Tilman KlugeBad Homburg 61352, Germania
28 gen 2018
Wie der sechste Senat des Niedersächsischen OVG bereits mit Urteil vom 14. November 1997 (6 L 6340/95 - NdsVBl. 1998, 141) ausgeführt hat, beschränkt sich eine „Beseitigung“ im Sinne des §89 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO nicht nur auf den fachgerechten Abbau der baulichen Anlage und die fachgerechte (temporäre) Lagerung der Baumaterialien auf dem Grundstück, sondern bedeutet letztendlich die vollständige Entfernung der baulichen Anlage einschließlich der durch den Abbruch entstehenden Substanzen von dem Grundstück (vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 20.8.2008 - 1 B 186/07 -, BauR 2009, 970), ebenso die Verfüllung verbliebener Bodenvertiefungen, d.h. eine Wiedereinebnung des „Bauplatzes“. Dies ist grundsätzlich nicht abhängig davon, ob die Behörde das Verlangte noch einmal präzisierend zu umschreiben versucht, wenn sie nicht ausdrücklich Einschränkungen vornimmt. Diese Einschränkungen sind/wären aber (insoweit ergänzende Anm. des Petenten), soweit es sich um einen nur teilweisen Rückbau von WKA-Fundamenten handelt, illegal, weil im BauGB nicht vorgesehen. Auch bevor es die baurechtliche Rückbauvorschrift gab, waren illegale Bauwerke (und bei Entfall der Privilegierung wurden WKA-Betonfundamentreste nun ‘mal zu illegaler Bausubstanz) zu beseitigen, vgl. auch §89 NBauO, §3 AbfG und §63 NNatG in der 1998 gültigen Fassung, wonach jeweils die Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind. um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Sie kann namentlich (…..) die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen anordnen. Zu den nach Maßgabe der Anlage zur NBauO genehmigungsfreien Bauwerken gehören Betonfundamente in der gegebenen Größenordnung nicht. Daß die Behörden jeweils einschreiten können (aber nicht müssen), heißt nicht, daß sie illegale Zustände, v.a. solche im gegebenen Volumen, der gegebenen Vorbildwirkung und mit dem entstehenden Nachahmungsanreiz „aussitzen“ dürfen, so wie es aktuell der Fall ist. Der Landkreis Wittmund liegt in seinen Ausführungen v. 14.03.2012 (http://petcux.igsz.de/WKA-WTM-12.pdf) in in denen er von „fehlenden Rechtsgrundlagen“ ausgeht oder von fehlenden Nebenbestimmungen in alten Bescheiden, falsch. Der Nebenbestimmungen bedurfte es nicht, weil sich statt einer Klarstellung per Nebenbestimmung der Entfall der Privilegierung einer WKA bei deren Auflassung in Gänze von selbst ergibt bzw. schon 1998 ergab. Es mag sein, daß der Kreis es als „als äußerst schwierig“ ansieht, den Rückbau insbesondere der in der Erde befindlichen Betonfundamente von Windenergieanlagen durchzusetzen. Diese Schwierigkeit kann nicht nachvollzogen werden, zumal als eine Rechtsgrundlage der Kreis Wittmund höchstselbst § 89 NBauO (s.o.) als geeigneten Mittel in Erwägung zieht. Dazu schreibt der Kreis Wittmund weiter, daß „in einem Fall“ die untere Bauaufsichtsbehörde zurzeit bei der Durchsetzung eines entsprechenden Rückbaus sei. Weiteres wird hierzu nicht angegeben. Jedoch wurde dem Petenten auf seinen Hinweis v. 27.1.2011 hin vom Landkreis Wittmund mit Mail v. 29.4.2011 mitgeteilt, man habe seinen „Hinweis (….) zum Anlass genommen, ein Verfahren auf Beseitigung des WKA-Fundamentes einzuleiten“, so daß es sich hier um den Fall "Zeigermühle" in Bensersiel OT Oldendorf handeln wird.
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