
„Unsere OGS bleibt in städtischer Hand – Fachkräfte statt Sparmodell in Hilden
Das Problem
Petition und Bürgerbegehren
„Unsere OGS bleibt in städtischer Hand – Fachkräfte statt Sparmodell“
An den Rat der Stadt Hilden, den Bürgermeister und den Ausschuss für Schule und Sport
Stand: 7. September 2026 – Entwurf zur Abstimmung im Initiativkreis
1. Worum es geht
Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden hat im Juli 2026 beantragt, die Verwaltung möge die Voraussetzungen für ein Pilotprojekt einer Offenen Ganztagsschule (OGS) in privater Trägerschaft prüfen. Begründet wird das mit einem „vielfältigeren Nachmittagsangebot“ durch Sport-, Kultur- und Musikvereine – und mit den Kosten. Das städtische OGS-Defizit liegt nach Angaben aus dem Rat bei rund 16 Mio. Euro.
Hilden gehört zu den wenigen Kommunen in NRW, die ihre OGS selbst betreiben: mit rund 170 städtischen Beschäftigten in Betreuung und Küche, tarifgebunden, mit Koordinatorinnen vor Ort, direkt vernetzt mit Jugendamt, ASD und Schulsozialarbeit. Alle Hildener Grundschulleitungen haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme gegen den Vorstoß ausgesprochen.
Wir Unterzeichnenden – Eltern, Beschäftigte, Vereine, Bürgerinnen und Bürger – stellen fest:
Sportvereine, Musikschulen und Kulturträger sind eine Bereicherung des Ganztags. Sie sind ein Upgrade – kein Ersatz. Ein Übungsleiter ersetzt keine Erzieherin. Ein Verein ersetzt kein Jugendamt. Und Sparzwang ersetzt keine Rechtspflicht.
Wir fordern den Rat auf, die städtische Trägerschaft der OGS verbindlich zu sichern und auszubauen, die Einbindung gemeinnütziger Partner ergänzend zu regeln und keine Entscheidung über die Trägerschaft ohne vorherige Befragung der Betroffenen und der Bürgerschaft zu treffen.
2. Rechtliche Begründung
Hinweis: Diese Begründung ist eine sorgfältig recherchierte Argumentation aus Sicht der Initiative, keine Rechtsberatung. Vor Einreichung eines förmlichen Bürgerbegehrens empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
2.1 Die Stadt trägt eine nicht delegierbare Gewährleistungspflicht
Seit dem 1. August 2026 hat jedes Kind, das in die erste Klasse kommt, einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung im Umfang von acht Stunden an Werktagen (§ 24 Abs. 4 SGB VIII i. d. F. des Ganztagsförderungsgesetzes – GaFöG). Der Anspruch wächst jahrgangsweise auf und gilt ab 2029/30 für alle Grundschulkinder.
Der gemeinsame OGS-Runderlass der Landesministerien (MB.NRW 2026 Nr. 92, in Kraft seit 1. August 2026) stellt unmissverständlich klar:
Die Erfüllungsverantwortung richtet sich „unmittelbar immer und ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ (Vorbemerkung I Nr. 2, unter Verweis auf §§ 24 Abs. 4, 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 SGB VIII). Das ist in Hilden die Stadt Hilden mit ihrem eigenen Jugendamt.
Leistungen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs „zählen … zu den pflichtigen Leistungen“ (Vorbemerkung I). Der Ganztag ist damit keine freiwillige Leistung mehr, die beliebig gekürzt oder ausgelagert werden könnte, sondern kritische Infrastruktur der Daseinsvorsorge.
Nach § 79 Abs. 2 SGB VIII trägt der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung und muss gewährleisten, dass „die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen“ rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Verantwortung kann man durch einen Trägerwechsel nicht loswerden – nur die Kontrolle darüber.
Konsequenz: Wer die Trägerschaft abgibt, gibt die Steuerung ab, behält aber die volle Haftung. Fällt ein externer Träger aus (Insolvenz, Kündigung, Personalflucht), muss die Stadt binnen kürzester Frist Ersatz schaffen – ohne eigenes Personal, ohne eigene Strukturen. Das ist kein Sparen, das ist Risikoverlagerung auf Kinder.
2.2 „Privat“ heißt gewinnorientiert – und das ist unzulässig
Der Erlass verbietet ausdrücklich: „Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG)“ (Nr. 1.3). Die im CDU-Antrag gewählte Formulierung „privater Träger“ ist daher rechtlich entweder unzulässig oder irreführend: Zulässig sind allein gemeinwohlorientierte Träger der freien Jugendhilfe. Ein Prüfauftrag, der offen lässt, welche Trägerform gemeint ist, prüft im Kern etwas, das das Schulgesetz bereits ausschließt.
2.3 Das Subsidiaritätsprinzip greift nicht – geeignete Träger fehlen
Man wird einwenden, § 4 Abs. 2 SGB VIII gebe freien Trägern Vorrang. Das stimmt nur, „soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können“. Ein Sportverein, eine Musikschule oder ein neu gegründeter Betreuungsverein, der mit Übungsleitern und Honorarkräften arbeitet, ist kein geeigneter Träger für ein vollumfängliches, rechtsanspruchserfüllendes OGS-Angebot von 8 bis 16 Uhr an fünf Tagen plus Ferien. Der Vorrang setzt zudem die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) voraus. Wo eine funktionierende, anerkannt hochwertige öffentliche Struktur bereits besteht, gibt es keinen Rechtsgrund, sie zugunsten eines erst zu schaffenden, schwächeren Angebots aufzugeben.
2.4 Fachkräftegebot: Übungsleiter ergänzen, sie ersetzen nicht
§ 72 Abs. 1 SGB VIII (Fachkräftegebot): Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die „eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte)“. Der Erlass ordnet die außerunterrichtlichen OGS-Angebote ausdrücklich als „Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe“ ein (Nr. 6.5).
Erlass Nr. 7.3 nennt als Regelpersonal „pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Staatlich geprüfte Sozialassistentinnen …“ und daneben Musikschullehrkräfte, Künstlerinnen und „Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport“ – als Teil eines multiprofessionellen Teams, nicht als dessen Ersatz.
Erlass Nr. 7.4 lässt Ehrenamtliche, Eltern, Studierende, FSJ nur „ergänzend“ und „unter pädagogischer beziehungsweise sozialpädagogischer Begleitung“ zu.
Erlass Nr. 7.1: „Die Qualifikation des Personals richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder.“ Kinder mit Förderbedarf, Sprachförderbedarf, sozialen Problemlagen oder Kinderschutzfällen brauchen Fachkräfte – kein Verein kann diese Bedarfe mit Übungsleiterlizenz abdecken.
Erlass Nr. 2.1 und 3.1 definieren die OGS als „ganztägige Bildungseinrichtung“ mit Förderkonzepten, Sprachbildung, Lernzeiten, Elternberatung und Partizipation – das ist pädagogische Kernarbeit, kein Nachmittagsprogramm.
Konsequenz: Ein Trägermodell, dessen Einsparung darauf beruht, Fachkräfte durch Übungsleiter, Honorar- und Aushilfskräfte zu ersetzen, verstößt gegen den Regelungszweck des Erlasses und gegen das Fachkräftegebot. Ein Modell, das Vereine zusätzlich zur bestehenden Fachstruktur einbindet, ist dagegen ausdrücklich erwünscht – und in Hilden längst Praxis.
2.5 Kinderschutz und Vernetzung
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII), die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII mit freien Trägern, die Tätigkeitsausschlüsse nach § 72a SGB VIII und die Anforderungen an erweiterte Führungszeugnisse (Erlass Nr. 7.7) sind bei städtischem Personal unmittelbar über das Jugendamt gesichert. Bei einem Trägerwechsel müssten diese Schnittstellen vertraglich neu aufgebaut werden – bei einem Träger, der genau an Overhead und Koordination sparen soll.
Die Schulleitungen warnen zu Recht vor einer „Verwahrung statt Pädagogik“.
2.6 Arbeitsrecht: Die Einsparung ist nur über Lohndumping erreichbar
Ein Übergang der OGS auf einen externen Träger wäre ein Betriebsübergang nach § 613a BGB. Die rund 170 Beschäftigten gingen mit allen Rechten über; tarifliche Regelungen (TVöD-SuE) dürfen im ersten Jahr nicht zu ihrem Nachteil geändert werden (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB). Das bedeutet: Im Jahr 1 gibt es keine Einsparung. Danach entsteht sie nur durch Absenkung von Entgelt, Urlaub und Sicherheit oder durch Fluktuation und Neubesetzung mit billigeren Kräften – also exakt durch das, was Kindern verlässliche Bezugspersonen nimmt. Ein Konzept, dessen Wirtschaftlichkeit auf Personalabbau in einem Mangelberuf beruht, ist kein tragfähiges Konzept.
2.7 Die Schulen haben ein Vetorecht
Die Entscheidung, eine Schule als OGS zu führen, trifft der Schulträger „im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz“ (Erlass Nr. 4.2, § 9 Abs. 3 S. 3 SchulG, § 65 Abs. 2 Nr. 3 und 7 SchulG).
Die Kooperationsvereinbarung (Nr. 6.5) hat vier Partner: Schulträger, Schulleitung, außerschulischer Träger, Jugendhilfeträger. Gegen die geschlossene Ablehnung aller Hildener Grundschulleitungen ist ein Trägerwechsel praktisch nicht umsetzbar. Ein Prüfauftrag, der diese Beteiligten nicht vorher einbezogen hat, ist bereits im Verfahren fehlerhaft.
2.8 Planungspflicht und Beteiligung: keine Entscheidung ohne Bedarfserhebung
OGS ist „Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung, die aufeinander abzustimmen sind“ (Erlass Nr. 4.1; § 80 SchulG, § 80 SGB VIII).
§ 80 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger, „die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten“ zu ermitteln. § 8 SGB VIII sichert die Beteiligung der Kinder selbst.
Hilden hat sein OGS-Konzept 2025 gerade erst in einem Arbeitskreis Schulentwicklungsplanung mit Eltern, Schul- und OGS-Leitungen erarbeitet – mit Elternbefragungen, die eine hohe Zufriedenheit belegen.
Konsequenz: Eine Trägerschaftsentscheidung, die diese Planungsprozesse überspringt und ohne Erhebung der Eltern-, Kinder- und Beschäftigtenperspektive getroffen wird, verstößt gegen die gesetzliche Planungs- und Beteiligungspflicht. Eine Befragung vor jeder Entscheidung ist daher nicht nur politisch geboten, sondern rechtlich angelegt.
2.9 Das Finanzproblem liegt beim Land, nicht bei den Kindern
Der Rechtsanspruch ist Bundesrecht, die Ausgestaltung Landesrecht. Nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 78 Abs. 3 Landesverfassung NRW) muss das Land für Aufgaben, die es den Kommunen überträgt oder deren Standards es erhöht, einen entsprechenden finanziellen Ausgleich schaffen. Die richtige Antwort auf 16 Mio. Euro Defizit ist die konsequente Einforderung der Konnexität gegenüber Düsseldorf – nicht der Abbau von Fachkräften in Hilden.
3. Forderungen an den Rat der Stadt Hilden
Trägerschaftsgarantie. Der Rat beschließt, dass die Offene Ganztagsschule an allen städtischen Grundschulen in Hilden dauerhaft in städtischer Trägerschaft bleibt. Der Prüfauftrag „OGS in privater Trägerschaft“ wird aufgehoben bzw. nicht weiterverfolgt.
Fachkräftestandard. Die Stadt legt in ihrer OGS-Satzung bzw. im OGS-Rahmenkonzept einen verbindlichen Fachkräftestandard fest: Gruppenleitung und Kernbetreuung durch pädagogische Fachkräfte; Übungsleiter, Musikpädagogen, Künstlerinnen und Ehrenamtliche ausschließlich ergänzend und unter pädagogischer Begleitung (entsprechend Erlass Nr. 7.3/7.4).
Ausbau statt Abbau. Die Stadt legt einen Ausbauplan vor, der den aufwachsenden Rechtsanspruch bis 2029/30 mit ausreichenden Plätzen, Räumen und unbefristetem, tarifgebundenem Personal absichert – einschließlich der bereits fehlenden Plätze.
Kooperation als Upgrade. Die Stadt entwickelt mit dem Stadtsportverband, den Sport- und Kulturvereinen und der Musikschule ein Kooperationsprogramm „Hildener Ganztags-Partner“: feste Budgets, faire Übungsleiterpauschalen, verlässliche Zeitfenster, Qualitätsvereinbarung – als zusätzliche Angebotsschicht auf der bestehenden Fachstruktur. Der gemeinnützige Sport ist dabei vorrangig zu berücksichtigen (Erlass Nr. 4.4).
Beschäftigungssicherung. Die Stadt gibt den rund 170 Beschäftigten in Betreuung und Küche eine schriftliche Beschäftigungs- und Tarifgarantie.
Konnexität einfordern. Die Stadt beziffert die ungedeckten Kosten des Rechtsanspruchs, meldet sie förmlich beim Land an und schließt sich kommunalen Initiativen zur Durchsetzung der Konnexität an.
Beteiligungsvorbehalt. Der Rat beschließt, dass jede künftige Änderung der OGS-Trägerschaft nur nach einer vorherigen, veröffentlichten Befragung von Eltern, Kindern, Beschäftigten und Schulkonferenzen sowie nach einer Einwohnerbefragung erfolgen darf.
4. Bürgerbeteiligung: der dreistufige Weg
Stufe 1 – Befragung im Vorfeld (sofort)
Wir fordern die Verwaltung auf, vor jeder weiteren Befassung des Rates durchzuführen:
eine Elternbefragung aller OGS- und VGS-Familien (Zufriedenheit, Bedeutung fester Bezugspersonen, Haltung zur Trägerschaft, gewünschte Vereinsangebote),
eine Kinderbefragung in altersgerechter Form (§ 8 SGB VIII),
eine Beschäftigtenbefragung (anonym, mit Personalrat),
eine Einwohnerbefragung (unverbindliches Meinungsbild, Ratsbeschluss nach § 41 GO NRW), deren Ergebnis dem Rat vor einer Entscheidung vorliegen muss.
Rechtsgrundlage: Planungs- und Beteiligungspflicht nach § 80 Abs. 1 SGB VIII, § 8 SGB VIII, § 80 SchulG, Erlass Nr. 4.1/6.5.
Stufe 2 – Einwohnerantrag (§ 25 GO NRW)
Parallel wird diese Petition als Einwohnerantrag eingereicht. Der Rat muss sich dann innerhalb von vier Monaten damit befassen und den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Erläuterung geben. Unterschreiben dürfen alle Einwohnerinnen und Einwohner Hildens ab 14 Jahren – also auch Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit und ältere Schülerinnen und Schüler. (Quorum nach § 25 Abs. 3 GO NRW; genaue Zahl bei der Stadt erfragen.)
Stufe 3 – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 26 GO NRW)
Sollte der Rat den Prüfauftrag weiterverfolgen oder einen Trägerwechsel beschließen, wird ein Bürgerbegehren eingeleitet. Das ist das schärfste Instrument der Gemeindeordnung: Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses (§ 26 Abs. 8) und kann zwei Jahre lang nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden.
Vorgeschlagene Frage (Ja/Nein-fähig gemäß § 26 Abs. 7):
„Sind Sie dafür, dass die Offene Ganztagsschule (OGS) an den städtischen Grundschulen in Hilden dauerhaft in der Trägerschaft der Stadt Hilden mit städtisch angestelltem pädagogischen Fachpersonal verbleibt und nicht auf einen anderen Träger übertragen wird?“

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Das Problem
Petition und Bürgerbegehren
„Unsere OGS bleibt in städtischer Hand – Fachkräfte statt Sparmodell“
An den Rat der Stadt Hilden, den Bürgermeister und den Ausschuss für Schule und Sport
Stand: 7. September 2026 – Entwurf zur Abstimmung im Initiativkreis
1. Worum es geht
Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Hilden hat im Juli 2026 beantragt, die Verwaltung möge die Voraussetzungen für ein Pilotprojekt einer Offenen Ganztagsschule (OGS) in privater Trägerschaft prüfen. Begründet wird das mit einem „vielfältigeren Nachmittagsangebot“ durch Sport-, Kultur- und Musikvereine – und mit den Kosten. Das städtische OGS-Defizit liegt nach Angaben aus dem Rat bei rund 16 Mio. Euro.
Hilden gehört zu den wenigen Kommunen in NRW, die ihre OGS selbst betreiben: mit rund 170 städtischen Beschäftigten in Betreuung und Küche, tarifgebunden, mit Koordinatorinnen vor Ort, direkt vernetzt mit Jugendamt, ASD und Schulsozialarbeit. Alle Hildener Grundschulleitungen haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme gegen den Vorstoß ausgesprochen.
Wir Unterzeichnenden – Eltern, Beschäftigte, Vereine, Bürgerinnen und Bürger – stellen fest:
Sportvereine, Musikschulen und Kulturträger sind eine Bereicherung des Ganztags. Sie sind ein Upgrade – kein Ersatz. Ein Übungsleiter ersetzt keine Erzieherin. Ein Verein ersetzt kein Jugendamt. Und Sparzwang ersetzt keine Rechtspflicht.
Wir fordern den Rat auf, die städtische Trägerschaft der OGS verbindlich zu sichern und auszubauen, die Einbindung gemeinnütziger Partner ergänzend zu regeln und keine Entscheidung über die Trägerschaft ohne vorherige Befragung der Betroffenen und der Bürgerschaft zu treffen.
2. Rechtliche Begründung
Hinweis: Diese Begründung ist eine sorgfältig recherchierte Argumentation aus Sicht der Initiative, keine Rechtsberatung. Vor Einreichung eines förmlichen Bürgerbegehrens empfehlen wir die Prüfung durch eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
2.1 Die Stadt trägt eine nicht delegierbare Gewährleistungspflicht
Seit dem 1. August 2026 hat jedes Kind, das in die erste Klasse kommt, einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung im Umfang von acht Stunden an Werktagen (§ 24 Abs. 4 SGB VIII i. d. F. des Ganztagsförderungsgesetzes – GaFöG). Der Anspruch wächst jahrgangsweise auf und gilt ab 2029/30 für alle Grundschulkinder.
Der gemeinsame OGS-Runderlass der Landesministerien (MB.NRW 2026 Nr. 92, in Kraft seit 1. August 2026) stellt unmissverständlich klar:
Die Erfüllungsverantwortung richtet sich „unmittelbar immer und ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ (Vorbemerkung I Nr. 2, unter Verweis auf §§ 24 Abs. 4, 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 SGB VIII). Das ist in Hilden die Stadt Hilden mit ihrem eigenen Jugendamt.
Leistungen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs „zählen … zu den pflichtigen Leistungen“ (Vorbemerkung I). Der Ganztag ist damit keine freiwillige Leistung mehr, die beliebig gekürzt oder ausgelagert werden könnte, sondern kritische Infrastruktur der Daseinsvorsorge.
Nach § 79 Abs. 2 SGB VIII trägt der öffentliche Träger die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung und muss gewährleisten, dass „die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen“ rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Verantwortung kann man durch einen Trägerwechsel nicht loswerden – nur die Kontrolle darüber.
Konsequenz: Wer die Trägerschaft abgibt, gibt die Steuerung ab, behält aber die volle Haftung. Fällt ein externer Träger aus (Insolvenz, Kündigung, Personalflucht), muss die Stadt binnen kürzester Frist Ersatz schaffen – ohne eigenes Personal, ohne eigene Strukturen. Das ist kein Sparen, das ist Risikoverlagerung auf Kinder.
2.2 „Privat“ heißt gewinnorientiert – und das ist unzulässig
Der Erlass verbietet ausdrücklich: „Die Beteiligung von gewinnorientierten Trägern und kommerziellen Nachhilfeinstituten ist unzulässig (§ 55 SchulG)“ (Nr. 1.3). Die im CDU-Antrag gewählte Formulierung „privater Träger“ ist daher rechtlich entweder unzulässig oder irreführend: Zulässig sind allein gemeinwohlorientierte Träger der freien Jugendhilfe. Ein Prüfauftrag, der offen lässt, welche Trägerform gemeint ist, prüft im Kern etwas, das das Schulgesetz bereits ausschließt.
2.3 Das Subsidiaritätsprinzip greift nicht – geeignete Träger fehlen
Man wird einwenden, § 4 Abs. 2 SGB VIII gebe freien Trägern Vorrang. Das stimmt nur, „soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können“. Ein Sportverein, eine Musikschule oder ein neu gegründeter Betreuungsverein, der mit Übungsleitern und Honorarkräften arbeitet, ist kein geeigneter Träger für ein vollumfängliches, rechtsanspruchserfüllendes OGS-Angebot von 8 bis 16 Uhr an fünf Tagen plus Ferien. Der Vorrang setzt zudem die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) voraus. Wo eine funktionierende, anerkannt hochwertige öffentliche Struktur bereits besteht, gibt es keinen Rechtsgrund, sie zugunsten eines erst zu schaffenden, schwächeren Angebots aufzugeben.
2.4 Fachkräftegebot: Übungsleiter ergänzen, sie ersetzen nicht
§ 72 Abs. 1 SGB VIII (Fachkräftegebot): Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die „eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte)“. Der Erlass ordnet die außerunterrichtlichen OGS-Angebote ausdrücklich als „Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe“ ein (Nr. 6.5).
Erlass Nr. 7.3 nennt als Regelpersonal „pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, Staatlich geprüfte Sozialassistentinnen …“ und daneben Musikschullehrkräfte, Künstlerinnen und „Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport“ – als Teil eines multiprofessionellen Teams, nicht als dessen Ersatz.
Erlass Nr. 7.4 lässt Ehrenamtliche, Eltern, Studierende, FSJ nur „ergänzend“ und „unter pädagogischer beziehungsweise sozialpädagogischer Begleitung“ zu.
Erlass Nr. 7.1: „Die Qualifikation des Personals richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder.“ Kinder mit Förderbedarf, Sprachförderbedarf, sozialen Problemlagen oder Kinderschutzfällen brauchen Fachkräfte – kein Verein kann diese Bedarfe mit Übungsleiterlizenz abdecken.
Erlass Nr. 2.1 und 3.1 definieren die OGS als „ganztägige Bildungseinrichtung“ mit Förderkonzepten, Sprachbildung, Lernzeiten, Elternberatung und Partizipation – das ist pädagogische Kernarbeit, kein Nachmittagsprogramm.
Konsequenz: Ein Trägermodell, dessen Einsparung darauf beruht, Fachkräfte durch Übungsleiter, Honorar- und Aushilfskräfte zu ersetzen, verstößt gegen den Regelungszweck des Erlasses und gegen das Fachkräftegebot. Ein Modell, das Vereine zusätzlich zur bestehenden Fachstruktur einbindet, ist dagegen ausdrücklich erwünscht – und in Hilden längst Praxis.
2.5 Kinderschutz und Vernetzung
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII), die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII mit freien Trägern, die Tätigkeitsausschlüsse nach § 72a SGB VIII und die Anforderungen an erweiterte Führungszeugnisse (Erlass Nr. 7.7) sind bei städtischem Personal unmittelbar über das Jugendamt gesichert. Bei einem Trägerwechsel müssten diese Schnittstellen vertraglich neu aufgebaut werden – bei einem Träger, der genau an Overhead und Koordination sparen soll.
Die Schulleitungen warnen zu Recht vor einer „Verwahrung statt Pädagogik“.
2.6 Arbeitsrecht: Die Einsparung ist nur über Lohndumping erreichbar
Ein Übergang der OGS auf einen externen Träger wäre ein Betriebsübergang nach § 613a BGB. Die rund 170 Beschäftigten gingen mit allen Rechten über; tarifliche Regelungen (TVöD-SuE) dürfen im ersten Jahr nicht zu ihrem Nachteil geändert werden (§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB). Das bedeutet: Im Jahr 1 gibt es keine Einsparung. Danach entsteht sie nur durch Absenkung von Entgelt, Urlaub und Sicherheit oder durch Fluktuation und Neubesetzung mit billigeren Kräften – also exakt durch das, was Kindern verlässliche Bezugspersonen nimmt. Ein Konzept, dessen Wirtschaftlichkeit auf Personalabbau in einem Mangelberuf beruht, ist kein tragfähiges Konzept.
2.7 Die Schulen haben ein Vetorecht
Die Entscheidung, eine Schule als OGS zu führen, trifft der Schulträger „im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz“ (Erlass Nr. 4.2, § 9 Abs. 3 S. 3 SchulG, § 65 Abs. 2 Nr. 3 und 7 SchulG).
Die Kooperationsvereinbarung (Nr. 6.5) hat vier Partner: Schulträger, Schulleitung, außerschulischer Träger, Jugendhilfeträger. Gegen die geschlossene Ablehnung aller Hildener Grundschulleitungen ist ein Trägerwechsel praktisch nicht umsetzbar. Ein Prüfauftrag, der diese Beteiligten nicht vorher einbezogen hat, ist bereits im Verfahren fehlerhaft.
2.8 Planungspflicht und Beteiligung: keine Entscheidung ohne Bedarfserhebung
OGS ist „Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung, die aufeinander abzustimmen sind“ (Erlass Nr. 4.1; § 80 SchulG, § 80 SGB VIII).
§ 80 Abs. 1 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger, „die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten“ zu ermitteln. § 8 SGB VIII sichert die Beteiligung der Kinder selbst.
Hilden hat sein OGS-Konzept 2025 gerade erst in einem Arbeitskreis Schulentwicklungsplanung mit Eltern, Schul- und OGS-Leitungen erarbeitet – mit Elternbefragungen, die eine hohe Zufriedenheit belegen.
Konsequenz: Eine Trägerschaftsentscheidung, die diese Planungsprozesse überspringt und ohne Erhebung der Eltern-, Kinder- und Beschäftigtenperspektive getroffen wird, verstößt gegen die gesetzliche Planungs- und Beteiligungspflicht. Eine Befragung vor jeder Entscheidung ist daher nicht nur politisch geboten, sondern rechtlich angelegt.
2.9 Das Finanzproblem liegt beim Land, nicht bei den Kindern
Der Rechtsanspruch ist Bundesrecht, die Ausgestaltung Landesrecht. Nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 78 Abs. 3 Landesverfassung NRW) muss das Land für Aufgaben, die es den Kommunen überträgt oder deren Standards es erhöht, einen entsprechenden finanziellen Ausgleich schaffen. Die richtige Antwort auf 16 Mio. Euro Defizit ist die konsequente Einforderung der Konnexität gegenüber Düsseldorf – nicht der Abbau von Fachkräften in Hilden.
3. Forderungen an den Rat der Stadt Hilden
Trägerschaftsgarantie. Der Rat beschließt, dass die Offene Ganztagsschule an allen städtischen Grundschulen in Hilden dauerhaft in städtischer Trägerschaft bleibt. Der Prüfauftrag „OGS in privater Trägerschaft“ wird aufgehoben bzw. nicht weiterverfolgt.
Fachkräftestandard. Die Stadt legt in ihrer OGS-Satzung bzw. im OGS-Rahmenkonzept einen verbindlichen Fachkräftestandard fest: Gruppenleitung und Kernbetreuung durch pädagogische Fachkräfte; Übungsleiter, Musikpädagogen, Künstlerinnen und Ehrenamtliche ausschließlich ergänzend und unter pädagogischer Begleitung (entsprechend Erlass Nr. 7.3/7.4).
Ausbau statt Abbau. Die Stadt legt einen Ausbauplan vor, der den aufwachsenden Rechtsanspruch bis 2029/30 mit ausreichenden Plätzen, Räumen und unbefristetem, tarifgebundenem Personal absichert – einschließlich der bereits fehlenden Plätze.
Kooperation als Upgrade. Die Stadt entwickelt mit dem Stadtsportverband, den Sport- und Kulturvereinen und der Musikschule ein Kooperationsprogramm „Hildener Ganztags-Partner“: feste Budgets, faire Übungsleiterpauschalen, verlässliche Zeitfenster, Qualitätsvereinbarung – als zusätzliche Angebotsschicht auf der bestehenden Fachstruktur. Der gemeinnützige Sport ist dabei vorrangig zu berücksichtigen (Erlass Nr. 4.4).
Beschäftigungssicherung. Die Stadt gibt den rund 170 Beschäftigten in Betreuung und Küche eine schriftliche Beschäftigungs- und Tarifgarantie.
Konnexität einfordern. Die Stadt beziffert die ungedeckten Kosten des Rechtsanspruchs, meldet sie förmlich beim Land an und schließt sich kommunalen Initiativen zur Durchsetzung der Konnexität an.
Beteiligungsvorbehalt. Der Rat beschließt, dass jede künftige Änderung der OGS-Trägerschaft nur nach einer vorherigen, veröffentlichten Befragung von Eltern, Kindern, Beschäftigten und Schulkonferenzen sowie nach einer Einwohnerbefragung erfolgen darf.
4. Bürgerbeteiligung: der dreistufige Weg
Stufe 1 – Befragung im Vorfeld (sofort)
Wir fordern die Verwaltung auf, vor jeder weiteren Befassung des Rates durchzuführen:
eine Elternbefragung aller OGS- und VGS-Familien (Zufriedenheit, Bedeutung fester Bezugspersonen, Haltung zur Trägerschaft, gewünschte Vereinsangebote),
eine Kinderbefragung in altersgerechter Form (§ 8 SGB VIII),
eine Beschäftigtenbefragung (anonym, mit Personalrat),
eine Einwohnerbefragung (unverbindliches Meinungsbild, Ratsbeschluss nach § 41 GO NRW), deren Ergebnis dem Rat vor einer Entscheidung vorliegen muss.
Rechtsgrundlage: Planungs- und Beteiligungspflicht nach § 80 Abs. 1 SGB VIII, § 8 SGB VIII, § 80 SchulG, Erlass Nr. 4.1/6.5.
Stufe 2 – Einwohnerantrag (§ 25 GO NRW)
Parallel wird diese Petition als Einwohnerantrag eingereicht. Der Rat muss sich dann innerhalb von vier Monaten damit befassen und den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Erläuterung geben. Unterschreiben dürfen alle Einwohnerinnen und Einwohner Hildens ab 14 Jahren – also auch Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit und ältere Schülerinnen und Schüler. (Quorum nach § 25 Abs. 3 GO NRW; genaue Zahl bei der Stadt erfragen.)
Stufe 3 – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 26 GO NRW)
Sollte der Rat den Prüfauftrag weiterverfolgen oder einen Trägerwechsel beschließen, wird ein Bürgerbegehren eingeleitet. Das ist das schärfste Instrument der Gemeindeordnung: Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses (§ 26 Abs. 8) und kann zwei Jahre lang nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden.
Vorgeschlagene Frage (Ja/Nein-fähig gemäß § 26 Abs. 7):
„Sind Sie dafür, dass die Offene Ganztagsschule (OGS) an den städtischen Grundschulen in Hilden dauerhaft in der Trägerschaft der Stadt Hilden mit städtisch angestelltem pädagogischen Fachpersonal verbleibt und nicht auf einen anderen Träger übertragen wird?“

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