Petition updateFracking gesetzlich verbieten – Ausgfrackt is!Bitte rufen Sie die Minister an! Kein Fracking in Deutschland!
Sonja SchuhmacherWeiden, Germany
Mar 28, 2015
Fracking-Gesetzgebung der Regierung ist ein großes Täuschungsmanöver – Fracking soll erlaubt werden! Die vorliegenden Entwürfe der Fracking-Erlaubnisgesetze der beiden verantwortlichen Ministerien weichen inhaltlich entscheidend von den ministerialen Ankündigungen eines „weltweit schärfsten Fracking- Gesetzes“ ab. Ein Versehen erscheint daher unmöglich. Der von den Ministern behauptete „absolute Vorrang“ des Trinkwasserschutzes und des Schutzes der menschlichen Gesundheit würde mit diesen Gesetzesänderungs- entwürfen in keiner Weise sicher gestellt. Begrenzungen der Förderung? Bei genauer Untersuchung der „Begrenzungen“ stellt sich heraus, dass nur ganz geringe Vorbehalte für Schiefer- und Kohleflözgas vorgesehen sind, wenn die Vorkommen flacher als 3.000 m tief liegen (siehe Tabelle). Die Erdölförderung mittels Fracking wäre in keiner Weise eingeschränkt, trotz der gleichen Gefährungspotentiale für das Grundwasser und die Anwohner. 2/3 des Schiefergaspotentials wird von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Raumordnung (BGR) im Unterkarbon bei rund 5.000 m Tiefe angesiedelt. Eine Kommission hat gemäß den Gesetzentwürfen ab 2018 die Möglichkeit, die Vorbehalte für flachere Vorkommen als 3.000 m Tiefe aufzuheben. Hinsichtlich der Unabhängigkeit dieser Kommission ist auf Grund ihrer vorgesehenen Zusammensetzung Skepsis geboten. Sicherheit? Zur Zeit genügen in Niedersachsen bereits 100 m horizontaler Abstand von Gebäuden zu Förderplätzen. In den Entwürfen der Bundesregierung fehlen dazu Festlegungen. Aus den Fracking-Gasförderzentren der USA liegen bereits zahlreiche Berichte über schwere Erkrankungen durch Emissionen der Förder - und Aufbereitungsplätze vor. Noch bei Abständen von bis zu 16 km zwischen Wohnhäusern und der nächsten Gas-Förderstelle sind emissionsbedingte Erkrankungen festgestellt worden. Die bisher in Deutschland übliche Praxis in der Öl- und Gasförderung hat schon in großem Umfang die Anwohner der Förder- und Aufbereitungsplätze gefährdet, da offenbar auf Sicherheitsabstände zu Gebäuden unzureichend geachtet wurde. Auch die hochgefährlichen Emissionen bei „Freiblas- und Workover“- Verbrennungsbläufen an den Förderplätzen werden weitgehend unkontrolliert in die Umgebungsluft abgegeben. Die Vielzahl der geplanten neuen Bohrungen würde diese Gefahr erhöhen. Naturschutzgebiete werden geschützt? Von Standorten außerhalb dieser Schutzgebiete wäre ist es erlaubt, diese mittels abgelenkter Bohrungen zu unterbohren zu unterfracken und auch darunter zu verpressen. Je nach Schutzumfang ist teilweise auch das Errichten von Anlagen innerhalb der Schutzgebiete erlaubt. Wasserschutz ? Lediglich Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete würden ausge- schlossen. Alle anderen Nutzer blieben ungeschützt. Bereits jetzt haben sich Mineralwasserhersteller, Brauereinen, Hersteller nichtalkoholischer Getränke und die Milchindustrie dagegen ausgesprochen. Schwächung der Wasserbehörde ist eingebaut Für die künftigen planfestzustellenden Vorhaben wäre das Bergamt die federführende Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist, während die Wasserbehörde nur zu beteiligen ist. Wirkungslose Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ist zentraler Bestandteil der Fracking-Gesetzgebung. Da jedoch keinerlei Prüfkriterien in den Gesetzentwürfen festgelegt wurden, fehlt die Grundlage zur Durchführung qualifizierter Fracking-bezogener Prüfungen. Somit bliebe die UVP wirkungslos. „Verpressung“ hochgiftiger Abfallflüssigkeiten weiter erlaubt Die Verpressung des hoch belasteten Lagerstättenwassers soll lt. Entwurf weiter erlaubt sein, ohne dass an die Verpresstiefe und die Überwachung besondere Anforderungen gestellt werden. Das Aufbereitungsgebot im Entwurf für Rückflüsse aus dem Fracking-Prozess wird durch verwässerte Formulierungen weitgehend umgangen. Bisherige Versenkbohrungen wurden oftmals ohne wasserrechtliche Erlaubnis errichtet. Sie würden mit der Annahme der Gesetzentwürfe legalisiert und Bestandsschutz erhalten. Forschungsbohrungen mit kommerziellem Hintergrund? Eine kommerzielle Nachnutzung von Probebohrungen ist durchaus angedacht. Folglich würde die Standortwahl für Forschungsbohrungen nicht risikooptimiert sondern nutzenoptimiert erfolgen. Erkenntnisgewinne für die Forschung wären also dann nur bedingt zu erwarten. Fehlende Auswertungen bisher durchgeführter Frac-Maßnahmen in Deutschland Erkenntnisse über die Umweltauswirkungen bisheriger Frac-Maßnahmen, besonders im tiefen Sandstein, sind nicht gewinnbar, da die zur Auswertung erforderlichen Datensätze angeblich nicht vorliegen Beweislastumkehr im Schadensfall, auch für den „Bohrlochbergbau“ Vordergründig liest sich das im Gesetzentwurf gut. Doch durch die begleitenden Vorgaben wird diese Regelung sogleich wieder abgeschwächt. Und Gesundheitsschäden durch mögliche Emissionen sind erst einmal gar nicht mit aufgenommen. Flucht der Politik vor der Verantwortung - eine Kommission soll’ s richten Mit einer einzusetzenden Kommission, schleicht sich die Politik aus der Verantwortung, da dieser bei Fehlentscheidungen faktisch keine Nachteile drohen. Es bleibt zu vermuten, dass der im Entwurf vorgesehene Vorlaufzeitraum, ehe die Kommission wirksame Entscheidungen treffen darf, zur Gewinnung von Erkenntnissen nicht ausreichen würde, da wegen nur geringer Aktivitäten bis dahin kaum aussagefähige Ergebnisse vorliegen dürften. Fraglicher volkswirtschaftlicher Nutzen Die Ministerien erwarten weder einen nennenswerten Beitrag zur CO2-Einsparung noch zur Erhöhung der Versorgungssicherheit. Auch preisliche Auswirkungen erwarten sie nicht. Es scheint also nur die Freude am Fracken selbst zu sein, die die Ministerien dazu bewegt, die Fracking-Erlaubnisgesetze einzuführen. Im November 2014 korrigierte die BGR ihre Hochschätzung der förderbaren Gasvorräte im deutschen Boden aus dem Jahr 2012 um weit mehr als die Hälfte nach unten. Die vorliegenden Gesetzentwürfe bestätigen nur zu deutlich unsere Bedenken hinsichtlich zu erwartender Risiken. Sie verfehlen ihre proklamierten Schutzziele. Die im Grundgesetz verankerte Unversehrtheit für alle Menschen wird durch diese Entwürfe in unverantwortlicher Weise aufs Spiel gesetzt. www.ak-fracking.de Der Gesetzentwurf gehört allein deshalb schon eingestampft, weil er gegen die Aarhus-Konvention und damit gegen übergeordnetes internationales Recht verstößt.
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