SCHUFA-Score Offener Brief an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Aktuelle Unterzeichner*innen:
Gotthold Deppner und 19 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

Offener Brief an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Frau Stefanie Hubig

Der neue SCHUFA-Score benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher, berücksichtigt wesentliche individuelle Umstände nicht hinreichend und wirft zudem wettbewerbsrechtlich erhebliche Fragen auf

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Hubig,

ich wende mich an Sie, weil der neue SCHUFA-Score aus meiner Sicht erhebliche rechtliche, verbraucherschutzrechtliche und ordnungspolitische Bedenken aufwirft.

Der Kern des Problems liegt darin, dass der neue Score in mehreren zentralen Bewertungskriterien wesentliche individuelle Umstände der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht hinreichend berücksichtigt. Stattdessen werden pauschale, statistische und vielfach nur mittelbar aussagekräftige Merkmale herangezogen, die im Einzelfall keinen belastbaren Rückschluss auf die tatsächliche Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit zulassen.

Das ist besonders gravierend, weil SCHUFA-Scores faktisch den Zugang zu wesentlichen Bereichen des Wirtschaftslebens mitbestimmen: Girokonten, Kreditkarten, Ratenkredite, Telekommunikationsverträge, Mietverhältnisse und zahlreiche weitere Vertragsbeziehungen hängen mittelbar oder unmittelbar von einer positiven Bonitätsbewertung ab. Ein derart wirkmächtiges System muss sich daher an besonders strengen Maßstäben von Fairness, Sachlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Einzelfallgerechtigkeit messen lassen.

1. Mehrere Kriterien benachteiligen Verbraucher trotz wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens
Besonders problematisch erscheinen unter anderem folgende Kriterien:

Alter des ältesten Bankvertrags
Dieses Kriterium benachteiligt Verbraucher, obwohl die kürzere Dauer des ältesten Bankvertrags häufig gerade nichts über deren Bonität aussagt. Nicht hinreichend berücksichtigt werden insbesondere Konstellationen, in denen

  • eine Bank fusioniert und dem Kunden dadurch eine neue IBAN oder ein formal neuer Vertrag zugeordnet wird,
  • die bisherige Bank ihr Angebot einstellt oder den Markt verlässt,
  • der Kunde wegen Gebührenerhöhungen, Leistungsabbau oder Vertragsverschlechterungen zu einem besseren Anbieter wechselt,
  • ein kostenpflichtiges Konto durch ein kostenfreies oder leistungsstärkeres Konto ersetzt wird.
  • Ein Kontowechsel ist in diesen Fällen nicht Ausdruck mangelnder Bonität, sondern häufig Ausdruck verantwortlicher und kostenbewusster Finanzplanung.

Alter der ältesten Kreditkarte
Entsprechendes gilt für die älteste Kreditkarte. Auch hier können Produktwechsel, technische Umstellungen, Fusionen, Kostensteigerungen oder die bewusste Entscheidung gegen ein ungünstiges Kartenmodell zu einer kürzeren Vertragsdauer führen, ohne dass sich daraus ein höheres Zahlungsausfallrisiko ableiten ließe.

Alter der aktuellen Adresse
Besonders bedenklich ist die Berücksichtigung der Wohndauer an der aktuellen Adresse. Umzüge können erfolgen wegen

  • Eigenbedarfskündigung,
  • Sanierung oder Unbewohnbarkeit,
  • Arbeitsplatzaufnahme,
  • Wechsel in eine günstigere Wohnung,
  • Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • Familienzuwachs,
  • Immobilienerwerb.

All dies sind sozialtypische, legitime und häufig wirtschaftlich sinnvolle Lebensentscheidungen. Wer aus solchen Gründen umzieht, darf nicht pauschal wie ein erhöhtes Bonitätsrisiko behandelt werden.

Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten
Hier stellt sich die Grundfrage, warum bereits Anfragen überhaupt mit Punktabzug belastet werden. Eine Anfrage ist noch keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung. Sie erzeugt für sich genommen kein neues Ausfallrisiko. Wer Angebote vergleicht, Gebühren senkt oder bessere Leistungen sucht, handelt nicht bonitätsgefährdend, sondern wirtschaftlich rational.

Anzahl von Anfragen außerhalb des Bankenbereichs
Dasselbe gilt für Anfragen im Online-Handel, in der Telekommunikation oder bei Dienstleistungen. Auch hier begründet die Anfrage selbst noch kein Zahlungsausfallrisiko. Dennoch wird sie negativ bewertet. Das kann Verbraucher davon abhalten, Verträge zu vergleichen, bessere Konditionen zu suchen oder unnötig teure Altverträge zu verlassen.

2. Das Scoring sanktioniert damit teilweise gerade das Verhalten, das Verbraucher vernünftigerweise zeigen sollten
Der neue Score setzt an mehreren Stellen Anreize, die aus Sicht des Verbraucherschutzes geradezu kontraproduktiv erscheinen.

Wer

  • Preise vergleicht,
  • Anbieter wechselt,
  • teure Verträge kündigt,
  • Gebühren vermeidet,
  • Leistungen optimiert,

oder auf veränderte Lebensumstände vernünftig reagiert,
muss offenbar damit rechnen, dass dies bonitätsmindernd wirkt.

Damit droht das Scoring, Verbraucher faktisch in alten Verträgen festzuhalten. Gerade Menschen, die sich wirtschaftlich sinnvoll verhalten und den Markt aktiv nutzen, können dadurch schlechter gestellt werden als solche, die aus Bequemlichkeit oder Angst vor Bonitätsnachteilen in überteuerten oder leistungsschwachen Altverträgen verbleiben.

Ein Bonitätssystem darf aber nicht dazu führen, dass rationales Marktverhalten bestraft und wirtschaftliche Trägheit.

Mittelbare Altersbenachteiligung durch die Berücksichtigung biografischer Bestandsdauer

Hinzu kommt, dass einzelne Kriterien des neuen SCHUFA-Scores strukturell jüngere Menschen benachteiligen. Dies gilt insbesondere für das Alter der aktuellen Adresse, das Alter des ältesten Bankkontos und das Alter der ältesten Kreditkarte. Jüngere Verbraucherinnen und Verbraucher können solche langjährig gewachsenen Merkmale naturgemäß noch nicht aufweisen. Die dadurch entstehende Schlechterstellung beruht daher nicht auf individueller Unzuverlässigkeit, sondern auf Lebensalter und Lebensphase. Dies begründet jedenfalls den Verdacht einer faktischen bzw. mittelbaren Altersbenachteiligung.

Immobilienkredite werden einseitig positiv bewertet, obwohl sie die finanzielle Belastung erhöhen

Widersprüchlich erscheint zudem, dass das Bestehen eines Immobilienkredits bonitätssteigernd bewertet wird, obwohl ein Immobilienkredit regelmäßig mit einer erheblichen langfristigen finanziellen Belastung verbunden ist. Die positive Bewertung blendet damit einen wesentlichen Aspekt aus, nämlich dass gerade die laufende Bedienung eines solchen Kredits die wirtschaftliche Beweglichkeit und Belastbarkeit auch einschränken kann.

3. Hinzu kommt ein erhebliches strukturelles Interessenkonfliktproblem

Besonders besorgniserregend ist in diesem Zusammenhang, dass die SCHUFA Holding AG traditionell eng mit etablierten Marktteilnehmern aus dem Bankenbereich verbunden ist. Gerade wenn ein Scoring-System, das für die Marktteilnahme vieler Verbraucher faktisch vorentscheidend ist, von einer Institution betrieben wird, die strukturell aus dem Umfeld marktstarker Branchenakteure stammt, drängt sich jedenfalls die Frage auf, ob hier neutrale Bonitätsbewertung und wirtschaftliche Eigeninteressen hinreichend sauber getrennt sind.

Diese Frage stellt sich umso mehr, wenn ausgerechnet Verhaltensweisen negativ bewertet werden, die typischerweise den Wettbewerb fördern:

  • Produktvergleiche,
  • Kontowechsel,
  • Wechsel von Kreditkartenanbietern,
  • Neuorientierung bei Finanzdienstleistungen,
  • Abwanderung von Bestandskunden zu günstigeren oder innovativeren Anbietern.

Wenn Verbraucher bereits durch Anfragen und Vergleiche Punktabzüge riskieren, hat dies potentiell marktlenkende Wirkung. Denn

Verbraucher werden dann aus Sorge um ihren Score weniger vergleichen, seltener wechseln und häufiger in bestehenden Vertragsverhältnissen verbleiben.

Davon profitieren strukturell eher die etablierten Anbieter mit großen Bestandskundenportfolios als neue Marktteilnehmer, FinTechs oder innovative Wettbewerber, die auf Wechselbereitschaft und Vergleichstransparenz angewiesen sind.

Mit anderen Worten: Ein solches Scoring kann nicht nur Verbraucher benachteiligen, sondern mittelbar auch den Wettbewerb beeinträchtigen, indem es Wechselbarrieren erhöht und Marktträgheit fördert.

Ich formuliere bewusst vorsichtig: Es geht hier nicht um die Behauptung eines nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Verhaltens im Einzelfall, sondern um einen ernsthaften Prüfauftrag. Wenn ein marktmächtiges Bonitätsbewertungssystem ökonomisch vernünftiges Wechsel- und Vergleichsverhalten mit Nachteilen verbindet, während etablierte Anbieter von geringer Wechselbereitschaft profitieren, dann besteht jedenfalls Anlass für eine vertiefte verbraucherschutzrechtliche, datenschutzrechtliche und kartellrechtliche Prüfung.

4. Rechtlich bestehen deshalb erhebliche Zweifel
Der neue SCHUFA-Score wirft aus meiner Sicht insbesondere Fragen auf im Hinblick auf:

  • Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO Grundsatz der fairen Verarbeitung
  • Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO Datenminimierung und Erforderlichkeit
  • Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sachliche Richtigkeit und Einzelfallangemessenheit
  • Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik
  • Art. 22 DSGVO Profiling und automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Wirkung
  • § 31 BDSG

Anforderungen an die Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über künftiges Verhalten
sowie im weiteren Sinne auch auf der Ebene des Verbraucherschutzes, der Wettbewerbsordnung und möglicher marktabschottender Wirkungen.

Der entscheidende Einwand lautet: Mehrere verwendete Merkmale bilden nicht die individuelle Bonität ab, sondern arbeiten mit gruppenstatistischen Ersatzmerkmalen. Dabei werden wesentliche individuelle Umstände nicht berücksichtigt. Das führt zu pauschalierenden Bewertungen, die im Einzelfall sachwidrig sein können und zugleich wirtschaftlich vernünftiges Verhalten entmutigen.

5. Politische und regulatorische Konsequenz
Ich bitte Sie daher, sich dafür einzusetzen,

  • dass die Kriterien des neuen SCHUFA-Scores einer umfassenden rechtlichen und methodischen Überprüfung unterzogen werden,
  • dass insbesondere diejenigen Merkmale überprüft werden, die bloßes Vergleichs-, Wechsel- oder Mobilitätsverhalten negativ bewerten,
  • dass geprüft wird, ob solche Kriterien Verbraucher faktisch in Altverträgen halten und dadurch marktverzerrende Wirkungen entfalten,
  • dass die Eigentümer- und Interessenstruktur im Umfeld der SCHUFA bei dieser Prüfung mitberücksichtigt wird,
  • dass Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Anfechtbarkeit von Bonitätsbewertungen deutlich gestärkt werden,
  • und dass Bonität künftig nur anhand solcher Merkmale bewertet werden darf, die einen belastbaren, individualisierbaren und sachlich gerechtfertigten Bezug zur tatsächlichen Vertragstreue aufweisen.

6. Schluss
Ein System, das den Zugang zum Wirtschaftsleben prägt, darf nicht legitime Lebensentscheidungen, Marktvergleiche und wirtschaftlich vernünftiges Verbraucherverhalten bestrafen. Es darf nicht diejenigen benachteiligen, die Preise vergleichen, Kosten senken und bessere Leistungen suchen. Und es darf erst recht nicht strukturell dazu beitragen, dass Verbraucher in alten, teuren oder leistungsschwachen Verträgen verbleiben.

Gerade in einem funktionierenden Wettbewerbs- und Verbraucherschutzstaat muss gelten:
Marktvergleich, Anbieterwechsel und wirtschaftliche Vernunft sind kein Bonitätsmangel.

Mit freundlichen Grüßen

129

Aktuelle Unterzeichner*innen:
Gotthold Deppner und 19 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

Offener Brief an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Frau Stefanie Hubig

Der neue SCHUFA-Score benachteiligt Verbraucherinnen und Verbraucher, berücksichtigt wesentliche individuelle Umstände nicht hinreichend und wirft zudem wettbewerbsrechtlich erhebliche Fragen auf

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Hubig,

ich wende mich an Sie, weil der neue SCHUFA-Score aus meiner Sicht erhebliche rechtliche, verbraucherschutzrechtliche und ordnungspolitische Bedenken aufwirft.

Der Kern des Problems liegt darin, dass der neue Score in mehreren zentralen Bewertungskriterien wesentliche individuelle Umstände der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht hinreichend berücksichtigt. Stattdessen werden pauschale, statistische und vielfach nur mittelbar aussagekräftige Merkmale herangezogen, die im Einzelfall keinen belastbaren Rückschluss auf die tatsächliche Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit zulassen.

Das ist besonders gravierend, weil SCHUFA-Scores faktisch den Zugang zu wesentlichen Bereichen des Wirtschaftslebens mitbestimmen: Girokonten, Kreditkarten, Ratenkredite, Telekommunikationsverträge, Mietverhältnisse und zahlreiche weitere Vertragsbeziehungen hängen mittelbar oder unmittelbar von einer positiven Bonitätsbewertung ab. Ein derart wirkmächtiges System muss sich daher an besonders strengen Maßstäben von Fairness, Sachlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Einzelfallgerechtigkeit messen lassen.

1. Mehrere Kriterien benachteiligen Verbraucher trotz wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens
Besonders problematisch erscheinen unter anderem folgende Kriterien:

Alter des ältesten Bankvertrags
Dieses Kriterium benachteiligt Verbraucher, obwohl die kürzere Dauer des ältesten Bankvertrags häufig gerade nichts über deren Bonität aussagt. Nicht hinreichend berücksichtigt werden insbesondere Konstellationen, in denen

  • eine Bank fusioniert und dem Kunden dadurch eine neue IBAN oder ein formal neuer Vertrag zugeordnet wird,
  • die bisherige Bank ihr Angebot einstellt oder den Markt verlässt,
  • der Kunde wegen Gebührenerhöhungen, Leistungsabbau oder Vertragsverschlechterungen zu einem besseren Anbieter wechselt,
  • ein kostenpflichtiges Konto durch ein kostenfreies oder leistungsstärkeres Konto ersetzt wird.
  • Ein Kontowechsel ist in diesen Fällen nicht Ausdruck mangelnder Bonität, sondern häufig Ausdruck verantwortlicher und kostenbewusster Finanzplanung.

Alter der ältesten Kreditkarte
Entsprechendes gilt für die älteste Kreditkarte. Auch hier können Produktwechsel, technische Umstellungen, Fusionen, Kostensteigerungen oder die bewusste Entscheidung gegen ein ungünstiges Kartenmodell zu einer kürzeren Vertragsdauer führen, ohne dass sich daraus ein höheres Zahlungsausfallrisiko ableiten ließe.

Alter der aktuellen Adresse
Besonders bedenklich ist die Berücksichtigung der Wohndauer an der aktuellen Adresse. Umzüge können erfolgen wegen

  • Eigenbedarfskündigung,
  • Sanierung oder Unbewohnbarkeit,
  • Arbeitsplatzaufnahme,
  • Wechsel in eine günstigere Wohnung,
  • Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • Familienzuwachs,
  • Immobilienerwerb.

All dies sind sozialtypische, legitime und häufig wirtschaftlich sinnvolle Lebensentscheidungen. Wer aus solchen Gründen umzieht, darf nicht pauschal wie ein erhöhtes Bonitätsrisiko behandelt werden.

Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten
Hier stellt sich die Grundfrage, warum bereits Anfragen überhaupt mit Punktabzug belastet werden. Eine Anfrage ist noch keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung. Sie erzeugt für sich genommen kein neues Ausfallrisiko. Wer Angebote vergleicht, Gebühren senkt oder bessere Leistungen sucht, handelt nicht bonitätsgefährdend, sondern wirtschaftlich rational.

Anzahl von Anfragen außerhalb des Bankenbereichs
Dasselbe gilt für Anfragen im Online-Handel, in der Telekommunikation oder bei Dienstleistungen. Auch hier begründet die Anfrage selbst noch kein Zahlungsausfallrisiko. Dennoch wird sie negativ bewertet. Das kann Verbraucher davon abhalten, Verträge zu vergleichen, bessere Konditionen zu suchen oder unnötig teure Altverträge zu verlassen.

2. Das Scoring sanktioniert damit teilweise gerade das Verhalten, das Verbraucher vernünftigerweise zeigen sollten
Der neue Score setzt an mehreren Stellen Anreize, die aus Sicht des Verbraucherschutzes geradezu kontraproduktiv erscheinen.

Wer

  • Preise vergleicht,
  • Anbieter wechselt,
  • teure Verträge kündigt,
  • Gebühren vermeidet,
  • Leistungen optimiert,

oder auf veränderte Lebensumstände vernünftig reagiert,
muss offenbar damit rechnen, dass dies bonitätsmindernd wirkt.

Damit droht das Scoring, Verbraucher faktisch in alten Verträgen festzuhalten. Gerade Menschen, die sich wirtschaftlich sinnvoll verhalten und den Markt aktiv nutzen, können dadurch schlechter gestellt werden als solche, die aus Bequemlichkeit oder Angst vor Bonitätsnachteilen in überteuerten oder leistungsschwachen Altverträgen verbleiben.

Ein Bonitätssystem darf aber nicht dazu führen, dass rationales Marktverhalten bestraft und wirtschaftliche Trägheit.

Mittelbare Altersbenachteiligung durch die Berücksichtigung biografischer Bestandsdauer

Hinzu kommt, dass einzelne Kriterien des neuen SCHUFA-Scores strukturell jüngere Menschen benachteiligen. Dies gilt insbesondere für das Alter der aktuellen Adresse, das Alter des ältesten Bankkontos und das Alter der ältesten Kreditkarte. Jüngere Verbraucherinnen und Verbraucher können solche langjährig gewachsenen Merkmale naturgemäß noch nicht aufweisen. Die dadurch entstehende Schlechterstellung beruht daher nicht auf individueller Unzuverlässigkeit, sondern auf Lebensalter und Lebensphase. Dies begründet jedenfalls den Verdacht einer faktischen bzw. mittelbaren Altersbenachteiligung.

Immobilienkredite werden einseitig positiv bewertet, obwohl sie die finanzielle Belastung erhöhen

Widersprüchlich erscheint zudem, dass das Bestehen eines Immobilienkredits bonitätssteigernd bewertet wird, obwohl ein Immobilienkredit regelmäßig mit einer erheblichen langfristigen finanziellen Belastung verbunden ist. Die positive Bewertung blendet damit einen wesentlichen Aspekt aus, nämlich dass gerade die laufende Bedienung eines solchen Kredits die wirtschaftliche Beweglichkeit und Belastbarkeit auch einschränken kann.

3. Hinzu kommt ein erhebliches strukturelles Interessenkonfliktproblem

Besonders besorgniserregend ist in diesem Zusammenhang, dass die SCHUFA Holding AG traditionell eng mit etablierten Marktteilnehmern aus dem Bankenbereich verbunden ist. Gerade wenn ein Scoring-System, das für die Marktteilnahme vieler Verbraucher faktisch vorentscheidend ist, von einer Institution betrieben wird, die strukturell aus dem Umfeld marktstarker Branchenakteure stammt, drängt sich jedenfalls die Frage auf, ob hier neutrale Bonitätsbewertung und wirtschaftliche Eigeninteressen hinreichend sauber getrennt sind.

Diese Frage stellt sich umso mehr, wenn ausgerechnet Verhaltensweisen negativ bewertet werden, die typischerweise den Wettbewerb fördern:

  • Produktvergleiche,
  • Kontowechsel,
  • Wechsel von Kreditkartenanbietern,
  • Neuorientierung bei Finanzdienstleistungen,
  • Abwanderung von Bestandskunden zu günstigeren oder innovativeren Anbietern.

Wenn Verbraucher bereits durch Anfragen und Vergleiche Punktabzüge riskieren, hat dies potentiell marktlenkende Wirkung. Denn

Verbraucher werden dann aus Sorge um ihren Score weniger vergleichen, seltener wechseln und häufiger in bestehenden Vertragsverhältnissen verbleiben.

Davon profitieren strukturell eher die etablierten Anbieter mit großen Bestandskundenportfolios als neue Marktteilnehmer, FinTechs oder innovative Wettbewerber, die auf Wechselbereitschaft und Vergleichstransparenz angewiesen sind.

Mit anderen Worten: Ein solches Scoring kann nicht nur Verbraucher benachteiligen, sondern mittelbar auch den Wettbewerb beeinträchtigen, indem es Wechselbarrieren erhöht und Marktträgheit fördert.

Ich formuliere bewusst vorsichtig: Es geht hier nicht um die Behauptung eines nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Verhaltens im Einzelfall, sondern um einen ernsthaften Prüfauftrag. Wenn ein marktmächtiges Bonitätsbewertungssystem ökonomisch vernünftiges Wechsel- und Vergleichsverhalten mit Nachteilen verbindet, während etablierte Anbieter von geringer Wechselbereitschaft profitieren, dann besteht jedenfalls Anlass für eine vertiefte verbraucherschutzrechtliche, datenschutzrechtliche und kartellrechtliche Prüfung.

4. Rechtlich bestehen deshalb erhebliche Zweifel
Der neue SCHUFA-Score wirft aus meiner Sicht insbesondere Fragen auf im Hinblick auf:

  • Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO Grundsatz der fairen Verarbeitung
  • Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO Datenminimierung und Erforderlichkeit
  • Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sachliche Richtigkeit und Einzelfallangemessenheit
  • Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik
  • Art. 22 DSGVO Profiling und automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Wirkung
  • § 31 BDSG

Anforderungen an die Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über künftiges Verhalten
sowie im weiteren Sinne auch auf der Ebene des Verbraucherschutzes, der Wettbewerbsordnung und möglicher marktabschottender Wirkungen.

Der entscheidende Einwand lautet: Mehrere verwendete Merkmale bilden nicht die individuelle Bonität ab, sondern arbeiten mit gruppenstatistischen Ersatzmerkmalen. Dabei werden wesentliche individuelle Umstände nicht berücksichtigt. Das führt zu pauschalierenden Bewertungen, die im Einzelfall sachwidrig sein können und zugleich wirtschaftlich vernünftiges Verhalten entmutigen.

5. Politische und regulatorische Konsequenz
Ich bitte Sie daher, sich dafür einzusetzen,

  • dass die Kriterien des neuen SCHUFA-Scores einer umfassenden rechtlichen und methodischen Überprüfung unterzogen werden,
  • dass insbesondere diejenigen Merkmale überprüft werden, die bloßes Vergleichs-, Wechsel- oder Mobilitätsverhalten negativ bewerten,
  • dass geprüft wird, ob solche Kriterien Verbraucher faktisch in Altverträgen halten und dadurch marktverzerrende Wirkungen entfalten,
  • dass die Eigentümer- und Interessenstruktur im Umfeld der SCHUFA bei dieser Prüfung mitberücksichtigt wird,
  • dass Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Anfechtbarkeit von Bonitätsbewertungen deutlich gestärkt werden,
  • und dass Bonität künftig nur anhand solcher Merkmale bewertet werden darf, die einen belastbaren, individualisierbaren und sachlich gerechtfertigten Bezug zur tatsächlichen Vertragstreue aufweisen.

6. Schluss
Ein System, das den Zugang zum Wirtschaftsleben prägt, darf nicht legitime Lebensentscheidungen, Marktvergleiche und wirtschaftlich vernünftiges Verbraucherverhalten bestrafen. Es darf nicht diejenigen benachteiligen, die Preise vergleichen, Kosten senken und bessere Leistungen suchen. Und es darf erst recht nicht strukturell dazu beitragen, dass Verbraucher in alten, teuren oder leistungsschwachen Verträgen verbleiben.

Gerade in einem funktionierenden Wettbewerbs- und Verbraucherschutzstaat muss gelten:
Marktvergleich, Anbieterwechsel und wirtschaftliche Vernunft sind kein Bonitätsmangel.

Mit freundlichen Grüßen

129 Personen haben diese Woche unterzeichnet

129


Die Entscheidungsträger*innen

Stefanie Hubig
Stefanie Hubig
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Neuigkeiten zur Petition