Sehr geehrter Herr Kock,
vielen Dank für Ihre Nachricht bezüglich der Leinenpflicht in Hochheim am Main.
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Augenmerk und mit Blick auf die bisherige Situation im Hochheimer Stadtgebiet, eine Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.
Unter § 4 der Gefahrenabwehrverordnung wurde sich auch auf einen Leinenpflicht verständigt.
Sie haben den Presseartikel und auch die Karte selbst beigefügt. Die Karte zeigt bereits, dass lediglich ein Bruchteil der städtischen Fläche mit einer Leinenpflicht belegt sind und davon auch nur ein Teil ganzjährig. Dies betrifft die bebauten Stadtteile mit einer erhöhten Dichte an Mensch und Tier, wo es leider auch schon vermehrt zu Zwischenfällen gekommen ist. Der überwiegende Teil der Gemarkung Hochheim ist von der Leinenflicht nicht betroffen. Es liegen somit ausreichend große Freilaufflächen vor, wo ganzjährig der Hund frei laufen kann. Woraus Sie schließen, dass die nicht markierten Agrarflächen gleichfalls von der Leinenpflicht betroffen seien, legen Sie leider nicht dar. Nach der geltenden Gefahrenabwehrverordnung besteht dort keine Leinenpflicht.
Das Schreiben der hessischen Tierschutzbeauftragten ist der Verwaltung bekannt und ist selbstverständlich in die Abwägung mit eingeflossen. Bezüglich der artgerechten Hundehaltung ist darzulegen, dass die Kommune den Bewohnern und deren Hunden ausreichend artgerechte Bewegungsfläche bereitstellen soll, das ist wie grafisch dargestellt, der Fall. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche.
Es wird auch nicht seitens der Stadt der Eindruck suggeriert, dass wir uns an hessenweiten Vorgaben halten müssten. Sondern es wird ausdrücklich geschrieben, dass die Stadt sich an den Angaben des Main Taunus Kreises und des hessischen Ministeriums orientiert. Diese beiden vorgesetzen Stellen bewerben unbestreitbar genau diesen Zeitraum, u.a. mit dem Verweis auf § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Es bleibt die Überzeugung der Verwaltung, dass in einem Bundesland keine unterschiedlichen Regelungen und Zeiträume vorherrschen sollten und deshalb die Orientierung an diesen Angaben zielführend ist.
Bezüglich der Anfrage nach Gutachten und Schutzgebieten möchte ich Sie auf die Seite „natureg viewer hessen“ hinweisen. Wenn Sie in der dortigen Karte die Flächen zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten aktivieren, sehe Sie, wie großflächig die Hochheimer Gemarkung davon eingenommen ist. Die Karte geht bei Anwendung aller Parameter sogar noch deutlich über die jetzigen Flächen der Leinenpflicht hinaus. Auch dies zeigt, dass die Stadt beim Beschluss der Gefahrenabwehrverordnung das Ermessen sorgfältig ausgeübt hat.
Zu den Mainwiesen und deren Nutzung, möchte ich noch anmerken, dass trotz der aufgestellten Mülltonnen und der regelmäßigen Leerung dieser, das Gras der Mainweise so stark verkotet ist, dass es nach dem Mähen entsorgt werden muss. Eine weitere Nutzung beispielsweise als Futter für Rinder ist aus hygienischen Gründen unmöglich. Auch dies ist ein starkes Indiz dafür, dass die Flora und Fauna in diesem Gebiet dringend geschützt werden muss und einer Erholungsphase bedürfen.
Ich bitte daher um Verständnis, dass aus den dargelegten Punkten die Maßnahme seitens der Verwaltung als erforderlich und verhältnismäßig eingestuft wurden.
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Mit freundlichen Grüßen