
Reihe: Schwerpunktthemen zum Neuen Bundeswaldgesetz, Teil 2
Wer den regelmäßig erstellten Waldzustandsbericht kritisch hinterfragt erkennt sehr schnell, dass die darin beschriebene Verschlechterung des Waldzustands nur geringfügig vom derzeit viel diskutierten Klimawandel verursacht wird. Es gibt genügend Beispiele, die belegen, dass die Anwendung und Auslegung der bisherigen “guten fachlichen Praxis” der Forst- bzw. Holzwirtschaft dazu einen erheblichen Beitrag leisten.
Aufgrund der Tatsache, dass das seit 1975 bestehende Bundeswaldgesetz aktuell auf der politischen Agenda zur Überarbeitung ansteht, ist es zwingend erforderlich, die “gute fachliche Praxis” neu zu definieren und dabei die folgenden wichtigen Kriterien als Messlatte zur Bewertung und Neufassung heranzuziehen:
1) die ökologischen Funktionen des Waldes, insbesondere seine Bedeutung für die Biodiversität, Artenvielfalt und den Bodenschutz.
2) seine Anpassungsfähigkeit (Resilienz) an Veränderungen des Klimas und seine Funktion als Kohlenstoffspeicher, der Erhalt aller Funktionen zur Luftreinhaltung sowie der Erhalt aller Funktionen als natürliche Klimaanlage (Kühlung);
3) der Erhalt all seiner positiven Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (Grundwasserneubildung, Trinkwasserversorgung, Hochwasserschutz, Verdunstung und Regen etc.);
4) seine Bedeutung für das Landschaftsbild sowie den landesweiten Biotopverbund;
5) seine Bedeutung für das Mensch-Natur-Verhältnis, insbesondere für die Erholung und Gesundheit der Bevölkerung;
6) seine umweltgerechte (nachhaltige) Nutzung im Sinne dieses Gesetzes
7) die Berücksichtigung der regionalen potentiellen natürlichen Vegetation (PNV) der Wälder, etwa im Tiefland der Buchenwälder, die durch Brotbaumpflanzungen zu reinen Waldackerflächen degradiert wurden.
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