
Chronologie eines systematischen Versagens – Mein Fall gegen die SCHUFA
1. Erste Kontaktaufnahme und Ignorieren individueller Interessenabwägung (August–September 2024)
Am 29. August 2024 richtete ich eine erste E-Mail an die SCHUFA Holding AG, adressiert sowohl an die allgemeine Kontaktadresse als auch an die Vorstände des Unternehmens. Darin forderte ich unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine einzelfallbezogene Interessenabwägung sowie die Löschung erledigter Negativmerkmale, gestützt auf meine dokumentierte gesundheitliche und wirtschaftliche Belastungssituation. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde dieselbe E-Mail am 6. September 2024 erneut versendet. Mit Schreiben vom 11. September 2024 bestätigte die SCHUFA den Eingang der Mitteilung vom 6. September bei den Vorständen, ging jedoch inhaltlich weder auf meine Argumentation noch auf die beantragte Interessenabwägung ein. Stattdessen wurde pauschal erklärt, dass einzelne Urteile keinen Löschungsanspruch begründeten.
2. Einreichung der Klage und erste Verfahrensreaktionen (Oktober 2024 – Januar 2025)
Im Oktober 2024 wurde die Klage gegen die SCHUFA Holding AG eingereicht. Eine erste Reaktion des Gerichts erfolgte am 29. Dezember 2024. Die SCHUFA zeigte am 14. Januar 2025 die Verteidigung an und beantragte Fristverlängerung zur Klageerwiderung bis zum 3. März 2025. Die Erwiderung ist auf den 10. Februar 2025 datiert, wurde jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingereicht. Dies deutet auf eine gezielte Verzögerungstaktik hin. Zudem verstößt die SCHUFA gegen das prozessuale Wahrheitsgebot, indem sie in ihrer Erwiderung die Kenntnis meiner persönlichen Situation mit Nichtwissen bestreitet – trotz vorgerichtlich übermittelter, dokumentierter Nachweise.
Ein besonders kritischer Vorgang ist die vollständige Sperrung meines SCHUFA-Datensatzes zwischen dem 13. und 14. Januar 2025 – trotz ausdrücklichen Widerspruchs in der Klageschrift. Schließlich äußert sich die SCHUFA in ihrer Klageerwiderung pauschal abwertend über rechtsschutzversicherte DSGVO-Klagen – ein Indiz für eine strukturelle Strategie zur Abschreckung betroffener Verbraucher.
3. Unterdrückung entlastender Informationen und Ausschluss des Klägers (November 2024 – Januar 2025)
Hinzu kommt, dass die SCHUFA Holding AG in ihrer Klageerwiderung wesentliche entlastende Tatsachen bewusst verschwiegen hat. So gingen der SCHUFA nach Einreichung der Klage – konkret im November 2024 und erneut im Januar 2025 – nachweislich Löschaufforderungen der meldenden Unternehmen zu, mit der klaren Anweisung, die betreffenden Einträge zu löschen. Diese für das Verfahren relevanten Vorgänge wurden von der SCHUFA jedoch vollständig unerwähnt gelassen. Statt ihrer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung und Mitwirkung nachzukommen, verweigert sie eine Aufklärung und beantragte, mich als betroffene Person und Zeugen nicht zu vernehmen.
4. Reaktion auf Klage: Datensperrung und Freistellungserpressung (April 2025)
Im April 2025 informierte ich meine Kanzlei darüber, dass mein gesamter SCHUFA-Datensatz zwischen dem 13. und 14. Januar 2025 – also unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteidigungsanzeige – vollständig gesperrt wurde. Dies lässt keinen Zweifel daran, dass es sich um eine gezielte Vergeltungsmaßnahme für die Klageeinreichung handelt. In Reaktion darauf forderte meine Kanzlei die sofortige Entsperrung des Datensatzes. Die Gegenseite knüpfte dies an die Unterzeichnung einer sogenannten Standard-Freistellungserklärung.
Dabei sollte ich – trotz ausschließlich geltend gemachter Löschungs- und Unterlassungsansprüche in meiner Klageschrift – auch auf sämtliche Schadensersatzansprüche verzichten und die SCHUFA gegenüber Dritten von jeder Haftung freistellen. Dieses Vorgehen stellt aus meiner Sicht eine versuchte rechtsmissbräuchliche Einflussnahme dar. Ich habe daher Strafanzeige wegen Nötigung, versuchter Erpressung und Prozessbetrugs erstattet. Die Bezeichnung der Erklärung als „Standard“ verweist auf ein strukturelles Vorgehen gegenüber Klägern.
5. Stellungnahme und gerichtliche Verzögerung (März–April 2025)
Am 7. März 2025 reichten wir, noch bevor uns die Klageerwiderung der SCHUFA vorlag, eine umfangreiche Stellungnahme nebst Beweisanlagen beim Gericht ein. Diese belegten eindeutig, dass der SCHUFA meine persönliche und gesundheitliche Situation vorgerichtlich bekannt war. Die in der Klageerwiderung aufgestellte Behauptung fehlender Kenntnis wurde dadurch klar widerlegt.
Ein für März 2025 angesetzter Verhandlungstermin wurde kurzfristig abgeladen, ein neuer Termin wurde für Ende September 2025 angesetzt – fast ein Jahr nach Klageeinreichung. Die SCHUFA erhielt nochmals acht Wochen Frist zur Stellungnahme, was die effektive Rechtsdurchsetzung massiv verzögert.
6. Untätigkeit der Datenschutzaufsicht trotz schwerer Vorwürfe (ab März 2025)
Am 23. März 2025 reichte ich eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach Art. 77 DSGVO beim Hessischen Datenschutzbeauftragten ein – über 200 Seiten Belege waren beigefügt. Inhaltlich wurden strukturelle Verstöße der SCHUFA aufgezeigt: keine Interessenabwägung, unzulässige Datensperrung, fehlende Berichtigung trotz Einwänden.
Bislang wurde mir weder ein Aktenzeichen mitgeteilt noch eine Eingangsbestätigung oder sachliche Reaktion übermittelt. Dieses Schweigen trotz nachgewiesener Zustellung zeigt ein gravierendes Vollzugsdefizit beim behördlichen Datenschutzschutz.
7. Vertragswiderspruch: Teures Produkt trotz gesperrtem Zugriff (Januar–Mai 2025)
Am 14. Januar 2025 – zeitgleich mit der Anzeige der Verteidigung – wurde mir ein kostenpflichtiges SCHUFA-Premium-Produkt bewilligt. Zeitgleich wurde mein gesamter Datensatz zur Beauskunftung gesperrt, sodass ich zentrale Funktionen wie Bonitätszertifikate nicht mehr nutzen konnte.
Die SCHUFA reagierte lapidar und verwies auf ein Sonderkündigungsrecht – eine Rückerstattung oder Preisreduzierung wurde nicht angeboten. Seit über fünf Monaten zahle ich für ein Produkt, dessen Leistungen mir faktisch verweigert werden.
8. Fazit: Strukturelles Machtungleichgewicht und Gefahr für Grundrechte
Die dokumentierten Vorgänge zeigen, dass es sich nicht um Ausnahmen handelt, sondern um ein strukturell angelegtes Verhalten – mit Billigung auf Vorstandsebene. Die SCHUFA agiert nicht wie ein verantwortlicher Akteur im Datenschutz, sondern wie ein marktbeherrschendes Unternehmen, das über Sperrungen, Ausgrenzung und Einschüchterung jegliche Kontrolle unterläuft.
Die gezielte Missachtung gerichtlicher, behördlicher und vertraglicher Regeln stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Grundrechtsschutz dar. Die SCHUFA nutzt ihre faktische Monopolstellung, um sich der DSGVO-Durchsetzung zu entziehen – mit systematischer Rückendeckung durch Untätigkeit auf Seiten der Aufsicht.
Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf meiner persönlichen Erfahrung sowie auf dokumentierten und nachprüfbaren Vorgängen im Rahmen meines laufenden Verfahrens gegen die SCHUFA Holding AG. Sie stellen eine Tatsachenschilderung in Verbindung mit meiner rechtlichen und persönlichen Bewertung dar. Als von der Datenverarbeitung unmittelbar betroffene Person nehme ich mein grundrechtlich geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 EU-Grundrechtecharta wahr – im legitimen Interesse öffentlicher Aufklärung über datenschutzrechtlich und verbraucherschutzrechtlich relevante Vorgänge.