🔷 Update zur Petition – Stand: 6. November 2025
Vertagte BGH-Verkündung und neue, erstmals bekannt gewordene Zahlen der SCHUFA
Am 6. November 2025 fand vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 97/25) die mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der dreijährigen Speicherung erledigter Forderungen bei der SCHUFA Holding AG statt.
Der BGH hat an diesem Tag kein Urteil verkündet.
Nach Mitteilung des Gerichts soll die Urteilsverkündung zu einem späteren Zeitpunkt noch im Jahr 2025 erfolgen; ein genauer Termin wurde bislang nicht genannt.
Ob dem Gericht die nun bekannt gewordenen Zahlen der SCHUFA bereits vorliegen, ist mir nicht bekannt.
🧾 Neue Zahlen der SCHUFA – erstmalig öffentlich bekannt geworden
Mir als Verbraucher wurden diese Zahlen erstmals im Zusammenhang mit der heutigen Berichterstattung bekannt.
Nach einem aktuellen Pressebericht hat die SCHUFA Holding AG darin erstmals selbst konkrete Angaben gemacht,
wie viele Personen von erledigten Forderungseinträgen betroffen sind:
564 000 Verbraucherinnen und Verbraucher sind derzeit mit mindestens einer erledigten Forderung im Datenbestand der SCHUFA gespeichert.
Insgesamt umfasst die Datenbank rund 69 Millionen Personen.
→ Das entspricht einem Anteil von unter 1 % (etwa 0,82 %).
Die SCHUFA behauptet weiterhin eine Rückfallquote von 5 – 6 % innerhalb dieser kleinen Gruppe.
Bezogen auf alle gespeicherten Personen entspräche dies nur rund 0,04 – 0,05 %.
Zugleich werden laut SCHUFA rund 130 000 Personen pro Quartal erstmals negativ auffällig – also solche ohne vorherige Einträge.
Ob die genannte Zahl von 564 000 Betroffenen bereits in der sogenannten Rückfallstudie der SCHUFA enthalten war,
kann ich nicht nachvollziehen, da diese Studie bis heute nie veröffentlicht wurde.
Dies ist umso bemerkenswerter, als die SCHUFA Holding AG ansonsten sehr publikationsfreudig ist
und regelmäßig Statistiken und Presseberichte zu ihren Geschäftsaktivitäten veröffentlicht.
📊 Bewertung
Diese erstmals öffentlich gewordenen Daten zeigen,
dass die von der SCHUFA behauptete „Rückfallgefahr“ empirisch kaum Relevanz besitzt.
Wenn weniger als 1 % der Betroffenen überhaupt unter die Kategorie „erledigte Forderung“ fällt
und innerhalb dieser Gruppe nur ein Bruchteil erneut auffällig wird,
besteht kein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO,
das eine pauschale dreijährige Speicherung rechtfertigen könnte.
Das tatsächliche Ausfallrisiko entsteht vielmehr bei Erstschuldnern,
also bei Personen, die zuvor keinerlei Einträge aufwiesen.
⚖️ Schlussfolgerung für Gesetzgeber und Aufsicht
Unabhängig vom ausstehenden Urteil des BGH sollten diese neuen Informationen bereits jetzt
eine gesetzgeberische Neubewertung auslösen.
Sie bestätigen, dass die Speicherung erledigter Forderungen längstens sechs Monate nach Erledigung zulässig sein kann –
in Übereinstimmung mit dem Leitbild des § 882e ZPO und den Grundsätzen der Datenminimierung und Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 DSGVO.
Der Petent bittet daher erneut,
den Gesetzgeber zur klaren gesetzlichen Festlegung einer Höchstfrist von sechs Monaten nach Erledigung anzuhalten
und die Datenschutzaufsichtsbehörden zu verpflichten,
die Einhaltung dieser Frist durch Wirtschaftsauskunfteien aufsichtsrechtlich sicherzustellen.