

Windpark Dallau/Sulzbach: Wir fordern Transparenz, Mitsprache und eine unabhängige Prüfung
Das Problem
🔴 UPDATE: Aktuelle Berichterstattung der RNZ
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
die Rhein-Neckar-Zeitung hat ausführlich über das geplante Windkraftvorhaben und die einstimmige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Gemeinde Billigheim berichtet. Den vollständigen Artikel können Sie hier online nachlesen: RNZ: „Zu nah, zu dominant“: Billigheim sagt Nein zum Windpark: https://www.rnz.de/region/neckartal-odenwald_artikel,-Zu-nah-zu-dominant-Billigheim-sagt-Nein-zum-Windpark-_arid,2379457.html#google_vignette
Der Medienbericht bestätigt wesentliche Kernpunkte unserer Kritik und deckt deutliche Lücken in den vorliegenden Antragsunterlagen des Investors auf:
Mängel bei den Gutachten: Es fehlen spezifische Visualisierungen aus den Sulzbacher Wohnlagen, ein aktuelles Eiswurfgutachten zum Schutz des Obstanbaus sowie eine konkrete Gefährdungsbeurteilung für das sensible Karst-Wasserschutzgebiet des Belzbrunnens.
Abstandsunterschreitung: Die geplante Anlage WEA 07 unterschreitet den angestrebten Mindestabstand zur Wohnbebauung deutlich (unter 770 Meter statt 900 Meter) und liegt topographisch ca. 50 Meter höher als die Wohnbereiche.
Bitte teilen Sie die Petition weiterhin, um unserer Stimme noch mehr Gewicht zu verleihen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
🔴 AKTUALISIERUNG:
Gemeinderat stimmt geschlossen für die Versagung! Jetzt kommt es auf jeden Einzelnen von uns an!
Der Gemeinderat Billigheim hat am 07.07.2026 in der öffentlichen Sitzung ein klares Zeichen gesetzt und mehrheitlich für die offizielle Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestimmt! Die Gemeinde steht geschlossen hinter ihren Bürgerinnen und Bürgern und lehnt das Projekt in dieser Form ab.
Das gemeindliche Veto ist ein wichtiger Meilenstein, aber noch keine finale Entscheidung. Da es sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt, könnte das Landratsamt das Veto der Gemeinde theoretisch ersetzen. Rechtlich und politisch sollte die Behörde die fundierten Argumente unserer gewählten Gemeindevertreter jedoch keinesfalls einfach übergehen!
Das wirksamste Mittel ist jetzt: Werden Sie selbst aktiv! Jede Bürgerin und jeder Bürger, vor allem die betroffenen Anwohner aus Sulzbach und Billigheim, haben das gesetzliche Recht, eine persönliche schriftliche Einwendung beim Landratsamt einzureichen. Die Behörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede einzelne, individuell eingereichte Einwendung inhaltlich vollumfänglich zu prüfen und abzuarbeiten – das gilt ausdrücklich auch in diesem verkürzten Verfahren! Je mehr individuelle Einwände eingehen, desto schwerer wird es für das Landratsamt, das Veto der Gemeinde einfach zu ersetzen.
So erheben Sie in wenigen Minuten Einwand (Muster-Punkte siehe unten):
Per E-Mail an: umwelt@neckar-odenwald-kreis.de
Per Post an: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach
Kurzfassung:
Zwischen Dallau und Sulzbach sollen sieben Windkraftanlagen mit je 267 Metern Höhe entstehen. Die Anlagen stehen in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern, Spielplätzen, der Grundschule und einem Pferdehof. Die nächste Anlage (WEA 07) unterschreitet den regionalplanerisch vorgesehenen Mindestabstand von 900 Metern zur Wohnbebauung in Sulzbach. Alle Standorte liegen innerhalb des Wasserschutzgebiets des Belzbrunnens — der einzigen Trinkwasserquelle von Sulzbach. Das Gebiet ist als Rotmilan-Habitat und Kernzone eines Rebhuhnschutzgebiets bekannt. Die Standorte wurden bereits aus dem Regionalplan Rhein-Neckar herausgenommen. Die Gemeinde Billigheim empfiehlt die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. Viele Bürgerinnen und Bürger haben von diesem Vorhaben erst durch das Gemeindeblatt erfahren — obwohl das Genehmigungsverfahren bereits läuft.
Wir fordern eine unabhängige und transparente Prüfung aller Auswirkungen auf Mensch, Natur und Trinkwasser — bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.
👉 Jetzt unterschreiben (das Unterschreiben ist kostenlos und dauert nur eine Minute. Nach der Unterzeichnung erhalten Sie eine kurze Bestätigungs-E-Mail — erst nach dem Klick auf den Bestätigungslink wird Ihre Unterschrift gezählt. Bitte schauen Sie auch in Ihren Spam-Ordner, falls die E-Mail nicht sofort ankommt.) — oder folgend die vollständige Petition lesen:
Vollständige Petition
An das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Immissionsschutzbehörde), den Gemeinderat der Gemeinde Billigheim und den Regionalverband Rhein-Neckar
Unsere Forderung
Wir, die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Billigheim (mit den Ortsteilen Sulzbach, Billigheim, Katzental) sowie der angrenzenden Gemeinden, fordern das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, den Gemeinderat sowie die zuständigen Planungsbehörden auf, die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im Raum Dallau/Sulzbach kritisch zu hinterfragen und die nachfolgend genannten Punkte im Genehmigungsverfahren vollständig und unabhängig prüfen zu lassen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Wir sprechen uns nicht grundsätzlich gegen die Energiewende oder Windkraft aus. Wir erwarten jedoch, dass Entscheidungen dieser Tragweite erst nach einer umfassenden und nachvollziehbaren Prüfung aller relevanten Aspekte getroffen werden. Insbesondere fordern wir, dass sämtliche Gutachten unabhängig, nachvollziehbar und öffentlich transparent bewertet werden.
Die Begründung
1. Schutz der Anwohner und Nichteinhaltung von Mindestabständen
Die geplanten Windenergieanlagen des Typs Nordex N175-6.8 MW sollen eine Gesamthöhe von ca. 267 Metern erreichen. Die aktuelle Sitzungsvorlage der Gemeinde Billigheim (TA 033/2026, 29.06.2026) bestätigt hierzu: Die geplante Anlage WEA 07 unterschreitet mit einer Entfernung von unter 770 Metern den im Teilregionalplan Windenergie vorgesehenen Mindestabstand von 900 Metern zur Wohnbebauung in Sulzbach. Die Gemeinde Billigheim bewertet dies als einen wesentlichen öffentlichen Belang, der gegen die Eignung des Standorts spricht. Die Anlagen befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe zur örtlichen Grundschule und zu Freizeitanlagen. Darüber hinaus befinden sich auf dem angrenzenden Sportplatz sowie an der Grundschule öffentliche Spielplätze, auf denen sich Kinder regelmäßig im Freien aufhalten. Sie wären den von den geplanten Anlagen ausgehenden Schallimmissionen ausgesetzt. Die möglichen Auswirkungen auf Kinder sollten daher im Genehmigungsverfahren besonders sorgfältig und standortbezogen geprüft werden.
Zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Standorte ein Pferdehof. Mögliche Auswirkungen des Anlagenbetriebs auf den Pferdehof, insbesondere durch Schallimmissionen, Schlagschatten oder andere betriebsbedingte Einwirkungen, sollten im Genehmigungsverfahren fachlich untersucht und bewertet werden.
Von besonderer Bedeutung ist: Die Anlagenstandorte WEA 07 und WEA 08 wurden bereits im Rahmen der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie des Verbandes Region Rhein-Neckar aus der Vorranggebietskulisse herausgenommen. Die Erhöhung des Mindestabstandes auf 900 Meter und damit der Wegfall des Standorts WEA 07 war seit dem 26.02.2025 bekannt – und somit lange vor Antragsstellung. Der Vorhabenträger wurde hierauf ausdrücklich hingewiesen. Dennoch wurde der Antrag gestellt. Die Gemeinde Billigheim wertet dies als wesentliches Indiz gegen die Eignung des Standorts.
Die vorherrschende Windrichtung in dieser Region ist Südwest bis West. Je nach Wetterlage, Windrichtung und atmosphärischen Bedingungen kann sich Schall bevorzugt in Richtung der Wohngebiete von Sulzbach und Billigheim ausbreiten. Wissenschaftliche Untersuchungen, unter anderem des Umweltbundesamtes, befassen sich mit möglichen Auswirkungen tieffrequenter Schallanteile und von Infraschall. Die geplante Anlage WEA 07 unterschreitet zudem den regionalplanerisch vorgesehenen Mindestabstand von 900 Metern erheblich. Aufgrund der exponierten topografischen Lage auf einer rund 50 Höhenmeter über den Wohngebieten gelegenen Hochebene kann die Schallausbreitung zusätzlich beeinflusst werden. Eine standortbezogene Schallprognose sollte daher die konkreten topografischen und meteorologischen Gegebenheiten ausdrücklich berücksichtigen und nicht ausschließlich auf allgemeinen Modellrechnungen beruhen.
Hierbei ist die komplexe topografische Lage von entscheidender Bedeutung: Aktuelle physikalische Untersuchungen unter der Leitung von Prof. Ken Mattsson (Universität Uppsala, Schweden) belegen nachdrücklich, dass die herkömmlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmodelle zur Schallausbreitung fast ausschließlich auf Messdaten basieren, die über flachem, hindernisfreiem Gelände gewonnen wurden. In komplexen Geländeformen – wie der ausgeprägten Hügel-, Hang- und Kessellage des Elz- und Sulzbachtals – versagen diese vereinfachten Flachland-Modelle jedoch. Schallwellen entweichen in solchen Tallagen nicht ungehindert nach oben, sondern werden an den Hängen reflektiert, kanalisiert und wie in einem Trichter direkt in die tiefer liegenden Wohngebiete getragen. Eine theoretische Standardprognose unterschätzt die reale Belastung vor Ort daher drastisch. Eine standortbezogene Schallprognose muss deshalb die konkrete dreidimensionale Topografie und die realen meteorologischen Gegebenheiten unseres Tals zwingend berücksichtigen.
Die örtlichen Geländeverhältnisse zeigen bereits im Alltag, dass Schall über größere Entfernungen wahrnehmbar übertragen werden kann. So war beispielsweise in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2026 Musik vom Sportfest in Auerbach in weiten Teilen Sulzbachs deutlich hörbar. Auch wenn ein solches Einzelereignis keine wissenschaftliche Messung ersetzt, verdeutlicht es, dass die örtliche Topografie die Schallausbreitung beeinflussen kann. Dieser Aspekt sollte im Genehmigungsverfahren durch geeignete standortbezogene Untersuchungen berücksichtigt werden.
Eine standortbezogene Schallprognose muss deshalb die konkrete dreidimensionale Topografie, diese realen akustischen Übertragungswege und die meteorologischen Gegebenheiten unseres Tals zwingend berücksichtigen und darf nicht ausschließlich auf allgemeinen Modellrechnungen beruhen.
Wie real diese Gefahr bei zu geringen Abständen in der Praxis ist, zeigt ein aktueller Präzedenzfall aus Baden-Württemberg: Beim Windpark Königseiche (Gemeinde Baiereck) führte ein tieffrequenter Brummton zu erheblichen Belastungen der Anwohner. Ein offizielles DEKRA-Messprotokoll bestätigte dort unzulässige Lärmüberschreitungen. Da nachträgliche technische Nachbesserungen des Betreibers fehlschlugen, wurde von den zuständigen Behörden inzwischen eine komplette Nachtabschaltung der Anlagen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr erzwungen (vgl. Berichterstattung des SWR -> https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/windpark-koenigseiche-baiereck-gutachten-brummton-100.html ). Dieser Fall verdeutlicht gerichtlich und gutachterlich, dass rein theoretische Modellrechnungen im Vorfeld die tatsächliche Belastungssituation oft nicht fehlerfrei abbilden.
Windenergieanlagen können unter bestimmten Betriebs- und Witterungsbedingungen amplitudenmodulierten Schall erzeugen. Dieser wird von einem Teil der Betroffenen als rhythmisches Wummern oder Pulsieren wahrgenommen. In der Fachliteratur wird diskutiert, dass diese besondere Geräuschcharakteristik subjektiv als störender empfunden werden kann als ein gleichmäßiger Schall gleicher Lautstärke. Da die geltenden Regelwerke diesen Aspekt nur eingeschränkt berücksichtigen, bitten wir darum, amplitudenmodulierten Schall im Rahmen des Schallgutachtens ausdrücklich standortbezogen zu untersuchen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
Reine theoretische Modellrechnungen im Vorfeld bilden die tatsächliche Belastung in der Praxis oft nicht lückenlos ab. Wir fordern daher eine umfassende und völlig unabhängige Prüfung der zu erwartenden Belastungen durch Schall, tieffrequenten Schall und Schattenwurf – unter strikter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Topografie und Windverhältnisse. Die Auswirkungen auf die nahegelegene Grundschule, Spielplätze und Freizeitanlagen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
2. Risiken für den Trinkwasser- und Grundwasserschutz
Die vorgesehenen Flächen für die Windenergieanlagen befinden sich innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes „Belzbrunnen“. Dieses Schutzgebiet stellt die einzige und alternativlose Trinkwasserquelle für die Versorgung des Ortsteils Sulzbach dar.
Das gesamte Planungsgebiet ist durch sensible Karststrukturen geprägt. Ein Verweis auf allgemeine, standardisierte technische Schutzmaßnahmen der Anlagenhersteller greift in dieser Geologie zu kurz: Karstgestein besitzt eine extrem geringe biologische und geologische Filterfunktion. Aufgrund dieser spezifischen Bodeneigenschaften besteht das Risiko, dass wassergefährdende Stoffe, die beim Bau oder Betrieb der Anlagen austreten (z. B. durch technische Defekte, Leckagen, Brände oder Unfälle mit Betriebsstoffen), ungehindert und mit sehr hoher Fließgeschwindigkeit in den tiefen Grundwasserleiter gelangen. Eine schleichende oder akute Verunreinigung hätte irreversible Folgen für die existenzielle Wasserversorgung von Sulzbach. Zum Schutz dieses unersetzbaren Gutes wird der vollständige Ausschluss von Windenergieanlagen innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes „Belzbrunnen“ gefordert.
3. Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Landkreis-Vergleich (Anlagendimensionen)
Ein Blick auf die offizielle Berichterstattung der Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) vom 13.07.2026 zeigt ein eklatantes und unzumutbares Missverhältnis bei den Anlagendimensionen im Neckar-Odenwald-Kreis. Die überwiegende Mehrheit der bestehenden und genehmigten Anlagen im Landkreis bewegt sich in deutlich moderateren Größenklassen – zumeist zwischen 120 und 160 Metern Gesamthöhe, während neuere Großprojekte in der Regel bei einer Gesamthöhe von maximal 247 Metern stoppen.
Ausgerechnet an den sensiblen Hangflächen des Projekts „Röhrleinshof” sollen jedoch Anlagen mit einer im Landkreisvergleich außergewöhnlichen Gesamthöhe von 267,5 Metern errichtet werden. Es widerspricht dem Verhältnismäßigkeits- und Rücksichtnahmegebot, Anlagen dieser Größenordnung an einem Standort zu planen, der sich in unmittelbarer Hanglage zu einem engen, schallbündelnden Flusstal befindet und an dem der Mindestabstand zur Wohnbebauung Sulzbach auf unter 770 Meter unterschritten wird. Solche beispiellosen Riesen-Dimensionen gehören nicht in die unmittelbare, optisch bedrängende Nähe von Wohngebieten.
Diese extremen Dimensionen bringen zudem eine gravierende physikalische Gefahr mit sich, die in bisherigen Standardverfahren oft ignoriert wird: Akustische Fachstudien (unter anderem der Universität Uppsala) belegen einen direkten physikalischen Zusammenhang zwischen dem Umfang des Rotors und dem erzeugten Frequenzspektrum. Je größer der Rotordurchmesser einer Anlage ist, desto massiver verschiebt sich der erzeugte Schall in den extrem tiefen Bereich – hin zu unhörbarem, aber spürbarem Infraschall.
Während kleinere, ältere Windräder vorwiegend höherfrequente Töne abgeben, die durch Vegetation, Hügel und dreifach verglaste Fenster leicht gedämpft werden, emittieren die riesigen Rotoren der 267,5-Meter-Klasse enorme Mengen an niederfrequentem Brummen. Dieser Infraschall breitet sich über Kilometer hinweg aus, durchdringt mühelos dicke Hauswände und gerät im Inneren von Wohngebäuden in Resonanz, was nachweislich zu Schlafstörungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Es ist unverantwortlich, diese neue Generation von Riesen-Rotoren unter Missachtung des 900-Meter-Abstands so nahe an ein Wohngebiet zu bauen.
4. Natur- und Artenschutz
Das geplante Areal berührt wertvolle Lebensräume geschützter und windkraftsensibler Tierarten. Die Präsenz des Rotmilans, der unter dem Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie steht, ist in diesem Gebiet dokumentiert.
Darüber hinaus liegt das Projektgebiet innerhalb der Kernzone eines landesweit bedeutsamen Rebhuhnschutzgebiets Schefflenztal.
Neben windkraftsensiblen Vogelarten beheimatet das betroffene Wald- und Offenlandgebiet zahlreiche weitere heimische Wildtierarten, darunter Reh- und Schwarzwild. Soweit Bau und Betrieb der geplanten Anlagen Auswirkungen auf deren Lebensräume oder Wanderkorridore haben könnten, sollten diese im Rahmen der naturschutzfachlichen Bewertung nachvollziehbar untersucht und in die Gesamtabwägung einbezogen werden.
Wir fordern die vollständige Offenlegung aller artenschutzrechtlichen Gutachten sowie eine unabhängige Überprüfung der Bestandserfassungen für den Rotmilan, den Schwarzstorch, relevante Fledermausarten sowie Kiebitz, Großer Brachvogel und Goldregenpfeifer, um die Einhaltung des gesetzlichen Tötungsverbots (§ 44 BNatSchG) lückenlos zu gewährleisten.
5. Landschaftsbild, Naherholung und Eigentum
Die betroffene Region des Neckar-Odenwald-Kreises besitzt als naturnaher Raum einen hohen Stellenwert für die Naherholung. Die Errichtung von Bauwerken dieser Größenordnung verändert das Landschafts- und Ortsbild nachhaltig.
Dabei ist die topografische Lage im Verfahren besonders zu berücksichtigen: Die vorgesehenen Areale für die Anlagen liegen auf einer Hochebene, die sich rund 50 Höhenmeter über dem Niveau der angrenzenden Wohnbebauung befindet. Dieser Höhenunterschied addiert sich optisch zur tatsächlichen Bauwerkshöhe von 267 Metern. Durch diese exponierte Lage entsteht eine weithin sichtbare, dominante visuelle Wirkung. Die Anlagen ragen dadurch nicht nur über das direkt angrenzende Tal hinaus, sondern stechen auch in den umliegenden Ortschaften der Region unübersehbar aus dem Landschaftsbild hervor. Die Gemeinde Billigheim hat zudem festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen keine ausreichenden Visualisierungen aus den maßgeblichen Wohnlagen und Hauptblickrichtungen von Sulzbach enthalten.
Diese Belange müssen im Genehmigungsverfahren angemessen berücksichtigt und gegen die Nutzungsinteressen abgewogen werden. Zudem sind potenzielle Auswirkungen auf die Immobilienwerte der Anwohner transparent in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
6. Luftverkehr, Rettungswesen und Beeinträchtigung von Hubschraubereinsätzen
Die geplanten Windenergieanlagen bbefinden sich im Einzugsbereich des Flugplatzes Mosbach-Lohrbach. Neben dem regulären Sport- und Ultraleichtluftverkehr ist dieser Luftraum von zentraler Bedeutung für Rettungsflüge. Bei medizinischen Notfällen und schweren Verkehrsunfällen in den umliegenden Tallagen sind Rettungshubschrauber auf freie Anflugkorridore und hindernisfreie, bodennahe Landezonen angewiesen.
Die Errichtung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 267,5 Metern im unmittelbaren Umfeld der Hanglagen kann die Navigation im Tiefflug sowie die Durchführung von Notlandungen einschränken. Durch die rotierenden Rotoren entstehen zudem signifikante Luftverwirbelungen (Wirbelschleppen), welche die Flugsicherheit von Hubschraubern im bodennahen Bereich negativ beeinflussen können.
Die Relevanz ungestörter Hubschraubereinsätze im geplanten Areal zeigt sich an konkreten Einsatzdaten der regionalen Rettungsdienste: Am Abend des 21. August 2025 ereignete sich auf der L 587 zwischen Dallau und Sulzbach ein schwerer Verkehrsunfall unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge. Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung und des Abtransports der Schwerverletzten war der Einsatz von zwei Rettungshubschraubern direkt im betroffenen Planungsgebiet notwendig.
Dieses Ereignis belegt, dass der betroffene Bereich regelmäßig als unvorhergesehene Landezone für das Luftrettungswesen dient. Um die dauerhafte Sicherheit dieser lebensrettenden Einsätze im engen Tal- und Hangbereich nicht zu gefährden, ist eine detaillierte flugsicherheitstechnische Untersuchung zwingend erforderlich.
Wir fordern daher, dass die Deutsche Flugsicherung (DFS) sowie die Betreiber der regionalen Rettungshubschrauber-Stationen im Genehmigungsverfahren vollumfänglich beteiligt werden. Es muss im Rahmen eines Luftfahrtsicherheitsgutachtens nachgewiesen werden, dass Notlande- und Anflugoptionen für die Luftrettung bei künftigen Schadensereignissen im Umfeld der L 587 durch den Bau der Anlagen nicht eingeschränkt werden.
7. Erhöhtes Brandrisiko und Katastrophenschutz bei Sommertrockenheit in Wohnnähe
In Zeiten des fortschreitenden Klimawandels mit immer heißeren und trockeneren Sommern stellt die Errichtung von Windkraftanlagen an Waldrändern und Hanglagen ein massives, unkalkulierbares Sicherheitsrisiko dar. In modernen Großanlagen dieser Dimensionen ist hochentwickelte, leicht entzündliche Technik (Generatoren, Transformatoren, hunderte Liter Öle und Faserverbundstoffe) auf engstem Raum verbaut.
Kommt es in der Gondel in über 160 Metern Nabenhöhe zu einem Brand (z. B. durch technischen Defekt oder Blitzschlag), ist eine aktive Brandbekämpfung durch lokale Feuerwehren physikalisch unmöglich, da keine Drehleiter diese Höhe erreicht. Das unkontrollierte Abbrennenlassen führt in trockenen Sommermonaten durch weit geschleuderten Funkenflug und brennende Trümmerteile zu einer akuten, lebensgefährlichen Wald- und Flächenbrandgefahr. Da die Anlagen in extrem kritischer Nähe (unter 770 m) zur Wohnbebauung von Sulzbach geplant sind, stellt dieses Szenario eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit der Anwohner dar. Wir fordern daher ein vollumfängliches, von den lokalen Feuerwehren geprüftes Brandschutz- und Evakuierungskonzept sowie den Nachweis einer gesicherten Löschwasserversorgung auf den betroffenen Höhenlagen bei langanhaltender Trockenheit.
8. Boden, Landwirtschaft, Schwerlasttransporte und Materialemissionen
Der Bau der Anlagen erfordert einen erheblichen Flächen- und Materialeinsatz (ca. 130 Tonnen Stahl und über 900 m³ Beton pro Fundament) sowie den Ausbau von Zufahrtswegen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die dauerhaften Auswirkungen auf den Bodenaufbau und den lokalen Wasserhaushalt sind umfassend zu bewerten.
In unmittelbarer Nähe der geplanten Standorte befinden sich zudem intensiv genutzte Obstbauflächen. Mögliche mikroklimatische Auswirkungen der Anlagen auf diese Sonderkulturen wurden bislang nicht untersucht. Da Obstbaukulturen besonders empfindlich auf mikroklimatische Veränderungen reagieren und Ertragsausfälle für die betroffenen Betriebe existenzielle Folgen haben können, fordern wir eine entsprechende Untersuchung als Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.
Der Bau der Anlagen erfordert zudem den Transport von Schwerlastkomponenten — Rotorblätter, Turmsegmente und Fundamente — durch die umliegenden Ortschaften und Gemeindestraßen zwischen Dallau, Sulzbach und der Hochfläche. Einzelne Komponenten erreichen Gewichte von mehreren hundert Tonnen und Längen von über 80 Metern. Derartige Transporte verursachen erfahrungsgemäß erhebliche Schäden an Straßenbelägen, Kurvenradien. Wir fordern eine transparente Darlegung der geplanten Transportrouten sowie eine verbindliche Regelung darüber, wer die Kosten für Straßenschäden und erforderliche Straßenertüchtigungen trägt — und wie sichergestellt wird, dass diese Kosten nicht auf die betroffenen Gemeinden und damit auf die Steuerzahler abgewälzt werden.
Hinsichtlich möglicher Materialemissionen durch Rotorblattabrieb (PFAS laut Europäischer Chemikalienagentur ECHA) fordern wir eine transparente Prüfung auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
9. Prüfung möglicher Alternativstandorte, Standortwahl und Lastenverteilung
Wir bitten darum nachvollziehbar darzulegen, weshalb dieser Standort gewählt wurde und welche alternativen Flächen geprüft wurden. Sollte ein anderer Standort vergleichbare Energieerträge bei geringeren Auswirkungen auf Anwohner, Natur oder Landschaft ermöglichen, sollte dies in der Abwägung berücksichtigt werden.
Sechs der sieben geplanten Anlagen stehen auf der Gemarkung Dallau, Gemeinde Elztal. Die wirtschaftlichen Einnahmen fließen damit überwiegend nach Elztal. Die tatsächliche Belastung durch Lärm, Infraschall und Schattenwurf trifft jedoch vorwiegend die Anwohner in Billigheim-Sulzbach — weil die Anlagen am Rand der Elztaler Gemarkung, direkt an der Grenze zu Sulzbach, geplant wurden und die vorherrschende Windrichtung genau in Richtung Sulzbach weist.
Wir halten es für notwendig, dass diese ungleiche Verteilung von Nutzen und Belastung im Genehmigungsverfahren offen dargestellt wird.
Nach den Darstellungen des amtlichen Windatlas Baden-Württemberg (Energieatlas BW, LUBW) sind wirtschaftlich nutzbare Windverhältnisse im Odenwald vor allem auf exponierten Höhenlagen zu erwarten. Im Vergleich zu besonders windreichen Regionen Baden-Württembergs zählt der Neckar-Odenwald-Kreis jedoch nicht zu den Gebieten mit den höchsten Windpotenzialen. Die standortbezogene Windhöffigkeit sollte daher nachvollziehbar und auf Grundlage belastbarer Mess- und Prognosedaten bewertet werden. Darüber hinaus weist eine im Springer-Verlag peer-reviewte wissenschaftliche Veröffentlichung (DOI: 10.1007/s10010-023-00671-w) darauf hin, dass die Prognosen des Windatlas Baden-Württemberg in einzelnen Fällen von den tatsächlich erzielten Erträgen abweichen können. Die Übertragbarkeit dieser Erkenntnisse auf den geplanten Standort sollte im Genehmigungsverfahren nachvollziehbar dargelegt werden. Wir bitten daher um eine standortbezogene und transparente Bewertung der Windverhältnisse sowie der wirtschaftlichen Grundlagen des Vorhabens.
Ergänzend bitten wir darum, die wirtschaftlichen Grundlagen des Vorhabens auf Basis der zum Zeitpunkt einer möglichen Genehmigung geltenden Förder- und Ausschreibungsbedingungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) transparent darzulegen. Soweit sich die Förderbedingungen künftig ändern, sollten auch deren mögliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben wird häufig darauf hingewiesen, der geplante Windpark könne rechnerisch den Strombedarf der umliegenden Gemeinden decken. Dabei handelt es sich um eine bilanzielle Betrachtung. Der erzeugte Strom wird in das allgemeine Stromnetz eingespeist und nicht unmittelbar an die lokale Bevölkerung geliefert.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Vorhaben um ein privatwirtschaftliches Investitionsprojekt handelt. Die wirtschaftlichen Interessen des Vorhabenträgers und die schutzwürdigen Belange der betroffenen Bevölkerung — insbesondere hinsichtlich Trinkwasserschutz, Mindestabständen und Lebensqualität — müssen im Genehmigungsverfahren sachgerecht und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden. Wir erwarten, dass das Landratsamt diese Abwägung transparent und auf Basis aller relevanten Fakten vornimmt.
10. Regionale Netzengpässe und mangelnder energiewirtschaftlicher Nutzen (Redispatch), fehlende Transparenz bei Stomanbindung
Die Region Neckar-Odenwald weist bereits eine hohe Dichte an dezentralen Einspeisern auf. Wir bitten darum, im Genehmigungsverfahren transparent darzulegen, ob die regionale Netzinfrastruktur ausreichend ausgebaut ist, um den an diesem Standort erzeugten Strom tatsächlich aufnehmen und ableiten zu können. Soweit regionale Netzengpässe zu häufigen Zwangsabschaltungen führen würden, stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen energiewirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens im Verhältnis zu den dauerhaften Auswirkungen auf Anwohner, Natur und Landschaft. Wir fordern eine nachvollziehbare Stellungnahme des zuständigen Netzbetreibers als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen.
Fehlende Transparenz bei Stromanbindung, Netzverknüpfungspunkt und Trassenverlauf: Eine Windkraftanlage ist erst mit ihrer funktionierenden Anbindung an das Hochspannungsnetz einsatzbereit. In den vorliegenden Antragsunterlagen fehlt bisher eine transparente und detaillierte Darstellung der erforderlichen Kabeltrassen, der Tiefbauarbeiten sowie des konkreten Netzverknüpfungspunkts (z. B. Standort eines neu zu errichtenden Umspannwerks). Der Bau dieser kilometerlangen Kabeltrassen erfordert massive Erdaushübe und bodenmechanische Eingriffe. Dies stellt insbesondere in den sensiblen Karst- und Wasserschutzzonen der Region ein zusätzliches, bisher unberücksichtigtes Risiko für den Boden- und Grundwasserschutz dar. Zudem ist unklar, wie sich die unterirdische Leitungsführung mit den auf Elztaler Gemarkung geplanten Großtrassen der TransnetBW (Nord-West-Link / Süd-West-Link) verträgt. Wir fordern, dass die Trassenführung der Stromanbindung vollumfänglich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sein muss und nicht isoliert im Nachgang betrachtet wird.
11. Kumulative Wirkungen und Umzingelungseffekte
Im Umfeld von Sulzbach, Billigheim, Katzental und Waldmühlbach sind bereits bestehende und weitere geplante Windenergieanlagen vorhanden – beginnend im Norden über Auerbacher Höhe/Unterschefflenz, Waidachswald, südlicher Vogelherd bis hin zu Forst/Förstle und Stockbronn/Böttinger Hof. Die Gemeinde Billigheim hat in ihrer Sitzungsvorlage auf eine Gesamtzahl von 30–40 geplanten Anlagen im Uhrzeigersinn um die betroffenen Ortschaften hingewiesen und eine Gesamtbetrachtung der kumulativen Wirkung ausdrücklich gefordert.
Eine isolierte Betrachtung einzelner Windparks wird der tatsächlichen Gesamtbelastungssituation nicht gerecht. Wir fordern eine kumulative Gesamtbetrachtung der visuellen und akustischen Auswirkungen aller bestehenden und geplanten Anlagen auf die umliegenden Ortschaften sowie eine Prüfung möglicher Umzingelungswirkungen gemäß anerkannter Gutachtenmethodik.
12. Unvollständiger Rückbau, dauerhafte Bodenversiegelung und das Risiko unterirdischer Altlasten
Nach einer Betriebszeit von 20 bis 25 Jahren endet die Lebensdauer der geplanten Riesen-Anlagen. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die vollständige Beseitigung der Bodenversiegelung eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für Windkraftanlagen im Außenbereich. Dies verlangt nach herrschender Rechtsprechung (u. a. VGH Kassel, Az.: 3 ZU 2619/03) den vollständigen Rückbau aller ober- und unterirdischen Teile, einschließlich der massiven Fundamente sowie der kompletten Infrastruktur (Kabeltrassen, Zuwegungen).
In der Praxis versuchen Projektträger aus immensen Kostengründen jedoch immer wieder, nur die oberen zwei bis drei Meter der Fundamente abzutragen. Der tiefere, tonnenschwere Beton- und Stahlkern wird dabei einfach im Boden zurückgelassen. Eine investigative Recherche des NDR-Magazins „Panorama 3“ („Rückbau bei Windrädern oft mangelhaft“) dokumentiert diesen Missstand eindrücklich: Dort wird am Beispiel betroffener Landkreise offengelegt, wie Betreiber massiv Rückbaukosten sparen, indem gigantische Betonfundamente illegal oder durch behördliche Duldung im Erdreich verbleiben.
Ein solcher Teilrückbau widerspricht nicht nur dem gesetzlichen Wiederherstellungsgebot, sondern stellt insbesondere in einem sensiblen Karstgebiet und der Schutzzone III unseres Trinkwasserbrunnens „Belzbrunnen“ ein untragbares Risiko dar:
Störung der Grundwasserneubildung: Die im Boden verbleibenden Fundamente wirken wie unterirdische Sperrmauern. Sie blockieren den natürlichen Wasserfluss im karstigen Untergrund und senken die lokale Grundwasserneubildungsrate in diesem Bereich praktisch auf null. Wie die NDR-Recherche zeigt, sind die Auswirkungen dieser dauerhaften Tiefen-Versiegelung auf den lokalen Wasserhaushalt massiv.
Chemische Langzeitfolgen: Im Boden verbleibende, langsam verwitternde Betonmassen und korrodierender Bewehrungsstahl können über Jahrzehnte hinweg die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens sowie des umschließenden Grundwassers negativ verändern.
Verschiebung der Kosten auf die Allgemeinheit: Reichen die im Vorfeld hinterlegten Sicherheitsleistungen der Betreiber (die oft unzureichend kalkuliert sind) bei einer Insolvenz nicht aus, drohen die astronomischen Kosten für die Beseitigung dieser unterirdischen Beton-Altlasten an den Grundstückseigentümern oder letztlich an der Gemeinde und den Steuerzahlern hängen zu bleiben.
Wir fordern daher im Genehmigungsverfahren eine rechtsverbindliche und unmissverständliche Auflage zum vollständigen, rückstandslosen Rückbau aller Fundamente und Pfahlgründungen bis zur ursprünglichen Tiefe sowie die Hinterlegung einer insolvenzsicheren, realistisch kalkulierten Rückbaubürgschaft, die die tatsächlichen Kosten für Spezialtiefbauarbeiten vollständig abdeckt. Eine dauerhafte Versiegelung des Karstbodens durch verbleibende Fundamente wäre im Wasserschutzgebiet Belzbrunnen mit unabsehbaren Folgen für die Trinkwasserversorgung verbunden und steht im Widerspruch zum gesetzlichen Wiederherstellungsgebot.
Das folgende Video zeigt anschaulich, wie Betreiber in der Praxis versuchen, Fundamente im Boden zu belassen, und warum das für den Bodenschutz und das Grundwasser verheerend ist: https://www.youtube.com/watch?v=v6nPLLLUFmQ .
13. Transparenz und Bürgerbeteiligung
Viele von uns haben erst durch das Gemeindeblatt von diesem Vorhaben erfahren – obwohl das Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Mosbach bereits läuft. Das ist aus unserer Sicht keine ausreichende Bürgerbeteiligung bei einem Projekt dieser Tragweite. Wir wünschen uns eine frühzeitige, nachvollziehbare und offene Information der Öffentlichkeit. Entscheidungen mit langfristigen Auswirkungen auf unsere Heimat sollten unter umfassender Beteiligung der Bevölkerung getroffen werden – bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Unser Appell
Diese Petition richtet sich nicht gegen die Energiewende, sondern für ein transparentes und sorgfältiges Genehmigungsverfahren. Wir wünschen uns, dass alle Auswirkungen dieses konkreten Vorhabens – auf Mensch, Natur, Landschaft, Infrastruktur und Lebensqualität – objektiv geprüft und nachvollziehbar bewertet werden. Wir bitten die zuständigen Behörden, die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger ernst zu nehmen und in ihre Entscheidung einzubeziehen.
Die Gemeinde Billigheim hat in ihrer Sitzungsvorlage vom 29.06.2026 selbst festgestellt, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, und empfiehlt die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB. Wir bitten das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, diese Sachargumente vollumfänglich zu berücksichtigen und in die fachliche sowie rechtliche Prüfung des Genehmigungsverfahrens einzubeziehen.
Wir bitten die Genehmigungsbehörde, ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen und sich dabei ausdrücklich mit den von der Gemeinde Billigheim vorgetragenen öffentlichen Belangen sowie den im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Eine transparente und nachvollziehbare Entscheidungsfindung stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in das Genehmigungsverfahren und dient der Akzeptanz des Ergebnisses – unabhängig vom Ausgang der Entscheidung.
Bitte unterstützen Sie diese Petition mit Ihrer Unterschrift!
👉 Das Unterschreiben ist kostenlos und dauert nur eine Minute. Nach der Unterzeichnung erhalten Sie eine kurze Bestätigungs-E-Mail — erst nach dem Klick auf den Bestätigungslink wird Ihre Unterschrift gezählt. Bitte schauen Sie auch in Ihren Spam-Ordner, falls die E-Mail nicht sofort ankommt.
📢 Zusätzlich zur Petition: Unbedingt persönliche Einwendung einreichen!
Wie eingangs erwähnt, hat im laufenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, eine persönliche schriftliche Einwendung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einzureichen. Während die Petition das breite öffentliche Interesse dokumentiert, muss jede einzelne persönliche Einwendung von der Behörde gesetzlich zwingend inhaltlich bearbeitet und beantwortet werden.
Nutzen Sie dieses Recht – es dauert nur wenige Minuten:
✉️ Per E-Mail an: umwelt@neckar-odenwald-kreis.de
📬 Per Post an: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach
Was Sie in Ihre Nachricht schreiben sollten:
Dass Sie als Anwohnerin oder Anwohner (z.B. in Sulzbach oder Billigheim) direkt von den potenziellen Auswirkungen betroffen sind.
Welche spezifischen, sachlichen Bedenken Sie haben — beziehen Sie sich hierbei gerne auf die oben genannten Punkte der Petition (wie die Unterschreitung des Mindestabstands, die Gefährdung der Trinkwasserquelle „Belzbrunnen“, die topografische Höhenlage bei der Schallausbreitung oder die optische Umzingelungswirkung).
Bereits wenige persönliche, sachlich formulierte Sätze genügen vollständig. Je mehr individuelle Einwendungen sachbezogen beim Landratsamt eingehen, desto deutlicher wird das Signal, dass die Bedenken unserer Gemeinde nicht einfach übergangen werden dürfen.
Jede Stimme und jedes Schreiben zählt. Jetzt gemeinsam handeln – für Transparenz, Naturschutz und unsere Lebensqualität vor Ort!
*Bildquelle: Quelle und Fotos: LandPlan OS GmbH, Osnabrück | Karte: OpenStreetMap contributors
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Das Problem
🔴 UPDATE: Aktuelle Berichterstattung der RNZ
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
die Rhein-Neckar-Zeitung hat ausführlich über das geplante Windkraftvorhaben und die einstimmige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Gemeinde Billigheim berichtet. Den vollständigen Artikel können Sie hier online nachlesen: RNZ: „Zu nah, zu dominant“: Billigheim sagt Nein zum Windpark: https://www.rnz.de/region/neckartal-odenwald_artikel,-Zu-nah-zu-dominant-Billigheim-sagt-Nein-zum-Windpark-_arid,2379457.html#google_vignette
Der Medienbericht bestätigt wesentliche Kernpunkte unserer Kritik und deckt deutliche Lücken in den vorliegenden Antragsunterlagen des Investors auf:
Mängel bei den Gutachten: Es fehlen spezifische Visualisierungen aus den Sulzbacher Wohnlagen, ein aktuelles Eiswurfgutachten zum Schutz des Obstanbaus sowie eine konkrete Gefährdungsbeurteilung für das sensible Karst-Wasserschutzgebiet des Belzbrunnens.
Abstandsunterschreitung: Die geplante Anlage WEA 07 unterschreitet den angestrebten Mindestabstand zur Wohnbebauung deutlich (unter 770 Meter statt 900 Meter) und liegt topographisch ca. 50 Meter höher als die Wohnbereiche.
Bitte teilen Sie die Petition weiterhin, um unserer Stimme noch mehr Gewicht zu verleihen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
🔴 AKTUALISIERUNG:
Gemeinderat stimmt geschlossen für die Versagung! Jetzt kommt es auf jeden Einzelnen von uns an!
Der Gemeinderat Billigheim hat am 07.07.2026 in der öffentlichen Sitzung ein klares Zeichen gesetzt und mehrheitlich für die offizielle Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestimmt! Die Gemeinde steht geschlossen hinter ihren Bürgerinnen und Bürgern und lehnt das Projekt in dieser Form ab.
Das gemeindliche Veto ist ein wichtiger Meilenstein, aber noch keine finale Entscheidung. Da es sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) handelt, könnte das Landratsamt das Veto der Gemeinde theoretisch ersetzen. Rechtlich und politisch sollte die Behörde die fundierten Argumente unserer gewählten Gemeindevertreter jedoch keinesfalls einfach übergehen!
Das wirksamste Mittel ist jetzt: Werden Sie selbst aktiv! Jede Bürgerin und jeder Bürger, vor allem die betroffenen Anwohner aus Sulzbach und Billigheim, haben das gesetzliche Recht, eine persönliche schriftliche Einwendung beim Landratsamt einzureichen. Die Behörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede einzelne, individuell eingereichte Einwendung inhaltlich vollumfänglich zu prüfen und abzuarbeiten – das gilt ausdrücklich auch in diesem verkürzten Verfahren! Je mehr individuelle Einwände eingehen, desto schwerer wird es für das Landratsamt, das Veto der Gemeinde einfach zu ersetzen.
So erheben Sie in wenigen Minuten Einwand (Muster-Punkte siehe unten):
Per E-Mail an: umwelt@neckar-odenwald-kreis.de
Per Post an: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach
Kurzfassung:
Zwischen Dallau und Sulzbach sollen sieben Windkraftanlagen mit je 267 Metern Höhe entstehen. Die Anlagen stehen in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern, Spielplätzen, der Grundschule und einem Pferdehof. Die nächste Anlage (WEA 07) unterschreitet den regionalplanerisch vorgesehenen Mindestabstand von 900 Metern zur Wohnbebauung in Sulzbach. Alle Standorte liegen innerhalb des Wasserschutzgebiets des Belzbrunnens — der einzigen Trinkwasserquelle von Sulzbach. Das Gebiet ist als Rotmilan-Habitat und Kernzone eines Rebhuhnschutzgebiets bekannt. Die Standorte wurden bereits aus dem Regionalplan Rhein-Neckar herausgenommen. Die Gemeinde Billigheim empfiehlt die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. Viele Bürgerinnen und Bürger haben von diesem Vorhaben erst durch das Gemeindeblatt erfahren — obwohl das Genehmigungsverfahren bereits läuft.
Wir fordern eine unabhängige und transparente Prüfung aller Auswirkungen auf Mensch, Natur und Trinkwasser — bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.
👉 Jetzt unterschreiben (das Unterschreiben ist kostenlos und dauert nur eine Minute. Nach der Unterzeichnung erhalten Sie eine kurze Bestätigungs-E-Mail — erst nach dem Klick auf den Bestätigungslink wird Ihre Unterschrift gezählt. Bitte schauen Sie auch in Ihren Spam-Ordner, falls die E-Mail nicht sofort ankommt.) — oder folgend die vollständige Petition lesen:
Vollständige Petition
An das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Immissionsschutzbehörde), den Gemeinderat der Gemeinde Billigheim und den Regionalverband Rhein-Neckar
Unsere Forderung
Wir, die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Billigheim (mit den Ortsteilen Sulzbach, Billigheim, Katzental) sowie der angrenzenden Gemeinden, fordern das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, den Gemeinderat sowie die zuständigen Planungsbehörden auf, die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im Raum Dallau/Sulzbach kritisch zu hinterfragen und die nachfolgend genannten Punkte im Genehmigungsverfahren vollständig und unabhängig prüfen zu lassen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Wir sprechen uns nicht grundsätzlich gegen die Energiewende oder Windkraft aus. Wir erwarten jedoch, dass Entscheidungen dieser Tragweite erst nach einer umfassenden und nachvollziehbaren Prüfung aller relevanten Aspekte getroffen werden. Insbesondere fordern wir, dass sämtliche Gutachten unabhängig, nachvollziehbar und öffentlich transparent bewertet werden.
Die Begründung
1. Schutz der Anwohner und Nichteinhaltung von Mindestabständen
Die geplanten Windenergieanlagen des Typs Nordex N175-6.8 MW sollen eine Gesamthöhe von ca. 267 Metern erreichen. Die aktuelle Sitzungsvorlage der Gemeinde Billigheim (TA 033/2026, 29.06.2026) bestätigt hierzu: Die geplante Anlage WEA 07 unterschreitet mit einer Entfernung von unter 770 Metern den im Teilregionalplan Windenergie vorgesehenen Mindestabstand von 900 Metern zur Wohnbebauung in Sulzbach. Die Gemeinde Billigheim bewertet dies als einen wesentlichen öffentlichen Belang, der gegen die Eignung des Standorts spricht. Die Anlagen befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe zur örtlichen Grundschule und zu Freizeitanlagen. Darüber hinaus befinden sich auf dem angrenzenden Sportplatz sowie an der Grundschule öffentliche Spielplätze, auf denen sich Kinder regelmäßig im Freien aufhalten. Sie wären den von den geplanten Anlagen ausgehenden Schallimmissionen ausgesetzt. Die möglichen Auswirkungen auf Kinder sollten daher im Genehmigungsverfahren besonders sorgfältig und standortbezogen geprüft werden.
Zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Standorte ein Pferdehof. Mögliche Auswirkungen des Anlagenbetriebs auf den Pferdehof, insbesondere durch Schallimmissionen, Schlagschatten oder andere betriebsbedingte Einwirkungen, sollten im Genehmigungsverfahren fachlich untersucht und bewertet werden.
Von besonderer Bedeutung ist: Die Anlagenstandorte WEA 07 und WEA 08 wurden bereits im Rahmen der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie des Verbandes Region Rhein-Neckar aus der Vorranggebietskulisse herausgenommen. Die Erhöhung des Mindestabstandes auf 900 Meter und damit der Wegfall des Standorts WEA 07 war seit dem 26.02.2025 bekannt – und somit lange vor Antragsstellung. Der Vorhabenträger wurde hierauf ausdrücklich hingewiesen. Dennoch wurde der Antrag gestellt. Die Gemeinde Billigheim wertet dies als wesentliches Indiz gegen die Eignung des Standorts.
Die vorherrschende Windrichtung in dieser Region ist Südwest bis West. Je nach Wetterlage, Windrichtung und atmosphärischen Bedingungen kann sich Schall bevorzugt in Richtung der Wohngebiete von Sulzbach und Billigheim ausbreiten. Wissenschaftliche Untersuchungen, unter anderem des Umweltbundesamtes, befassen sich mit möglichen Auswirkungen tieffrequenter Schallanteile und von Infraschall. Die geplante Anlage WEA 07 unterschreitet zudem den regionalplanerisch vorgesehenen Mindestabstand von 900 Metern erheblich. Aufgrund der exponierten topografischen Lage auf einer rund 50 Höhenmeter über den Wohngebieten gelegenen Hochebene kann die Schallausbreitung zusätzlich beeinflusst werden. Eine standortbezogene Schallprognose sollte daher die konkreten topografischen und meteorologischen Gegebenheiten ausdrücklich berücksichtigen und nicht ausschließlich auf allgemeinen Modellrechnungen beruhen.
Hierbei ist die komplexe topografische Lage von entscheidender Bedeutung: Aktuelle physikalische Untersuchungen unter der Leitung von Prof. Ken Mattsson (Universität Uppsala, Schweden) belegen nachdrücklich, dass die herkömmlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmodelle zur Schallausbreitung fast ausschließlich auf Messdaten basieren, die über flachem, hindernisfreiem Gelände gewonnen wurden. In komplexen Geländeformen – wie der ausgeprägten Hügel-, Hang- und Kessellage des Elz- und Sulzbachtals – versagen diese vereinfachten Flachland-Modelle jedoch. Schallwellen entweichen in solchen Tallagen nicht ungehindert nach oben, sondern werden an den Hängen reflektiert, kanalisiert und wie in einem Trichter direkt in die tiefer liegenden Wohngebiete getragen. Eine theoretische Standardprognose unterschätzt die reale Belastung vor Ort daher drastisch. Eine standortbezogene Schallprognose muss deshalb die konkrete dreidimensionale Topografie und die realen meteorologischen Gegebenheiten unseres Tals zwingend berücksichtigen.
Die örtlichen Geländeverhältnisse zeigen bereits im Alltag, dass Schall über größere Entfernungen wahrnehmbar übertragen werden kann. So war beispielsweise in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2026 Musik vom Sportfest in Auerbach in weiten Teilen Sulzbachs deutlich hörbar. Auch wenn ein solches Einzelereignis keine wissenschaftliche Messung ersetzt, verdeutlicht es, dass die örtliche Topografie die Schallausbreitung beeinflussen kann. Dieser Aspekt sollte im Genehmigungsverfahren durch geeignete standortbezogene Untersuchungen berücksichtigt werden.
Eine standortbezogene Schallprognose muss deshalb die konkrete dreidimensionale Topografie, diese realen akustischen Übertragungswege und die meteorologischen Gegebenheiten unseres Tals zwingend berücksichtigen und darf nicht ausschließlich auf allgemeinen Modellrechnungen beruhen.
Wie real diese Gefahr bei zu geringen Abständen in der Praxis ist, zeigt ein aktueller Präzedenzfall aus Baden-Württemberg: Beim Windpark Königseiche (Gemeinde Baiereck) führte ein tieffrequenter Brummton zu erheblichen Belastungen der Anwohner. Ein offizielles DEKRA-Messprotokoll bestätigte dort unzulässige Lärmüberschreitungen. Da nachträgliche technische Nachbesserungen des Betreibers fehlschlugen, wurde von den zuständigen Behörden inzwischen eine komplette Nachtabschaltung der Anlagen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr erzwungen (vgl. Berichterstattung des SWR -> https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/stuttgart/windpark-koenigseiche-baiereck-gutachten-brummton-100.html ). Dieser Fall verdeutlicht gerichtlich und gutachterlich, dass rein theoretische Modellrechnungen im Vorfeld die tatsächliche Belastungssituation oft nicht fehlerfrei abbilden.
Windenergieanlagen können unter bestimmten Betriebs- und Witterungsbedingungen amplitudenmodulierten Schall erzeugen. Dieser wird von einem Teil der Betroffenen als rhythmisches Wummern oder Pulsieren wahrgenommen. In der Fachliteratur wird diskutiert, dass diese besondere Geräuschcharakteristik subjektiv als störender empfunden werden kann als ein gleichmäßiger Schall gleicher Lautstärke. Da die geltenden Regelwerke diesen Aspekt nur eingeschränkt berücksichtigen, bitten wir darum, amplitudenmodulierten Schall im Rahmen des Schallgutachtens ausdrücklich standortbezogen zu untersuchen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
Reine theoretische Modellrechnungen im Vorfeld bilden die tatsächliche Belastung in der Praxis oft nicht lückenlos ab. Wir fordern daher eine umfassende und völlig unabhängige Prüfung der zu erwartenden Belastungen durch Schall, tieffrequenten Schall und Schattenwurf – unter strikter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Topografie und Windverhältnisse. Die Auswirkungen auf die nahegelegene Grundschule, Spielplätze und Freizeitanlagen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
2. Risiken für den Trinkwasser- und Grundwasserschutz
Die vorgesehenen Flächen für die Windenergieanlagen befinden sich innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes „Belzbrunnen“. Dieses Schutzgebiet stellt die einzige und alternativlose Trinkwasserquelle für die Versorgung des Ortsteils Sulzbach dar.
Das gesamte Planungsgebiet ist durch sensible Karststrukturen geprägt. Ein Verweis auf allgemeine, standardisierte technische Schutzmaßnahmen der Anlagenhersteller greift in dieser Geologie zu kurz: Karstgestein besitzt eine extrem geringe biologische und geologische Filterfunktion. Aufgrund dieser spezifischen Bodeneigenschaften besteht das Risiko, dass wassergefährdende Stoffe, die beim Bau oder Betrieb der Anlagen austreten (z. B. durch technische Defekte, Leckagen, Brände oder Unfälle mit Betriebsstoffen), ungehindert und mit sehr hoher Fließgeschwindigkeit in den tiefen Grundwasserleiter gelangen. Eine schleichende oder akute Verunreinigung hätte irreversible Folgen für die existenzielle Wasserversorgung von Sulzbach. Zum Schutz dieses unersetzbaren Gutes wird der vollständige Ausschluss von Windenergieanlagen innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes „Belzbrunnen“ gefordert.
3. Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Landkreis-Vergleich (Anlagendimensionen)
Ein Blick auf die offizielle Berichterstattung der Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) vom 13.07.2026 zeigt ein eklatantes und unzumutbares Missverhältnis bei den Anlagendimensionen im Neckar-Odenwald-Kreis. Die überwiegende Mehrheit der bestehenden und genehmigten Anlagen im Landkreis bewegt sich in deutlich moderateren Größenklassen – zumeist zwischen 120 und 160 Metern Gesamthöhe, während neuere Großprojekte in der Regel bei einer Gesamthöhe von maximal 247 Metern stoppen.
Ausgerechnet an den sensiblen Hangflächen des Projekts „Röhrleinshof” sollen jedoch Anlagen mit einer im Landkreisvergleich außergewöhnlichen Gesamthöhe von 267,5 Metern errichtet werden. Es widerspricht dem Verhältnismäßigkeits- und Rücksichtnahmegebot, Anlagen dieser Größenordnung an einem Standort zu planen, der sich in unmittelbarer Hanglage zu einem engen, schallbündelnden Flusstal befindet und an dem der Mindestabstand zur Wohnbebauung Sulzbach auf unter 770 Meter unterschritten wird. Solche beispiellosen Riesen-Dimensionen gehören nicht in die unmittelbare, optisch bedrängende Nähe von Wohngebieten.
Diese extremen Dimensionen bringen zudem eine gravierende physikalische Gefahr mit sich, die in bisherigen Standardverfahren oft ignoriert wird: Akustische Fachstudien (unter anderem der Universität Uppsala) belegen einen direkten physikalischen Zusammenhang zwischen dem Umfang des Rotors und dem erzeugten Frequenzspektrum. Je größer der Rotordurchmesser einer Anlage ist, desto massiver verschiebt sich der erzeugte Schall in den extrem tiefen Bereich – hin zu unhörbarem, aber spürbarem Infraschall.
Während kleinere, ältere Windräder vorwiegend höherfrequente Töne abgeben, die durch Vegetation, Hügel und dreifach verglaste Fenster leicht gedämpft werden, emittieren die riesigen Rotoren der 267,5-Meter-Klasse enorme Mengen an niederfrequentem Brummen. Dieser Infraschall breitet sich über Kilometer hinweg aus, durchdringt mühelos dicke Hauswände und gerät im Inneren von Wohngebäuden in Resonanz, was nachweislich zu Schlafstörungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Es ist unverantwortlich, diese neue Generation von Riesen-Rotoren unter Missachtung des 900-Meter-Abstands so nahe an ein Wohngebiet zu bauen.
4. Natur- und Artenschutz
Das geplante Areal berührt wertvolle Lebensräume geschützter und windkraftsensibler Tierarten. Die Präsenz des Rotmilans, der unter dem Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie steht, ist in diesem Gebiet dokumentiert.
Darüber hinaus liegt das Projektgebiet innerhalb der Kernzone eines landesweit bedeutsamen Rebhuhnschutzgebiets Schefflenztal.
Neben windkraftsensiblen Vogelarten beheimatet das betroffene Wald- und Offenlandgebiet zahlreiche weitere heimische Wildtierarten, darunter Reh- und Schwarzwild. Soweit Bau und Betrieb der geplanten Anlagen Auswirkungen auf deren Lebensräume oder Wanderkorridore haben könnten, sollten diese im Rahmen der naturschutzfachlichen Bewertung nachvollziehbar untersucht und in die Gesamtabwägung einbezogen werden.
Wir fordern die vollständige Offenlegung aller artenschutzrechtlichen Gutachten sowie eine unabhängige Überprüfung der Bestandserfassungen für den Rotmilan, den Schwarzstorch, relevante Fledermausarten sowie Kiebitz, Großer Brachvogel und Goldregenpfeifer, um die Einhaltung des gesetzlichen Tötungsverbots (§ 44 BNatSchG) lückenlos zu gewährleisten.
5. Landschaftsbild, Naherholung und Eigentum
Die betroffene Region des Neckar-Odenwald-Kreises besitzt als naturnaher Raum einen hohen Stellenwert für die Naherholung. Die Errichtung von Bauwerken dieser Größenordnung verändert das Landschafts- und Ortsbild nachhaltig.
Dabei ist die topografische Lage im Verfahren besonders zu berücksichtigen: Die vorgesehenen Areale für die Anlagen liegen auf einer Hochebene, die sich rund 50 Höhenmeter über dem Niveau der angrenzenden Wohnbebauung befindet. Dieser Höhenunterschied addiert sich optisch zur tatsächlichen Bauwerkshöhe von 267 Metern. Durch diese exponierte Lage entsteht eine weithin sichtbare, dominante visuelle Wirkung. Die Anlagen ragen dadurch nicht nur über das direkt angrenzende Tal hinaus, sondern stechen auch in den umliegenden Ortschaften der Region unübersehbar aus dem Landschaftsbild hervor. Die Gemeinde Billigheim hat zudem festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen keine ausreichenden Visualisierungen aus den maßgeblichen Wohnlagen und Hauptblickrichtungen von Sulzbach enthalten.
Diese Belange müssen im Genehmigungsverfahren angemessen berücksichtigt und gegen die Nutzungsinteressen abgewogen werden. Zudem sind potenzielle Auswirkungen auf die Immobilienwerte der Anwohner transparent in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
6. Luftverkehr, Rettungswesen und Beeinträchtigung von Hubschraubereinsätzen
Die geplanten Windenergieanlagen bbefinden sich im Einzugsbereich des Flugplatzes Mosbach-Lohrbach. Neben dem regulären Sport- und Ultraleichtluftverkehr ist dieser Luftraum von zentraler Bedeutung für Rettungsflüge. Bei medizinischen Notfällen und schweren Verkehrsunfällen in den umliegenden Tallagen sind Rettungshubschrauber auf freie Anflugkorridore und hindernisfreie, bodennahe Landezonen angewiesen.
Die Errichtung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 267,5 Metern im unmittelbaren Umfeld der Hanglagen kann die Navigation im Tiefflug sowie die Durchführung von Notlandungen einschränken. Durch die rotierenden Rotoren entstehen zudem signifikante Luftverwirbelungen (Wirbelschleppen), welche die Flugsicherheit von Hubschraubern im bodennahen Bereich negativ beeinflussen können.
Die Relevanz ungestörter Hubschraubereinsätze im geplanten Areal zeigt sich an konkreten Einsatzdaten der regionalen Rettungsdienste: Am Abend des 21. August 2025 ereignete sich auf der L 587 zwischen Dallau und Sulzbach ein schwerer Verkehrsunfall unter Beteiligung mehrerer Fahrzeuge. Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung und des Abtransports der Schwerverletzten war der Einsatz von zwei Rettungshubschraubern direkt im betroffenen Planungsgebiet notwendig.
Dieses Ereignis belegt, dass der betroffene Bereich regelmäßig als unvorhergesehene Landezone für das Luftrettungswesen dient. Um die dauerhafte Sicherheit dieser lebensrettenden Einsätze im engen Tal- und Hangbereich nicht zu gefährden, ist eine detaillierte flugsicherheitstechnische Untersuchung zwingend erforderlich.
Wir fordern daher, dass die Deutsche Flugsicherung (DFS) sowie die Betreiber der regionalen Rettungshubschrauber-Stationen im Genehmigungsverfahren vollumfänglich beteiligt werden. Es muss im Rahmen eines Luftfahrtsicherheitsgutachtens nachgewiesen werden, dass Notlande- und Anflugoptionen für die Luftrettung bei künftigen Schadensereignissen im Umfeld der L 587 durch den Bau der Anlagen nicht eingeschränkt werden.
7. Erhöhtes Brandrisiko und Katastrophenschutz bei Sommertrockenheit in Wohnnähe
In Zeiten des fortschreitenden Klimawandels mit immer heißeren und trockeneren Sommern stellt die Errichtung von Windkraftanlagen an Waldrändern und Hanglagen ein massives, unkalkulierbares Sicherheitsrisiko dar. In modernen Großanlagen dieser Dimensionen ist hochentwickelte, leicht entzündliche Technik (Generatoren, Transformatoren, hunderte Liter Öle und Faserverbundstoffe) auf engstem Raum verbaut.
Kommt es in der Gondel in über 160 Metern Nabenhöhe zu einem Brand (z. B. durch technischen Defekt oder Blitzschlag), ist eine aktive Brandbekämpfung durch lokale Feuerwehren physikalisch unmöglich, da keine Drehleiter diese Höhe erreicht. Das unkontrollierte Abbrennenlassen führt in trockenen Sommermonaten durch weit geschleuderten Funkenflug und brennende Trümmerteile zu einer akuten, lebensgefährlichen Wald- und Flächenbrandgefahr. Da die Anlagen in extrem kritischer Nähe (unter 770 m) zur Wohnbebauung von Sulzbach geplant sind, stellt dieses Szenario eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit der Anwohner dar. Wir fordern daher ein vollumfängliches, von den lokalen Feuerwehren geprüftes Brandschutz- und Evakuierungskonzept sowie den Nachweis einer gesicherten Löschwasserversorgung auf den betroffenen Höhenlagen bei langanhaltender Trockenheit.
8. Boden, Landwirtschaft, Schwerlasttransporte und Materialemissionen
Der Bau der Anlagen erfordert einen erheblichen Flächen- und Materialeinsatz (ca. 130 Tonnen Stahl und über 900 m³ Beton pro Fundament) sowie den Ausbau von Zufahrtswegen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die dauerhaften Auswirkungen auf den Bodenaufbau und den lokalen Wasserhaushalt sind umfassend zu bewerten.
In unmittelbarer Nähe der geplanten Standorte befinden sich zudem intensiv genutzte Obstbauflächen. Mögliche mikroklimatische Auswirkungen der Anlagen auf diese Sonderkulturen wurden bislang nicht untersucht. Da Obstbaukulturen besonders empfindlich auf mikroklimatische Veränderungen reagieren und Ertragsausfälle für die betroffenen Betriebe existenzielle Folgen haben können, fordern wir eine entsprechende Untersuchung als Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.
Der Bau der Anlagen erfordert zudem den Transport von Schwerlastkomponenten — Rotorblätter, Turmsegmente und Fundamente — durch die umliegenden Ortschaften und Gemeindestraßen zwischen Dallau, Sulzbach und der Hochfläche. Einzelne Komponenten erreichen Gewichte von mehreren hundert Tonnen und Längen von über 80 Metern. Derartige Transporte verursachen erfahrungsgemäß erhebliche Schäden an Straßenbelägen, Kurvenradien. Wir fordern eine transparente Darlegung der geplanten Transportrouten sowie eine verbindliche Regelung darüber, wer die Kosten für Straßenschäden und erforderliche Straßenertüchtigungen trägt — und wie sichergestellt wird, dass diese Kosten nicht auf die betroffenen Gemeinden und damit auf die Steuerzahler abgewälzt werden.
Hinsichtlich möglicher Materialemissionen durch Rotorblattabrieb (PFAS laut Europäischer Chemikalienagentur ECHA) fordern wir eine transparente Prüfung auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
9. Prüfung möglicher Alternativstandorte, Standortwahl und Lastenverteilung
Wir bitten darum nachvollziehbar darzulegen, weshalb dieser Standort gewählt wurde und welche alternativen Flächen geprüft wurden. Sollte ein anderer Standort vergleichbare Energieerträge bei geringeren Auswirkungen auf Anwohner, Natur oder Landschaft ermöglichen, sollte dies in der Abwägung berücksichtigt werden.
Sechs der sieben geplanten Anlagen stehen auf der Gemarkung Dallau, Gemeinde Elztal. Die wirtschaftlichen Einnahmen fließen damit überwiegend nach Elztal. Die tatsächliche Belastung durch Lärm, Infraschall und Schattenwurf trifft jedoch vorwiegend die Anwohner in Billigheim-Sulzbach — weil die Anlagen am Rand der Elztaler Gemarkung, direkt an der Grenze zu Sulzbach, geplant wurden und die vorherrschende Windrichtung genau in Richtung Sulzbach weist.
Wir halten es für notwendig, dass diese ungleiche Verteilung von Nutzen und Belastung im Genehmigungsverfahren offen dargestellt wird.
Nach den Darstellungen des amtlichen Windatlas Baden-Württemberg (Energieatlas BW, LUBW) sind wirtschaftlich nutzbare Windverhältnisse im Odenwald vor allem auf exponierten Höhenlagen zu erwarten. Im Vergleich zu besonders windreichen Regionen Baden-Württembergs zählt der Neckar-Odenwald-Kreis jedoch nicht zu den Gebieten mit den höchsten Windpotenzialen. Die standortbezogene Windhöffigkeit sollte daher nachvollziehbar und auf Grundlage belastbarer Mess- und Prognosedaten bewertet werden. Darüber hinaus weist eine im Springer-Verlag peer-reviewte wissenschaftliche Veröffentlichung (DOI: 10.1007/s10010-023-00671-w) darauf hin, dass die Prognosen des Windatlas Baden-Württemberg in einzelnen Fällen von den tatsächlich erzielten Erträgen abweichen können. Die Übertragbarkeit dieser Erkenntnisse auf den geplanten Standort sollte im Genehmigungsverfahren nachvollziehbar dargelegt werden. Wir bitten daher um eine standortbezogene und transparente Bewertung der Windverhältnisse sowie der wirtschaftlichen Grundlagen des Vorhabens.
Ergänzend bitten wir darum, die wirtschaftlichen Grundlagen des Vorhabens auf Basis der zum Zeitpunkt einer möglichen Genehmigung geltenden Förder- und Ausschreibungsbedingungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) transparent darzulegen. Soweit sich die Förderbedingungen künftig ändern, sollten auch deren mögliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben wird häufig darauf hingewiesen, der geplante Windpark könne rechnerisch den Strombedarf der umliegenden Gemeinden decken. Dabei handelt es sich um eine bilanzielle Betrachtung. Der erzeugte Strom wird in das allgemeine Stromnetz eingespeist und nicht unmittelbar an die lokale Bevölkerung geliefert.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei diesem Vorhaben um ein privatwirtschaftliches Investitionsprojekt handelt. Die wirtschaftlichen Interessen des Vorhabenträgers und die schutzwürdigen Belange der betroffenen Bevölkerung — insbesondere hinsichtlich Trinkwasserschutz, Mindestabständen und Lebensqualität — müssen im Genehmigungsverfahren sachgerecht und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden. Wir erwarten, dass das Landratsamt diese Abwägung transparent und auf Basis aller relevanten Fakten vornimmt.
10. Regionale Netzengpässe und mangelnder energiewirtschaftlicher Nutzen (Redispatch), fehlende Transparenz bei Stomanbindung
Die Region Neckar-Odenwald weist bereits eine hohe Dichte an dezentralen Einspeisern auf. Wir bitten darum, im Genehmigungsverfahren transparent darzulegen, ob die regionale Netzinfrastruktur ausreichend ausgebaut ist, um den an diesem Standort erzeugten Strom tatsächlich aufnehmen und ableiten zu können. Soweit regionale Netzengpässe zu häufigen Zwangsabschaltungen führen würden, stellt sich die Frage nach dem tatsächlichen energiewirtschaftlichen Nutzen des Vorhabens im Verhältnis zu den dauerhaften Auswirkungen auf Anwohner, Natur und Landschaft. Wir fordern eine nachvollziehbare Stellungnahme des zuständigen Netzbetreibers als Bestandteil der Genehmigungsunterlagen.
Fehlende Transparenz bei Stromanbindung, Netzverknüpfungspunkt und Trassenverlauf: Eine Windkraftanlage ist erst mit ihrer funktionierenden Anbindung an das Hochspannungsnetz einsatzbereit. In den vorliegenden Antragsunterlagen fehlt bisher eine transparente und detaillierte Darstellung der erforderlichen Kabeltrassen, der Tiefbauarbeiten sowie des konkreten Netzverknüpfungspunkts (z. B. Standort eines neu zu errichtenden Umspannwerks). Der Bau dieser kilometerlangen Kabeltrassen erfordert massive Erdaushübe und bodenmechanische Eingriffe. Dies stellt insbesondere in den sensiblen Karst- und Wasserschutzzonen der Region ein zusätzliches, bisher unberücksichtigtes Risiko für den Boden- und Grundwasserschutz dar. Zudem ist unklar, wie sich die unterirdische Leitungsführung mit den auf Elztaler Gemarkung geplanten Großtrassen der TransnetBW (Nord-West-Link / Süd-West-Link) verträgt. Wir fordern, dass die Trassenführung der Stromanbindung vollumfänglich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sein muss und nicht isoliert im Nachgang betrachtet wird.
11. Kumulative Wirkungen und Umzingelungseffekte
Im Umfeld von Sulzbach, Billigheim, Katzental und Waldmühlbach sind bereits bestehende und weitere geplante Windenergieanlagen vorhanden – beginnend im Norden über Auerbacher Höhe/Unterschefflenz, Waidachswald, südlicher Vogelherd bis hin zu Forst/Förstle und Stockbronn/Böttinger Hof. Die Gemeinde Billigheim hat in ihrer Sitzungsvorlage auf eine Gesamtzahl von 30–40 geplanten Anlagen im Uhrzeigersinn um die betroffenen Ortschaften hingewiesen und eine Gesamtbetrachtung der kumulativen Wirkung ausdrücklich gefordert.
Eine isolierte Betrachtung einzelner Windparks wird der tatsächlichen Gesamtbelastungssituation nicht gerecht. Wir fordern eine kumulative Gesamtbetrachtung der visuellen und akustischen Auswirkungen aller bestehenden und geplanten Anlagen auf die umliegenden Ortschaften sowie eine Prüfung möglicher Umzingelungswirkungen gemäß anerkannter Gutachtenmethodik.
12. Unvollständiger Rückbau, dauerhafte Bodenversiegelung und das Risiko unterirdischer Altlasten
Nach einer Betriebszeit von 20 bis 25 Jahren endet die Lebensdauer der geplanten Riesen-Anlagen. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist die vollständige Beseitigung der Bodenversiegelung eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für Windkraftanlagen im Außenbereich. Dies verlangt nach herrschender Rechtsprechung (u. a. VGH Kassel, Az.: 3 ZU 2619/03) den vollständigen Rückbau aller ober- und unterirdischen Teile, einschließlich der massiven Fundamente sowie der kompletten Infrastruktur (Kabeltrassen, Zuwegungen).
In der Praxis versuchen Projektträger aus immensen Kostengründen jedoch immer wieder, nur die oberen zwei bis drei Meter der Fundamente abzutragen. Der tiefere, tonnenschwere Beton- und Stahlkern wird dabei einfach im Boden zurückgelassen. Eine investigative Recherche des NDR-Magazins „Panorama 3“ („Rückbau bei Windrädern oft mangelhaft“) dokumentiert diesen Missstand eindrücklich: Dort wird am Beispiel betroffener Landkreise offengelegt, wie Betreiber massiv Rückbaukosten sparen, indem gigantische Betonfundamente illegal oder durch behördliche Duldung im Erdreich verbleiben.
Ein solcher Teilrückbau widerspricht nicht nur dem gesetzlichen Wiederherstellungsgebot, sondern stellt insbesondere in einem sensiblen Karstgebiet und der Schutzzone III unseres Trinkwasserbrunnens „Belzbrunnen“ ein untragbares Risiko dar:
Störung der Grundwasserneubildung: Die im Boden verbleibenden Fundamente wirken wie unterirdische Sperrmauern. Sie blockieren den natürlichen Wasserfluss im karstigen Untergrund und senken die lokale Grundwasserneubildungsrate in diesem Bereich praktisch auf null. Wie die NDR-Recherche zeigt, sind die Auswirkungen dieser dauerhaften Tiefen-Versiegelung auf den lokalen Wasserhaushalt massiv.
Chemische Langzeitfolgen: Im Boden verbleibende, langsam verwitternde Betonmassen und korrodierender Bewehrungsstahl können über Jahrzehnte hinweg die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens sowie des umschließenden Grundwassers negativ verändern.
Verschiebung der Kosten auf die Allgemeinheit: Reichen die im Vorfeld hinterlegten Sicherheitsleistungen der Betreiber (die oft unzureichend kalkuliert sind) bei einer Insolvenz nicht aus, drohen die astronomischen Kosten für die Beseitigung dieser unterirdischen Beton-Altlasten an den Grundstückseigentümern oder letztlich an der Gemeinde und den Steuerzahlern hängen zu bleiben.
Wir fordern daher im Genehmigungsverfahren eine rechtsverbindliche und unmissverständliche Auflage zum vollständigen, rückstandslosen Rückbau aller Fundamente und Pfahlgründungen bis zur ursprünglichen Tiefe sowie die Hinterlegung einer insolvenzsicheren, realistisch kalkulierten Rückbaubürgschaft, die die tatsächlichen Kosten für Spezialtiefbauarbeiten vollständig abdeckt. Eine dauerhafte Versiegelung des Karstbodens durch verbleibende Fundamente wäre im Wasserschutzgebiet Belzbrunnen mit unabsehbaren Folgen für die Trinkwasserversorgung verbunden und steht im Widerspruch zum gesetzlichen Wiederherstellungsgebot.
Das folgende Video zeigt anschaulich, wie Betreiber in der Praxis versuchen, Fundamente im Boden zu belassen, und warum das für den Bodenschutz und das Grundwasser verheerend ist: https://www.youtube.com/watch?v=v6nPLLLUFmQ .
13. Transparenz und Bürgerbeteiligung
Viele von uns haben erst durch das Gemeindeblatt von diesem Vorhaben erfahren – obwohl das Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Mosbach bereits läuft. Das ist aus unserer Sicht keine ausreichende Bürgerbeteiligung bei einem Projekt dieser Tragweite. Wir wünschen uns eine frühzeitige, nachvollziehbare und offene Information der Öffentlichkeit. Entscheidungen mit langfristigen Auswirkungen auf unsere Heimat sollten unter umfassender Beteiligung der Bevölkerung getroffen werden – bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Unser Appell
Diese Petition richtet sich nicht gegen die Energiewende, sondern für ein transparentes und sorgfältiges Genehmigungsverfahren. Wir wünschen uns, dass alle Auswirkungen dieses konkreten Vorhabens – auf Mensch, Natur, Landschaft, Infrastruktur und Lebensqualität – objektiv geprüft und nachvollziehbar bewertet werden. Wir bitten die zuständigen Behörden, die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger ernst zu nehmen und in ihre Entscheidung einzubeziehen.
Die Gemeinde Billigheim hat in ihrer Sitzungsvorlage vom 29.06.2026 selbst festgestellt, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, und empfiehlt die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB. Wir bitten das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, diese Sachargumente vollumfänglich zu berücksichtigen und in die fachliche sowie rechtliche Prüfung des Genehmigungsverfahrens einzubeziehen.
Wir bitten die Genehmigungsbehörde, ihre Entscheidung nachvollziehbar zu begründen und sich dabei ausdrücklich mit den von der Gemeinde Billigheim vorgetragenen öffentlichen Belangen sowie den im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Eine transparente und nachvollziehbare Entscheidungsfindung stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in das Genehmigungsverfahren und dient der Akzeptanz des Ergebnisses – unabhängig vom Ausgang der Entscheidung.
Bitte unterstützen Sie diese Petition mit Ihrer Unterschrift!
👉 Das Unterschreiben ist kostenlos und dauert nur eine Minute. Nach der Unterzeichnung erhalten Sie eine kurze Bestätigungs-E-Mail — erst nach dem Klick auf den Bestätigungslink wird Ihre Unterschrift gezählt. Bitte schauen Sie auch in Ihren Spam-Ordner, falls die E-Mail nicht sofort ankommt.
📢 Zusätzlich zur Petition: Unbedingt persönliche Einwendung einreichen!
Wie eingangs erwähnt, hat im laufenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, eine persönliche schriftliche Einwendung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einzureichen. Während die Petition das breite öffentliche Interesse dokumentiert, muss jede einzelne persönliche Einwendung von der Behörde gesetzlich zwingend inhaltlich bearbeitet und beantwortet werden.
Nutzen Sie dieses Recht – es dauert nur wenige Minuten:
✉️ Per E-Mail an: umwelt@neckar-odenwald-kreis.de
📬 Per Post an: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach
Was Sie in Ihre Nachricht schreiben sollten:
Dass Sie als Anwohnerin oder Anwohner (z.B. in Sulzbach oder Billigheim) direkt von den potenziellen Auswirkungen betroffen sind.
Welche spezifischen, sachlichen Bedenken Sie haben — beziehen Sie sich hierbei gerne auf die oben genannten Punkte der Petition (wie die Unterschreitung des Mindestabstands, die Gefährdung der Trinkwasserquelle „Belzbrunnen“, die topografische Höhenlage bei der Schallausbreitung oder die optische Umzingelungswirkung).
Bereits wenige persönliche, sachlich formulierte Sätze genügen vollständig. Je mehr individuelle Einwendungen sachbezogen beim Landratsamt eingehen, desto deutlicher wird das Signal, dass die Bedenken unserer Gemeinde nicht einfach übergangen werden dürfen.
Jede Stimme und jedes Schreiben zählt. Jetzt gemeinsam handeln – für Transparenz, Naturschutz und unsere Lebensqualität vor Ort!
*Bildquelle: Quelle und Fotos: LandPlan OS GmbH, Osnabrück | Karte: OpenStreetMap contributors
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Petition am 29. Juni 2026 erstellt