
Sehr geehrte Frau Bostelmann und Herr Rudolph,
folgend die Fragen zur Einwohnerversammlung zum Windpark am 13.06.25 in Werningshausen:
1. Warum wurde der Beschluss 08-09/2024 und 06-05/2025 zum Bau 9 WEA (Windenergieanlagen) von 2 verschiedenen Planungs-Baubüros* vor dieser Bürgerversammlung beschlossen und nicht vorher die Argumentation der Bürger angehört. Interessiert diese nicht oder steht hier das eigenmächtige Handeln im Fokus?
2. Kann der Errichter der WEA und der zustimmende Gemeinderat haftbar gemacht werden für Gesundheitsschädigungen der seit langem bekannten Auswirkungen des nicht hörbaren Infraschalls, wie z.B. Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Atemnot, Depressionen, Rhythmusstörungen, Übelkeit, Tinnitus, Schwindel, Ohrenschmerzen, Seh- und Hörstörungen? [Quelle Ärzteblatt]**
3. Sind Mitglieder des Gemeinderates Werningshausen oder deren Familien im Besitz von Agrar-/Bodenflächen, welche als gewinnbringendes Sondergebiet Wind beschlossen wurde und sind somit rechtlich befangen?
4. Welche finanziellen Vorteile für die Gemeinde wurden oder werden vertraglich für die nächsten 20 Jahre vereinbart?
Beispiel des aktuell in Erweiterung befindlichen Windparks Wundersleben: insges. 260.000€ für die Gemeinde auf 20 Jahre; insges. 375€ für jeden geschädigten Haushalt auf 20 Jahre
5. Wurden bereits vor dem Beschluss Sondergebiet Wind (Amtsblatt 26 Straußfurt vom 26.02.2025) und der unzureichenden Bevölkerungsinformation Verträge mit Windparkplanungsbüros zum Bau von WEA geschlossen?
6. Warum erfolgte bei der Festlegung des Sondergebietes Windkraft eine Überschreitung der Grenzen des im Entwurf Regionalplan ausgewiesenen Windvorranggebietes? Es wurden damit entgegen der Vorgaben des Gutachters und Erstellers des Prüfbogens zur Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie Mittelthüringen*, der Vogelzug-Korridor für Greifvögel und Eulen versperrt (Ich hatte in dem nicht beantwortetem, schriftlichen Einspruch an den Bürgermeister, Vorsitz VG Straußfurt und Landratsamt Sömmerda die Gebietsüberschreitung und die Vogelflug-Routen in einer angehängte Karte skizziert).
7. Laut BNatSchG § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land Anlage 1 gibt es Vorgaben zum Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Bereichen bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten (z.B. 1200m Rotmilan; signifikante Risikoerhöhung) Können Sie nachweisen, dass es hierzu eine Prüfung durch einen Ornithologen gab?
8. Wie viele Windräder sind aktuell beschlossen und zukünftig geplant (insgesamt aller Planungs-und Bau-Büros). Wie viele können auf der Fläche des beschlossenen Sondergebietes Wind errichtet werden?
9. Werden die Immobilienbesitzer für den Wertverlust ihres Hauses und Grundstückes entschädigt? Laut dem Leibniz-Institut konnte nach der "Errichtung von Windenergieanlagen ein Wertverlust von Immobilien in ländlichen Regionen von bis zu 23% festgestellt werden." Entspricht bei einem neuerem EFH mit Grundstück mehr als 100.000€ Wertverlust.
* 4 x WEA Typ Nordex (250m hoch) durch UKA Meisen, Amtsblatt 11/2024 Flur 8 - Flurstück 803 +777 + 780 + Flur 5 - Flurstück 216
5 x WEA Typ: "unbekannt" durch Firma: "unbekannt", Amtsblatt 05/2025 Flur 4 Flurstück 204 + Flur 8 - Flurstück 921 + 931 + 934 + Flur 7 -Flurstück 860
Mit freundlichem Gruß / Best regards
Frank Hornung