Selbstbestimmung als zentrales Prinzip der internationalen Ordnung
Prof. Dr. Alfred de Zayas
Die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts reagiert auf wirtschaftliche, soziale und politische Bedürfnisse. Neue Konventionen und Resolutionen des Sicherheitsrates wirken sich auf das Völkerrecht aus, ebenso wie die tatsächliche Praxis der Staaten, die Präzedenzfälle schafft, vollendete Tatsachen, die sich zu Recht entwickeln, de facto-Staaten, die sich von anderen Staaten abgrenzen und innerhalb der internationalen Gemeinschaft als staatliche Gebilde funktionieren, auch wenn sie keine internationale Anerkennung genießen — ex factis oritur ius.
Während die UN-Charta als eine Art Weltverfassung dient und Artikel 103 unmißverständlich festlegt, daß die Charta Vorrang vor allen anderen Verträgen hat, entspricht das politische Narrativ nicht immer dieser Gesetzmäßigkeit, und es gibt eine gewisse «Fragmentierung» des Völkerrechts, auf die sich die Staaten selbstsüchtig berufen, um das Völkerrecht selektiv anzuwenden und allgemeine Rechtsgrundsätze zu verletzen — nicht zufällig, sondern bewußt und kalkulierend, nur um zu sehen, ob sie damit durchkommen. Jeder Beobachter wird bestätigen, daß die Anwendung des Völkerrechts à la carte in der Vergangenheit ebenso üblich war wie in der Gegenwart. In Ermangelung effektiver Durchsetzungsmechanismen werden Staaten weiterhin ungestraft gegen das Völkerrecht verstoßen, selbst in Angelegenheiten des ius cogens wie der Mißachtung des in Artikel 2 (4) der UN-Charta verankerten Verbots der Gewaltanwendung.
Im Völkerrecht des 21. Jahrhunderts spielt das Selbstbestimmungsrecht eine entscheidende Rolle und wird sie auch weiterhin spielen. Es ist ein Schlüsselprinzip einer friedlichen, demokratischen und gerechten internationalen Ordnung.
Mein Bericht 2014 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen [1] ist ganz der These gewidmet, daß die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts eine wichtige Strategie zur Konfliktvermeidung ist. Der Bericht zeigt auf, daß zahllose Kriege seit 1945 ihren Ursprung in der ungerechten Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts hatten, und argumentiert, daß die Vereinten Nationen ihre Verantwortung nach Kapitel VII der UN-Charta hätten wahrnehmen und Präventivmaßnahmen ergreifen müssen, um den Ausbruch von Feindseligkeiten zu verhindern, die den lokalen, regionalen und internationalen Frieden gefährdeten. Gemäß dem übergeordneten Ziel der Vereinten Nationen, einen nachhaltigen Frieden zu erreichen, könnten und sollten die Vereinten Nationen ihre guten Dienste anbieten, um den Dialog zu erleichtern und, wo es angebracht ist, Selbstbestimmungsreferenden zu organisieren. Es wirft ein schlechtes Licht auf die Vereinten Nationen und auf die internationale Gemeinschaft im Allgemeinen, daß Selbstbestimmungsreferenden in Äthiopien/Eritrea, Osttimor und Sudan erst organisiert wurden, nachdem Zehntausende von Menschen getötet worden waren.
Träger des Selbstbestimmungsrechtes sind alle Völker. Der gemeinsame Artikel 1 (1) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte besagt:
«Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung.»
Weder der Text noch die travaux preparatoires beschränken den Geltungsbereich von «Völkern» auf diejenigen, die unter Kolonialherrschaft oder anderweitig unter Besatzung leben. Gemäß Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge bedeutet «alle Völker» genau das — und kann nicht willkürlich eingeschränkt werden. Freilich ist der Begriff «Völker» trotz seiner häufigen Verwendung in Foren der Vereinten Nationen nie abschließend definiert worden. Die Teilnehmer eines UNESCO-Expertentreffens zum Thema Selbstbestimmung im Jahr 1998 befürworteten die sogenannte «Kirby-Definition», die als «Volk» eine Gruppe von Personen mit einer gemeinsamen historischen Tradition, ‘rassischen’ oder ethnischen Identität, kulturellen Homogenität, sprachlichen Einheit, religiösen oder ideologischen Zugehörigkeit, territorialen Verbindung oder einem gemeinsamen Wirtschaftsleben anerkennt. Dazu kommt ein subjektives Element: der Wille, als Volk identifiziert zu werden und das Bewußtsein, ein Volk zu sein. Ein Volk muß zahlenmäßig größer sein als «eine bloße Vereinigung von Individuen innerhalb des Staates». Sein Anspruch wird zwingender, wenn es über etablierte Institutionen oder andere Mittel verfügt, um seine gemeinsamen Merkmale und seine Identität auszudrücken. Im Klartext umfaßt der Begriff «Völker» ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten, zusätzlich zu identifizierbaren Gruppen, die unter fremder Herrschaft oder militärischer Besatzung leben, sowie indigene Gruppen, denen Autonomie oder Souveränität über ihre natürlichen Ressourcen vorenthalten wird.
Träger des Selbstbestimmungsrechts sind nach dem gemeinsamen Artikel 1 (3) der Pakte alle Vertragsstaaten, denen es nicht nur verboten ist, in die Ausübung des Rechts einzugreifen, sondern die dessen Verwirklichung aktiv «fördern» sollen. Mit anderen Worten: Staaten können nicht nach Gutdünken entscheiden und haben nicht das Vorrecht, Selbstbestimmungsansprüche ad libitum zu gewähren oder zu verweigern. Sie müssen das Recht nicht nur respektieren, sondern es auch umsetzen. Zudem ist das Selbstbestimmungsrecht im modernen Völkerrecht eine erga omnes-Verpflichtung, die in zahlreichen Artikeln der UN-Charta und in unzähligen Resolutionen des Sicherheitsrates und der Generalversammlung festgeschrieben ist. Die Befähigung von Völkern, Menschenrechte ohne Diskriminierung zu genießen und ein gewisses Maß an Selbstverwaltung auszuüben, ist für nationale und internationale Stabilität entscheidend. Andernfalls bleibt ein erhebliches Konfliktpotential bestehen.
Auch wenn sich das Selbstbestimmungsrecht als ein ius cogens-Recht herauskristallisiert hat, das vielen anderen völkerrechtlichen Prinzipien, einschließlich dem der territorialen Integrität, übergeordnet ist, so ist es doch nicht selbsterfüllend. Es gab viele legitime Anspruchsteller auf das Selbstbestimmungsrecht, denen ihr Recht von den Besatzungsmächten ungestraft verweigert wurde, vor allem den Kurden, den Sahraouis, den Palästinensern und den Kaschmiris. Andere, die alle Elemente des Anspruchs besitzen, wie die Igbos in Biafra und die Tamilen in Sri Lanka, haben tapfer für ihre Kultur und Identität gekämpft und erlitten Entrechtung und sogar Völkermord. Anderen, wie den Bangladeschern, gelang es zwar, ihre Unabhängigkeit von Pakistan zu erlangen, aber sie mußten 1971 einen fast völkermörderischen Krieg führen, wobei die Schätzungen über den Tod von 300.000 bis drei Millionen Menschen unter der Zivilbevölkerung reichen.
In den letzten Jahrzehnten haben einige Völker ihre Selbstbestimmung durch die effektive Abtrennung von den staatlichen Gebilden, mit denen sie bisher verbunden waren, erreicht, aber ihr internationaler Status bleibt aufgrund des politischen Gezänks zwischen den Großmächten und der daraus resultierenden fehlenden internationalen Anerkennung unbestimmt, darunter die russisch-ukrainischen Gebilde Lugansk und Donezk, die Republik Pridnestronia (Transnistrien-Moldawien), die Republik Artsakh (Bergkarabach), Abchasien und Südossetien. Ein anderer Fall betrifft die Abtrennung der Krim von der Ukraine durch ein Referendum und eine einseitige Unabhängigkeitserklärung des Krim-Parlaments. Obwohl dieser Ausdruck der Selbstbestimmung mit ausdrücklichem Verweis auf den Präzedenzfall des Kosovo keine internationale Anerkennung erhielt, folgte auf die Unabhängigkeit der Krim ein weiterer Akt der Selbstbestimmung — ihr formeller Antrag auf Wiedervereinigung mit Rußland, dem die russische Duma am 20. März 2014 stattgab und der vom russischen Verfassungsgericht als verfassungsgemäß eingestuft wurde. Mit oder ohne internationale Anerkennung sind die Menschen auf der Krim heute russische Staatsbürger. Und es ist nicht vorstellbar, daß die Krim jemals von Rußland getrennt wird, außer durch einen großen internationalen Krieg, ein höchst unwahrscheinliches Szenario.
Ob es einigen politischen Führern in der Welt gefällt oder nicht, De-facto-Staaten können demokratische Legitimität beanspruchen und tun dies auch, da ihre Bevölkerungen in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts gehandelt haben und Anspruch auf den vollen Schutz des internationalen Menschenrechtsvertragsregimes haben. Ein Ausweg aus der Sackgasse kann nur durch friedliche Verhandlungen gefunden werden, da die Anwendung von Waffengewalt gegen das Selbstbestimmungsrecht zahlreiche internationale Verträge verletzen würde, darunter die UN-Charta, die Menschenrechtspakte und die Genfer Rotkreuz-Konventionen. Es wäre die ultima irratio. Es ist wichtig zu betonen, daß es keine «rechtlichen schwarzen Löcher» gibt, wenn es um Menschenrechte geht, und daß das Menschenrechtsvertragsregime in Konfliktzonen vorherrscht und die Bevölkerung aller De-facto-Staaten Schutz durch das internationale Gewohnheitsrecht der Menschenrechte genießt.
Anders ist die Situation in der Türkischen Republik Nordzypern, weil dieser De-facto-Staat aus einer illegalen Invasion der Insel Zypern durch die Türkei im Jahr 1974 hervorging, die gegen die UN-Charta und die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates verstieß und mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit einherging, einschließlich der Vertreibung der einheimischen griechisch-zypriotischen Bevölkerung, gefolgt von der illegalen Ansiedlung von Anatolien-Türken, die offensichtlich kein «Volk» sind, das das Selbstbestimmungsrecht auf Zypern beanspruchen kann.
Eine sehr unvollständige Liste von Völkern, die ihr Streben nach Selbstbestimmung und internationaler Anerkennung zum Ausdruck gebracht haben, sind die Tibeter, die Katalanen, die Korsen, die Österreicher in Südtirol, die Venezianer, die Bevölkerung von Triest, die anglophonen Kameruner, viele Minderheitengruppen im postkolonialen Afrika, die Mapuches in Chile und Argentinien, die Völker von Rapa Nui, West-Papua, die Molukaner, Aceh-Sumatrans usw.
Die Vereinten Nationen könnten einen beträchtlichen Beitrag zu dauerhaftem Frieden und Konfliktprävention leisten, indem sie eine internationale Konferenz einberufen, um die Situation von De-facto-Staaten zu überprüfen, mit dem Ziel, ihren Status zu normalisieren, damit ihre Bevölkerung nicht auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleibt. In der Tat sind wir es diesen Bevölkerungen schuldig, daß sie in die Lage versetzt werden, die vollen Vorteile der Zugehörigkeit zur UN-Familie zu nutzen. Wir erinnern uns, daß die beiden Koreas jahrzehntelang außerhalb des UN-Systems standen, weil die eine Machtkoalition den einen Kandidaten blockierte, während die andere Koalition den anderen blockierte. Die Sackgasse wurde 1991 durchbrochen, als beide Länder gemäß der Resolution 702 des Sicherheitsrates gleichzeitig in die UN aufgenommen wurden. In ähnlicher Weise hatten weder Nord- noch Südvietnam jemals eine UN-Mitgliedschaft erreicht. Dies geschah erst nach der Wiedervereinigung von Nord- und Südvietnam und formellen UN-Resolutionen im Jahr 1977.
Kriterien für die friedliche und demokratische Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechts
Mein Bericht an die Generalversammlung von 2014 formuliert eine Reihe von Kriterien, die bei der Behandlung von Selbstbestimmungsfragen berücksichtigt werden sollten. In Anbetracht der Tatsache, daß sich die internationale Gemeinschaft eher früher als später mit dem Streben so vieler Völker nach Selbstbestimmung befassen muß, ist es angebracht, einige der Normen zu überprüfen, die angewandt werden sollten.
Jeder Prozeß, der auf Selbstbestimmung abzielt, sollte von der Beteiligung und Zustimmung der betroffenen Völker begleitet sein. Es ist möglich, Lösungen zu erreichen, die Selbstbestimmung innerhalb eines bestehenden Staatsgebildes garantieren, z.B. Autonomie, Föderalismus und Selbstverwaltung. [2] Besteht jedoch ein zwingender Bedarf an Abspaltung, ist es am wichtigsten, die Anwendung von Gewalt zu vermeiden, die die lokale, regionale und internationale Stabilität gefährden und die Inanspruchnahme anderer Menschenrechte weiter aushöhlen würde. Daher sind Verhandlungen in gutem Glauben und die Bereitschaft zu Kompromissen notwendig; in einigen Fällen könnten diese durch die guten Dienste des Generalsekretärs oder unter der Schirmherrschaft des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung koordiniert werden.
Um die vielfältigen und komplexen Fragen, die mit der Verwirklichung der Selbstbestimmung verbunden sind, anzugehen, muß eine Reihe von Faktoren von Fall zu Fall bewertet werden. In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll, wenn die Generalversammlung den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu folgenden Fragen bitten würde:
— Welches sind die Kriterien, die die Ausübung der Selbstbestimmung im Sinne einer größeren Autonomie oder Unabhängigkeit bestimmen würden?
— Welche Rolle sollten die Vereinten Nationen bei der Erleichterung des friedlichen Übergangs von einer staatlichen Einheit zu mehreren staatlichen Einheiten oder von mehreren staatlichen Einheiten zu einer einzigen Einheit spielen?
Das Selbstbestimmungsrecht erlischt nicht mit dem Ablauf der Zeit, denn es ist, ebenso wie die Rechte auf Leben, Freiheit und Identität, zu wichtig, um aufgegeben zu werden. Es ist nicht gültig zu sagen, daß das «Volk» vor 50 oder 100 Jahren gültig das Selbstbestimmungsrecht ausgeübt hat. Das würde bedeuten, daß eine Generation zukünftigen Generationen ein ius cogens-Recht vorenthalten könnte. Selbstbestimmung muß jeden Tag gelebt werden.
Alle Erscheinungsformen der Selbstbestimmung liegen auf dem Tisch: von der vollen Garantie kultureller, sprachlicher und religiöser Rechte über verschiedene Modelle der Autonomie bis hin zum Sonderstatus in einem Bundesstaat, zur Sezession und vollen Unabhängigkeit, zur Vereinigung zweier staatlicher Einheiten, zur grenzüberschreitenden und regionalen Zusammenarbeit.
Die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts liegt nicht ausschließlich in der innerstaatlichen Zuständigkeit des betreffenden Staates, sondern ist ein legitimes Anliegen der internationalen Gemeinschaft.
Weder das Selbstbestimmungsrecht noch das Prinzip der territorialen Integrität sind absolut. Beide müssen im Zusammenhang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Menschenrechtspakten angewandt werden, um den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zu dienen.
Das Prinzip der territorialen Integrität muß so verstanden werden, wie es in Artikel 2 (4) der UN-Charta und in zahllosen UN-Resolutionen steht, darunter 2625 über freundschaftliche Beziehungen und 3314 über die Definition des Verbrechens der Aggression. Das Prinzip der territorialen Integrität ist ein wichtiges Element der internationalen Ordnung, da es Kontinuität und Stabilität gewährleistet. Aber es ist ein Prinzip der externen Anwendung, was bedeutet, daß Staat A nicht in die territoriale Integrität von Staat B eingreifen darf. Das Prinzip ist nicht für die interne Anwendung gedacht, weil dies automatisch das ius cogens-Recht auf Selbstbestimmung aushebeln würde. Jede einzelne Ausübung des Selbstbestimmungsrechts, die zu einer Sezession führt, hat einen Eingriff in die territoriale Integrität des bisherigen Staatsgebildes zur Folge gehabt. Es gibt zu viele Präzedenzfälle, um sie aufzuzählen.
Es ist unbestritten, daß das Völkerrecht kein statisches Konzept ist und daß es sich durch Praxis und Präzedenzfälle ständig weiterentwickelt. Die Unabhängigkeit der ehemaligen Sowjetrepubliken und die Sezession der Völker des ehemaligen Jugoslawien schufen wichtige Präzedenzfälle für die Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts. Diese Präzedenzfälle können nicht ignoriert werden, wenn es um moderne Selbstbestimmungsstreitigkeiten geht. Es ist nicht möglich, Ja zur Selbstbestimmung von Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina und des Kosovo zu sagen, aber dann Nein zu sagen zur Selbstbestimmung der Völker von Abchasien, Südossetien oder Bergkarabach. Alle diese Völker haben die gleichen Menschenrechte und dürfen nicht diskriminiert werden. Wie im Fall der erfolgreichen Kläger, haben auch diese Völker einseitig ihre Unabhängigkeit erklärt. Es gibt keine wie auch immer geartete Rechtfertigung dafür, ihnen die Anerkennung zu verweigern, indem man das Selbstbestimmungsrecht selektiv anwendet und leichtfertige Unterscheidungen trifft, die keine Grundlage in Recht und Gerechtigkeit haben.
Zweifellos wurde das Prinzip der territorialen Integrität erheblich geschwächt, als die internationale Gemeinschaft die Zerstörung der territorialen Integrität der Sowjetunion akzeptierte, indem sie die einseitigen Unabhängigkeitserklärungen ihrer Teile anerkannte, dito in Bezug auf die einseitigen Erklärungen der jugoslawischen Republiken. Vor allem aber unternahmen die NATO-Staaten 1999 einen Frontalangriff auf die territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien, als sie Jugoslawien ohne jeden Beschluß des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII bombardierten. Dieser massive Verstoß gegen das Völkerrecht ist bis heute ungesühnt geblieben. Aber eine klare Folge dieses Krieges war die stillschweigende Zustimmung zur Aufgabe des unantastbaren Prinzips der territorialen Integrität.
Auf jeden Fall kann das Prinzip der territorialen Integrität nicht als Vorwand benutzt werden, um die Verantwortung des Staates für den Schutz der Menschenrechte der Völker unter seiner Gerichtsbarkeit zu untergraben. Der volle Genuß der Menschenrechte durch alle Personen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Staates und die Aufrechterhaltung der friedlichen Koexistenz zwischen den Staaten sind die wichtigsten Ziele, die es zu erreichen gilt. Garantien der Gleichheit und Nichtdiskriminierung sind für die innere Stabilität von Staaten notwendig, aber Nichtdiskriminierung allein reicht möglicherweise nicht aus, um Völker zusammenzuhalten, wenn sie nicht zusammenleben wollen. Das Prinzip der territorialen Integrität ist keine ausreichende Rechtfertigung, um Situationen innerer Konflikte aufrechtzuerhalten, die schwelen, in Form eines Bürgerkriegs ausbrechen können und so den regionalen und internationalen Frieden und die Sicherheit bedrohen.
Ein beständiges Muster grober und zuverlässig belegter Menschenrechtsverletzungen gegen eine Bevölkerung negiert die Legitimität der Ausübung der Regierungsgewalt. Im Falle von Unruhen muß zunächst der Dialog aufgenommen werden, in der Hoffnung, Mißstände zu beseitigen. Staaten dürfen nicht erst die Bevölkerung durch schwere Menschenrechtsverletzungen provozieren und sich dann zur Rechtfertigung der Gewaltanwendung gegen sie auf das Recht der «Selbstverteidigung» berufen. Das würde gegen den
Grundsatz des ‘Estoppel’ (ex iniuria non oritur ius) verstoßen, einen allgemeinen, vom Internationalen Gerichtshof anerkannten Rechtsgrundsatz. Obwohl gemäß Artikel 51 der UN-Charta alle Staaten das Recht auf Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff haben, haben sie auch die Verantwortung, das Leben und die Sicherheit aller Personen unter ihrer Gerichtsbarkeit zu schützen. Keine Doktrin, schon gar nicht die der territorialen Integrität, kann Massaker rechtfertigen oder das Recht auf Leben außer Kraft setzen.
Obwohl die «Abhilfe-Theorie» der Selbstbestimmung eine gewisse Anziehungskraft haben mag, insbesondere wenn man den universellen Wunsch nach Gerechtigkeit und die generelle Ablehnung von Straflosigkeit bei groben Menschenrechtsverletzungen bedenkt, ist es schwierig, eine «Abhilfe-Selbstbestimmung» anzuwenden, weil es keinen objektiven Maßstab gibt und niemand definiert hat, wo die Schwelle der Verletzung liegt, unter der Selbstbestimmung nicht in Betracht kommt und über der sie als Strafe abgetrennt werden müßte. Es ist weitaus praktischer, die Selbstbestimmung als ein grundlegendes menschliches Recht zu sehen, das von niemandes Fehlverhalten abhängt. Es ist ein eigenständiges Recht. Alle Völker haben das Recht, weil sie Völker mit ihrer eigenen Kultur, Identität, Traditionen sind — nicht, weil jemand ein Verbrechen begangen oder anderweitig das Völkerrecht verletzt hat. Das Recht haftet den Völkern durch ihre eigene Ontologie an. In ähnlicher Weise hilft die Doktrin der «Schutzverantwortung» unserer Analyse nicht weiter, denn ‘R2P’ ist höchst subjektiv und kann leicht mißbraucht werden, wie die Debatte in der Generalversammlung am 23. Juli 1999 eindrucksvoll gezeigt hat.[3]
Sezession setzt die Fähigkeit eines Territoriums voraus, als funktionierendes Mitglied der internationalen Gemeinschaft aufzutreten. In diesem Zusammenhang sind die vier Staatlichkeitskriterien der Konvention von Montevideo über die Rechte und Pflichten der Staaten (1933) relevant: eine ständige Bevölkerung, ein definiertes Territorium, eine Regierung und die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten einzugehen. Die Größe der betroffenen Bevölkerung und die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Territoriums sind ebenfalls relevant. Eine demokratische Regierungsform, die die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit respektiert, stärkt den Anspruch. Die Anerkennung eines neuen Staatsgebildes durch andere Staaten ist wünschenswert, hat aber deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung.
Wenn ein multiethnisches und/oder multireligiöses Staatsgebilde aufgelöst wird und die daraus entstehenden neuen Staatsgebilde ebenfalls multiethnisch oder multireligiös sind und weiterhin unter alten Animositäten und Gewalt leiden, kann das gleiche Prinzip der Sezession angewendet werden. Wenn ein Teil des Ganzen vom Ganzen abgetrennt werden kann, dann kann auch ein Teil des Ganzen nach denselben Regeln des Rechts und der Logik abgetrennt werden. Das Hauptziel ist es, zu einer Weltordnung zu gelangen, in der die Staaten die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit im Inneren einhalten und in friedlichen Beziehungen mit anderen Staaten leben.
Das Bestreben der Völker, das Selbstbestimmungsrecht voll auszuüben, endete nicht mit der Entkolonialisierung. Es gibt viele indigene Völker, nicht selbstverwaltete Völker und Bevölkerungen, die unter Besatzung leben, die immer noch nach Selbstbestimmung streben. Ihre Bestrebungen müssen um der Konfliktprävention willen ernst genommen werden. Die postkoloniale Welt hat ein Erbe von Grenzen hinterlassen, die nicht den ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Kriterien entsprechen. Dies ist eine anhaltende Quelle von Spannungen, die möglicherweise eine Anpassung im Sinne von Artikel 2 (3) der Charta erfordern. Die Doktrin des uti possidetis ist veraltet, und ihre Aufrechterhaltung im einundzwanzigsten Jahrhundert ohne die Möglichkeit friedlicher Anpassungen kann Menschenrechtsverletzungen verewigen. In jedem Fall ist uti possidetis eindeutig mit dem Selbstbestimmungsrecht unvereinbar, und jeder Vertrag, der vorgibt, es gegen das Selbstbestimmungsrecht aufrechtzuerhalten, wäre nach Artikel 64 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [4] nichtig.
Gemäß der UN-Charta haben die Vereinten Nationen eine entscheidende Rolle zu spielen, und die Staaten sollten an den Generalsekretär appellieren, die Initiative zu ergreifen und bei der Ausarbeitung von Modellen der Autonomie, des Föderalismus und schließlich von Referenden zu helfen. Es muß eine verläßliche Methode zur Ermittlung der öffentlichen Meinung und zur Vermeidung von fabrizierten Zustimmungen entwickelt werden, um die Authentizität des Ausdrucks des öffentlichen Willens ohne Androhung oder Anwendung von Gewalt zu gewährleisten. Langjährige historische Bindungen an ein Territorium oder eine Region, religiöse Bindungen an heilige Stätten, das Bewußtsein des Erbes früherer Generationen sowie eine subjektive Identifikation mit einem Territorium müssen angemessen gewichtet werden. Vereinbarungen mit Personen, die nicht ordnungsgemäß autorisiert sind, die betroffenen Bevölkerungen zu vertreten, und Vereinbarungen mit Marionettenvertretern sind erst recht ungültig. Ohne einen gutgläubigen Verhandlungsprozeß oder Plebiszite besteht die Gefahr einer bewaffneten Revolte.
Um einen nachhaltigen inneren und äußeren Frieden im einundzwanzigsten Jahrhundert zu gewährleisten, muß die internationale Gemeinschaft auf frühe Warnzeichen reagieren und Mechanismen zur Konfliktverhütung einrichten. Die Erleichterung des Dialogs zwischen den Völkern und die rechtzeitige Organisation von Volksabstimmungen sind Instrumente, um eine friedliche Entwicklung der nationalen und internationalen Beziehungen zu gewährleisten. Die Einbeziehung aller Beteiligten muß die Regel, nicht die Ausnahme sein.
Lassen Sie uns abschließend die Umsetzung der Selbstbestimmung der Völker als Ausdruck der Demokratie feiern, denn in der Tat ist Demokratie eine Form der Selbstbestimmung.
Professor Dr. Alfred de Zayas
(ehemaliger unabhängiger UN-Experte für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung, Genf, Schweiz, Februar 2018)
[1]: https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N14/497/95/PDF/N1449795.pdf?OpenElement
[2]: Siehe die Begründung des Urteils des Obersten Gerichtshofs von Kanada zu Québec, abrufbar unter www.scc-csc.gc.ca/case-dossier/info/dock-regi-eng.aspx?cas=25506
[3]: Siehe meinen Bericht an die Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2012, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N12/457/95/PDF/N1245795.pdf?OpenElement Abs. 14.
[4]: https://treaties.un.org/doc/publication/unts/volume%201155/volume-1155-i-18232-english.pdf