Am 10.04.2025 hat das Oberlandesgericht Köln im Verfahren Az. 15 U 249/24 entschieden, dass die pauschale dreijährige Speicherung erledigter Forderungseinträge durch die SCHUFA gegen die DSGVO verstößt. Das Urteil wurde inzwischen veröffentlicht und ist über folgenden Link öffentlich einsehbar:
Das Gericht betont:
Eine pauschale Speicherfrist von drei Jahren ist nicht zulässig,
Es fehlt eine konkrete Interessenabwägung, wie sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und den Urteilen des EuGH vom 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22) vorgeschrieben ist.
Die Entscheidung stärkt unser Anliegen:
Die Löschung erledigter Einträge spätestens nach sechs Monaten,
Die Rücknahme des Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien,
Und eine konsequente Anwendung der DSGVO zugunsten der Betroffenen.
Dieses Urteil ist ein Meilenstein und zeigt deutlich: Die derzeitige Praxis der SCHUFA ist rechtswidrig. Bitte teilt die Petition weiterhin – jede Stimme zählt, um politische und datenschutzrechtliche Konsequenzen herbeizuführen!
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„Da das OLG Köln die Revision zugelassen hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig; die Beklagte wird voraussichtlich Revision einlegen. Diese Entwicklung birgt jedoch eine bedeutende Chance: Sollte der Bundesgerichtshof dem OLG Köln folgen, wäre das ein Durchbruch für den Datenschutz – und das längst überfällige Aus für die rechtswidrig langen Speicherfristen, die Millionen Betroffene belasten.“