

2020 und 2021 müssen Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld (KuG) steuerfrei bleiben
Das Problem
Einleitung:
Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Im Einzelfall bedeutet dies: Das erhaltene Kurzarbeitergeld wird zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt und führt zwangsläufig zu einem höheren Steuersatz. Dadurch kommt es in fast allen Fällen zu einer Steuernachzahlung.
Ein Rechenbeispiel:
Erhält ein Arbeitnehmer monatlich Kurzarbeitergeld in Höhe von € 1000; kommt es je nach Steuersatz zu einer Nachzahlung von ca. € 80. Bekommt ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 monatlich € 1.000; also € 10.000 Kurzarbeitergeld, beträgt die Nachzahlung ca. € 800 (Berechnung: € 80 * 10 Monate. Hinweis Kurzarbeitergeld wurde 2020 erstmals ab März ausbezahlt). Bei der Berechnung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Jeder Steuerfall muss individuell betrachtet werden; insbesonders wegen Steuerklasse, Freibeträge usw. (Ist das Kurarbeitergeld höher steigt auch die Steuernachzahlung. Leider nicht linear, sondern progressiv. Das bedeutet im Klartext:
Mit steigendem Einkommen (dazu zählt auch das Kurzarbeitergeld) steigt auch die zu zahlende Steuer.
Hinweis: Es besteht übrigens eine Abgabepflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn man mehr als € 410 Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Ziel dieser Petition:
Arbeitnehmer die Kurzarbeitergelder beziehen haben 2020 nicht nur finanzielle Einbußen gehabt, sondern sind auch in der permanenten Sorge um den Erhalt von Ihres Arbeitsplatz. Leider haben schon viele Arbeitnehmer aus den Bereichen, Gastronomie, Hotel, Veranstaltungsbranche usw. Ihren Arbeitsplatz verloren. Diese Arbeitsnehmer werden zusätzlich zum Arbeitsplatzverlust noch mit einer Steuernachzahlung belastet.
Forderung an die Bundesregierung:
Aufgrund dem Sonderfall der „Corona-Krise“ (COVID-19) das Kurzarbeitergeld für die Jahre 2020 und 2021 nicht über den Progressionsvorbehalt zur Besteuerung heranziehen. Das Kurzarbeitergeld muss steuerfrei bleiben.

Das Problem
Einleitung:
Das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Im Einzelfall bedeutet dies: Das erhaltene Kurzarbeitergeld wird zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt und führt zwangsläufig zu einem höheren Steuersatz. Dadurch kommt es in fast allen Fällen zu einer Steuernachzahlung.
Ein Rechenbeispiel:
Erhält ein Arbeitnehmer monatlich Kurzarbeitergeld in Höhe von € 1000; kommt es je nach Steuersatz zu einer Nachzahlung von ca. € 80. Bekommt ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 monatlich € 1.000; also € 10.000 Kurzarbeitergeld, beträgt die Nachzahlung ca. € 800 (Berechnung: € 80 * 10 Monate. Hinweis Kurzarbeitergeld wurde 2020 erstmals ab März ausbezahlt). Bei der Berechnung handelt es sich um ein fiktives Beispiel. Jeder Steuerfall muss individuell betrachtet werden; insbesonders wegen Steuerklasse, Freibeträge usw. (Ist das Kurarbeitergeld höher steigt auch die Steuernachzahlung. Leider nicht linear, sondern progressiv. Das bedeutet im Klartext:
Mit steigendem Einkommen (dazu zählt auch das Kurzarbeitergeld) steigt auch die zu zahlende Steuer.
Hinweis: Es besteht übrigens eine Abgabepflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn man mehr als € 410 Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Ziel dieser Petition:
Arbeitnehmer die Kurzarbeitergelder beziehen haben 2020 nicht nur finanzielle Einbußen gehabt, sondern sind auch in der permanenten Sorge um den Erhalt von Ihres Arbeitsplatz. Leider haben schon viele Arbeitnehmer aus den Bereichen, Gastronomie, Hotel, Veranstaltungsbranche usw. Ihren Arbeitsplatz verloren. Diese Arbeitsnehmer werden zusätzlich zum Arbeitsplatzverlust noch mit einer Steuernachzahlung belastet.
Forderung an die Bundesregierung:
Aufgrund dem Sonderfall der „Corona-Krise“ (COVID-19) das Kurzarbeitergeld für die Jahre 2020 und 2021 nicht über den Progressionsvorbehalt zur Besteuerung heranziehen. Das Kurzarbeitergeld muss steuerfrei bleiben.

Die Entscheidungsträger*innen
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Petition am 17. November 2020 erstellt