
Seit März 2025 liegt dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) eine umfangreich begründete Datenschutzbeschwerde gegen die SCHUFA Holding AG vor. Die Beschwerde war mit zahlreichen Beweismitteln unterlegt, darunter Stellungnahmen meldender Unternehmen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für einzelne SCHUFA-Einträge nicht (mehr) vorlagen.
Nach mehr als elf Monaten ohne Entscheidung habe ich beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Untätigkeitsklage erhoben.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mir Einsicht in die vollständige Verwaltungsakte des HBDI gewährt. Die Aktenlage ist aus meiner Sicht aufschlussreich:
Aus der Verwaltungsakte ergeben sich keine dokumentierten Ermittlungen zur inhaltlichen Aufklärung des Beschwerdevorbringens. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der HBDI Rückfragen an die SCHUFA Holding AG gerichtet oder eine rechtliche Einordnung bzw. Interessenabwägung nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung vorgenommen hätte.
Als einzige feststellbare Aktivität findet sich die erneute Anforderung einer SCHUFA-Datenkopie mit Datum vom 31. März 2025 – obwohl eine aktuelle Datenkopie bereits Bestandteil der Beschwerde vom 23. März 2025 war. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist aus dieser Maßnahme nicht ersichtlich.
Zudem wurde mir im Rahmen der Akteneinsicht ein Entwurf eines Schreibens an die SCHUFA Holding AG vom 27. August 2025 übermittelt. Laut Verwaltungsakte wurde dieses Schreiben jedoch nicht an die SCHUFA versandt. Nach außen entstand damit der Eindruck laufender Ermittlungen, ohne dass diese tatsächlich durchgeführt wurden.
Die Akte zeigt ferner, dass die zuständigen Leitungsebenen der Behörde Kenntnis von dem Vorgang hatten, darunter die Behördenleitung bzw. deren Vertretung sowie der kommissarische Abteilungsleiter des für Auskunfteien, Inkasso und Banken zuständigen Referats. Gleichwohl sind in der Akte keine nachfolgenden sachlichen Ermittlungsmaßnahmen dokumentiert.
Das Justiziariat der Behörde wurde erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage eingebunden. Auch für die Zeit danach ergeben sich aus der Verwaltungsakte keine Hinweise darauf, dass die zuvor unterbliebene Sachverhaltsaufklärung nachgeholt worden wäre.
Vor diesem Hintergrund habe ich zusätzlich eine Petition beim Hessischen Landtag eingereicht. Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Parlament rechenschaftspflichtig. Ziel der Petition ist keine Vorverurteilung, sondern eine sachliche parlamentarische Aufarbeitung, ob und in welchem Umfang die Datenschutzaufsicht ihrer gesetzlichen Pflicht zur Untersuchung von Beschwerden nachgekommen ist.
Der Fall wirft aus meiner Sicht eine grundsätzliche Frage auf:
Wie wirksam ist der Schutz personenbezogener Daten, wenn selbst substantiierte Beschwerden mit umfangreichen Belegen über viele Monate hinweg ohne erkennbare Prüfung bleiben?
Gerade vor dem Hintergrund der erheblichen gesellschaftlichen Bedeutung der SCHUFA-Speicherpraxis erscheint eine transparente Aufklärung dieses Vorgangs im öffentlichen Interesse geboten.
📣 Bitte teilt diese Petition weiter.
Nur mit öffentlichem Druck können wir erreichen, dass Verbraucherrechte gegenüber privatwirtschaftlichen Auskunfteien endlich durchgesetzt werden.
👉 Zur Petition: https://www.change.org/Stopp-Schufa