

Widerspruch gegen die geplante Einführung des Leinenzwangs in der Gemeinde Buseck
Das Problem
Die Gemeinde Buseck plant die Einführung des Leinenzwangs im gesamten unbebauten Außenbereich (01.03. bis 30.09.) und in den Waldflächen (ganzjährig). Diesem Vorgehen wollen wir ausdrücklich widersprechen!
Die geplante Regelung der Gemeinde Buseck schränkt verantwortungsvolle Hundehalter und ihre Tiere unverhältnismäßig ein. Ein pauschaler Leinenzwang von März bis September im gesamten Außenbereich bedeutet für Hunde faktisch über ein halbes Jahr lang ein Verbot von artgerechter Bewegung. Zusammen mit dem ganzjährigen Verbot in Wäldern wird eine tierschutzgerechte Hundehaltung (§ 2 TierSchG) in Buseck nahezu unmöglich gemacht.
Hier kann die Beschlussvorlage eingesehen werden: https://ratsinfo-buseck.de/_bi/getfile.asp?id=112352&type=do
Hier sind die Sitzungstermine einzusehen: https://ratsinfo-buseck.de/_bi/vo0053.asp?__kvonr=14219
Ich bin Hundehalterin in der Gemeinde Buseck. Bisher gibt es im Gemeindegebiet keine Leinenpflicht, und ich genieße es daher mit meinem Hund ohne Leine spazieren gehen zu dürfen. Dafür haben wir lange trainiert und viel Zeit und Mühe in die Erziehung gesteckt. Mein Hund ist freundlich und gehorsam. Beim Spazieren treffe ich vorwiegend ebensolche Hunde mit vernünftigen Besitzern, die wissen in welcher Situation ihr Hund besser angeleint gehört. Beim Spaziergang treffe ich keine unkontrollierten Hunde, die ohne Besitzer unterwegs sind, ich sehe keine Hunde, die hetzen, jagen oder andere Tiere oder Menschen anfallen.
Forderung:
Wir fordern den Bürgermeister und die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck auf, die Beschlussvorlage bezüglich des Leinenzwangs (V-13189/2025/1) in der aktuellen Fassung abzulehnen.
Wir fordern die Gemeinde Buseck auf, endlich den Dialog mit den Hundehaltern zu suchen (was bisher nicht geschehen ist) und unter Einbindung von lokalen Hundehaltern, Vertretern aus Tierschutz, Forst und Jagd, eine verhältnismäßige, rechtssichere Lösung zu erarbeiten, welche die Interessen des Naturschutzes und der Hundehalter gleichermaßen wahrt.
Begründung:
Ein flächendeckender Leinenzwang im gesamten Gemeindegebiet (wozu der Außenbereich und der Wald zählen) ist rechtlich unzulässig (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2001, NVwZ 2002, S. 765). Nach §1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Es ist kein genereller Leinenzwang vorgesehen. Das Hessische Jagdgesetz regelt in § 23 Abs. 8, dass Hunde im Jagdbezirk nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen. Ein Hund, der sich auf Feldwegen im Einwirkungsbereich des Halters befindet und nicht jagt, stellt keine Gefahr dar. Das OVG Münster (Urteil v. 19.06.2012 – 5 A 2601/10) hat klargestellt, dass Gemeinden nicht befugt sind, eine generelle Leinenpflicht für Waldflächen zu erlassen, weil hierfür Landesrecht maßgeblich ist.
Wir Hundehalter unterstützen den Schutz der Wildtiere und der Natur während der Brut- und Setzzeit vollkommen, jedoch ist ein pauschales Verbot auf sämtlichen Wegen und Flächen im Außenbereich nicht verhältnismäßig, dies verstößt gegen das Übermaßverbot (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00). Die Brut- und Setzzeit gilt in der Regel ab 01.03. bis 15.07., welches laut Nabu die besonders betroffenen Monate sind. Die geplante Verlängerung des vorgesehenen allgemeinen Leinenzwangs bis zum 30.09. wird von der Gemeinde Buseck nicht ausreichend begründet. Gut sozialisierte und abrufbare Hunde werden durch diese "Kollektivstrafe" massiv in ihrer Entwicklung und ihrem natürlichen Spiel- und Erkundungsverhalten beeinträchtigt, was in der Folge zu Frustration und Verhaltensproblemen führen kann, welche nach § 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 TierSchG als Schäden betrachtet werden können. Zudem ist zu betonen, dass die Androhung einer Geldbuße von bis zu 50.000 € (§ 5 Abs. 2 der Beschlussvorlage) in keinem Verhältnis zur Schwere des möglichen Verstoßes steht. Daher soll der Bußgeldrahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden.
Eine ausführliche Stellungnahme der Landestierschutzbeauftragten in Hessen aus dem Jahr 2024 zu einem ähnlichen Fall kann hier abgerufen werden: https://tierschutz.hessen.de/sites/tierschutz.hessen.de/files/2024-08/leinenpflicht_und_freilaufflaechen_fuer_hunde.pdf
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Das Problem
Die Gemeinde Buseck plant die Einführung des Leinenzwangs im gesamten unbebauten Außenbereich (01.03. bis 30.09.) und in den Waldflächen (ganzjährig). Diesem Vorgehen wollen wir ausdrücklich widersprechen!
Die geplante Regelung der Gemeinde Buseck schränkt verantwortungsvolle Hundehalter und ihre Tiere unverhältnismäßig ein. Ein pauschaler Leinenzwang von März bis September im gesamten Außenbereich bedeutet für Hunde faktisch über ein halbes Jahr lang ein Verbot von artgerechter Bewegung. Zusammen mit dem ganzjährigen Verbot in Wäldern wird eine tierschutzgerechte Hundehaltung (§ 2 TierSchG) in Buseck nahezu unmöglich gemacht.
Hier kann die Beschlussvorlage eingesehen werden: https://ratsinfo-buseck.de/_bi/getfile.asp?id=112352&type=do
Hier sind die Sitzungstermine einzusehen: https://ratsinfo-buseck.de/_bi/vo0053.asp?__kvonr=14219
Ich bin Hundehalterin in der Gemeinde Buseck. Bisher gibt es im Gemeindegebiet keine Leinenpflicht, und ich genieße es daher mit meinem Hund ohne Leine spazieren gehen zu dürfen. Dafür haben wir lange trainiert und viel Zeit und Mühe in die Erziehung gesteckt. Mein Hund ist freundlich und gehorsam. Beim Spazieren treffe ich vorwiegend ebensolche Hunde mit vernünftigen Besitzern, die wissen in welcher Situation ihr Hund besser angeleint gehört. Beim Spaziergang treffe ich keine unkontrollierten Hunde, die ohne Besitzer unterwegs sind, ich sehe keine Hunde, die hetzen, jagen oder andere Tiere oder Menschen anfallen.
Forderung:
Wir fordern den Bürgermeister und die Gemeindevertretung der Gemeinde Buseck auf, die Beschlussvorlage bezüglich des Leinenzwangs (V-13189/2025/1) in der aktuellen Fassung abzulehnen.
Wir fordern die Gemeinde Buseck auf, endlich den Dialog mit den Hundehaltern zu suchen (was bisher nicht geschehen ist) und unter Einbindung von lokalen Hundehaltern, Vertretern aus Tierschutz, Forst und Jagd, eine verhältnismäßige, rechtssichere Lösung zu erarbeiten, welche die Interessen des Naturschutzes und der Hundehalter gleichermaßen wahrt.
Begründung:
Ein flächendeckender Leinenzwang im gesamten Gemeindegebiet (wozu der Außenbereich und der Wald zählen) ist rechtlich unzulässig (Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2001, NVwZ 2002, S. 765). Nach §1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden. Es ist kein genereller Leinenzwang vorgesehen. Das Hessische Jagdgesetz regelt in § 23 Abs. 8, dass Hunde im Jagdbezirk nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen. Ein Hund, der sich auf Feldwegen im Einwirkungsbereich des Halters befindet und nicht jagt, stellt keine Gefahr dar. Das OVG Münster (Urteil v. 19.06.2012 – 5 A 2601/10) hat klargestellt, dass Gemeinden nicht befugt sind, eine generelle Leinenpflicht für Waldflächen zu erlassen, weil hierfür Landesrecht maßgeblich ist.
Wir Hundehalter unterstützen den Schutz der Wildtiere und der Natur während der Brut- und Setzzeit vollkommen, jedoch ist ein pauschales Verbot auf sämtlichen Wegen und Flächen im Außenbereich nicht verhältnismäßig, dies verstößt gegen das Übermaßverbot (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2001 - 5 Ss OWi 1225/00). Die Brut- und Setzzeit gilt in der Regel ab 01.03. bis 15.07., welches laut Nabu die besonders betroffenen Monate sind. Die geplante Verlängerung des vorgesehenen allgemeinen Leinenzwangs bis zum 30.09. wird von der Gemeinde Buseck nicht ausreichend begründet. Gut sozialisierte und abrufbare Hunde werden durch diese "Kollektivstrafe" massiv in ihrer Entwicklung und ihrem natürlichen Spiel- und Erkundungsverhalten beeinträchtigt, was in der Folge zu Frustration und Verhaltensproblemen führen kann, welche nach § 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 TierSchG als Schäden betrachtet werden können. Zudem ist zu betonen, dass die Androhung einer Geldbuße von bis zu 50.000 € (§ 5 Abs. 2 der Beschlussvorlage) in keinem Verhältnis zur Schwere des möglichen Verstoßes steht. Daher soll der Bußgeldrahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden.
Eine ausführliche Stellungnahme der Landestierschutzbeauftragten in Hessen aus dem Jahr 2024 zu einem ähnlichen Fall kann hier abgerufen werden: https://tierschutz.hessen.de/sites/tierschutz.hessen.de/files/2024-08/leinenpflicht_und_freilaufflaechen_fuer_hunde.pdf
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Petition am 19. September 2026 erstellt