

Parteiverbot gegen die Linke
Das Problem
PRÜFT EIN PARTEIVERBOTSVERFAHREN GEGEN DIE LINKE!
Adressat: Deutscher Bundestag
Meine Forderung
Ich fordere den Deutschen Bundestag auf, prüfen zu lassen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die Partei Die Linke nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes vorliegen.
Dabei sollen insbesondere Erkenntnisse der zuständigen Verfassungsschutzbehörden einbezogen und die nachfolgend dokumentierten Vorgänge in ihrer Gesamtheit bewertet werden.
Sollten ausreichende Voraussetzungen vorliegen, fordere ich den Deutschen Bundestag auf, über einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei beim Bundesverfassungsgericht zu beraten und zu entscheiden.
Ich behaupte nicht, dass Die Linke verfassungswidrig ist. Genau diese Frage sollen die dafür vorgesehenen Institutionen unseres Rechtsstaates prüfen.
Warum ich diese Prüfung fordere
Eine Demokratie muss Extremismus nach denselben Maßstäben beurteilen – unabhängig davon, ob er von rechts, links, religiösen oder anderen extremistischen Strömungen ausgeht.
Bei der Partei Die Linke existieren aus meiner Sicht mittlerweile genügend dokumentierte Vorgänge, um die Frage zu stellen:
Wo endet radikale politische Opposition – und wo beginnt eine mögliche Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung?
1. Jan van Aken und die PKK
Am 11. Juli 2025 bestätigte Die Linke selbst, dass ihr damaliger Parteivorsitzender Jan van Aken im nordirakischen Suleymaniyah persönlich anwesend war, als rund 30 Kämpfer der PKK öffentlich ihre Waffen vernichteten.
Van Aken dokumentierte seine Anwesenheit außerdem selbst über seine sozialen Medien.
Im Zusammenhang mit diesem Ereignis forderte er öffentlich die Aufhebung des PKK-Verbots in Deutschland.
Die PKK unterliegt in Deutschland seit 1993 einem Betätigungsverbot. Sie wird außerdem auf der EU-Terrorliste geführt.
Die Forderung nach einer Aufhebung dieses Verbots ist als politische Forderung für sich genommen kein Beweis für Verfassungsfeindlichkeit.
Ich halte es jedoch für legitim, dass staatliche Stellen bewerten, welche Bedeutung es hat, wenn ein damaliger Vorsitzender einer Bundestagspartei persönlich bei einer Veranstaltung mit PKK-Kämpfern erscheint und anschließend öffentlich die Aufhebung des PKK-Verbots fordert.
2. Extremistische Strukturen im Bereich der Partei
Es geht nicht ausschließlich um die PKK.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz dokumentiert selbst linksextremistische Strukturen, die im Bereich der Partei Die Linke agieren.
Dazu zählt beispielsweise marx21.
Das BfV beschreibt marx21 als trotzkistisches Netzwerk und führt aus, dass entsprechende Strukturen im Bereich der Partei Die Linke agieren und versuchen, Einfluss auf politische Diskurse zu nehmen.
Auch weitere Zusammenschlüsse innerhalb beziehungsweise im Umfeld der Partei wurden in der Vergangenheit von Verfassungsschutzbehörden beobachtet oder dem linksextremistischen Spektrum zugerechnet.
Genau hier stellt sich für mich eine entscheidende Frage:
Wie weit darf die Überschneidung einer demokratischen Partei mit extremistischen Strukturen reichen, bevor der Staat verpflichtet ist, genauer hinzusehen?
3. Rote Hilfe und weitere linksextremistische Organisationen
Das Bundesamt für Verfassungsschutz bezeichnet die Rote Hilfe e. V. als eine der wichtigsten Gruppierungen des deutschen Linksextremismus.
Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes besitzt sie eine bedeutende Funktion für die Vernetzung und Unterstützung innerhalb der linksextremistischen Szene.
Auch andere Organisationen wie die Interventionistische Linke werden von Verfassungsschutzbehörden dem linksextremistischen Spektrum zugerechnet.
Politische Zusammenarbeit oder gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen bedeutet selbstverständlich nicht automatisch, dass eine Person selbst Extremist ist.
Wenn jedoch personelle, organisatorische oder politische Überschneidungen zwischen Funktionären oder Gliederungen einer Bundestagspartei und extremistischen Organisationen bestehen, müssen diese aus meiner Sicht transparent untersucht und bewertet werden.
4. Gewaltvorwürfe im politischen Umfeld
Besonders kritisch sehe ich Gewalt gegen Polizeibeamte und andere Vertreter unseres Staates.
Im Oktober 2025 wurde beispielsweise der Linken-Bundestagsabgeordnete Cem İnce während einer Demonstration in Berlin festgenommen. Die Berliner Polizei erhob zunächst den Vorwurf eines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten.
İnce bestritt die Darstellung und erhob seinerseits Vorwürfe gegen Polizeibeamte.
Später stellte das Verwaltungsgericht Berlin klar, dass die Polizei den Eindruck eines bereits feststehenden tätlichen Angriffs nicht erwecken durfte. Dieser Vorgang darf deshalb ausdrücklich nicht als bewiesene Gewalttat İnces dargestellt werden.
Gerade dieser Fall zeigt jedoch, warum Anschuldigungen politischer Gewalt konsequent rechtsstaatlich aufgeklärt werden müssen.
Wo Gewalttaten von Parteifunktionären oder Mitgliedern tatsächlich nachgewiesen werden, müssen diese Erkenntnisse ebenfalls in eine Gesamtbewertung einfließen.
5. Der Rechtsstaat muss für alle gelten
Parteien genießen in Deutschland aus gutem Grund einen außergewöhnlich starken verfassungsrechtlichen Schutz.
Deshalb darf eine Partei niemals aufgrund unbequemer Meinungen, radikaler Forderungen oder einzelner problematischer Mitglieder verboten werden.
Aber dieser Schutz darf gleichzeitig kein Freibrief sein.
Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Partei verfassungswidrig sein kann.
Ob diese außerordentlich hohen Voraussetzungen bei Die Linke erfüllt sind, kann und will ich mit dieser Petition nicht selbst entscheiden.
Das ist Aufgabe der zuständigen staatlichen Institutionen und letztlich des Bundesverfassungsgerichts.
Deshalb fordere ich den Deutschen Bundestag auf:
Prüfen Sie, ob ausreichende tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte für die Beantragung eines Parteiverbotsverfahrens gegen Die Linke vorliegen.
Beziehen Sie dabei die Erkenntnisse der zuständigen Verfassungsschutzbehörden ein.
Untersuchen Sie insbesondere mögliche extremistische Strukturen innerhalb und im Umfeld der Partei, relevante Verbindungen von Funktionären zu extremistischen oder verbotenen Organisationen sowie den Umgang der Partei mit politisch motivierter Gewalt.
Und sollte diese Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen des Artikel 21 Absatz 2 GG erfüllt sein könnten:
Dann soll der Deutsche Bundestag über die Beantragung eines Parteiverbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Ich fordere kein politisches Urteil ohne Verfahren.
Ich fordere, dass überhaupt geprüft wird.
Denn eine wehrhafte Demokratie muss Extremismus überall mit demselben Maßstab messen.
Auch dann, wenn er von links kommt.

3.375
Das Problem
PRÜFT EIN PARTEIVERBOTSVERFAHREN GEGEN DIE LINKE!
Adressat: Deutscher Bundestag
Meine Forderung
Ich fordere den Deutschen Bundestag auf, prüfen zu lassen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Beantragung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die Partei Die Linke nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes vorliegen.
Dabei sollen insbesondere Erkenntnisse der zuständigen Verfassungsschutzbehörden einbezogen und die nachfolgend dokumentierten Vorgänge in ihrer Gesamtheit bewertet werden.
Sollten ausreichende Voraussetzungen vorliegen, fordere ich den Deutschen Bundestag auf, über einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei beim Bundesverfassungsgericht zu beraten und zu entscheiden.
Ich behaupte nicht, dass Die Linke verfassungswidrig ist. Genau diese Frage sollen die dafür vorgesehenen Institutionen unseres Rechtsstaates prüfen.
Warum ich diese Prüfung fordere
Eine Demokratie muss Extremismus nach denselben Maßstäben beurteilen – unabhängig davon, ob er von rechts, links, religiösen oder anderen extremistischen Strömungen ausgeht.
Bei der Partei Die Linke existieren aus meiner Sicht mittlerweile genügend dokumentierte Vorgänge, um die Frage zu stellen:
Wo endet radikale politische Opposition – und wo beginnt eine mögliche Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung?
1. Jan van Aken und die PKK
Am 11. Juli 2025 bestätigte Die Linke selbst, dass ihr damaliger Parteivorsitzender Jan van Aken im nordirakischen Suleymaniyah persönlich anwesend war, als rund 30 Kämpfer der PKK öffentlich ihre Waffen vernichteten.
Van Aken dokumentierte seine Anwesenheit außerdem selbst über seine sozialen Medien.
Im Zusammenhang mit diesem Ereignis forderte er öffentlich die Aufhebung des PKK-Verbots in Deutschland.
Die PKK unterliegt in Deutschland seit 1993 einem Betätigungsverbot. Sie wird außerdem auf der EU-Terrorliste geführt.
Die Forderung nach einer Aufhebung dieses Verbots ist als politische Forderung für sich genommen kein Beweis für Verfassungsfeindlichkeit.
Ich halte es jedoch für legitim, dass staatliche Stellen bewerten, welche Bedeutung es hat, wenn ein damaliger Vorsitzender einer Bundestagspartei persönlich bei einer Veranstaltung mit PKK-Kämpfern erscheint und anschließend öffentlich die Aufhebung des PKK-Verbots fordert.
2. Extremistische Strukturen im Bereich der Partei
Es geht nicht ausschließlich um die PKK.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz dokumentiert selbst linksextremistische Strukturen, die im Bereich der Partei Die Linke agieren.
Dazu zählt beispielsweise marx21.
Das BfV beschreibt marx21 als trotzkistisches Netzwerk und führt aus, dass entsprechende Strukturen im Bereich der Partei Die Linke agieren und versuchen, Einfluss auf politische Diskurse zu nehmen.
Auch weitere Zusammenschlüsse innerhalb beziehungsweise im Umfeld der Partei wurden in der Vergangenheit von Verfassungsschutzbehörden beobachtet oder dem linksextremistischen Spektrum zugerechnet.
Genau hier stellt sich für mich eine entscheidende Frage:
Wie weit darf die Überschneidung einer demokratischen Partei mit extremistischen Strukturen reichen, bevor der Staat verpflichtet ist, genauer hinzusehen?
3. Rote Hilfe und weitere linksextremistische Organisationen
Das Bundesamt für Verfassungsschutz bezeichnet die Rote Hilfe e. V. als eine der wichtigsten Gruppierungen des deutschen Linksextremismus.
Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes besitzt sie eine bedeutende Funktion für die Vernetzung und Unterstützung innerhalb der linksextremistischen Szene.
Auch andere Organisationen wie die Interventionistische Linke werden von Verfassungsschutzbehörden dem linksextremistischen Spektrum zugerechnet.
Politische Zusammenarbeit oder gemeinsame Teilnahme an Demonstrationen bedeutet selbstverständlich nicht automatisch, dass eine Person selbst Extremist ist.
Wenn jedoch personelle, organisatorische oder politische Überschneidungen zwischen Funktionären oder Gliederungen einer Bundestagspartei und extremistischen Organisationen bestehen, müssen diese aus meiner Sicht transparent untersucht und bewertet werden.
4. Gewaltvorwürfe im politischen Umfeld
Besonders kritisch sehe ich Gewalt gegen Polizeibeamte und andere Vertreter unseres Staates.
Im Oktober 2025 wurde beispielsweise der Linken-Bundestagsabgeordnete Cem İnce während einer Demonstration in Berlin festgenommen. Die Berliner Polizei erhob zunächst den Vorwurf eines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten.
İnce bestritt die Darstellung und erhob seinerseits Vorwürfe gegen Polizeibeamte.
Später stellte das Verwaltungsgericht Berlin klar, dass die Polizei den Eindruck eines bereits feststehenden tätlichen Angriffs nicht erwecken durfte. Dieser Vorgang darf deshalb ausdrücklich nicht als bewiesene Gewalttat İnces dargestellt werden.
Gerade dieser Fall zeigt jedoch, warum Anschuldigungen politischer Gewalt konsequent rechtsstaatlich aufgeklärt werden müssen.
Wo Gewalttaten von Parteifunktionären oder Mitgliedern tatsächlich nachgewiesen werden, müssen diese Erkenntnisse ebenfalls in eine Gesamtbewertung einfließen.
5. Der Rechtsstaat muss für alle gelten
Parteien genießen in Deutschland aus gutem Grund einen außergewöhnlich starken verfassungsrechtlichen Schutz.
Deshalb darf eine Partei niemals aufgrund unbequemer Meinungen, radikaler Forderungen oder einzelner problematischer Mitglieder verboten werden.
Aber dieser Schutz darf gleichzeitig kein Freibrief sein.
Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Partei verfassungswidrig sein kann.
Ob diese außerordentlich hohen Voraussetzungen bei Die Linke erfüllt sind, kann und will ich mit dieser Petition nicht selbst entscheiden.
Das ist Aufgabe der zuständigen staatlichen Institutionen und letztlich des Bundesverfassungsgerichts.
Deshalb fordere ich den Deutschen Bundestag auf:
Prüfen Sie, ob ausreichende tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte für die Beantragung eines Parteiverbotsverfahrens gegen Die Linke vorliegen.
Beziehen Sie dabei die Erkenntnisse der zuständigen Verfassungsschutzbehörden ein.
Untersuchen Sie insbesondere mögliche extremistische Strukturen innerhalb und im Umfeld der Partei, relevante Verbindungen von Funktionären zu extremistischen oder verbotenen Organisationen sowie den Umgang der Partei mit politisch motivierter Gewalt.
Und sollte diese Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen des Artikel 21 Absatz 2 GG erfüllt sein könnten:
Dann soll der Deutsche Bundestag über die Beantragung eines Parteiverbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Ich fordere kein politisches Urteil ohne Verfahren.
Ich fordere, dass überhaupt geprüft wird.
Denn eine wehrhafte Demokratie muss Extremismus überall mit demselben Maßstab messen.
Auch dann, wenn er von links kommt.

Kommentare von Unterstützer*innen
Neuigkeiten zur Petition
Diese Petition teilen
Petition am 14. August 2026 erstellt