Actualización de la peticiónAgenturen für Arbeit und Jobcenter: Nur Meldetermine mit Sinn und Zweck!Petition im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales
Beate KutschkeBerlin, AL, Alemania
12 feb 2020

Gute Nachrichten: Es  besteht Aussicht darauf, dass sich der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales dem Missstand ‚Meldeaufforderungen mit Leerformelbegründung’ widmen wird.

Wir hatten im Mai 2019 die Petition dazu beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht (BT-Petition). Der Petitionsausschuss muss bezüglich unserer Petition eine Stellungnahme des Fachausschusses für Arbeit und Soziales einholen, weil die Petition mit der aktuellen Arbeit des Ausschusses im engen Zusammenhang steht. Dies sieht die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (§ 109) so vor. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Nov. 2019, Rn. 224, ergibt sich die Notwendigkeit, die Sanktionsgesetze im SGB II zu überarbeiten (oder abzuschaffen). Der in unserer Petition aufgezeigte Missstand 'Sanktionen wegen Meldeversäumnis auf der Grundlage unzureichend begründeter Meldeaufforderungen' gehört zwingend in diesen Kontext. Schließlich waren 2018 über 77 % der Sanktionen im Hartz-IV-Bereich Sanktionen wegen Meldeversäumnis.

Worum geht es bei der Petition noch ’mal?

Die weit überwiegende Zahl der Meldeaufforderungen genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Meldeaufforderungen werden mit den immergleichen Passepartout-Leerformeln (Textbausteinen) begründet, die die Bundesagentur für Arbeit (BA) seit mindestens 25 Jahren verwendet. Sanktionen dürfen in einem Rechtsstaat jedoch nur dann verhängt werden, wenn eine Pflicht wie z.B. die Meldepflicht zuvor rechtmäßig gesetzt wurde. Für Meldeaufforderungen und Meldeversäumnisse bedeutet dies: ohne eine rechtmäßige Meldeaufforderung (mit fallbezogener, konkreter Begründung) keine Pflicht zur Meldung.

Die Leerformeln, die die BA bisher in der Regel als Begründungen für Meldeaufforderungen verwendet hat, sind:

„Ich möchte mit Ihnen Ihre berufliche Situation/Zukunft besprechen“

oder

„…über Ihre Leistungsangelegenheiten sprechen“

oder

„Ihr Bewerberangebot.“

Warum Leerformeln als Begründungen für Meldeaufforderungen (Ermessensverwaltungsakte) unzureichend sind, haben verschiedene Bundesgerichte in ihren Urteilen dargelegt (Zusammenstellung der relevanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in unserer Petition auf Seite 2; die Argumentation im Detail finden Sie hier). Daraus ergibt sich: Leerformeln als Begründungen für Meldeaufforderungen zeigen nicht, dass die Mitarbeiter*innen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter vor Versenden einer Meldeaufforderung geprüft haben, ob sie überhaupt vorladen müssen oder ob sich der Zweck des Meldetermins auch genauso gut per Email oder Telefon verfolgen lässt. Ja, es ist aus den Leerformelbegründungen noch nicht einmal erkennbar, ob der anberaumte Meldetermin überhaupt einen Zweck verfolgt - oder ob die Behörde ‚einfach nur so’, also aus Willkür, oder gar zum Zweck der Gängelung der Leistungsempfänger*innen zur Meldung auffordert. Ein Gespräch (zur beruflichen Situation oder zu verwandten Themen) - Plaudern - stellt für sich genommen sicherlich keinen legitimen Zweck dar. Weil Arbeitslose ohne eine auf ihren konkreten Fall bezogene Begründung in der Meldeaufforderung nicht erkennen können, ob die Behörde pflichtgemäß Ermessen ausgeübt hat und mit guten Gründen einlädt, können sie auch nicht entscheiden, ob sie die Meldeaufforderung mittels Widerspruch und Klage anfechten sollten, weil die Meldeaufforderung eventuell nicht rechtmäßig ist. Grundlegende Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG - nämlich: seine Rechte gezielt verfolgen zu können - werden Arbeitslosen in Deutschland somit regelmäßig vorenthalten. (Zugleich weicht die BA der Selbstkontrolle ihrer eigenen Verwaltungsentscheidungen aus, zu der sie die Begründungspflicht eigentlich anhalten soll.)

Warum ist dieser Missstand in den vergangenen 25 Jahren niemandem (mit Ausnahme von vereinzelten Sozialgerichten in den Tatsacheninstanzen) aufgefallen?

Eine Ursache könnte u.a. sein, dass Widersprüche und Klagen gegen Meldeaufforderungen - anders als gegen die meisten anderen Verwaltungsakte - gemäß § 336a SGB III keine aufschiebende Wirkung haben. Das Vorenthalten der aufschiebenden Wirkung suggeriert, dass die Wahrnehmung von Meldeterminen grundlegend für die Überwindung von Arbeitslosigkeit sei (obwohl eine solche Annahme im Zeitalter moderner Kommunikations- und Informationsmedien wenig plausibel ist). Die Suggestion ist jedoch dazu geeignet, Widerspruchsbehörden und Sozialgerichte dazu zu verleiten, Meldeversäumnisse festzustellen, ohne zuvor eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der die Meldepflicht begründenden Meldeaufforderung systematisch und ex positivo durchgeführt zu haben. (Eine systematisch durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung ex positivo hätte demgegenüber regelmäßig zu dem Ergebnis geführt, dass die Leerformelbegründung in der Meldeaufforderung die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vereitelt und die Leerformelbegründung schon aus diesem Grund unzulässig ist.)

Was hat dies jedoch mit § 309 SGB III zu tun?

Der Rückgriff der BA auf (unzulässige) Textbausteinbegründungen steht in einem engen Zusammenhang mit dem in sich widersprüchlichen Design von § 309 SGB III (hier eine weitere Analyse der inhärenten Widersprüchlichkeit von § 309 SGB III).

Um den Missstand der ‚Meldeaufforderungen mit Leerformelbegründung’ abzuschaffen, regen wir in unserer Petition an, § 309 SGB III (Meldepflicht) so zu verändern, dass Meldeaufforderungen nur noch dann erlassen werden (können), wenn die Behörde wirklich stichhaltige Gründe angeben kann. Wenn Meldetermine nur noch anberaumt werden, wenn sie tatsächlich zur Verfolgung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind, dann dürften auch die Meldeversäumnisse und die Sanktionen in deren Folge merklich zurückgehen.

Dies beförderte eine Gesellschaft, in der - anders als aktuell - Bürgerinnen und Bürger von Behörden nur zu zweckmäßigen Handlungen aufgefordert (oder gar gezwungen) werden.

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