1. Rüge nach Akteneinsicht vom 28.07.2026 an die NLStBV/ Kopie an den Landkreis Verden

Sehr geehrter ...,
nach fundierter Prüfung der vorliegenden Planungskonzepte durch von uns konsultierte geotechnische Fachexperten sehen wir uns gezwungen, gravierende fachliche Mängel und eklatante Risiken im aktuellen Verfahren zu den Sanierungsplanungen an der L155 zu rügen.
Die derzeitige Planung entbehrt in wesentlichen Teilen einer belastbaren ingenieurtechnischen Grundlage und weist außerdem erhebliche Mängel im Natur- und Artenschutz auf. Insbesondere fehlt es an einem ausführlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Artenschutzgutachten nach §44 Abs. 1 BNatSchG.
Wir fordern Sie daher dringend auf, zu den folgenden fünf Kernpunkten detailliert Stellung zu beziehen:
1.Fehlende Datenbasis und Intransparenz
Nach aktuellem Kenntnisstand liegt der Planung kein offizielles und vollständiges Baugrundgutachten zugrunde. Die Dimensionierung der Straße basiert somit lediglich auf Schätzungen und Annahmen statt auf realen Bodenkennwerten. Das eingesetzte Georadar liefert lediglich Bilder der Schichtverläufe, erlaubt jedoch aufgrund der hohen Heterogenität (Ungleichmäßigkeit) des dortigen Bodens keinerlei verlässliche Aussage über die tatsächliche Tragfähigkeit.
2. Unerreichbare Tragfähigkeitsforderungen (Planum)
Die Planung sieht eine Gesamtdicke des Oberbaus von 52 cm vor und fordert auf dem Planum einen Verformungsmodul von mindestens \(E_{v2} = 45\text{ MN/m²}\). Geotechnische Experten bestätigen, dass der anstehende Boden diesen Wert unter den gegebenen Bedingungen von Natur aus niemals erreichen kann. Um diesen Wert zu erzwingen, wären extrem teure und umweltschädliche Hilfsmaßnahmen (z.B. Bodenaustausch oder Bindemittelstabilisierungen) notwendig.
3. Fachlich fehlerhafte Ablehnung von Geozellen zugunsten schwerer Schotterschichten
Die pauschale Ablehnung eines Geozellensystems mit der Behauptung, dieses führe zu schnellen und langfristigen Absackungen, widerspricht dem aktuellen Stand der Geotechnik und dem bekannten Zelleneinschlusseffekt. Vielmehr stellt die von Ihnen vorgeschlagene Alternative – ein Kombinationsgitter mit 40 cm Schotter – ein massives Risiko dar: Durch das enorme Eigengewicht dieser Schottertragschicht werden Absackungen auf dem weichen Untergrund erst recht provoziert.Ein flach gegründetes Geozellensystem (20–30 cm Höhe), gefüllt mit Frostschutzmaterial und umhüllt von einem hochfesten Spezialgewebe, bietet hier die nachweislich leichtere, stabilere und baumschonendere Lösung.
4. Unberücksichtigtes Risiko der Aufschwemmung
Bei der Planung von Leichtbaustoffen (wie dem im Raum stehenden Blähton mit einem unverständlich tiefen Aushub von drei Metern oder auch bei optimierten Varianten wie Blähglasschotter) wurde ein kritisches physikalisches Risiko völlig ignoriert :Die Auftriebssicherheit bei Hochwasser oder stark ansteigendem Grundwasser. Ohne eine präzise Berechnung droht die Straße bei einem entsprechenden Wetterereignis wie eine Styroporplatte aufzuschwemmen und komplett zerstört zu werden.
5.Unzureichende artenschutzrechtliche Prüfung und fehlende Berücksichtigung erforderlicher CEF-Maßnahmen
Nachdem uns am 28.07.2026 erst nach einem Antrag und einem anschließenden Widerspruch nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG) Einsicht in die Verfahrensunterlagen gewährt wurde, haben wir feststellen müssen, dass die vorliegenden Unterlagen in wesentlichen Punkten unzureichend sind und erhebliche Lücken sowie fachlich problematische Verallgemeinerungen aufweisen. Dies betrifft insbesondere auch die artenschutzrechtliche Untersuchung.
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand wurden bislang weder baumbiologische Gutachten für jeden einzelnen betroffenen Baum erstellt noch liegt ein vollständiges und belastbares Artenschutzgutachten vor.
Besonders problematisch ist der zeitliche und fachliche Umfang der bisher durchgeführten Untersuchungen. Es erfolgte nur eine einmalige Begehung mit einfacher Sichtkontrolle vom Boden aus. Untersucht wurden lediglich 19 Bäume. Eine belastbare, systematische Kartierung der relevanten Arten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie potenziell geeigneter Habitatstrukturen ist in den uns vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.
Eine derart eingeschränkte Untersuchung kann nach unserer Auffassung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen einer Maßnahme darstellen, bei der eine über Jahrzehnte gewachsene Allee und damit bestehende Gehölz- und Habitatstrukturen betroffen sind. Insbesondere bei älteren Bäumen ist eine fachgerechte Untersuchung auf Höhlen, Spalten, Rindentaschen, Totholzstrukturen, Nester und sonstige potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten frühzeitig und in unterschiedlichen Jahreszeiten erforderlich. Je nach Artengruppe sind darüber hinaus geeignete Kartierungen und Untersuchungen zu den relevanten Aktivitäts- und Fortpflanzungszeiten erforderlich.
Hinzu kommt auch noch, dass die von der Unteren Naturschutzbehörde geforderten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF-Maßnahmen Ihrer Einschätzung nach nicht zwingend erforderlich seien. Zur Begründung wird offenbar darauf verwiesen, dass sich in zweiter Reihe ausreichend weitere Gehölzstrukturen befänden.
Diese Argumentation greift aus unserer Sicht naturschutzfachlich zu kurz und wird den Anforderungen des besonderen Artenschutzes nicht gerecht.
Intakte, über Jahrzehnte gewachsene Lebensräume einer Allee können nicht allein deshalb als ökologisch unerheblich angesehen werden, weil sich in der näheren Umgebung weitere Bäume oder Gehölzstrukturen befinden. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete ökologische Funktion die betroffenen Bäume und Gehölzstrukturen für geschützte Arten erfüllen und ob diese Funktion nach dem Eingriff weiterhin erhalten bleibt.
Gerade bei Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten ist nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine konkrete artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Eine bloße Betrachtung vorhandener Gehölzstrukturen in der Umgebung ersetzt weder den Nachweis, dass keine geschützten Arten betroffen sind, noch den Nachweis, dass die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten trotz des Eingriffs erhalten bleibt.
Sollten durch die geplanten Eingriffe Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten betroffen sein, müssen die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und fachlich belastbar festgelegt werden. Dies kann insbesondere die Durchführung von CEF-Maßnahmen vor Beginn des Eingriffs erforderlich machen. Der bloße Hinweis auf vorhandene Gehölze in zweiter Reihe reicht daher hierfür nicht aus.
Eine unzureichende Erfassung kann dazu führen, dass relevante Vorkommen übersehen und notwendige Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen nicht vorgesehen werden. Im schlimmsten Fall kann ein Verlust essenzieller Habitatstrukturen zu einer erheblichen Beeinträchtigung lokaler Populationen und damit zu langfristigen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt führen.
Unsere Forderung:
Vor einer abschließenden Entscheidung und insbesondere vor der Durchführung von Eingriffen in den Baumbestand ist ein vollständiger, fachlich belastbarer und nachvollziehbarer Artenschutzbericht nachzuliefern. Dieser muss sämtliche betroffenen Bäume und relevanten Habitatstrukturen einzeln erfassen und die relevanten Artengruppen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten fachgerecht untersuchen und kartieren. Dabei sind die Anforderungen des § 44 BNatSchG vollständig zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind die erforderlichen CEF-Maßnahmen fachlich zu prüfen, konkret festzulegen und – soweit erforderlich – vor Durchführung der Eingriffe umzusetzen. Die Beurteilung, dass CEF-Maßnahmen aufgrund weiterer Gehölzstrukturen in zweiter Reihe nicht erforderlich seien, ist nachvollziehbar und fachgutachterlich genauer zu begründen. Eine pauschale Annahme genügt hierfür nicht.
Wir fordern daher ausdrücklich, dass bis zur vollständigen artenschutzrechtlichen Erfassung und Bewertung sowie bis zur abschließenden Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung der erforderlichen CEF-Maßnahmen keine irreversiblen Eingriffe in den betroffenen Baumbestand erfolgen.
Fragenkatalog mit Bitte um eine schriftliche Beantwortung bis zum 1.10.2026:
Auf welchen konkreten Labor- und Feldmesswerten (z. B. CBR-Werte, Pressiometerdaten aus Probebohrungen) basiert die aktuelle Dimensionierung der Verkehrsträgerfläche?
Wie begründen Sie den pauschal veranschlagten, massiven Aushub von 3 Metern bei der Blähton-Variante und wurde alternativ der Einsatz von Blähglasschotter in einer oberflächennahen Gründung rechnerisch geprüft?
Welche normativen oder herstellerunabhängigen Belege liegen der Behörde vor, die eine langfristige Absackung von fachgerecht dimensionierten Geozellen systemisch begründen?
Wie wird die Auftriebssicherheit (Sicherheit gegen Aufschwemmen) des Straßenkörpers bei drückendem Grundwasser oder Hochwasser im Rahmen der aktuellen Planung mathematisch nachgewiesen?
Legen Sie die Ergebnisse der zwingend erforderlichen Probebohrungen (Bohrkerne) offen. Ein Vergleich verschiedener Bauweisen ohne reale Messwerte ist fachlich unseriös.
Da es sich hierbei um eine Landesstraße (L155) und damit um ein Projekt von erheblichem öffentlichem Interesse handelt, erwarten wir eine transparente, nachvollziehbare und rein sachbezogene Aufklärung.
Wir fordern Sie auf, das Planungsverfahren so lange auszusetzen, bis ein valides Baugrundgutachten vorliegt und eine objektive, herstellerneutrale Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsberechnung durchgeführt wurde.
Einer zeitnahen, schriftlichen Stellungnahme sehen wir bis zum 1.10.2026 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Bürgerinitiative
i.V. Katrin Burow