Stoppen Sie die Ungleichbehandlung vieler Mieter mit Gaszentralheizung bei den Gaspreisen

Das Problem

Eine gesetzliche Ungleichbehandlung von Mietern in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung gegenüber allen anderen Haushaltskunden in Bezug auf die Energiepreisgestaltung führt zu ungerechten Mehrbelastungen für diesen Teil der Mieter.

Eine Gesetzeslücke im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlaubt es den Energieversorgern, die Mieter in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung mit einem Vielfachen der Gaspreise zu belasten, die andere Haushaltskunden mit Gasetagenheizungen erhalten. Letztere dürfen als Einzelkunden in die sogenannte Grundversorgung, erstere nicht, weil in diesem Fall nicht die Mieter Vertragspartner der Energieversorger sind sondern deren Vermieter, die ihrerseits als gewerbliche Großkunden behandelt werden. Solchen Kunden können die Energieversorger leichter kündigen, um dann in neuen Veträgen höhere Preise durchzudrücken. Seit einer Änderung des EnWG im Juli 2022 konnten sie dann schließlich zu hohe aktuelle Marktpreise sogar ohne Kündigungsfrist und zweimal pro Monat einfach durchreichen (sehr niedrige Marktpreise theoretisch auch, praktisch aber orientieren sich diese dann natürlich eher an den besten erzielbaren Preisen im Markt).

Insgesamt führte das während der deutschen Gaspreiskrise ab Ende 2021 zu aberwitzigen Unterschieden bei den Energiepreisen für verschiedene Mieter mit eigentlich gleichen Ausgangsbedingungen, die mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar scheinen.

Obwohl alle privaten nicht gewerblichen Mieter dem Wesen nach auch Haushaltskunden sind und damit eigentlich Anrecht auf die im EnWG vorgeschriebene Grundversorgung hätten, wird dieser Umstand im hierfür maßgeblichen EnWG rechtlich nicht gewürdigt. Stattdessen findet man im EnWG seit 2005 ein Konstrukt aus Begrifflichkeiten, welches Mietern in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung faktisch die Eigenschaft des Haushaltskunden verwehrt und sie damit seit der erwähnten Änderung des §38 im EnGW vom 29.Juli 2022 gegenüber anderen Mietern erheblich benachteiligt

Nach einer Studie des bdew von 2019 sind von dieser Ungleichbehandlung bis zu 37,5% aller Wohnungen in Deutschland betroffen, wobei  Wohnungseigentümergesellschaften, manche Genossenschaften und Vermieter mit ungekündigten Altverträgen offenbar ausgenommen sind. Trotzdem bleibt ein erheblicher Anteil an der Gesamtbevölkerung, dem durch diese Fehlkonstruktion überproportional die Kosten von Energie-Engpässen aufgebürdet werden.

Damit dies bei den nächsten Energiepreisschocks nicht wieder passiert, fordern wir eine Anpassung der §§3,36,38 EnWG dahingehend, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Energieabrechnung auch als letztverbrauchende Haushaltskunden anerkannt werden.

 

Zu den Hintergründen:
====================

Mieter in Mehrfamilienhäusern werden durch die Gesetzeslücke im EnWG degradiert zu sonstigen Abnehmern eines gewerblichen „Zwischen-Energieverteilers“ namens Vermieter. Er gilt selbst nicht als Letztverbraucher im Sinne des EnWG §3 Satz 25 (da er die Energie nicht für sich selbst verbraucht und auch gewerblich natürlich über 10000kWh/Jahr liegt). Erst recht gilt er nicht selbst als Haushaltskunde im Sinne des EnGW §3 Satz 22 (eine Sondergruppe der Letztverbraucher, mit Eigenverbrauch im privaten Haushalt und daher Recht auf Grundversorgung).

Jahrelang bis zur Ende 2021 einsetzenden Energiepreiskrise hat kaum jemand von dieser Ungleichbehandlung Notiz genommen, da sich die Energieversorger im Preis für solche „sonstigen gewerblichen Verbraucher“ häufig mit gewissen Rabatt-Abschlägen an der sogenannten „Ersatzversorgung für Haushaltskunden“ orientierten, auf die alle Haushaltskunden Anrecht haben, wenn sie von ihrem bisherigen Anbieter gekündigt wurden und/oder noch keinen Grundversorgungs-Liefervertrag haben.

Die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden war ihrerseits bis 29. Juli 2022 an die Grundversorgungspreise gekoppelt. So gab es also auch für die angeblichen gewerblichen „Nicht-Haushaltskunden, abgesehen von schlechterer Preistransparenz, kurzen Kündigungsfristen und gewerblichem Vertragsgebaren keine ökonomische Benachteiligung.

Nachdem aber viele Energieversorger ab Ende 2021 mit einem extremen Preis-Splitting zwischen Bestands- und Neukunden letzteren einen bis zu 350%igen Aufschlag gegenüber den Altkunden präsentierten, wurde das EnWG am 29. Juli 2022 nochmals angepasst. Ein Teil dieser Korrektur bestand im Verbot des Preissplittings für Alt- und Neukunden (allerdings wieder nur für vermeintlich "echte Haushaltskunden" in der Grundversorgung).  

Gleichzeitig durfte aber nun die „Ersatzversorgung“ im Preis von der Grundversorgung beliebig abweichen. Die Energieversorger wurden berechtigt, zu hohe Einkaufspreise zweimal monatlich direkt an solche sonstigen "gewerblichen" Kunden weiterzugeben, wenn sie irgendwie ihre interne hohe Preisberechnung darlegen konnten. Somit wurden die Mieter mit Gaszentralheizung - anders als ihre Nachbarn mit Gasetagen-/Fernheizung - direkt und ungefiltert den Kapriolen des Krisenmarktes für Gas ausgesetzt.

Dieser Umstand führte dazu, dass die Heizbetriebskosten von vielen Mietern mit relativ effizienter Gaszentralheizung für die Periode Ende 2021-Anfang 2023 teilweise mehr als doppelt so stark anstiegen wie bei Mietern mit ineffizienterer Gasetagenheizung oder Fernwärme.

Im September 2022 mussten beispielsweise bei der Berliner Gasag manche Mieter als Bestandskunden mit Gaszentralheizung im Mehrfamilienhaus für Gas zeitweise bis zu ca. 46ct/kWh (!!) zahlen, während Mieter im Nachbarhaus mit ineffizienterer Gasetagenheizung oder Genossenschafts- und Wohnungseigentümer in der Grundversorgung für das gleiche Gas seit 1.5.2022 lediglich ca. 10ct/kWh zahlten (zur Erinnerung: die Preise vor der Krise bewegten sich je nach Vertrag zwischen 5,5-7,5ct/kWh).

Für viele Haushalte in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung summierten sich diese durchgereichten Marktpreise von durchschnittlich 21ct/kWh zwischen Dezember 21 und März 23 zu einer erhebliche Mehrbelastung in Höhe von 2000-5000 Euro ohne jede Gaspreisbremse, während die grundversorgten Haushaltskunden im Sinne des bestehenden EnWG in der selben Zeitspanne mit festgelegten Arbeitspreisen um die 11ct/kwH nur einen Bruchteil dieser Steigerungen verkraften mussten. 

Daher forderten im Herbst 2022 einige Verbände, Vereine und Medien von der Regierung dringend eine diesbezügliche Korrektur. Im November 2022 richteten der Verbraucherzentrale-Bundesverband gemeinsam mit Deutschem Mieterbund, Haus & Grund Deutschland und dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen diese Forderung an Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne).

Zudem gab es eine dedizierte parlamentarische Anfrage von Petra Pau im Bundestag. Die Antwort auf Frau Pau (ab Seite 15 im Link) und auf die Forderungen der Verbände (siehe Link oben) spiegelten nur die Aussagen der Forderungen und verwiesen auf bestehende Strukturen, über die das angeblich nicht abgebildet werden könne.

Seitdem ist anscheinend nichts passiert, um diese Lücke zu schließen und der nächste Energiepreisschock kommt bestimmt.

Zudem könnte das dann künftig ebenso die Mieter in Mehrfamilienhäusern mit zentralen Wärmepumpen treffen. Denn Strom wird im EnGW wie Gas behandelt.

Diese Ungleichbehandlung verstößt unserer Meinung nach gegen das Gebot der Gleichbehandlung im Grundgesetz und muss dringend gestoppt werden.

Deshalb fordern wir von Ihnen konkret eine

Anpassung der Begriffsdefinitionen des EnWG §3 Sätze 22 & 25 bezüglich Letztverbraucher und Haushaltskunden dahingehend, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern auch Letztverbraucher und Haushaltskunden sind, unabhängig davon, ob sie Energie allein oder über zwischengeschaltete Vermieter beziehen. Es muss festgestellt werden, dass Vermieter weder gewerbliche Energieversorger entsprechend EnWG §3 Satz 18 sind noch gewerbliche Energieverbraucher, da sie die Energie weder selbst gewerblich verbrauchen, noch sie technisch weiter veräußern.

avatar of the starter
Marcel G.Petitionsstarter*in

1.082

Das Problem

Eine gesetzliche Ungleichbehandlung von Mietern in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung gegenüber allen anderen Haushaltskunden in Bezug auf die Energiepreisgestaltung führt zu ungerechten Mehrbelastungen für diesen Teil der Mieter.

Eine Gesetzeslücke im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlaubt es den Energieversorgern, die Mieter in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung mit einem Vielfachen der Gaspreise zu belasten, die andere Haushaltskunden mit Gasetagenheizungen erhalten. Letztere dürfen als Einzelkunden in die sogenannte Grundversorgung, erstere nicht, weil in diesem Fall nicht die Mieter Vertragspartner der Energieversorger sind sondern deren Vermieter, die ihrerseits als gewerbliche Großkunden behandelt werden. Solchen Kunden können die Energieversorger leichter kündigen, um dann in neuen Veträgen höhere Preise durchzudrücken. Seit einer Änderung des EnWG im Juli 2022 konnten sie dann schließlich zu hohe aktuelle Marktpreise sogar ohne Kündigungsfrist und zweimal pro Monat einfach durchreichen (sehr niedrige Marktpreise theoretisch auch, praktisch aber orientieren sich diese dann natürlich eher an den besten erzielbaren Preisen im Markt).

Insgesamt führte das während der deutschen Gaspreiskrise ab Ende 2021 zu aberwitzigen Unterschieden bei den Energiepreisen für verschiedene Mieter mit eigentlich gleichen Ausgangsbedingungen, die mit dem Gleichheitsgebot nicht vereinbar scheinen.

Obwohl alle privaten nicht gewerblichen Mieter dem Wesen nach auch Haushaltskunden sind und damit eigentlich Anrecht auf die im EnWG vorgeschriebene Grundversorgung hätten, wird dieser Umstand im hierfür maßgeblichen EnWG rechtlich nicht gewürdigt. Stattdessen findet man im EnWG seit 2005 ein Konstrukt aus Begrifflichkeiten, welches Mietern in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung faktisch die Eigenschaft des Haushaltskunden verwehrt und sie damit seit der erwähnten Änderung des §38 im EnGW vom 29.Juli 2022 gegenüber anderen Mietern erheblich benachteiligt

Nach einer Studie des bdew von 2019 sind von dieser Ungleichbehandlung bis zu 37,5% aller Wohnungen in Deutschland betroffen, wobei  Wohnungseigentümergesellschaften, manche Genossenschaften und Vermieter mit ungekündigten Altverträgen offenbar ausgenommen sind. Trotzdem bleibt ein erheblicher Anteil an der Gesamtbevölkerung, dem durch diese Fehlkonstruktion überproportional die Kosten von Energie-Engpässen aufgebürdet werden.

Damit dies bei den nächsten Energiepreisschocks nicht wieder passiert, fordern wir eine Anpassung der §§3,36,38 EnWG dahingehend, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Energieabrechnung auch als letztverbrauchende Haushaltskunden anerkannt werden.

 

Zu den Hintergründen:
====================

Mieter in Mehrfamilienhäusern werden durch die Gesetzeslücke im EnWG degradiert zu sonstigen Abnehmern eines gewerblichen „Zwischen-Energieverteilers“ namens Vermieter. Er gilt selbst nicht als Letztverbraucher im Sinne des EnWG §3 Satz 25 (da er die Energie nicht für sich selbst verbraucht und auch gewerblich natürlich über 10000kWh/Jahr liegt). Erst recht gilt er nicht selbst als Haushaltskunde im Sinne des EnGW §3 Satz 22 (eine Sondergruppe der Letztverbraucher, mit Eigenverbrauch im privaten Haushalt und daher Recht auf Grundversorgung).

Jahrelang bis zur Ende 2021 einsetzenden Energiepreiskrise hat kaum jemand von dieser Ungleichbehandlung Notiz genommen, da sich die Energieversorger im Preis für solche „sonstigen gewerblichen Verbraucher“ häufig mit gewissen Rabatt-Abschlägen an der sogenannten „Ersatzversorgung für Haushaltskunden“ orientierten, auf die alle Haushaltskunden Anrecht haben, wenn sie von ihrem bisherigen Anbieter gekündigt wurden und/oder noch keinen Grundversorgungs-Liefervertrag haben.

Die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden war ihrerseits bis 29. Juli 2022 an die Grundversorgungspreise gekoppelt. So gab es also auch für die angeblichen gewerblichen „Nicht-Haushaltskunden, abgesehen von schlechterer Preistransparenz, kurzen Kündigungsfristen und gewerblichem Vertragsgebaren keine ökonomische Benachteiligung.

Nachdem aber viele Energieversorger ab Ende 2021 mit einem extremen Preis-Splitting zwischen Bestands- und Neukunden letzteren einen bis zu 350%igen Aufschlag gegenüber den Altkunden präsentierten, wurde das EnWG am 29. Juli 2022 nochmals angepasst. Ein Teil dieser Korrektur bestand im Verbot des Preissplittings für Alt- und Neukunden (allerdings wieder nur für vermeintlich "echte Haushaltskunden" in der Grundversorgung).  

Gleichzeitig durfte aber nun die „Ersatzversorgung“ im Preis von der Grundversorgung beliebig abweichen. Die Energieversorger wurden berechtigt, zu hohe Einkaufspreise zweimal monatlich direkt an solche sonstigen "gewerblichen" Kunden weiterzugeben, wenn sie irgendwie ihre interne hohe Preisberechnung darlegen konnten. Somit wurden die Mieter mit Gaszentralheizung - anders als ihre Nachbarn mit Gasetagen-/Fernheizung - direkt und ungefiltert den Kapriolen des Krisenmarktes für Gas ausgesetzt.

Dieser Umstand führte dazu, dass die Heizbetriebskosten von vielen Mietern mit relativ effizienter Gaszentralheizung für die Periode Ende 2021-Anfang 2023 teilweise mehr als doppelt so stark anstiegen wie bei Mietern mit ineffizienterer Gasetagenheizung oder Fernwärme.

Im September 2022 mussten beispielsweise bei der Berliner Gasag manche Mieter als Bestandskunden mit Gaszentralheizung im Mehrfamilienhaus für Gas zeitweise bis zu ca. 46ct/kWh (!!) zahlen, während Mieter im Nachbarhaus mit ineffizienterer Gasetagenheizung oder Genossenschafts- und Wohnungseigentümer in der Grundversorgung für das gleiche Gas seit 1.5.2022 lediglich ca. 10ct/kWh zahlten (zur Erinnerung: die Preise vor der Krise bewegten sich je nach Vertrag zwischen 5,5-7,5ct/kWh).

Für viele Haushalte in Mehrfamilienhäusern mit Gaszentralheizung summierten sich diese durchgereichten Marktpreise von durchschnittlich 21ct/kWh zwischen Dezember 21 und März 23 zu einer erhebliche Mehrbelastung in Höhe von 2000-5000 Euro ohne jede Gaspreisbremse, während die grundversorgten Haushaltskunden im Sinne des bestehenden EnWG in der selben Zeitspanne mit festgelegten Arbeitspreisen um die 11ct/kwH nur einen Bruchteil dieser Steigerungen verkraften mussten. 

Daher forderten im Herbst 2022 einige Verbände, Vereine und Medien von der Regierung dringend eine diesbezügliche Korrektur. Im November 2022 richteten der Verbraucherzentrale-Bundesverband gemeinsam mit Deutschem Mieterbund, Haus & Grund Deutschland und dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen diese Forderung an Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne).

Zudem gab es eine dedizierte parlamentarische Anfrage von Petra Pau im Bundestag. Die Antwort auf Frau Pau (ab Seite 15 im Link) und auf die Forderungen der Verbände (siehe Link oben) spiegelten nur die Aussagen der Forderungen und verwiesen auf bestehende Strukturen, über die das angeblich nicht abgebildet werden könne.

Seitdem ist anscheinend nichts passiert, um diese Lücke zu schließen und der nächste Energiepreisschock kommt bestimmt.

Zudem könnte das dann künftig ebenso die Mieter in Mehrfamilienhäusern mit zentralen Wärmepumpen treffen. Denn Strom wird im EnGW wie Gas behandelt.

Diese Ungleichbehandlung verstößt unserer Meinung nach gegen das Gebot der Gleichbehandlung im Grundgesetz und muss dringend gestoppt werden.

Deshalb fordern wir von Ihnen konkret eine

Anpassung der Begriffsdefinitionen des EnWG §3 Sätze 22 & 25 bezüglich Letztverbraucher und Haushaltskunden dahingehend, dass Mieter in Mehrfamilienhäusern auch Letztverbraucher und Haushaltskunden sind, unabhängig davon, ob sie Energie allein oder über zwischengeschaltete Vermieter beziehen. Es muss festgestellt werden, dass Vermieter weder gewerbliche Energieversorger entsprechend EnWG §3 Satz 18 sind noch gewerbliche Energieverbraucher, da sie die Energie weder selbst gewerblich verbrauchen, noch sie technisch weiter veräußern.

avatar of the starter
Marcel G.Petitionsstarter*in

Die Entscheidungsträger*innen

Robert Habeck
Vizekanzler, Bundesminister für Klimaschutz- und Wirtschaft
Klara Geywitz
Bundesministerin für Bauen und Wohnen
Petitionsausschuss
Petitionsausschuss
Deutscher Bundestag

Neuigkeiten zur Petition