Petition update🛑 Stoppt Kindeswohlgefährdung durch deutsche Familiengerichte!Missachtung des Kindeswillens und internationaler Kinderrechte
Eva G.Norddeutschland, Germany
Jul 10, 2025

 

I. Gegenstand der Ergänzung

Der Wille des betroffenen Kindes wird in deutschen familiengerichtlichen Verfahren häufig nicht, nur symbolisch oder entwertend erfasst, insbesondere wenn das Kind im Gegensatz zu Jugendamt oder Eltern entscheidet.

 

II. Juristische Kurzbegründung

Völkerrechtliche Verbindlichkeit
Deutschland ist Vertragspartner der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Nach Art. 12 Abs. 1 UN-KRK hat ein Kind das Recht, in allen es betreffenden Verfahren seine Meinung frei zu äußern. Dieses Recht erfordert, dass Alter und Reife des Kindes angemessen berücksichtigt werden.
Nationales Verfahren
Nach § 159 FamFG ist das Familiengericht verpflichtet, das Kind persönlich anzuhören. Insbesondere bei über 14-Jährigen oder relevanter Betroffenheit ist die Anhörung zwingend – auch bei Jüngeren, wenn Bindungen oder Präferenzen betroffen sind  .
Europäische Menschenrechtsstandards
Der EGMR bekräftigt in Fällen wie Sommerfeld v. Deutschland (2003) und M. & M. v. Kroatien (2015) ein Mindestmaß an rechtsstaatlicher Beteiligung des Kindes. Er hält fest:
„In any judicial … proceedings affecting children’s rights … it cannot be said that the children capable of forming their own views were sufficiently involved … if they were not provided with the opportunity to be heard“  
Damit wird unmissverständlich gefordert, dass kindliche Anliegen ernsthaft und nicht nur symbolisch gewürdigt werden.
Deutsche Umsetzungspraxis mangelhaft
Laut Berichten des Deutschen Instituts für Menschenrechte und der UNO-Kinderrechtsausschuss-Praxis wird die Kindesanhörung in Deutschland teils unzureichend umgesetzt – Anhörungen erfolgen verspätet, ohne Nachbereitung oder unverständlich für das Kind  .

Diese Rechtsnormen machen deutlich, dass die Missachtung oder Bagatellisierung des Kindeswillens nicht nur rechtlich unzulässig, sondern in zahlreichen Fällen verfassungs- und völkerrechtswidrig ist.

 

III. Forderung

Die Bundesregierung wird aufgefordert, gestützt auf ihre Aufsichtsbefugnisse aus Art. 84 GG, Folgendes zu veranlassen:

Eine bundesweite Überprüfung, in welchem Umfang familiengerichtliche Verfahren den Kindeswillen ernsthaft erheben und gewichten.
Die Entwicklung und verbindliche Einführung einheitlicher Standards zur kindgerechten Anhörung – orientiert an Alter, Reife und emotionaler Situation des Kindes.
Die Veröffentlichung eines Berichts über Mängel, einschließlich konkreter Fallbeispiele, mit Wirksamkeitskontrollen zur Umsetzung.

 

V. Warum Bundesaufsicht und Eingriff notwendig sind

Die Rechtslage ist eindeutig und umfassend – national wie völkerrechtlich –, die Praxis hingegen vielfach defizitär.
Nur durch Bundesaufsicht nach Art. 84 GG kann die einheitliche, rechtsstaatliche Umsetzung dieses elementaren Grundrechts im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden.
Ohne verbindliche bundesweite Standards und Kontrolle bleibt das Kindeswohl in Deutschland fragmentiert und inkonsistent geschützt.

 

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