Petition updateGerechtigkeit und Freiheit von Michael Perez!!!! Opfer der Justiz und der Psychiatrie.Schon das Einweisungsurteil ist ein Skandal
bianka perezBad Kreuznach, Germany
Dec 30, 2015
Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen Beschlüssen, Grundsätze und Maßstäbe genannt, die bei einer Unterbringung nach § 63 StGB erfüllt sein müssen. Im Beschluss 2 BvR 64/14 sind einige genannt: 1. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Im Fall Perez war die richterliche Sachaufklärung - in Gestalt des Einweisungsgutachtens - unzureichend, es lag in tatsächlicher Hinsicht keine genügende Grundlage - in Gestalt des wissenschaftlichen Standards der WHO - für die Unterbringung vor. Die ICD-10 (Internationale Klassifikation der Erkrankungen) definiert eine organische Persönlichkeitsstörung als eine "psychische Krankheit mit nachweisbarer Ätiologie in einer zerebralen Krankheit, einer Hirnverletzung oder einer anderen Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt". Bei Michael Perez ist keine hirnorganische Erkrankung nachgewiesen, die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung ist nicht belegt. Während der Unterbringung wurde er bei einer angenommenen Persönlichkeitsstörung neuroleptisch medikamentiert. Die DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) hat zur Behandlung von Persönlichkeitsstörungen Leitlinien entwickelt (DGPPN-Leitlinien: kap3 40.60 - s2-praxisleitlinien-bd1-persönlichkeitstörungen). Danach werden Persönlichkeitsstörungen psychotherapeutisch behandelt. Eine neuroleptische Behandlung erfolgt im Off-Label-Use, die Medikamente sind für diese Erkrankungen nicht zugelassen. Lediglich bei schweren Borderline-Persönlichkeitsstörungen kann ein Off-Label-Use gerechtfertigt sein (Off-Label-Indikationen in der Psychopharmakotherapie: Der Nervenarzt 9, 2003). Die neuroleptische Off-Label-Behandlung ist zeitweise gegen den Willen von Michael Perez erfolgt und ohne sein Wissen. Eine richterliche Sachaufklärung hierzu ist nie erfolgt. 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheistanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Bei Michael Perez wurde die Rücknahme von Lockerungsstufen - auch das ist ein zu begründender Eingriff in die Freiheit der Person - und die Fortdauer der Unterbringung, wegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung getroffen, wegen des Verkaufes von Computerfestplatten. Der Verkauf von Festplatten ist keine erhebliche Rechtsgutverletzung und hat auch mit dem Einweisungsdelikt, einer versuchten gefährlichen Körperverletzung nichts zu tun. 3. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Es wurden Fortdauerentscheidungen mit Sachbeschädigungen während der Unterbringung begründet. Eine Sachbeschädigung ist keine erhebliche Rechtsgutverletzung. Die Sachbeschädigung hatte ihre Ursache in der Rücknahme von Lockerungen, wegen der Verweigerung der Medikation. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung wurde in einem unzulässigen Zirkelschluss mit Verhaltensweisen begründet, die ihre Ursache nicht in einer psychischen Erkrankung, sondern in der Unterbringungssituation selbst hatten. 4. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Delikttypus. Weder das eine, noch das andere wurde in den Fortdauerentscheidungen konkretisiert. Jeder Strafvollstreckungskammer, die das Urteil gelesen hat, muss aufgefallen sein, dass die Unterbringung "alternativ" begründet wurde. Sollte keine organische Persönlichkeitsstörung in Betracht kommen, käme alternativ Schwachsinn in Frage. Der Kausalzusammenhang zwischen Erkrankung und Tat ist aber zwingende Voraussetzung der Anwendung des § 63 StGB. "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung ... unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Diesen Zustand bei Begehung der Tat muss der Sachverständige bestimmen, da gibt es kein entweder oder. - Hanebüchen ist dieses Urteil. Liebe Grüße Eva Schwenk
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