Kommunale Selbstverwaltung: Freiheit auch für Galgen?


Darf eine Gemeinde beschließen, einen Galgen aufzustellen? Das ist überspitzt die Frage, die sich stellt wenn man der allseits verteidigten kommunalen Selbstverwaltung folgt.
Nachdem das Landratsamt auf meine Forderung zur Ziehung absoluter Grenzen bei der Siedlungsentwicklung meinte, die Festlegung einer Obergrenze bei der Siedlungsentwicklung sei ein unzulässiger Eingriff in die Planungshoheit, beschwerte ich mich beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 21. Zur Übergabe der Petition an den Landrat und Antwort siehe Neuigkeit vom 10.1.2018.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Überhöhung der Interessen der Wirtschaft. Die Entwicklung im ländlichen Raum ist das Ergebnis einer ungenügenden Prüfung der eingereichten Bauleitpläne seitens des Landratsamt gegen die Raumentwicklung betreffenden Gesetze mit ihrer seit der Konferenz von Rio 1992 dort verankerten Nachhaltigkeit und Flächenschutz. Gerügt wurde die Narrenfeiheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und das die Aufforderung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden obsolet wird, wenn eine Obergrenze für die Siedlungsentwicklung abgelehnt wird.
Nun folgt mit Antwort vom April auch das RP Stuttgart dem landläufigen Irrtum, dass den Kommunen nach Artikel 28 Abs 2 Grundgesetz die kommunale Selbstverwaltung ohne Einschränkung garantiert sei. Der Passus "im Rahmen der Gesetze" schließt aber die Narrenfreiheit aus. Das fängt bereits beim Grundgesetz an. So setzt der im Jahr 1994 eingeführte Artikel 20a den Rahmen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt (also die Bürgermeister) und die Gesetzgebung (Gremien, die BPlan beschließen) zu schützen sind, auch in Verantwortung für künftige Generationen.
Desweiteren fand die Rüge, dass die Gewichtung des Flächenschutzes bei der Abwägung nicht stimme kein Gehör. Vielmehr wurde die Rüge der falschen Gewichtung zur Begründung umgekehrt wonach die Gemeinden bei der Abwägung zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, Schutz der Lebensgrundlagen, sowie sparsamer Umgang mit Grund und Boden etc mit gewichtigen Belangen abweichen können. Alles klar? Oder schon kafkaesk?
In meiner Rückantwort an das RP vom Juli 2018 frage ich, ob in der Baugesetzgebung die Passagen zur Nachhaltigkeit dann nur Schmuck und Alibi sind.