Petition updateVerurteilung des Landes Berlin Krankenhaus des Maßregelvollzugs BerlinZDF Doku " KLINIK STATT KNAST - INSIDE MAßREGELVOLLZUG" vom 11.2.2026
Rechtsanwalt Atilla VardarBerlin, Germany
Feb 11, 2026

PRESSEERKLÄRUNG der Kanzleien Vardar Rechtsanwälte vom 11.2.2026 

Das ZDF hat heute, am 11.2.2026 die Kurz-Dokumentation

" KLINIK STATT KNAST - INSIDE MAßREGELVOLLZUG

veröffentlicht.

Abrufbar unter:

https://www.zdf.de/play/reportagen/die-spur-224/massregelvollzug-psychiatrie-straftaeter-100

Hierin wird u.a. auf den Todesfall des Herrn Ümit Vardar eingegangen und auch darauf, dass Herr Vardar bereits seiner Entlassung aus dem KMV Berlin  im August 2017 u.a. an sehr starken Kopfschmerzen gelitten hat.  Diese durchgängig auch ab dem Entlassungstag am 15.8.2017 bestehenden hirntumorbedingten Kopfschmerzen waren auch für den Gerichtsgutachter Dr. Stürenburg  auf den Hirntumor zurückzuführen. Der Verstorbene litt auch an anderen hirntumorbedingten typischen Lähmungserscheinungen und anderen sekundär neurologischen und sekündär psychiatrischen Ausfallerscheinungen. Hierzu lagen dem Gerichtsgutachter  Dr. Stürenburg diverse Berichte des Krisenhauses Schöneberg und andere Patientenunterlagen des Vivantes Klinikums am Urban in Berlin zur Begutachtung vor. 

Der 20. Senat des Kammergerichts (Arzthaftungskammer) hat unter Beteiligung der Richterin 

Frau Christiane Simmler 

und  der weiteren zwei Richter desselben Senats, 

Frau Fleischer und 

Herr Schleicher,

entgegen den Sachverständigengutachten des Herrn Dr. Stürenburg und entgegen den vorliegenden Berichten des Krisenhauses Schöneberg und der weiteren ärztlichen Dokumentation  zuletzt durch am 10. Mai 2025 verkündetes Urteil ausgeführt, der verstorbene Patient Herr Ümit Vardar hätte über Monate bis zu seinem Zusammenbruch am 18. Oktober 2017 in der Obdachlosennunterkunft Krisenhaus Schöneberg nicht wesentlich gelitten.  Zuvor hatte die Berliner Regierung über ihren eigenen mandatierten Rechtsanwalt bei der Kanzlei BLD Rechtsanwälte entsprechend im Rahmen der Berufung vorgetragen und  behauptet (unter Verkennung der Gerichtsgutachten) , die Gesundheitseinschränkungen, die der Gerichtsgutachter Dr. Stürenburg eindeutig auf den Hirntumor zurückgeführt hat, seien im Wesentlichen psychischer Natur.

Zum Urteil des Landgerichts Berlin zum Az.: 5 O 3/2 und der rechtskräftigen Verurteilung des Landes Berlin/ des Krankenahauses des Maßregevollzugs gelangen Sie unter

 https://www.change.org/KMV_Berlin_2

und

https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2024/08/das-krankenhaus-des-grauens/

(vollständiges Urteil des LG vom 4.6.2024 zu, Az.: 5 O 3/21 dort in den angehängten Dokumenten)

Die Kanzleien Vardar Rechtsanwälte werden zu den Zuständen in der Berliner Justiz und zu Fragen der Unabhängigkeit der Gerichte eine Stellungnahme abgeben.

Es ist aber hinzuweisen, dass der demokratische Rechtsstaat , so wie er grundgesetzlich verankert ist, vor sämtlichen Gefahren zu schützen ist. Dies gilt insbesondere auch für Gefahren für  anerkannte Rechtsgrundsätze und die verfassungsmäßige Rechtsordnung einschließlich der Menschenrechte , die aus der Justiz selbst herrühren. Dem zu begegnen und die besorgniserregenden  Zustände bei den Berliner Gerichten klar zu benennen , ist nicht zuletzt Aufgabe der Rechtsanwaltschaft. Es ist auch eine Aufgabe der Zivilgesellschaft, die Transparenz und das Selbstverständnis bei sämtlichen Beschäftigten und Richtern und Richterinnen in der Justiz zu schaffen, welche eines funktionierenden demokratischen Rechtsstaats würdig  ist und die Geltung der Menschrechte und der Menschenwürde in den Mittelpunkt rechtsstaatlichen Handels stellt.

Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt in Deutschland  qua 2. Staatsexamen zuerkannten Befähigung zum Richteramt steht ein Rechtsanwalt einem Richter oder einer Richterin in Deutschland  im Nichts nach . Maßstab  rechtskonformen Handelns ist die verfassungsmäßige Ordnung, das Grundgesetz, die Achtung der Menschenwürde, der Grundrechte und auch der in der EMRK niedergelegten Menschenrechte sowie die  strikte Achtung des Grundsatzes der Gewaltentrennung zwischen  der exekutiven Gewalt und der rechtsprechenden Gewalt.

Artikel 20  Absatz 3 des Grundgesetztes besagt: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." 

Damit  sind auch Richter - auch  eben Richter und Richterinnen des Kammergerichts - an Gesetz und Recht gebunden.  Denn niemand - auch nicht Richter oder Richterinnen - stehen über dem Gesetz und der verfassungsmäßigen Rechtsordnung. 

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