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Jun 13, 2023

Die Aarhus-Konvention – Beteiligungsrechte im Umweltschutz
Das Umweltbundesamt hat in der Broschüre „Was bringt die Aarhus-Konvention?“ die Beteiligungsrechte von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern und von Umweltverbänden allgemein verständlich zusammengefasst. Im Vorwort zu dieser Broschüre heißt es: „Sie als Bürgerinnen und Bürger können auf Entscheidungen über Projekte, die auf die Umwelt einwirken, Einfluss nehmen, Ihre Bedenken äußern und damit Sprachrohr für die Umwelt sein. Effektiver Umweltschutz verlangt daher, dass die Bürgerinnen und Bürger auch angehört und vor umweltrelevanten Entscheidungen … wirksam einbezogen werden.“
Die „Aarhus-Konvention“, 2021 in Kraft getreten, ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit dem Ziel, die Beteiligung der Zivilgesellschaft für umweltschutzrechtliche Belange in ganz Europa zu stärken. Die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten sind dieser Konvention beigetreten. Sie fußt auf drei Säulen: 

            1️⃣  Freier Zugang zu Umweltinformationen

            2️⃣  Öffentlichkeitsbeteiligung

            3️⃣  Zugang zu Gerichten

1️⃣  Freier Zugang zu Umweltinformationen
Zu den Umweltinformationen gehören z. B. Daten über den Zustand der Umwelt, über Umweltfaktoren wie Lärm oder Emissionen, und Informationen über umweltbelastende Maßnahmen wie Straßenprojekte. Auskünfte müssen alle Behörden auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene geben sowie private Firmen, wenn sie in öffentliche Projekte mit Umweltbezug eingebunden sind. Der Antrag zum Zugang der Umweltinformationen kann mündlich, schriftlich, per Mail usw. gestellt werden und muss in einfachen Fällen nach 1 Monat beantwortet werden (eine Fristverlängerung auf 2 Monate ist in schwierigen Fällen möglich).

2️⃣  Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll dafür sorgen, dass die Umweltbelange gebührend berücksichtigt werden. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass zur Öffentlichkeit Bürgerinnen und Bürger, aber auch Vereinigungen wie Bürgerinitiativen und Umweltverbände oder auch Sport- und Kulturvereine gehören. Beim Bau einer Straße gibt es ein spezielles Genehmigungsverfahren, das Planfeststellungsverfahren, in das die Öffentlichkeit einbezogen werden muss. Anerkannte Naturschutzvereinigungen haben besondere Mitwirkungsmöglichkeiten. Projekte wie der Bau neuer Straßen müssen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt untersucht werden (Strategische Umweltprüfung). Damit soll erreicht werden, dass Umweltauswirkungen frühzeitig erkannt und der Öffentlichkeit übermittelt werden.

3️⃣  Zugang zu Gerichten
Die Aarhus-Konvention garantiert. „dass man die Rechte auf „Zugang zu Umweltinformationen und Beteiligung an besonders umweltrelevanten Entscheidungen notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann” und “unter bestimmten Voraussetzungen können Bürgerinnen und Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen dafür sorgen, dass umweltrelevante Handlungen und Unterlassungen von Behörden und Privaten auf ihre Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben überprüft werden“ (Broschüre „Was bringt die Aarhus-Konvention?“ S. 31). Die Aarhus-Konvention fordert, dass eine Klage vor Gericht nicht so teuer sein darf, dass wirtschaftlich Schwächere oder auch Umweltverbände vor einer Klage zurückschrecken. Feste Kostensätze für Klagen vor dem Verwaltungsgericht machen eine Klage finanziell überschaubar.

https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/2018_05_18_uba_fb_aarhuskonvention_bf.pdf

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