Zu einem von unzureichender Sachkenntnis zeugenden Kommentar des Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Christian Hillgruber in seiner Rezension des verdienstvollen Werkes Quellen zur Geschichte der Menschenrechte des Dr. Daniel Stahl in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 20. April 2021 (S. 6) — Herr Prof. Hillgruber bezeichnete es dort als nicht verständlich, daß die beiden UN-Menschenrechtspakte von 1966/1976 Eingang in diese Quellensammlung gefunden hatten — sandte ich der Redaktion der F.A.Z. noch am selben Tag einen Leserbrief zu dessen sachlicher Richtigstellung. Weder wurde dieser Leserbrief veröffentlicht noch erfolgte in anderweitiger Form eine Richtigstellung. Ich veröffentliche daher nachstehend diesen Leserbrief, der offenbar nicht auf der Linie der Redaktion der F.A.Z. lag, aber durchaus von öffentlichem Interesse sein mag:
«Das zwingende Recht der UN-Menschenrechtspakte
Christian Hillgruber zeigt sich in seiner Besprechung der von Daniel Stahl herausgegebenen Quellen zur Geschichte der Menschenrechte (F.A.Z. vom 20. 4. 2021, S. 6) darüber verwundert, daß die beiden UN-Menschenrechtspakte von 1966/1976 Aufnahme fanden. Erst durch diese beiden Pakte wurden die Menschenrechte für alle Unterzeichnerstaaten zum «ius cogens»! Sie sind Teil der nationalen Rechtsordnung aller Unterzeichnerstaaten und deren sonstigen Gesetzen übergeordnet, soweit bei der Unterzeichnung keine Vorbehalte gemacht wurden. Auch die nationalen Verfassungen der Unterzeichnerstaaten dürfen nur noch im Lichte der beiden Menschenrechtspakte ausgelegt werden und nicht in Widerspruch zu diesen stehen. In Deutschland wurden die beiden Pakte durch Beschluß des Bundestages zu Bundesgesetzen (BGBI 1973 II, S. 1533-1556 u. 1569-1582.) Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) verbietet den Unterzeichnerstaaten eine eigenständige Auslegung internationaler Verträge. Die rechtliche Bindewirkung der beiden UN-Menschenrechtspakte ist gewaltig und ein riesiger Schritt auf dem Weg zu einer gerechten Weltordnung. Die beiden UN-Pakte sind weltweit eine der wichtigsten Rechtsquellen der Menschenrechte und eine der wesentlichen Grundlagen der Tätigkeit des UN-Menschenrechtsrates. Der diesbezügliche Kommentar des Rezensenten ist daher unangebracht und zeugt von mangelnder Sachkenntnis. Für Deutschland bedeutet das Recht der Pakte beispielsweise, daß seit 1976 das Recht auf Selbstbestimmung der Völker in der deutschen Rechtsordnung zwingend über dem Grundsatz des ‘Uti possidetis’ steht. Falls das Volk der Sorben eines Tages von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch machen möchte, entscheidet somit nicht die Mehrheit der Deutschen, sondern ausschließlich das sorbische Volk, ob es dem deutschen Staat weiterhin angehören oder einen eigenen Staat gründen will. Dies gilt für ausnahmslos alle Völker der Welt, deren Staaten sich den beiden Menschenrechtspakten unterworfen haben. Im Rahmen der Friedenssicherungsmaßnahmen der UN kommt den beiden großen Menschenrechtspakten daher eine zentrale Bedeutung zu.
Prof. Dr. Axel Schönberger»