An den Bürgermeister der Stadt Hochheim am Main
Herrn Dirk Westedt
Rathaus Hochheim
Mainzer Straße 4
65239 Hochheim am Main
Betreff: Vollumfänglicher siebenmonatiger Leinenzwang ohne Ausweisung von Auslaufflächen auf den Hochheimer Mainwiesen – Vollumfänglicher ganzjähriger Leinenzwang ohne Ausweisung von Auslaufflächen im gesamten Hochheimer Stadtgebiet – Bitte um Überprüfung der Verordnungen
Sehr geehrter Herr Westedt,
als verantwortungsvolle Hundehalterinnen und naturverbundene Bürgerinnen wenden wir uns mit einer detaillierten Anfrage an Sie: Der seit dem 1. März 2025 bis zum 30. September geltende, siebenmonatige Leinenzwang auf den Hochheimer Mainwiesen betrifft uns stark. Wir unterstützen ausdrücklich den Schutz unserer wertvollen Naturräume, sehen jedoch erheblichen Klärungsbedarf bei den aktuellen restriktiven Regelungen. Diese sind aus unserer Sicht weder wissenschaftlich hinreichend fundiert noch verhältnismäßig noch rechtskonform.
1. Konkreter Artenschutzbedarf auf den Mainwiesen
Wir bitten um detaillierte Auskunft:
Welche genau nachgewiesenen, schützenswerten Arten sollen durch die Maßnahme geschützt werden?
Rote-Liste-gefährdete Vogelarten? Welche genau?
Bodenbrütende Vögel? Nachweise der Brutvorkommen?
Besonders sensible Säugetierarten?
Wissenschaftliche Grundlage:
Liegen aktuelle faunistische Kartierungen vor?
Dokumentierte Störungen durch Hunde? (z. B. Fotofallen, Beobachtungsprotokolle)
Wurde das Störungspotenzial unterschiedlicher Hundegrößen/Verhaltensweisen differenziert betrachtet?
Rechtliche Prüfung:
Welche Gutachten liegen der Verordnung zugrunde?
Wie wurde die Vereinbarkeit mit § 2 TierSchG (artgerechte Haltung) geprüft?
Auf welcher konkreten naturschutzrechtlichen Basis (welches Gesetz, Paragraphen) beruht die siebenmonatige Regelung?
2. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
Die Rechtsprechung (BVerwG 6 C 12.09, OVG Lüneburg 12 LC 191/17) fordert:
Konkrete Gefährdungsanalyse statt pauschaler Annahmen
Flächenspezifische Differenzierung
Warum müssen alle Bereiche der weitläufigen Mainwiesen gleichermaßen geschützt werden?
Wurden räumlich oder zeitlich begrenzte Schutzregelungen geprüft?
Warum wurde auf zonale oder zeitliche Beschränkungen (z. B. Brutzeiten) verzichtet?
Welche Alternativen (z. B. gekennzeichnete Schutzzonen) wurden geprüft?
Gibt es Erfahrungswerte aus vergleichbaren Kommunen (z. B. Wiesbaden, Frankfurt)?
3. Vollumfänglicher Leinenzwang im gesamten Hochheimer Stadtgebiet ohne Ausweisung von Auslaufflächen
Wir bitten dringend um Überprüfung. Der ganzjährige Leinenzwang im gesamten Stadtgebiet verstößt nach unserer Auffassung gegen mehrere Rechtsvorschriften:
§ 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Verweigerung von artgerechter Haltung durch fehlende Freilaufmöglichkeiten
Keine Auslaufflächen trotz generellem Leinenzwang
§ 9 (2) Nr. 2 Hessische Hundeverordnung (HundeVO)
Erlaubt eine Leinenpflicht nur auf konkret bezeichneten einzelnen Grundstücken oder Anlagen.
Ein genereller Leinenzwang verstößt dagegen.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 GG)
Generelle Leinenpflicht ohne Ausnahmen ist unverhältnismäßig
Differenzierte Lösungen (wie zeitlich begrenzte Pflicht oder Auslaufflächen) wären möglich
Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 28 GG)
Wenn eine Kommune keine Abwägung mit betroffenen Hundehaltern vornimmt und keine Alternativen prüft, könnte dies als willkürliche Regelung gewertet werden.
Kommunale Planungspflicht
Fehlende Ausweisung von Hundefreilaufflächen trotz bestehender Verordnung
4. Aktuelle Rechtsprechung zur Leinenpflicht
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 12.09)
Kippte eine flächendeckende Leinenpflicht in Berliner Grünanlagen
Entscheidend: Fehlende Ausgleichsflächen machen Verordnung unverhältnismäßig
Wörtlich: „Ein generelles Anleingebot ohne Alternativangebote stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff dar“
OVG Lüneburg (12 LC 191/17)
Untersagte generelle Leinenpflicht in der Brut- und Setzzeit
Fordert: Konkrete Gefährdungsnachweise für jedes betroffene Gebiet
Räumliche Differenzierung nach tatsächlichem Schutzbedarf
Hessischer VGH (8 B 1576/17)
Bestätigt: Leinenzwang nur bei nachgewiesener Störung geschützter Arten
Verlangt Abwägung zwischen Naturschutz und Erholungsnutzung
VG Arnsberg (8 K 3280/10)
Urteil: Selbst in Naturschutzgebieten müssen Freilaufmöglichkeiten erhalten bleiben
Entscheidung: Begrenzte Leinenpflicht nur in Kernzonen
5. Ihre Veröffentlichung in der Tagespresse und auf hochheim.de
Hochheimer Zeitung vom 16. Mai 2025: „Thema Leinenpflicht in der Gemarkung“ – REGELUNG Gefahrenabwehrverordnung der Stadt (Anhang)
Der Artikel erweckt den Eindruck, die Stadt Hochheim halte sich mit ihren Verboten an übergeordnete, rechtsverbindliche Vorgaben des Main-Taunus-Kreises und des Landes Hessen. Dies entspricht nicht den Tatsachen und stellt nach unserer Ansicht eine irreführende Darstellung dar.
Zitat letzter Absatz:
„Einheitliche Regelungen in einem Bundesland sollen bei aller kommunalen Selbstverwaltung dem Bürger die Einhaltung dieser wichtigen Regelung erleichtern.“
In Hessen existiert jedoch keine einheitliche Leinenpflicht, geschweige denn eine generelle landesweite Regelung. Jede Kommune ist selbst dafür verantwortlich, eine rechtskonforme Leinenpflicht umzusetzen. Die Behauptung einer hessenweit einheitlichen Regelung ist somit falsch.
Die beigefügte Grafik dokumentiert in aller Deutlichkeit, wie die Stadt Hochheim ihre Verantwortung gegenüber Hunden und verantwortungsbewussten Hundehaltern vernachlässigt. Die aktuell geltende, flächendeckende Leinenpflicht auf dem gesamten Stadtgebiet – selbstverständlich inklusive der nicht markierten Agrarflächen im Norden und Osten – zeigt eine völlige Missachtung artgerechter Hundehaltung.
Bei geschätzt über 1.000 gemeldeten Hunden in Hochheim wäre es Aufgabe der Kommune, angemessene Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen. Statt durchdachter Konzepte setzt die Stadtverwaltung jedoch auf pauschale Restriktionen:
Keine ausgewiesenen Freilaufzonen
Keine Rücksicht auf Bewegungsbedürfnisse der Tiere
Keine Berücksichtigung berechtigter Halterinteressen
Die Grafik macht deutlich: Es fehlen komplett speziell ausgewiesene, ausreichend dimensionierte und sinnvoll verteilte Auslaufareale. Diese Ignoranz gegenüber tierschutzrechtlichen Erfordernissen und modernen städtischen Hundehaltungskonzepten ist inakzeptabel.
6. Info für Kommunen der Landestierschutzbeauftragten Hessen
Am 28. Mai 2024 veröffentlichte die Hessische Landestierschutzbeauftragte, Frau Dr. Martin, eine juristische Expertise von Herrn Stefan Jerzembek mit dem Titel „Kommunale Regelungsbefugnisse: Leinenpflicht und Freilaufflächen für Hunde“ (Anhang). Herr Jerzembek ist als Referent für Tierschutzrecht und Personalrecht im Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat tätig.
https://tierschutz.hessen.de/unterlagen-und-downloads/infos-fuer-kommunen
Dennoch wurde die Gefahrenabwehrverordnung (Anhang) in ihrer aktuellen Fassung am 27. Juni 2024 von der Stadtverordnetenversammlung verabschiedet – ohne die zentrale Bewertung der Landestierschutzbeauftragten zu berücksichtigen. Wie ist es möglich, dass diese fachlich fundierte und für die Entscheidungsfindung wesentliche Ausarbeitung übergangen und ignoriert wurde?
Die juristische Ausarbeitung legt eindeutig dar, innerhalb welcher rechtlichen Grenzen Kommunen bei der Anordnung einer Leinenpflicht handeln können. Diese klaren Ausführungen hätten als Grundlage für eine sachgerechte Regelung dienen müssen.
7. Bürgerbeteiligung und unsere Petition
https://www.change.org/p/überdenken-sie-die-leinenpflicht-in-hochheim-am-main
Unsere Petition (aktuell 354 Unterschriften vom 08.05. bis 08.06.2025) dokumentiert die breite Ablehnung des Leinenzwangs in Hochheim, den wir aufgrund fehlender Rechtskonformität für nichtig halten. Nach unserer rechtlichen Einschätzung widerspricht §4 (3) und §4 (4) der Gefahrenabwehrverordnung höherrangigem Recht, weshalb sie keine Gültigkeit besitzt.
Wir fordern die Stadt Hochheim daher auf:
Die unverhältnismäßigen Kontrollen der Ordnungsbehörden umgehend einzustellen, solange keine rechtswirksame Grundlage besteht.
Den Leinenzwang aufzuheben, solange keine rechtswirksame Grundlage besteht.
Als verantwortungsvolle Hundehalterinnen handeln wir im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, das unseren Hunden artgerechten Freilauf zugesteht. Die derzeitige Regelung ignoriert dieses Recht und schafft unnötige Konflikte.
Unsere konkreten Forderungen:
✓ Sofortige Aufhebung der generellen Leinenpflicht
✓ Ausweisung klar gekennzeichneter Freilaufzonen
✓ Transparente Gefahrenbewertung unter Einbeziehung von Fachgutachten
Wir bitten um eine schriftliche Stellungnahme zu:
Den rechtlichen Bedenken
Dem weiteren Verfahren
Den geplanten Freilaufmöglichkeiten
Weiter bitten wir um eine umfassende Beantwortung der in Punkt 1 und 2 gestellten Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kock
(stellvertretend für alle Petitionsunterzeichner)
Kopie ergeht an:
Stadtverordnetenvorsteherin der Stadt Hochheim
Die Fraktionsvorsitzenden aller Fraktionen der Stadt Hochheim
Die Landestierschutzbeauftragte im HMLU
Kommunalaufsicht Regierungspräsidium Darmstadt
Veterinärwesen Regierungspräsidium Darmstadt
Veterinärwesen Main-Taunus-Kreis
DEUTSCHER TIERSCHUTZBUND e.V.
VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz
Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
Hochheimer Zeitung
Alle Unterzeichnerinnen unserer Petition