Petition updateSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Schlußantrag des Generalstaatsanwalts im Verfahren Puigdemont und Comín gegen das EU-Parlament
Prof. Dr. Axel SchönbergerGermany
Apr 11, 2024

Am 11. April 2024 veröffentlichte der EuGH die Schlußanträge des Generalstaatsanwalts Szpunar in der Rechtssache C-600/22 P (Carles Puigdemont i Casamajó und Dr. Toni Comín i Oliveres ./. Europäisches Parlament).

Nach Auffassung des Generalstaatsanwaltes, die für das Gericht nicht bindend ist, ist die Weigerung des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments, Antoni Tajani, vom 27. Juni 2019, den beiden am 26. Mai 2019 gewählten Europa-Abgeordneten ihre Eigenschaft als Europa-Abgeordnete nicht zuzuerkennen, als nichtig festzustellen. Die Feststellung der Nichtigkeit der Verweigerung ihres Abgeordnetenstatus, den ihnen das Europäische Parlament erst nach dem wegweisenden EuGH-Urteil zur Klage des Dr. Oriol Junqueras Vies im Jahr 2020 zuerkannt hatte, könnte zur Folge haben, daß sämtliche Beschlüsse des Europäischen Parlaments während des Zeitraums, in dem zwei gewählten Abgeordneten jegliche Mitwirkung und Beschlußfassung verwehrt blieben, gleichfalls nichtig sind.

Nachfolgend sei die Presseerklärung 65/24 des Gerichtshofes der Europäischen Union 11. April 2024 wiedergegeben:

«Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-600/22 P | Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres / Parlament

Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist die Weigerung des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments, Carles Puigdemont und Antoni Comín im Juni 2019 die Eigenschaft von Europaabgeordneten zuzuerkennen, für nichtig zu erklären

Nach Durchführung eines Referendums über die Selbstbestimmung in Katalonien (Spanien) am 1. Oktober 2017 wurde ein Strafverfahren gegen Carles Puigdemont i Casamajó und Antoni Comín i Oliveres (die damals Präsident bzw. Mitglied der autonomen Regierung von Katalonien waren) eingeleitet. Sie flüchteten aus Spanien. Gegen sie wurden nationale Haftbefehle erlassen. Später kandidierten Herr Puigdemont und Herr Comín bei den Wahlen für das Europäische Parlament und wurden in dieses in den in Spanien am 26. Mai 2019 abgehaltenen Wahlen gewählt.

Am 29. Mai 2019 erließ der damals amtierende Präsident des Europäischen Parlaments eine Anweisung, die darauf abzielte, zum einen allen in Spanien gewählten Kandidaten den besonderen Empfangsdienst für neu ins Europäische Parlament gewählte Personen zu verweigern und sie zum anderen bis zum Erhalt einer amtlichen Bestätigung ihrer Wahl nicht zu akkreditieren.

Am 14. Juni 2019 forderten Herr Puigdemont und Herr Comín den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, von den Ergebnissen der Wahlen Kenntnis zu nehmen, wie sie in der von der spanischen Zentralen Wahlkommission am 13. Juni 2019 bekanntgegebenen Liste der Gewählten, in der sie aufgeführt waren, enthalten seien. Sie forderten ihn außerdem auf, die Anweisung vom 29. Mai 2019 zurückzunehmen, damit sie ab dem 2. Juli 2019, dem Datum der Eröffnung der ersten Plenarsitzung nach den Wahlen, u. a. ihre Sitze einnehmen und ihre Rechte als Mitglieder des Europäischen Parlaments in Anspruch nehmen könnten.

Am 17. Juni 2019 übermittelte die spanische Zentrale Wahlkommission dem Europäischen Parlament die Liste der in Spanien gewählten Kandidaten. Die Namen von Herrn Puigdemont und Herrn Comín waren darin nicht aufgeführt, weil sie nicht den Eid auf die spanische Verfassung geleistet hatten, den das nationale Recht verlangt.1 Die genannte Wahlkommission erklärte daher die ihnen zugewiesenen Sitze für vakant und setzte alle mit ihren Ämtern verbundenen Vorrechte aus.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Präsident des Europäischen Parlaments Herrn Puigdemont und Herrn Comín mit, dass er sie nicht als künftige Mitglieder des Europäischen Parlaments behandeln könne, da ihre Namen nicht auf der von den spanischen Behörden offiziell übermittelten Liste stünden.

Am darauffolgenden Tag erhoben Herr Puigdemont und Herr Comín eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der
Europäischen Union, die sich im Wesentlichen gegen die Weigerung des Präsidenten des Europäischen Parlament
richtete, ihnen den besonderen Empfangsdienst zuteil werden zu lassen und ihnen die Eigenschaft von Europaabgeordneten zuzuerkennen.2

In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 nahm das Europäische Parlament im Anschluss an das Urteil Junqueras Vies3 davon Kenntnis, dass Herr Puigdemont und Herr Comín mit Wirkung zum 2. Juli 2019 ins Parlament gewählt wurden.4

Mit Urteil vom 6. Juli 2022 wies das Gericht die Klage von Herrn Puigdemont und Herrn Comín als unzulässig ab, mit der Begründung, dass die angegriffenen Weigerungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments keine anfechtbaren Handlungen seien.5 Herr Puigdemont und Herr Comín haben sich daher an den Gerichtshof gewandt.

Generalanwalt Maciej Szpunar ist der Auffassung, dass das Vorbringen gegen die Anweisung vom 29. Mai 2019 nicht begründet sei. Hingegen schlägt er dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben, als es die im Schreiben vom 27. Juni 2019 enthaltene Weigerung des vormaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments betrifft, Herrn Puigdemont und Herrn Comín die Eigenschaft von Mitgliedern des Parlaments zuzuerkennen, und auch diese Weigerung selbst für nichtig zu erklären.

Nach Ansicht des Generalanwalts besteht der Hauptfehler des Gerichts darin, nicht berücksichtigt zu haben, dass das Schreiben vom 27. Juni 2019 die endgültige Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments enthielt, die Bekanntgabe vom 13. Juni 2019 unberücksichtigt zu lassen, mit der – nach dem Urteil Junqueras Vies – Herr Puigdemont und Herr Comín die Eigenschaft von Mitgliedern des Parlaments erlangt hatten.

Mit dem Erlass der Handlung vom 27. Juni 2019 stellte der Präsident des Europäischen Parlaments zum einen die amtlich bekanntgegebenen Wahlergebnisse in Frage, obwohl das Parlament durch die Bekanntgabe vom 13. Juni 2019, die die amtliche Bekanntgabe der Ergebnisse darstellte, gebunden war. Der Präsident beschloss jedoch, den späteren Mitteilungen der spanischen Behörden zu folgen, die diese Ergebnisse nicht getreu und vollständig wiedergaben. Zum anderen verlieh er unter Verstoß gegen das Unionsrecht der Aussetzung der Vorrechte von Herrn Puigdemont und Herrn Comín, die sich aus deren Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Parlaments ergeben, Wirksamkeit. Denn keine Bestimmung des Unionsrechts ermächtigt einen Mitgliedstaat, die Vorrechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments auszusetzen.

HINWEIS: Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe der Generalanwältin oder des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts kann beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an seine Entscheidung über das Rechtsmittel gebunden ist.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindetPressekontakt: Marguerite Saché ✆(+352) 4303 3549.
Der Volltext der Schlussanträge wird am Tag der Verlesung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Filmaufnahmen von der Verlesung der Schlussanträge sind abrufbar über „Europe by Satellite“ ✆(+32) 2 2964106.

1 Die spanischen Behörden lehnten eine Aufhebung der gegen Herrn Puigdemont und Herrn Comín erlassenen nationalen Haftbefehle ab, und die spanische Zentrale Wahlkommission lehnte es ab, dass sie ihren Eid im Wege einer schriftlichen Erklärung oder durch Vertreter leisten, da dieser Eid persönlich abgelegt werden müsse.


2 Rechtssache T-388/19, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament. Am selben Tag stellten Herr Puigdemont und Herr Comín einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie die Aussetzung der Vollstreckung der verschiedenen Entscheidungen des Europäischen Parlaments verlangten, die sich dahin zusammenfassen lassen, ihnen nicht die Eigenschaft von Mitgliedern des Parlaments zuzuerkennen. Sie beantragten außerdem, dem Europäischen Parlament aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Bestätigung ihrer Vorrechte und Befreiungen, um ihnen zu ermöglichen, ab der Eröffnung der ersten Sitzung nach den Wahlen ihre Sitze im Parlament einzunehmen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, T-388/19 R, wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück (vgl. Pressemitteilung Nr. 85/19).


3 Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 161/19). In diesem Urteil hat der Gerichtshof u. a. befunden, dass bei einer Person, deren Wahl ins Parlament amtlich bekannt gegeben worden ist, der aber nicht gestattet wurde, bestimmten Anforderungen nachzukommen, die nach innerstaatlichem Recht nach einer solchen Bekanntgabe vorgesehen sind, und sich zum Parlament zu begeben, um an dessen erster Sitzung teilzunehmen, davon auszugehen ist, dass diese Person nach dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Immunität genießt. Im Anschluss an dieses Urteil hob die Vizepräsidentin des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. Dezember 2019, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, C-646/19 P(R), den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Juli 2019, mit dem der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen worden war, auf, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor (vgl. Pressemitteilung Nr. 166/19).


4 Mit Beschluss vom 19. März 2020, Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament, T-388/19 R RENV, erklärte der Präsident des Gerichts nach Zurückverweisung an das Gericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für erledigt und behielt die Kostenentscheidung vor.


5 Vgl. Pressemitteilung Nr. 116/22.»

Quelle: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2024-04/cp240065de.pdf

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