung dieser Menschenrechte durch Freiheitsentzug seit Oktober und November 2017 und während des Prozesses gibt. Dementsprechend kommt die Arbeitsgruppe zu dem zwingenden Schluß, daß die Untersuchungshaft gegen Artikel 9 Absatz 3 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] verstieß.

Recht auf Verhandlung vor einem zuständigen und unparteiischen Gericht

131. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] hat jeder das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren durch ein zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht bei der Behandlung einer gegen ihn gestellten Strafanzeige. Die Arbeitsgruppe ist sich einig, daß es die Richter nicht zulassen sollten, daß ihr Urteil durch Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile hinsichtlich des Falles, mit dem sie befaßt sind, beeinflußt wird, oder daß sie sich auf so unangemessene Weise verhalten, daß dies die Interessen der Parteien fördert [CCPR/C/GC/32, Paragraph 21].

132. Die Arbeitsgruppe gelangte nicht zu der Überzeugung, daß die den Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras zuzurechnenden Handlungen gewalttätig gewesen wären. Sie stellte im Gegenteil fest, daß sie als Ausübung der Meinungsfreiheit, der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs-, Vereinigungs- und politischen Mitwirkungsfreiheit über mehrere Jahre hinweg durchgeführt wurden.

133. Ebenso fand die Arbeitsgruppe Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, daß Richter, die mit dem Fall befaßt waren, zuvor festgelegte Vorstellungen davon hatten. Dies zeigt sich zum Beispiel an den Angaben aus dem Verfahren vor der Berufungskammer der Audiencia Nacional, worin darauf hingewiesen wurde, daß bestimmte Tatsachen allgemein bekannt seien und nicht nachgewiesen werden müßten.

134. Andererseits ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, daß die strafrechtliche Verfolgung von Personen für im Bereich einer bestimmten Gerichtsbarkeit begangener Straftaten durch Gerichte, die im Bereich einer anderen örtlichen Gerichtsbarkeit angesiedelt sind, eine Verletzung des Rechts darstellt, ein Urteil von einem zuständigen Richter zu erhalten, wenn die nationale Gesetzgebung die Zuständigkeit ausdrücklich der Gerichtsbarkeit des Ortes zuweist, an dem die mutmaßliche Straftat begangen wurde [Stellungnahme Nr. 30/2014].

135. Die Arbeitsgruppe gelangte im vorliegenden Falle zu der Überzeugung, daß die örtliche, persönliche und materielle Zuständigkeit für die Untersuchung und Verfolgung möglicher Straftaten bei den Gerichten Kataloniens liegt, da die Straftaten auf dem Gebiet Kataloniens sowie von Beamten und Parlamentariern der katalanischen Regierung begangen worden sein sollen. Darüber hinaus erhielt die Arbeitsgruppe überzeugende Informationen, daß die Gerichte in Katalonien Klagen über den Prozeß der Unabhängigkeit von Spanien verhandelt haben. Andererseits gelangte die Arbeitsgruppe nicht zu der Überzeugung, daß die gesetzliche richterliche Zuständigkeit, über die in der vorliegenden Rechtssache genannten angeblichen Straftaten zu urteilen, den Gerichten zukomme, die sich derzeit damit befassen.

136. Aus den vorgenannten Gründen ist die Arbeitsgruppe der Auffassung, daß das Recht der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras auf ein zuständiges und unparteiisches Gericht, das in Artikel 10 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und in Artikel 14 Absatz 1 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] anerkannt ist, nicht beachtet wurde.

Das Recht auf ausreichende Zeit und angemessene Mittel für die Verteidigung

137. Artikel 14 Absatz 3 b) des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] erkennt das Recht eines jeden an, «über ausreichende Zeit und angemessene Mittel zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen», was eine wichtige Garantie für ein faires Verfahren und für den Grundsatz der Waffengleichheit ist [CCPR/C/GC/32, Ziffer 32]. Zu den geeigneten Verteidigungsmitteln gehört unter anderem die Möglichkeit, vorab Zugang zu allen Materialien, Dokumenten und anderen Beweismitteln zu erhalten, die die Staatsanwaltschaften dem Gericht vorzulegen beabsichtigen [CCPR/C/GC/32, Ziffer 33].

138. Die Arbeitsgruppe teilt die Auffassung, daß Anwälte, wenn sie vortragen, daß die für die Vorbereitung der Verteidigung angebotene Zeit nicht angemessen genug ist, einen Aufschub beantragen können, und die Behörden sollten solchen Anträgen grundsätzlich stattgeben. Es ist wichtig zu beachten, daß «es eine Verpflichtung gibt, angemessene Anträge auf Aufschub zu akzeptieren, insbesondere wenn der Angeklagte einer schweren Straftat angeklagt ist und mehr Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung benötigt wird» [CCPR/C/GC/32, Ziffer 32].

139. Im vorliegenden Fall gelangte die Arbeitsgruppe zu der Überzeugung, daß die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras nicht genügend Zeit hatten, um ihre Verteidigung vorzubereiten, da zwischen der Ladung und der Anhörung unter Berücksichtigung des Umfangs der Akte und der Entfernungen eine sehr kurze Zeit verging. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß den Beklagten nicht mehr Zeit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung eingeräumt wurde, was eine Beeinträchtigung des uneingeschränkten Zugangs zu angemessenen Mitteln für ihre rechtliche Verteidigung bedeutete. Dies impliziert die Mißachtung des in Artikel 11.1 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und 14.3 b) des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] anerkannten Rechts.

140. Die Arbeitsgruppe gelangte daher zu der Überzeugung, daß der Freiheitsentzug der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras gegen die grundlegenden Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren und einen fairen Prozeß, insbesondere entgegen der Unschuldsvermutung, entgegen dem Recht auf ein Verfahren vor einem zuständigen und unparteiischen Gericht und auf eine angemessene Verteidigung, unter Verstoß gegen die Artikel 9, 10 und 11 der Erklärung [der Menschenrechte] sowie 9 und 14 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] erfolgte, und von solcher Schwere ist, daß der Freiheitsentzug willkürlich gemäß der Kategorie III ist.

Kategorie V

141. Die Quelle behauptet, daß die Inhaftierung von Herrn Cuixart, Herrn Sànchez und Herrn Junqueras diskriminierend war, da sie aus ihrer Verteidigung des Rechts auf Selbstbestimmung folgt. Die Arbeitsgruppe hat den Freiheitsentzug als willkürlich erachtet, wenn er den Zweck hat, Mitglieder von politischen Gruppierungen zu unterdrücken, um ihren Anspruch auf Selbstbestimmung zum Schweigen zu bringen [Stellungnahme Nr. 11/2017].

142. In diesem Fall erfolgte die Verhaftung von Herrn Cuixart, Herrn Sànchez und Herrn Junqueras durch konzertierte Aktionen des nationalen Apparats der Leitung der Justiz und der Rechtsprechung gegen bestimmte Führer der katalanischen Unabhängigkeitsbewegung. [Die Verhaftung] hatte ihrerseits die öffentliche politische Unterstützung hoher Beamter der spanischen Regierung, einschließlich in Form von Verlautbarungen, die die Enthauptung dieser Bewegung unterstützten. Die Inhaftierung der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras erfolgte zum Nachteil des Grundsatzes der Gleichheit der Menschen, weil er durch ihre politische Meinung begründet war, entgegen den Bestimmungen von Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und Artikel 3 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte], was dazu führt, daß die Inhaftierung als willkürlich unter die Kategorie V fällt.

143. Die Arbeitsgruppe leitet im vorliegenden Fall gemäß Absatz 33 a) ihrer Vorgehensweise die Informationen über das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit an den Sonderberichterstatter für das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit sowie an den Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung weiter.

Entscheidung

144. Vor diesem Hintergrund gibt die Arbeitsgruppe die folgende Stellungnahme ab:

Der Freiheitsentzug von Jordi Cuixart, Jordi Sànchez und Oriol Junqueras ist willkürlich, da er gegen die Artikel 2, 9 bis 11 sowie 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die Artikel 3, 14, 19, 21, 22 und 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verstößt und unter die Kategorien II, III und V fällt.

145. Die Arbeitsgruppe ersucht die Regierung Spaniens, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation der Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras unverzüglich zu beheben und sie mit den einschlägigen internationalen Normen, einschließlich der in der Allgemeinen Erklärung und dem Pakt festgelegten, in Einklang zu bringen.

146. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine angemessene Abhilfemaßnahme darin bestünde, die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras unverzüglich freizulassen und ihnen im Einklang mit dem Völkerrecht ein wirksames Recht auf Entschädigung und andere Formen der Wiedergutmachung einzuräumen.

147. Die Arbeitsgruppe fordert die Regierung nachdrücklich auf, eine gründliche und unabhängige Untersuchung der Umstände der willkürlichen Freiheitsberaubung von Herrn Cuixart, Herrn Sànchez und Herrn Junqueras durchzuführen und geeignete Maßnahmen gegen die für die Verletzung ihrer Rechte Verantwortlichen zu ergreifen.

148. Gemäß Ziffer 33 Buchstabe a) ihrer Arbeitsmethoden verweist die Arbeitsgruppe den vorliegenden Fall an den Sonderberichterstatter für das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie an den Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung.

149. Die Arbeitsgruppe ersucht die Regierung, die vorliegende Stellungnahme mit allen verfügbaren Mitteln und so weit wie möglich zu verbreiten.

Weiteres Verfahren

150. Gemäß Absatz 20 ihrer Arbeitsmethoden ersucht die Arbeitsgruppe die Quelle und die Regierung, insbesondere über die Folgemaßnahmen zu informieren, die im Hinblick auf die in der vorliegenden Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen ergriffen wurden:

(a) Ob die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras entlassen wurden und, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt;

(b) Ob den Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachungen gewährt wurden;

(c) Ob die Verletzung der Rechte von Herrn Cuixart, Herrn Sànchez und Herrn Junqueras untersucht wurde, und,  falls ja, über das Ergebnis dieser Untersuchung;

(d) ob Gesetzesänderungen angenommen oder in der Praxis Änderungen vorgenommen wurden, um gemäß der vorliegenden Stellungnahme die Gesetze und Praktiken Spaniens mit seinen internationalen Verpflichtungen in Einklang zu bringen;

(e) ob andere Maßnahmen zur Umsetzung dieser Stellungnahme ergriffen wurden.

151. Die Regierung wird ersucht, die Arbeitsgruppe über etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung der in der vorliegenden Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen zu informieren und anzugeben, ob sie zusätzliche technische Hilfe, z.B. durch einen Besuch der Arbeitsgruppe, benötigt

152. Die Arbeitsgruppe ersucht die Quelle und die Regierung, die oben genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung dieser Stellungnahme vorzulegen. Die Arbeitsgruppe behält sich jedoch das Recht vor, die Stellungnahme selbst weiterzuverfolgen, wenn ihr neue Bedenken in Bezug auf den Fall zur Kenntnis gebracht werden. Dieses Folgeverfahren wird es der Arbeitsgruppe ermöglichen, den Menschenrechtsrat über die Fortschritte bei der Umsetzung seiner Empfehlungen und gegebenenfalls über festgestellte Mängel auf dem Laufenden zu halten.

153. Die Arbeitsgruppe erinnert daran, daß der Menschenrechtsrat alle Staaten zur Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe ermutigt und sie ersucht hat, ihre Ansichten zu berücksichtigen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation von Personen, denen ihre Freiheit willkürlich entzogen wurde, zu verbessern, und die Arbeitsgruppe über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zu informieren [21: Siehe Resolution 33/30 des Menschenrechtsrates, Absätze 3 und 7].

[Verabschiedet am 25. April 2019]»

Übersetzung aus dem Spanischen ins Deutsche: Prof. Dr. Axel Schönberger

Quelle:

http://exteriors.gencat.cat/web/.content/Noticia/afers_exteriors/2019/20190529-DictamenONUPresos.pdf

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte:

https://www.menschenrechtserklaerung.de/die-allgemeine-erklaerung-der-menschenrechte-3157

Text des von Spanien ratifizierten Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der in Spanien Bestandteil der nationalen Rechtsordnung und zwingendes Recht ist:

https://www.zivilpakt.de/internationaler-pakt-ueber-buergerliche-und-politische-rechte-355

Allgemeine Erläuterungen zum Zivilpakt:

https://www.zivilpakt.de

Die Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen der Vereinten Nationen wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg als «Internationale Instanz» in Menschenrechtsfragen anerkannt. Sofern die Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen der Vereinten Nationen von einer der Parteien angerufen wurde und eine Entscheidung fällte, bezieht sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Regelfall auf diese und trifft keine eigene Entscheidung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention. So wies der EGMR erst Anfang Juni 2019 die Klagen der beiden türkischen Staatsbürger Çetin Doğan und Cem Aziz Çakmak ab, da hierzu bereits eine Entscheidung der Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen der Vereinten Nationen als übergeordneter internationaler Instanz ergangen war:

https://bianet.org/bianet/hukuk/209138-aihm-balyoz-davasini-usulden-reddetti

https://www.aa.com.tr/tr/dunya/aihm-dogan-ve-cakmakin-basvurusunu-kabul-edilemez-buldu/1498069

In der Öffentlichkeit wird bisher die Brisanz von Ziffer 147 obenstehenden Beschlusses übersehen. Der spanische Staat wird aufgefordert, «geeignete Maßnahmen gegen die für die Verletzung ihrer Rechte Verantwortlichen zu ergreifen». Dies kann zu Strafverfahren und teilweise auch Amtsenthebungen gegen spanische Richter, Staatsanwälte und Politiker wie Mariano Rajoy, Soraya Sáenz de Santamaría oder Pablo Casado vor einem spanischen Gericht oder gegebenenfalls auch vor internationaler Gerichtsbarkeit — man erinnere sich etwa des Verfahrens gegen den ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien Slobodan Milošević vor dem UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag — führen.

Im übrigen geht es vorliegend ‛nur’ um drei Fälle der massivsten und schwersten Verletzungen von Menschenrechten, die es in Westeuropa in den vergangenen Jahrzehnten gab, die durch den spanischen Staat seit mindestens dem Jahr 2017 begangen wurden!

https://www.stern.de/politik/ausland/puigdemont-festnahme-und-der-katalonien-konflikt--ein-interview-mit-axel-schoenberger-7918952.html

Nachtrag vom 13. Juni 2019:

Einseitig, parteiisch und tendenziös fällt der Artikel «Letzte Worte im Jahrhundertprozess» in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13. Juni 2019 (S. 5) aus, für den Hans-Christian Rößler verantwortlich zeichnet. Ein mit gebotener Sorgfalt recherchierender Journalist hätte im Zusammenhang mit dem Ende der «Beweisaufnahme» in dem Madrider Schauprozeß, der in erster und einziger Instanz (!!!) vor dem höchsten spanischen Gericht geführt wird und die Angeklagten, denen langjährige Haftstrafen drohen, ihres Rechtes auf eine zweite Instanz beraubt, auch auf die obenstehenden Ausführungen der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierungen verwiesen, die beispielsweise unter Ziffer 119-121 wie folgt ausführen:

«119. Das Fehlen eines Gewaltelements und das Fehlen überzeugender Informationen über Tatsachen, die den Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras zuzurechnen wären und die sie in Verhaltensweisen einbezöge, welche die Tatbestände der angeklagten Strattatbestände verwirklichen würden, haben in der Arbeitsgruppe zu der Überzeugung geführt, daß die gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anschuldigungen das Ziel haben, sie wegen ihrer politischen Ansichten über die Unabhängigkeit Kataloniens zu nötigen und sie daran zu hindern, diesen Anspruch in der Politik weiterhin zu erheben.

120. Die Arbeitsgruppe gelangte zu der Überzeugung, daß die Strafanzeigen gegen die Herren Cuixart, Sànchez und Junqueras zum Ziel hatten, ihre Inhaftierung als Folge ihrer Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und politische Beteiligung unter Verstoß gegen die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung [der Menschenrechte] und die Artikel 19, 21, 22 und 25 des Paktes [über bürgerliche und politische Rechte] zu rechtfertigen, weswegen sie [=die Inhaftierung] willkürlich im Sinne der Kategorie II ist.

121. In Anbetracht der Feststellungen unter Kategorie II ist die Arbeitsgruppe der Ansicht, daß es keine Grundlage für die Untersuchungshaft und den Strafprozeß gab. [...]»

Keine Grundlage für die Untersuchungshaft und den Strafprozeß! Und dies verschweigt die Frankfurter Allgemeine Zeitung ihren Lesern und stellt das Gerichtsverfahrens so dar, als ob man es rechtsstaatlich nennen könnte? Pfui Teufel! Was ist denn das für ein Verständnis von Rechtsstaatlichkeit? Man könnte geradezu meinen, das neue Motto dieser Zeitung solle nunmehr lauten:

«Frankfurter Allgemeine Zeitung — dafür schreibt nicht immer ein kluger Kopf!»

[Zu Teil I des Textes: Bitte unter der «Diskussion» auf den Pfeil nach links klicken!]

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