Petition updateSchutz der Streunerkatzen um Katzenleid zu begrenzen§ 13 b TierSchG ist der Beweis für Katzenelend und die Dringlichkeit einer Kastrationspflicht!
Margit MayrAugsburg, Germany
Mar 31, 2017
„Denn dieses von Menschen gemachte Katzenleid, sollte im 21. Jahrhundert endlich ein erfolgreiches Ende finden. Wir alle stehen in dieser Verantwortung, von Herz zu Herz“! Liebe Unterstützer, bitte kämpfen Sie mit mir weiter. Ich halte Sie in meiner Petition über Neuigkeiten auf dem Laufenden. BRIEF AN BUNDESMINISTER SCHMIDT! § 13 b TierSchG bestätigt das Katzenelend und dass allgemeine Vorschriften im Tierschutzgesetz NICHT ausreichen. ANWENDUNG § 13 TierSchG bei Katzen mit Besitzer Hier liegen bereits folgende Verstöße gegen das TierSchG vor: § 1 TierSchG: Schmerzen, Leiden, hohe Ansteckungsgefahr für andere freilaufende Katzen § 2 TierSchG: Kein Futter, Wasser, keine tierärztliche Behandlung § 3 Nr. 3 TierSchG: Katzen befinden sich auf Grundstück des Besitzers Durch Tierschutz: Aufklärung des Besitzers und Kastrationsaktionen. Das Katzenelend kann durch unkastrierte Freilauf-Katzen in der Nachbarschaft nicht bewältigt werden. Antrag einer Kastrationspflicht für dieses Grundstück gem. § 13 TierSchG. Geht in BAYERN nur über das VETERINÄRAMT. ABLEHNUNG durch das Veterinäramt, da dieses Katzenleid nicht zielführend! Sehr geehrter Herr Bundesminister Schmidt, helfen Sie mir zu verstehen, a) weshalb § 13 b TierSchG keine Anwendung bei besitzerlosen bzw. herrenlosen Katzen erlaubt? b) weshalb Katzen in Friedhöfen, Gartenanlagen, Fabrikgeländen, Müllanlagen besitzerlos sind? Sind nicht wahrhaftig diese ausgesetzten, abgewanderten, verwilderten besitzer¬ losen Hauskatzen dringend auf menschliche Hilfe angewiesen? c) weshalb Besitzer von Friedhöfen, Gartenanlagen, Fabrikgeländen, Müllanlagen für diese Katzen nicht verantwortlich sind? d) weshalb nur gepflegte Fundkatzen „Fundtiere“ sind? e) weshalb kranke und verwilderte Fundkatzen KEINE FUNDTIERE sind? f) weshalb Städte und Gemeinden nur KLEINE CENTBETRÄGE an Tierschutzvereine zahlen? g) weshalb der Bayerische Landtag für die Durchführung des Tierschutzgesetzes Tier¬ schutzvereine gesetzlich und finanziell NICHT unterstützt? h) weswegen im Bayerischen Landtag, die Partei mit den meisten Stimmen, prinzipiell seit Jahren, Verbesserungen zum Schutz der Katzen, ablehnt? i) weswegen die Partei mit den meisten Stimmen im Bayerischen Landtag den Antrag einer Kastrationspflicht für Gemeinden gem. § 13 b TierSchG abgelehnt hat? WESWEGEN GIBT ES UNSER TIERSCHUTZGESETZ, a) wenn es Tiere nicht ausreichend schützt? b) wenn die Durchführung mangelhaft ist? c) Amtstierärzte durch EU-Vorschriften überlastet sind? Für Ihre Antwort vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Margit Mayr
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