Petition updateWo bleiben Südtirols Wasser- und Gebührenmillionen? – Transparenz jetzt!

Transparenz beim Trinkwasser ist keine Bitte – sie ist im Regelwerk vorgesehen

Robert BargoliniCALDONAZZO, Italy
Aug 20, 2026

Bei unserer Recherche zur Südtiroler Trinkwasserversorgung ist ein Punkt besonders wichtig geworden:

Wir verlangen mit dieser Petition nicht irgendeine freiwillige Gefälligkeit. Ein erheblicher Teil der Transparenz, nach der wir fragen, ist im Südtiroler Regelwerk bereits ausdrücklich vorgesehen.

Und das ist deshalb besonders relevant, weil Trinkwasser kein gewöhnlicher Markt ist.

Wer mit seinem Strom- oder Telefonanbieter unzufrieden ist, kann grundsätzlich den Anbieter wechseln.

Beim öffentlichen Trinkwasser ist die Situation anders.

Nach Art. 7 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8 sind die Gemeinden für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst in ihrem Gebiet verantwortlich. Sie können den Dienst zwar einem Betreiber übertragen – für die Bürger entsteht dadurch aber kein gewöhnlicher Wettbewerb zwischen frei wählbaren Wasserversorgern.

Der einzelne Haushalt kann also nicht einfach sagen:

„Dann beziehe ich mein Leitungswasser eben vom Versorger der Nachbargemeinde.“

Gerade deshalb braucht ein gebietsgebundener öffentlicher Versorgungsdienst besonders starke Kontrolle durch Transparenz, klare Tarifregeln und nachvollziehbare Investitionen.

Der Tarif darf kein beliebiger Verkaufspreis sein
Nach Art. 7/bis des Landesgesetzes Nr. 8/2002 werden die Trinkwassertarife von den Gemeinden für ihr Gebiet festgelegt.

Das Gesetz sagt außerdem ausdrücklich, dass die Tarife die Betriebs- und Investitionskosten abdecken sollen – „ohne dass Gewinne erwirtschaftet werden“.

Noch deutlicher wird die Durchführungsverordnung:

Nach Art. 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29 müssen eventuelle Betriebsgewinne entweder über einen eigenen Fonds für neue Investitionen verwendet oder für Erleichterungen zugunsten sozial schwächerer Abnehmer eingesetzt werden.

Das ist entscheidend.

Denn damit ist der öffentliche Trinkwasserdienst gerade nicht wie ein gewöhnliches gewinnorientiertes Geschäft ausgestaltet.

Wenn Bürger Gebühren bezahlen, haben sie deshalb ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren:

Welche Kosten sind tatsächlich entstanden? Welche Investitionen wurden durchgeführt? Welche öffentlichen Zuschüsse wurden dafür erhalten? Welche Beträge wurden bereits über den Tarif eingehoben? Und wo befinden sich noch nicht verwendete Investitionsmittel?

Das Gesetz verlangt selbst die Meldung dieser Daten
Besonders bemerkenswert ist Art. 13 des D.LH. Nr. 29/2017.

Dieser Artikel trägt ausdrücklich den Titel:

„Bestimmungen für die Sicherstellung von Effizienz, Transparenz und Nicht-Diskriminierung“.

Gemeinden beziehungsweise Betreiber müssen für die einzelnen öffentlichen Trinkwasserleitungen jährlich Daten übermitteln.

Dazu gehören unter anderem:

Länge des Verteilungsnetzes und Zahl der versorgten Einwohner
jährlich aus Quellen und Tiefbrunnen entnommene Wassermengen
den Abnehmern verrechnete Wassermengen
Beiträge und Zuschüsse
Fonds für neue Investitionen (FNI)
tarifrelevante Kosten
Gesamterträge
die tatsächlich angewandten Tarife
Und Absatz 2 sagt ausdrücklich:

Diese Daten werden auf den Internetseiten der Landesagentur für Umwelt veröffentlicht.

Damit stellt sich für uns eine sehr konkrete Frage:

Wenn diese Daten ohnehin jährlich erhoben und zur Veröffentlichung vorgesehen sind – warum ist es für Bürger so schwierig, daraus eine einfache und vollständige Wasser- und Gebührenbilanz ihrer Gemeinde zu erhalten?
Genau deshalb fordern wir ein öffentliches, verständliches Südtiroler Wasser-Dashboard.

Auch Fördermittel müssen für die Tarifberechnung relevant sein
Ein weiterer besonders wichtiger Punkt findet sich in Art. 3 Absatz 4 des D.LH. Nr. 29/2017.

Bei den tarifrelevanten Abschreibungen müssen Investitionsbeiträge, der Fonds für neue Investitionen und bereits von den Abnehmern bezahlte Erschließungskosten berücksichtigt werden.

Ein mit Fördermitteln oder bereits eingehobenen Investitionsmitteln finanzierter Teil einer Anlage darf also nicht einfach so behandelt werden, als hätte der Betreiber die gesamten Investitionskosten selbst getragen.

Genau deshalb verlangen wir die Offenlegung der Finanzierung jedes größeren Wasserprojektes:

Gesamtkosten – öffentliche Förderungen – FNI – sonstige bereits finanzierte Beträge – tatsächlich verbleibender tarifrelevanter Anteil.

Wir behaupten ausdrücklich nicht, dass derzeit eine unzulässige Doppelverrechnung stattfindet.

Wir verlangen die Zahlen, anhand derer jeder Bürger überprüfen kann, dass sie nicht stattfindet.

Der Fonds für neue Investitionen ist ebenfalls klar geregelt
Nach Art. 4 des D.LH. Nr. 29/2017 kann unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen ein zusätzlicher Tarifbestandteil als Fonds für neue Investitionen – FNI eingerechnet werden.

Dahinter steht ein Dreijahresplan mit den vorgesehenen Investitionen.

Die Verordnung berücksichtigt ausdrücklich auch bereits vorhandene, noch nicht ausgegebene FNI-Mittel.

Und ausgegebene FNI-Mittel wirken wiederum auf die später über den Tarif eingerechneten Abschreibungen.

Das heißt für uns:

Wer über die Wasserrechnung einen zusätzlichen Investitionsanteil bezahlt, muss nachvollziehen können, welche Investition damit finanziert wurde und wie viel dieses Geldes tatsächlich ausgegeben wurde.
Das ist keine radikale Forderung.

Das ist finanzielle Nachvollziehbarkeit.

Und auch die Wassermengen sollen messbar sein
Art. 14 des D.LH. Nr. 29/2017 sah vor, dass die Betreiber Wasserzähler installieren, die zur Messung der ins Netz eingespeisten Wasservolumen und aller genutzten Wasservolumen notwendig sind.

Auch deshalb fragen wir:

Wenn Entnahme, Netzeinspeisung und Nutzung gemessen werden sollen – dann muss es möglich sein, die Wasserbilanz öffentlich nachvollziehbar darzustellen.

Was bedeutet das für eine „Zahlung unter Vorbehalt“?
Unsere Petition ruft weiterhin ausdrücklich nicht dazu auf, Wasserrechnungen einfach nicht zu bezahlen.

Es gibt aber einen Unterschied zwischen Nichtzahlung und einer fristgerechten Zahlung, bei der eine konkret bestrittene Position ausdrücklich beanstandet und eine mögliche Rückforderung vorbehalten wird.

Art. 2033 des italienischen Zivilgesetzbuches regelt grundsätzlich die Rückforderung einer objektiv nicht geschuldeten Zahlung.

Auch der italienische Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die Möglichkeit einer Rückforderung nicht allein deshalb entfällt, weil jemand bewusst bezahlt, obwohl er sich nicht für zahlungspflichtig hält und dies beim Zahlungsvorgang ausdrücklich erklärt.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass ein Vorbehalt eine Wassergebühr automatisch unwirksam macht.

Und es bedeutet auch nicht, dass ein Wasserversorger jeden unter Vorbehalt bezahlten Betrag sofort sperren oder zurückstellen muss.

Aber ein Vorbehalt kann dokumentieren:

„Ich zahle – aber ich erkenne die konkret bestrittene Position damit nicht vorbehaltlos als rechtmäßig an.“

Wenn viele Gebührenzahler dieselbe konkrete Position nachvollziehbar beanstanden, kann aus einer allgemeinen politischen Kritik eine dokumentierte rechtliche und finanzielle Streitfrage werden.

Genau das sollte niemand brauchen.

Der einfachste Weg, solche Konflikte zu verhindern, ist:

Transparenz vor Streit.
Wir verlangen keine Sonderbehandlung.

Wir verlangen, dass das bestehende Regelwerk für die Bürger sichtbar wird.

Wo kein freier Anbieterwechsel möglich ist, müssen Transparenz und Kontrolle den fehlenden Wettbewerb ersetzen.

Deshalb erneuern wir unsere Forderung:

Veröffentlicht die Wasserbilanz.

Veröffentlicht die Kosten und Gesamterträge.

Veröffentlicht Beiträge und Fördermittel.

Veröffentlicht die FNI-Einnahmen und die damit finanzierten Investitionen.

Zeigt nachvollziehbar, wie daraus der Trinkwassertarif entsteht.

Rechtsgrundlagen
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8: insbesondere Art. 7 und Art. 7/bis.

Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12: insbesondere Art. 20 und Art. 22.

Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29 – Verordnung zur Regelung des Trinkwassertarifs: insbesondere Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 4, Art. 4, Art. 8, Art. 13 und Art. 14.

Codice civile: Art. 2033 – indebito oggettivo.

Zur allgemeinen Wirkung eines ausdrücklich vorbehaltenen Rückforderungsrechts siehe unter anderem Corte di Cassazione, Sezione III civile, Ordinanza Nr. 24899 vom 15. September 2021.

Hinweis: Der Abschnitt zur Zahlung unter Vorbehalt stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob eine bestimmte Tarifposition tatsächlich nicht geschuldet ist und welche Rechtsmittel im Einzelfall bestehen, muss anhand des konkreten Falls geprüft werden.

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