
Liebe Unterstützer*innen,
Am 10. April 2025 hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 249/24) in einem richtungsweisenden Urteil entschieden:
Die dreijährige Speicherfrist für erledigte Forderungen bei der SCHUFA ist rechtswidrig.
Das Urteil folgt klar der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und stellt fest:
Eine pauschale Speicherung ohne Einzelfallprüfung verletzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Recht auf Datenschutz.
Was das für unsere Petition bedeutet
Das OLG Köln widerspricht damit der bisherigen Praxis, wie sie auch im sogenannten Code of Conduct der Auskunfteien verankert ist.
Das Urteil stärkt unsere Forderung:
Löschung erledigter Forderungen spätestens nach sechs Monaten – wie bei der Restschuldbefreiung.
Es ist ein klares Signal: Die SCHUFA darf nicht auf Zeit spielen – Recht und Grundrechte gelten auch für Auskunfteien.
Jetzt ist der Moment für noch mehr Druck!
Mit deiner Unterstützung zeigen wir: Diese Entscheidung hat Rückhalt in der Gesellschaft.
Teile die Petition, informiere andere – und bring die Diskussion dahin, wo sie hingehört: in Medien, Politik und Öffentlichkeit.
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