Atualização do abaixo-assinadoSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!EuGH sieht keine Verhaftungs- und Auslieferungsgefahr für katalanische Europa-Abgeordnete
Prof. Dr. Axel SchönbergerAlemanha
31 de jul. de 2021

Der EuGH hat seine einstweilige Anordnung, die Aussetzung der Immunität dreier katalanischer Abgeordneter des Europäischen Parlaments aufzuheben, am 30. Juli 2021 wieder aufgehoben. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen. Das Gericht sieht derzeit keine Gründe für eine Aufrechterhaltung seiner einstweiligen Anordnung, da den drei katalanischen Abgeordneten auch ohne ihre parlamentarische Immunität keine Verhaftung und Auslieferung nach Spanien drohe. Der Europäische Gerichtshof wird auf Antrag Spaniens zunächst in der Vorabentscheidungssache Puig Gordí u. a. eine Entscheidung treffen und aller Voraussicht nach die letztinstanzliche Entscheidung der belgischen Justiz, den katalanischen Minister nicht nach Spanien auszuliefern, bestätigen. Bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren bleiben die Europäischen Haftbefehle auch gegen den katalanischen Exilpräsidenten Carles Puigdemont und seine im belgischen Exil lebenden Minister ausgesetzt. Diese können somit weiterhin ungestört ihrer Tätigkeit als Abgeordnete des Europäischen Parlaments nachkommen und sich in den Ländern der Europäischen Union — mit Ausnahme Spaniens — frei bewegen.

Nachstehend kann die entsprechende Pressemitteilung des EuGH in deutscher Übersetzung nachgelesen werden. Der Verweis auf die französische Originalveröffentlichung befindet sich am Ende dieses Artikels.

«Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 141/21
Luxemburg, 30. Juli 2021

Beschluß des Vizepräsidenten des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-272/21 R
Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament

Der Vizepräsident des Gerichts der Europäischen Union lehnt den Antrag auf Aussetzung der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und Herrn Antoni Comín i Oliveres sowie von Frau Clara Ponsatí i Obiols ab.

Am 13. Januar und 10. Februar 2020 gingen beim Europäischen Parlament Anträge auf Aufhebung der Immunität von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres und Frau Clara Ponsatí i Obiols, gewählten Abgeordneten des Parlaments, ein. Diese Anträge, die vom Präsidenten der Zweiten Kammer des Tribunal Supremo (Obersten Gerichtshofs, Spanien) im Rahmen eines Strafverfahrens, worin es unter anderem um angebliche Aufruhr-Delikte ging, beantragten, die Vollstreckung der gegen die Abgeordneten erlassenen Europäischen Haftbefehle fortzusetzen.

Mit Beschlüssen vom 9. März 2021 hob das Parlament die Immunität der drei Abgeordneten auf. Am 19. Mai 2021 reichten die Europaabgeordneten beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen ein. Sie sind der Ansicht, daß das Parlament nicht sichergestellt habe, daß sie als Abgeordnete ihre Grundrechte als Vertreter der Unionsbürger wahrnehmen können, und daß es ihre durch mehrere Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte verletzt habe [JO. 2012 C 326, S. 391].

Am 26. Mai 2021 stellten die Abgeordneten einen Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem sie den Vizepräsidenten des Gerichts ersuchten, den Vollzug dieser Entscheidungen auszusetzen. Sie sind der Ansicht, daß die Beschlüsse des Parlaments es jedem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich erlauben, sie festzunehmen oder ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken und sie den spanischen Behörden zu übergeben. Ihrer Ansicht nach schließen die Entscheidungen nicht aus, daß sie nach ihrer eventuellen Übergabe an die genannten Behörden in Gewahrsam genommen werden. Sie sind der Ansicht, daß ihnen dadurch ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde und sie in ihrem Recht auf Ausübung ihres Mandats als Europaabgeordnete beeinträchtigt würden. Sie fügten hinzu, daß eine etwaige Aufhebung der Beschlüsse des Parlaments nicht vollstreckt werden könne, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits Gegenstand einer solchen Übergabe und Verbringung gewesen seien.

Mit Beschluß vom 2. Juni 2021, der auf der Grundlage von Artikel 157 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz erlassen wurde, hat der Vizepräsident des Gerichts erster Instanz die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidungen des Parlaments bis zum Erlaß des vorliegenden Beschlusses angeordnet, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet [siehe CP Nr. 91/21].

Mit Beschluß vom 30. Juli 2021 hob der Vizepräsident des Gerichts seinen Beschluß vom 2. Juni 2021 auf und wies den Antrag der Abgeordneten auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück.

Der Vizepräsident des Gerichts erinnert daran, daß eine Aussetzung der Vollstreckung gewährt werden kann, wenn die Partei, die sie beantragt, nachweist, daß ihre Gewährung prima facie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt ist (fumus boni iuris) und daß sie in dem Sinne dringlich ist, daß sie zur Vermeidung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und wirksam werden muß. Diese Bedingungen sind kumulativ, so daß Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt werden müssen, wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist. Der Richter für den vorläufigen Rechtsschutz wird gegebenenfalls auch eine Interessenabwägung vornehmen.

Der Vizepräsident des Gerichts erster Instanz prüft zunächst, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

Er weist zunächst darauf hin, daß die Abgeordneten bei der Prüfung der Dringlichkeitsvoraussetzung die Auslegung der Beschlüsse des Parlaments, die ihre Rechte am stärksten beeinträchtigen, beibehalten haben. Der Vizepräsident des Gerichts erster Instanz weist das auf diese Auslegung gestützte Argument zurück, da für die Beurteilung dieser Voraussetzung nur die objektiven Wirkungen der Entscheidungen, die anhand ihres Inhalts bestimmt werden, zu berücksichtigen sind.

Zweitens stellt der Vizepräsident des Gerichts fest, daß durch die Beschlüsse des Parlaments nur die Immunität von der Festnahme und der Strafverfolgung aufgehoben wurde, die die Abgeordneten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem eigenen Hoheitsgebiet genießen. Andererseits bleibt, wie das Parlament akzeptiert hat, die Immunität, die die Abgeordneten bei der An- und Abreise zum bzw. vom Sitzungsort des Parlaments genießen, rechtlich unangetastet. Sie können daher zu den Sitzungen des Parlaments reisen und können sich nicht auf die angebliche Gefahr einer Verhaftung, insbesondere in Frankreich, bei der An- und Abreise zu einer Parlamentssitzung in Straßburg berufen, um das Vorliegen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens zu begründen.

Drittens ist der Vizepräsident des Gerichts der Ansicht, daß die Abgeordneten nicht nachgewiesen haben, daß ihnen eine unmittelbare Verhaftung droht. Erstens hängt die Entstehung dieses Schadens vom Auftreten mehrerer Faktoren ab. Zweitens ist der Vizepräsident des Gerichts der Ansicht, daß die Abgeordneten nicht nachgewiesen haben, daß ihre Verhaftung oder die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit oder erst recht ihre Übergabe an die spanischen Behörden und ihre anschließende Unterbringung in der Untersuchungshaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar gewesen wären, insbesondere was den Staat betrifft, in dem sie wohnen, nämlich Belgien.

Darüber hinaus verweigerten die belgischen Justizbehörden am 7. Januar 2021 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Herrn Lluís Puig i Gordi, der ebenfalls Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens und eines Europäischen Haftbefehls ist, aber im Gegensatz zu den Mitgliedern des Parlaments keine parlamentarische Immunität genießt, mit der Begründung, daß die Vollstreckung dieses Haftbefehls die Grundrechte der betreffenden Person gefährden würde. Dies hat das Tribunal Supremo im Rahmen des betreffenden Strafverfahrens dazu veranlaßt, dem Gerichtshof am 9. März 2021 ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, um u. a. zu prüfen, ob die vollstreckende Justizbehörde befugt ist, die Übergabe der mit einem Europäischen Haftbefehl gesuchten Person auf der Grundlage von Ablehnungsgründen abzulehnen, die in ihrem nationalen Recht vorgesehen sind [Rahmenbeschluß 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1)] (Rechtssache Puig Gordi und andere, C-158/21). Da das betreffende Strafverfahren durch dieses Ersuchen ausgesetzt wurde, wurde auch die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle ausgesetzt, wie Spanien, das zur Unterstützung des Parlaments intervenierte, mitteilte.

Die Parlamentsabgeordneten haben keine Beweise vorgelegt, um dies zu entkräften, so daß der Vizepräsident des Gerichts erster Instanz der Auffassung ist, daß es bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Vorabentscheidungssache Puig i Gordi u. a. keinen Grund für die Annahme gibt, daß die belgischen Justizbehörden oder die Behörden eines anderen Mitgliedstaats die gegen die Parlamentsabgeordneten erlassenen Europäischen Haftbefehle vollstrecken und sie den spanischen Behörden übergeben könnten.

Der Vizepräsident fügt hinzu, daß eine Verhaftung und Übergabe von Frau Ponsatí i Obiols durch die Behörden des Vereinigten Königreichs (wo sie sich für einen bestimmten Zeitraum, nämlich bis Januar 2020, aufgehalten hatte) zum jetzigen Zeitpunkt hypothetisch erscheint.

Der Vizepräsident kommt zu dem Schluß, daß die Abgeordneten nicht nachgewiesen haben, daß das Erfordernis der Dringlichkeit erfüllt ist, da der von ihnen geltend gemachte schwerwiegende und nicht wieder gutzumachende Schaden weder als sicher bezeichnet noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.

Trotz der Ablehnung dieses Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben die Abgeordneten weiterhin die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen, wenn der geltend gemachte Schaden nach dem vorliegenden Beschluß hinreichend wahrscheinlich erscheint, insbesondere wenn sie von einer Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats festgenommen werden oder wenn Maßnahmen ergriffen werden, um sie den spanischen Behörden zu übergeben.

ZUR ERINNERUNG: Das Gericht erster Instanz wird sein endgültiges Urteil in der Sache zu einem späteren Zeitpunkt fällen. Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung greift dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht vor.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Vizepräsidenten des Gerichts erster Instanz kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Vizepräsidenten des Gerichtshofs eingelegt werden.

Inoffizielles Dokument zur Verwendung durch die Medien, nicht bindend für das Gericht.

Der vollständige Text des Beschlusses ist auf der CURIA-Website veröffentlicht.

Pressekontakt: Amanda Nouvel (+352) 4303 2524.»

https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_3576402/de/

 

 

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