Petition updateSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Dr. Carles Puente Baliarda: Die Versöhnung des Unversöhnlichen
Prof. Dr. Axel SchönbergerGermany
22 Jan 2021

Die Versöhnung des Unversöhnlichen

Dr. Carles Puente Baliarda


Am 25. Oktober 2017, wenige Wochen nach dem katalanischen Unabhängigkeitsreferendum vom 1. Oktober 2017 und gerade als der spanische Staat ankündigte, dass er sich auf Artikel 155 der spanischen Verfassung berufen würde, um Katalonien direkt seiner Herrschaft zu unterstellen, veröffentlichten die Vereinten Nationen über die Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte eine Erklärung, in der ihr unabhängiger Experte, Professor Dr. Alfred de Zayas, diese Aufhebung der Autonomie Kataloniens beklagte, da eine solche Unterdrückung gegen die Grundrechte, das internationale sowie spanische Recht verstoße [1]. Klar und transparent erklärte Professor de Zayas, daß eine solche Anwendung des Artikels 155 einen inakzeptablen Rückschritt in der Anwendung der Menschenrechte darstelle, daß sie gegen die Artikel 1, 19, 25 und 27 des Internationalen Paktes über politische und bürgerliche Rechte (ICPR [2]) verstoße und daß sie darüber hinaus auch ein Verstoß gegen die spanische Verfassung sei, die in Artikel 10 (2) die Verpflichtung verankert, ausschließlich in Übereinstimmung mit den internationalen Verträgen (einschließlich des oben erwähnten ICPCR), die von Spanien in Bezug auf die Grundrechte ratifiziert wurden, ausgelegt werden zu dürfen.

Darüber hinaus wurde in der Erklärung von Prof. Dr. Alfred de Zayas der ius cogens-Charakter des Selbstbestimmungsrechts der Völker schlüssig dargelegt: Es handelt sich um ein Grundrecht, das im Konfliktfall über anderen Rechten steht. Das bedeutet beispielsweise, daß das Selbstbestimmungsrecht der Völker über dem Prinzip der territorialen Integrität der Staaten steht und daß diese folglich dessen Ausübung nicht verweigern dürfen. Im Gegenteil, nach mehreren diesbezüglichen UN-Resolutionen (z.B. 2625/XXV vom 24. Oktober 1970) dürfen die Staaten dieses Recht nicht nur nicht verweigern, sie müssen sogar auch dafür sorgen, daß es in Freiheit und ohne Einmischung ausgeübt werden kann. Diese Erklärung widersprach übrigens deutlich und eindeutig der falschen Vorstellung, das Selbstbestimmungsrecht der Völker gelte nur für unterdrückte Völker und für Kolonien, was ebenso absurd wäre wie etwa die Behauptung, die Gleichberechtigung aller Menschen gelte nur in Fällen von Sklaverei oder Gewalt gegen Frauen. Das Selbstbestimmungsrecht, so die Erklärung, gilt ausnahmslos für ALLE Völker der Erde, natürlich auch für die Völker Spaniens und innerhalb dieser für das katalanische Volk. Die Erklärung endete mit der Feststellung, daß der einzige Weg, den Konflikt in Katalonien zu lösen, die Durchführung eines verbindlichen Selbstbestimmungsreferendums ist, das von der Europäischen Union unterstützt wird und das gemäß Artikel 10 (2) der spanischen Verfassung in Spanien völlig legal sein durchgeführt werden könnte, ohne daß eine Änderung der Verfassung erforderlich wäre.

Ein Aspekt der Erklärung, der von besonderem Interesse ist, sind die Erläuterungen des Prof. de Zayas, daß das Recht auf Selbstbestimmung nicht mit einem Recht auf Selbstausrufung der Unabhängigkeit verwechselt werden sollte. Diese Nuance ist sehr wichtig, weil sie eine Perspektive bietet, die besonders relevant ist, um zu verstehen, wo wir im Prozeß Katalonien vs. Spanien stehen, und die es uns erlaubt, Licht in den rechtlichen Wirrwarr, in dem wir uns scheinbar befinden, zu bringen.

Was ist der Unterschied zwischen ‘Selbstbestimmung’ und ‘Selbstvollstreckung’ und warum ist dies im Falle Kataloniens und Spaniens von solcher Relevanz? ‘Selbstbestimmung’ ist das unveräußerliche Recht aller Völker, einseitig Entscheidungen über ihren politischen Status zu treffen, wie z.B. und neben anderen Optionen, die das betreffende Volk zu wählen hat, ob es einen unabhängigen Staat gründen will oder nicht [3]. Es muß betont werden, daß eine solche Entscheidung nur einseitig sein kann, denn wenn sie nicht einseitig wäre, könnte das Volk, das dieses Recht besitzt, in der Praxis nicht über seinen politischen Status entscheiden, da seine Entscheidung immer von einer dritten Partei abhängig wäre, zum Beispiel von dem Staat, von dem es sich trennen möchte. Nun ist, wie Prof. de Zayas in seiner Erklärung ausführt, ‘entscheiden’ nicht dasselbe wie ‘die Entscheidung ausführen’, und das ist ein wichtiger Punkt, der etwas Licht in den rechtlichen Konflikt zwischen dem katalanischen und der spanischen Nation (der das katalanische Volk derzeit noch angehört) bringt. Es ist ratsam, die staatliche Trennung, wenn sie das ist, was das katalanische Volk selbst bestimmt, auf bilaterale Weise mit dem Einverständnis beider betroffener Parteien durchzuführen, wobei sicherzustellen ist, daß der rechtliche, wirtschaftliche und politische Rahmen, der die beiden Parteien eine Zeit lang vereinte, mit einer möglichst fairen und ausgewogenen Formel neu geordnet wird, damit die staatliche Trennung auf geordnete und zivilisierte Weise erfolgen kann.

Vielleicht ist die Lage leichter verständlich, wenn man eine Analogie zu einer legalen und notwendigen Scheidung zwischen zwei Partnern herstellt, die sich nicht verstanden, oder zwischen zwei Völkern, die keinen gemeinsamen Staat haben wollten, wie es bei den Tschechen und Slowaken der Fall war, die sich 1993 voneinander trennten. Bei einer Scheidung hat jede der beiden Parteien das unveräußerliche Recht, einseitig über die Auflösung ihrer Verbindung zu entscheiden, und die andere Partei hat kein Recht, die Scheidung unter Berufung auf erworbene Rechte oder Kollateralwirkungen auf ihre Person abzulehnen. Es ist jedoch eine Sache, die Entscheidung zu fällen, und etwas ganz anderes, sie in der Folge auszuführen. Es ist eine Sache, einseitig zu entscheiden, daß man sich scheiden läßt, und eine ganz andere, geschieden zu werden. Zwischen der Entscheidung und der Ausführung liegt ein gerichtlicher Prozeß, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beider Parteien neu regelt (was passiert mit dem gemeinsamen Eigentum, wie fällt der neue Rechtsstatus jeder Partei aus, usw.), um die Trennung offiziell zu vollziehen. Das heißt, um von der einseitigen Entscheidung, sich scheiden zu lassen, zur tatsächlichen Scheidung überzugehen, ist es zunächst erforderlich, die Scheidung zu «regeln».

Das ist dasselbe, was passiert, wenn sich ein Volk von einem anderen trennt, um einen unabhängigen Staat zu gründen, zumindest geschieht das in der modernen Zeit, in der Konflikte nicht mehr mit Waffengewalt, sondern mit einer Unterschriftenrunde nach einer Verhandlung gelöst werden. Zwischen einer Unabhängigkeitserklärung und dem Unabhängigwerden ist es somit notwendig, sich über die Bedingungen dieser Trennung zu einigen, d.h. es ist unumgänglich, «die Scheidung zu regeln». Dies bedeutet, daß, solange die Vereinbarung nicht unterschrieben ist, die Trennung noch nicht wirksam ist, obwohl eine der beiden Parteien eine Entscheidung getroffen hat, die von der anderen Partei weder angefochten noch widerrufen werden kann.

Eine Möglichkeit, diese Situation zu verstehen, ist der Verweis auf den Fall des Brexit, bei dem das Vereinigte Königreich im Jahr 2016 mittels eines Referendums beschloß, sich von der Europäischen Union zu trennen. Obwohl die Entscheidung fest und verbindlich war, wurde sie in mehr als drei Jahren, die seit der Entscheidung vergingen, nicht wirksam gemacht, weil beide Parteien (mühsam) die Bedingungen ihrer Trennung in einer geordneten und zivilen Weise verhandelt haben. Erst seit die Trennung ab dem 1. Januar 2021 wirksam ward, ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der Europäischen Union und sind die früheren rechtlichen Verträge zwischen beiden Parteien nicht mehr verbindlich.

Der feine Unterschied zwischen ‘Selbstbestimmung’ und ‘Selbstvollzug’ ist im Falle Kataloniens und Spaniens wichtig, weil er einen Weg zur Lösung des scheinbar unversöhnlichen juristischen Legitimationskonflikts bietet und das von einem guten Teil der spanischen Juristen behauptete Problem einer angeblichen Verfassungswidrigkeit der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch das katalanische Volk löst. Wie läßt sich also das unveräußerliche Selbstbestimmungsrecht des katalanischen Volkes mit Artikel 2 der spanischen Verfassung vereinbaren, der festlegt, daß sie auf der «unauflöslichen Einheit Spaniens» beruht? Wie ist es möglich, daß Katalonien das Recht hat, sich für den Austritt aus Spanien zu entscheiden, ohne daß dies im Widerspruch zur Verfassung steht? Dies ist gerade deshalb möglich, weil die politische Entscheidung nicht zwangsläufig ihre Ausführung impliziert. Die mögliche einseitige Entscheidung Kataloniens, einen unabhängigen Staat zu gründen (und ohne jetzt darauf einzugehen, ob dies bereits geschah oder nicht), ist eine legitime politische Entscheidung, die rechtlich respektiert werden sollte, die aber nicht automatisch zu einer Trennung von Spanien führt, weil sie ausgeführt werden muß, um wirksam zu werden. Die Konsequenz ist, daß die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch ein Referendum nicht automatisch zu einer Abspaltung Kataloniens von Spanien führt und daher auch weder gegen die spanische Verfassung verstößt noch diese verletzt. So wie das Brexit-Referendum die Europäische Union bis zu dem erst zum Beginn des Jahres 2021 erfolgten Austritts Großbritanniens aus dieser nicht verkleinerte, stellte die Durchführung eines Selbstbestimmungsreferendums in Katalonien keineswegs einen Bruch des rechtlichen Rahmens und der Verfassung des Königreichs Spanien dar. Nach der Entscheidung des katalanischen Volkes, sein Recht auf Selbstbestimmung dahingehend zu verwirklichen, daß es aus dem spanischen Staatsgefüge ausscheidet, könnte im Laufe des sich anschließenden Prozesses der «Abwicklung der Scheidung» die spanische Verfassung dahingehend reformiert werden, daß die staatliche Trennung der Völker auf zivilisierte und geordnete Weise vollzogen werden kann. Diese Nuance ist wichtig, denn das Ergebnis eines solchen Verständnisses der Situation ist, daß das Selbstbestimmungsrecht, das in Spanien legal und derzeit so, wie es von den Vereinten Nationen festgelegt wurde, in Kraft ist, mit der scheinbar damit unvereinbaren spanischen Verfassung und ihrem Artikel 2 über die «Unauflöslichkeit der spanischen Nation» in Einklang gebracht wird. Darüber hinaus ist klarzustellen, daß es vom juristischen Standpunkt aus völlig unumstritten ist — dies wurde von den zuständigen Gerichten mehrfach festgestellt —, daß die spanische Verfassung ihren Status quo nicht für alle Zeiten festschreibt und es vollkommen verfassungsgemäß ist, auf ihre Änderung hinzuwirken. Daher ist die spanische Verfassung, weit davon entfernt, eine steinerne Tafel göttlichen Rechts zu sein, ein lebendiges Rechtsinstrument im Dienste des Volkes, und sie muß an die Notwendigkeiten des demokratischen Willens der Völker und Bürger, die Spanien ausmachen, angepasst werden, auch bezüglich der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, das je nach Ergebnis die Notwendigkeit ihrer Änderung implizieren könnte.

Manch einer mag sich fragen, ob das spanische Volk, nachdem es an diesem Punkt angelangt ist, die Unterzeichnung der «Scheidungsvereinbarung» verweigern und damit die Trennung Kataloniens von Spanien ablehnen könnte. Die Antwort lautet (rechtlich gesehen): nein. Dies würde gegen die bindenden Vereinbarungen verstoßen, die Spanien gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft einging, an die sich Spanien rechtlich und freiwillig band und in deren Rahmen Spanien Verpflichtungen eingegangen sind, die Teil seines Rechts wurden, und es wäre ein Verstoß gegen die Menschenrechte. In der Tat trat das gleiche Dilemma in Kanada im Fall von Quebec auf. In Kanada sah die Verfassung nicht ausdrücklich die Abhaltung eines Referendums über die Selbstbestimmung Québecs vor, was aber nicht verhinderte, daß bisher zweimal ein solches Referendum auf legale und vereinbarte Weise abgehalten wurde. Kanada verstand, daß der Staat die Bevölkerung von Québec nicht gegen ihren Willen festhalten durfte und daß er im Falle ihres Willens zur Abspaltung auf ihre Entscheidung hören und die rechtlichen Reformen einleiten müßte, die erforderlich wären, um die staatliche Trennung zu verwirklichen. Das Vereinigte Königreich zeigte das gleiche Verständnis, als sein erster Minister David Cameron erklärte, daß das Vereinigte Königreich ein Volk nicht gegen seinen Willen halten könne, und später die Durchführung eines Selbstbestimmungsreferendums in Schottland genehmigte.

Es ist nun an der Zeit, daß der spanische Staat und die Bürger ganz Spaniens einen Blick in den Spiegel werfen und entscheiden, ob sie wollen, daß ihr Land, mit oder ohne Katalonien, mehr wie das Vereinigte Königreich oder Kanada auftritt oder wie autoritäre Länder wie die Türkei oder China handelt. Ob die Spanier auf die Stimmen hören werden, die aus Belgien, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Deutschland, Finnland und den Vereinten Nationen kommen, oder ob sie dem politischen Ansatz der Zeit vor der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Zweiten Weltkrieg, der den Lauf der Geschichte veränderte, verhaftet bleiben wollen. In Kanada und dem Vereinigten Königreich haben sich die Menschen für den Verbleib entschieden. Würden die Völker, die sich von der Türkei und China trennen wollen, in freier Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts dasselbe tun?

Sant Cugat del Vallès, 7. April 2018
(zuletzt aktualisiert am 21. November 2019 und am 23. Januar 2021)

Prof. Dr. Carles Puente i Baliarda

(Universitat Politècnica de Catalunya)


[1] «UN independent expert urges Spanish Government to reverse decision on Catalan autonomy», http://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22295&LangID=E

[2] «Instrumento de Ratificación de España del Pacto Internacional de Derechos Civiles y Políticos, hecho en Nueva York el 19 de diciembre de 1966», «BOE» núm. 103, de 30 de abril de 1977, páginas 9337 a 9343 (7 págs.), http://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-1977-10733

[3] «RESOLUCIÓN 2625 (XXV) de la Asamblea General de Naciones Unidas, de 24 de octubre de 1970, que contiene la DECLARACIÓN RELATIVA A LOS PRINCIPIOS DE DERECHO INTERNACIONAL REFERENTES A LAS RELACIONES DE AMISTAD Y A LA COOPERACIÓN ENTRE LOS ESTADOS DE CONFORMIDAD CON LA CARTA DE LAS NACIONES UNIDAS», https://www.dipublico.org/3971/resolucion-2625-xxv-de-la-asamblea-general-de-naciones-unidas-de-24-de-octubre-de-1970-que-contiene-la-declaracion-relativa-a-los-principios-de-derecho-internacional-referentes-a-las-relaciones-de/

 

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