Petition updateSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Spanien verletzt mit Billigung Deutschlands massiv die Menschenrechte
Prof. Dr. Axel SchönbergerGermany
Oct 31, 2017
Die Rechtslage ist eindeutig, auch wenn die Regierungen Europas sich derzeit auf die Seite derer stellen, die Spanien entdemokratisieren, geltendes spanisches und internationales Recht grob verletzen und dermaßen massiv gegen die Menschenrechte verstoßen, daß der UN-Sonderberichterstatter für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung, Alfred de Zayas, hinsichtlich der derzeitigen Aufhebung der Autonomie Kataloniens durch die spanische Regierung von einem «massiven Rückschritt bei der Verteidigung der Menschenrechte» spricht.
Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und zivile Rechte (ICCPR) der Vereinten Nationen lautet wie folgt:
«International Covenant on Civil and Political Rights
Adopted and opened for signature, ratification and accession by General Assembly resolution 2200A (XXI) of 16 December 1966
entry into force 23 March 1976, in accordance with Article 49
[...]
Article 1
1. All peoples have the right of self-determination. By virtue of that right they freely determine their political status and freely pursue their economic, social and cultural development.
2. All peoples may, for their own ends, freely dispose of their natural wealth and resources without prejudice to any obligations arising out of international economic co-operation, based upon the principle of mutual benefit, and international law. In no case may a people be deprived of its own means of subsistence.
3. The States Parties to the present Covenant, including those having responsibility for the administration of Non-Self-Governing and Trust Territories, shall promote the realization of the right of self-determination, and shall respect that right, in conformity with the provisions of the Charter of the United Nations.»
Dieser Artikel wurde in deutsches und spanisches Recht übernommen. Die deutsche Fassung lautet wie folgt (Bundesgesetzblatt 1973 II 1553):
«Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966
(BGBl. 1973 II 1553)
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES,
IN DER ERWÄGUNG,
dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
IN DER ERKENNTNIS,
dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
IN DER ERKENNTNIS,
dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,
IN DER ERWÄGUNG,
dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,
IM HINBLICK DARAUF,
dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,
VEREINBAREN
folgende Artikel:
Teil I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhand gebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.»
Die Verpflichtungen der Unterzeichnerstaaten – dies sind außer Spanien und Deutschland auch alle anderen Staaten, die der Europäischen Union angehören – sind in Artikel 2 festgeschrieben:
«Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zugewährleisten.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.»
Und weiter heißt es in Artikel 5:
«Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.»
Eine «vorbeugende Schutzhaft», wie Spanien sie derzeit auf Grundlage eines noch aus der Franco-Zeit stammenden Gesetzes praktiziert, um die Präsidenten der katalanischen ANC und des katalanischen Òmnium Cultural als politische Gefangene zu internieren, und die offenbar auf bis zu vier Jahre ausgedehnt werden kann, verstößt gegen Artikel 9 desselben ICCPR:
«Artikel 9
(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seiner Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung fest genommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.»
Das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit ist in Artikel 19 des ICCPR geregelt:
«Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.»
Das Recht auf friedliche Versammlung wird in Artikel 21 des ICCPR festgehalten:
«Artikel 21
Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.»
Auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) hält in Übereinstimmung mit dem ICCPR in Artikel 1 das Selbstbestimmungsrecht der Völker fest:
«Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966
(Bundesgesetzblatt (BGBl) 1976 II, 428)
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.»
Artikel 10 der gültigen Verfassung des Königreichs Spanien von 1978 lautet wie folgt:
«Artículo 10.
1. La dignidad de la persona, los derechos inviolables que le son inherentes, el libre desarrollo de la personalidad, el respeto a la ley y a los derechos de los demás son fundamento del orden político y de la paz social.
2. Las normas relativas a los derechos fundamentales y a las libertades que la Constitución reconoce se interpretarán de conformidad con la Declaración Universal de Derechos Humanos y los tratados y acuerdos internacionales sobre las mismas materias ratificados por España.»
«Artikel 10.
(1) Die Würde des Menschen, die unverletzlichen Rechte, die ihr innewohnen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung des Gesetzes und der Rechte anderer sind die Grundlagen der politischen Ordnung und des sozialen Friedens.
(2) Die Normen, die sich auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten beziehen, sind in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über diese Materien auszulegen.»
Und Artikel 96 Abs. 1 der spanischen Verfassung von 1978 hält fest:
«Artículo 96.
1. Los tratados internacionales válidamente celebrados, una vez publicados oficialmente en España, formarán parte del ordenamiento interno. Sus disposiciones sólo podrán ser derogadas, modificadas o suspendidas en la forma prevista en los propios tratados o de acuerdo con las normas generales del Derecho internacional.»
«Artikel 96.
(1) Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder suspendiert werden.»
Der auch von Spanien ratifizierte ICCPR hat somit in Spanien Rechtskraft. Es handelt sich um zwingendes Recht der Völkergemeinschaft, das etwaigen anderen Verfügungen der spanischen Verfassung oder Gesetzgebung vorangeht.
Das von Spanien und Deutschland übernommen Völkerrecht – insbesondere die Regelungen des ICCPR und des IPwskR – sind zwingendes Recht der Völker und kein Recht einzelner Staaten, das diese gewähren, durch ihre Verfassung einschränken oder sogar verweigern dürften. Die Katalanen sind unzweifelhaft – wie im Vielvölkerstaat Spanien im übrigen auch die Basken – ein Volk mit eigener Sprache, Sitten, Brauchtum und Traditionen. Die ebenfalls durch internationales Recht garantierte Unversehrheit des Gebietes eines jeden Staates gilt nur für den Fall eines äußeren Angriffs. Sofern ein Volk auf friedlichem Wege von seinem Menschenrecht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht, darf kein Staat, der sich dem ICCPR und IPwskR unterworfen hat, diese Selbstbestimmung verwehren. Ob diese Selbstbestimmung in Form einer erweiterten Autonomie im Rahmen dieses Staates oder in Form der Gründung eines neuen Staates wahrgenommen wird, ist Sache des betreffenden Volkes und obliegt nicht dem Staat, aus dessen Verbund das betreffende Volk ausscheidet. Im Falle Spaniens wäre es ein klarer Verstoß gegen die Menschenrechte und zwingendes internationales Recht, wenn die Gründung der Republik Katalonien von einer Mehrheit aller Spanier – anstatt von einer Mehrheit des katalanischen Volkes – abhängig gemacht würde.
Das Recht auf Selbstbestimmung, das das katalanische Volk in Übereinstimmung mit internationalem Recht und den in Spanien gültigen Rechtsnormen derzeit wahrnimmt, ist ein fundamentales Menschenrecht. Wer es dem katalanischen Volk verweigert, stellt sich außerhalb der internationalen Wertegemeinschaft und verstößt gegen die Menschenrechte. Wenn führende Politiker etwa Deutschlands auf die angebliche Vorrangigkeit der spanischen Verfassung vor den Menschenrechten hinweisen und Katalonien das durch internationales Recht garantierte Recht auf Selbstbestimmung und Souveränitat absprechen, disqualifizieren sie sich für die Übernahme öffentlicher Ämter in der Bundesrepublik Deutschland, insofern sie eindeutig zu erkennen geben, daß sie die auch in Deutschland geltenden, im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Menschenrechte nicht nur nicht anerkennen, sondern sogar in amtlicher Funktion die Regierung eines europäischen Staates unterstützen, die massiv gegen die Menschenrechte verstößt. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder der derzeitigen geschäftsführenden deutschen Bundesregierung.
Darüber hinaus ist auf Artikel 2 des Vertrags der Europäischen Union zu verweisen:
«Artikel 2
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.»
Spanien verstößt derzeit wiederholt, fortlaufend und massiv gegen die Menschenrechte des Artikel 2 des Vertrags der Europäischen Union. Darüber hinaus gibt die spanische Regierung klar zu erkennen, daß sie diese Verstöße auch fortzusetzen gedenkt. Die spanische Regierung setzt die gewählte Regierung des katalanischen Volkes – und dies, obwohl der von ihr angeführte Artikel 155 der spanischen Verfassung dies weder hergibt noch einen Bruch zwingenden internationalen Rechts erlauben würde – durch Dekrete ab, löst das katalanische Parlament auf, setzt faktisch das katalanische Autonomiestatut, das geltendes organisches Recht des Königreichs Spanien ist, außer Kraft, schreibt Neuwahlen für Katalonien aus, obwohl das Recht zur Ausschreibung für Neuwahlen in Katalonien nach geltendem spanischen Recht ausschließlich beim Präsidenten der katalanischen Regierung liegt, hält politische Gefangene in Haft, versucht gewählte Politiker, die friedlich und im Rahmen geltenden Rechts den Willen ihres Volkes auf Selbstbestimmung umzusetzen bestrebt sind, mit Strafandrohungen in Form von Haftstraften bis zu dreißig Jahren und hohen Geldstrafen einzuschüchtern, hat bereits öffentlich durch Aussagen der spanischen Verteidigungsministerin einen möglichen Einsatz des spanischen Heeres gegen das katalanische Volk in Aussicht gestellt und hat durch den Vizepräsidenten des spanischen Senats, Pedro Sanz, verlauten lassen, daß die rechtswidrige Anwendung und Auslegung des Artikels 155 der spanischen Verfassung auf Katalonien auch über den 21. Dezember 2017 hinaus verlängert werden würde, falls im Ergebnis der von der spanischen Zentralregierung rechtswidrig für diesen Termin in Katalonien angesetzten Wahlen erneut eine Mehrheit der gewählten Abgeordneten für die Unabhängigkeit Kataloniens eintreten sollte. Die spanische Regierung verstößt darüber hinaus gegen § 472 Abs. 4 des spanischen Strafgesetzbuches und verwirklicht den Straftatbestand der Rebellion, sofern sie unter Anwendung von Gewalt die von ihr beschlossene Liquidierung der katalanischen Selbstverwaltung und die Amtsenthebung der in freien Wahlen gewählten katalanischen Regierung durchsetzt. Es wird juristisch zu klären sein, ob die Veröffentlichung der Maßnahmen im spanischen Gesetzblatt und die damit verbundene Androhung ihrer gewaltsamen Durchsetzung durch die spanische Nationalpolizei und die Guardia Civil bereits ausreicht, um als gewaltsames Vorgehen gegen die demokratisch gewählte katalanische Regierung gewertet zu werden. Infolge der immer offenkundiger werdenden kollusiven Zusammenarbeit von Justiz und Politik im Zuge des derzeitigen Entdemokratisierungsprozesses Spaniens können Mariano Rajoy und Soraya Sáenz de Santamaría indes vermutlich davon ausgehen, daß die spanische Staatsanwaltschaft keine Klage gegen sie erheben wird und es auch im Falle einer Klageerhebung nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung käme, da der «tiefe Staat» Spaniens sie schützen würde.
Im übrigen sind die am 30. Oktober 2017 bekanntgewordenen Punkte der Anklage des spanischen Generalstaatsanwalts gegen den katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont, Minister seiner Regierung und die katalanische Parlamentspräsidentin Carme Forcadell nach spanischem Strafrecht keine Straftaten. Zusätzlich gilt vorliegend auch in Spanien Artikel 15 des ICCPR:
«Artikel 15
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.»
Das derzeitige Vorgehen der spanischen Regierung ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenrechte und ein eindeutiger Fall für die Vereinten Nationen und den Internationalen Gerichtshof in Den Haag.
Die Europäische Union kann und muß darüber hinaus gegen Spanien vorgehen, da und solange die spanische Regierung massiv gegen die Menschenrechte und damit gegen Artikel 2 des EU-Vertrags verstößt. Die Vorgehensweise ist in Artikel 7 des EU-Vertrags geregelt:
«Artikel 7
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.»
Läßt die EU Spanien gewähren und unterstützen die Regierungen der EU weiterhin die massiven Menschenrechtsverletzungen Spaniens, ohne die Rechte der katalanischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger zu schützen und zu verteidigen, so wird die EU in den Augen ihrer Bürgerinnen und Bürger ihr Ansehen, ihre moralische Autorität, ihre Legitimität und letztlich auch ihre Daseinsberechtigung verlieren, auch wenn es Jahre dauern mag, bis die Schwere und die Konsequenzen des Handelns derjenigen EU-Politiker, welche derzeit die massiven Menschenrechtsverletzungen in Spanien duldend, billigend oder sogar unterstützend fördern, den Menschen und Völkern Europas (und der Welt) bewußt geworden sein wird. Europäische Politiker, die mit zynischer Doppelmoral Menschenrechtsverletzungen in anderen Teilen der Welt öffentlichkeitswirksam anprangern, aber massive Menschenrechtsverletzungen in Spanien übersehen und sogar mit angeblich gültigem spanischen Recht zu rechtfertigen versuchen, verlieren jeden moralischen Anspruch, noch weiterhin führende politische Ämter in ihren jeweiligen Ländern zu bekleiden. Wer die massiven Menschenrechtsverletzungen in Spanien billigt, unterstützt und fördert, darf kein verantwortliches Regierungsamt in der Regierung Deutschlands oder anderer europäischen Staaten innehaben!
An der internationalen Anerkennung der am 27. Oktober 2017 proklamierten, derzeit im konstituierenden Prozeß befindlichen Republik Katalonien führt für alle Staaten, die sich wie Deutschland dem ICCPP und dem IPwskR unterworfen haben, kein Weg vorbei. Katalonien hat bislang sämtliche Voraussetzungen des Völkerrechts erfüllt und bei der Ausübung des Menschenrechts der Katalanen auf Selbstbestimmung gegen keine internationale Rechtsnorm verstoßen. Die Katalanen wollen der Europäischen Union auch weiterhin angehören. Dies ist bereits in der gültigen Llei 20/2017 vom 8. September 2017, über die «Transitorietat jurídica i fundacional de la República» eindeutig geregelt, dessen Artikel 14 und 15 die Kontinuität des europäischen Rechts und internationaler Verträge festschreiben. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die EU der Republik Katalonien die gewünschte Mitgliedschaft verweigern solle, zumal die Katalanen ja bereits schon seit Jahrzehnten EU-Bürger sind.
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