Sonderwegerechte für Retter im privaten PKW

Das Problem

Egal ob am heiligten Tag oder mitten in der Nacht wenn unser Melder geht werden wir zu Helfern. Doch auf dem Weg zu unserem Gerätehaus gibt es oftmals Hindernisse wie rote Ampeln an denen wir Wertvolle Zeit verlieren, Zeit die Verunfallte und oder Betroffene in den meisten fällen nicht haben.

Laut § 35 Sonderrechte Absatz 1 (StVO) haben beispielsweise die Feuerwehr und der Katastrophenschutz das recht auf diese Sonderrechte soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Da der Gesetzestext nur von der Institution "die Feuerwehr" spricht und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, sind auch Fahrten mit privaten Fahrzeugen von der Vorschrift umfasst. Wenn ein Einsatzbefehl vorliegt, und es zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist, darf ein Angehöriger bzw. eine Angehörige der Feuerwehr also auch bei der Fahrt mit dem privaten Pkw zum Gerätehaus oder Sammelstelle Sonderrechte geltend machen.

Das Problem ist hier der Paragraf § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Absatz 2 (StVO) der besagt das Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen benutz werden darf.

Eine Lösung wäre es Mobile Sondersignal Anlagen zu erlauben, dadurch könnten wir bei einer Meldung wie "Menschenleben in Gefahr" unsere Wegerechte nutzen und schneller am Unfallort sein. Meiner Meinung wäre dazu Sinnvoll ein Fahrsicherheitstraining für solche Einsatzfahrten zu absolvieren. 

Bitte helfen sie damit wir helfen können...

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Sven BretzkePetitionsstarter*in

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Das Problem

Egal ob am heiligten Tag oder mitten in der Nacht wenn unser Melder geht werden wir zu Helfern. Doch auf dem Weg zu unserem Gerätehaus gibt es oftmals Hindernisse wie rote Ampeln an denen wir Wertvolle Zeit verlieren, Zeit die Verunfallte und oder Betroffene in den meisten fällen nicht haben.

Laut § 35 Sonderrechte Absatz 1 (StVO) haben beispielsweise die Feuerwehr und der Katastrophenschutz das recht auf diese Sonderrechte soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Da der Gesetzestext nur von der Institution "die Feuerwehr" spricht und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, sind auch Fahrten mit privaten Fahrzeugen von der Vorschrift umfasst. Wenn ein Einsatzbefehl vorliegt, und es zur Gefahrenabwehr dringend geboten ist, darf ein Angehöriger bzw. eine Angehörige der Feuerwehr also auch bei der Fahrt mit dem privaten Pkw zum Gerätehaus oder Sammelstelle Sonderrechte geltend machen.

Das Problem ist hier der Paragraf § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Absatz 2 (StVO) der besagt das Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen benutz werden darf.

Eine Lösung wäre es Mobile Sondersignal Anlagen zu erlauben, dadurch könnten wir bei einer Meldung wie "Menschenleben in Gefahr" unsere Wegerechte nutzen und schneller am Unfallort sein. Meiner Meinung wäre dazu Sinnvoll ein Fahrsicherheitstraining für solche Einsatzfahrten zu absolvieren. 

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Petition am 14. Oktober 2023 erstellt