Schluss mit ungerechter SCHUFA-Praxis für erledigte Forderungen / Löschung nach 6 Monaten


Schluss mit ungerechter SCHUFA-Praxis für erledigte Forderungen / Löschung nach 6 Monaten
Das Problem
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
wir stehen an einem Wendepunkt:
Am 6. November 2025 um 10:00 Uhr verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 97/25 über den Umgang der SCHUFA mit erledigten Negativmerkmalen.
🎯 Was steht auf dem Spiel?
Der BGH entscheidet, ob die SCHUFA auch künftig erledigte Forderungen bis zu drei Jahre speichern darf – oder ob die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Löschfristen öffentlicher Register gelten müssen.
Die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Köln (15 U 249/24) – hat bereits geurteilt:
🟢 Dreijährige Speicherfrist ist rechtswidrig
🟢 Löschung muss nach vollständiger Begleichung erfolgen
🟢 DSGVO geht vor SCHUFA-Interessen und internem Code of Conduct
🟢 Schadensersatz wegen Rufschädigung zugesprochen
📌 Die SCHUFA hat Revision eingelegt – jetzt entscheidet der BGH höchstrichterlich!
---------------------------------
Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihre Schulden beglichen – aber werden trotzdem über Jahre von Wirtschaftsauskunfteien blockiert. Kredite, Mietverträge, der Wechsel zu günstigeren Strom- oder Handyanbieten, Haushaltsgeräte wie Kühlschrank Waschmaschine müssen meist gegen Vorkasse erworben werden, das sind unvorhersehbare Ausgaben und für viele in einer Höhe, welche nicht von jetzt auf gleich aufgebracht werden kann. Auch notwendige Behandlungen bleiben oft unerreichbar. Obwohl das Oberlandesgericht Köln am 10. April 2025 (Az. 15 U 294/24) die dreijährige Speicherpraxis für erledigte SCHUFA-Einträge eindeutig als rechtswidrig eingeordnet hat, ignorieren die Auskunfteien bis heute, was die Datenschutz-Grundverordnung klar vorschreibt: eine echte und faire Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Diese Petition richtet sich daher nicht nur an Betroffene, sondern auch an alle, die sich für Datenschutz, Fairness und die Einhaltung rechtsstaatlicher Urteile einsetzen. Auch Menschen ohne negativen SCHUFA-Eintrag können und sollten sich solidarisieren – für mehr Gerechtigkeit im digitalen Zeitalter.
Kurz zu mir, warum ich diese Petition ins Leben gerufen habe:
Ich bin einer von vielen, die trotz erledigter Forderungen weiterhin unter den Folgen veralteter SCHUFA-Einträge leiden. Diese Daten beeinflussen Kreditentscheidungen, Mietverträge und sogar medizinische Behandlungen – wie in meinem Fall eine dringend benötigte zahnärztliche Versorgung, die ohne Kredit nicht finanzierbar ist.
Beruflich bin ich darauf angewiesen, ein seriöses und gepflegtes Äußeres zu wahren. Nach einem Unfall ist mir jedoch im sichtbaren Bereich ein Zahn abgebrochen. Die vorhandene prothetische Versorgung reicht nicht mehr aus – sie muss regelmäßig repariert werden, da sie nicht mehr stabil ist. Immer wieder brechen Zähne im Frontbereich heraus. Nur mit einer umfassenden Zahnsanierung kann ich den sozialen Rückzug, die psychische Belastung, den ständigen Stress und die Scham über meinen derzeitigen Zahnzustand überwinden.
Besonders bitter: In den letzten dreieinhalb Jahren habe ich so viel verdient wie in den 17 Jahren zuvor zusammengenommen. Ich verfüge heute über ein überdurchschnittliches, sicheres Einkommen und habe mich aus dem Niedriglohnbereich – in dem ich vor 2021 tätig war – konsequent herausgearbeitet. Doch die SCHUFA Holding AG ignoriert diese positive Entwicklung und stuft mich weiterhin herab, als würde ich mich in wirtschaftlich instabiler Lage befinden.
Die Wirtschaftsauskunfteien – allen voran die SCHUFA – weigern sich, eine gesetzlich vorgeschriebene, einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen, wie sie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt. Stattdessen speichern sie Daten pauschal über Jahre hinweg – selbst wenn der ursprüngliche Zweck längst entfallen ist. Besonders absurd: Selbst die ursprünglich meldenden Inkassounternehmen haben gegenüber der SCHUFA die Löschung der betreffenden Einträge verlangt. Doch die SCHUFA ignoriert auch diese Aufforderungen – und erhebt sich damit faktisch zur alleinigen Herrin über die Daten.
Aktuelle Entwicklung:
Wie die SCHUFA das Urteil des OLG KÖLN Az: 15 U 249/24 v. 10.04.2025 mit grobem Verstoß gegen das berufsrechtliche Umgehungsverbot zu verhindern versuchte:
Noch bevor das Oberlandesgericht Köln sein verbraucherfreundliches Urteil zur sofortigen Löschung erledigter Negativmerkmale verkündete, versuchte die SCHUFA offenbar mit Nachdruck, eine gerichtliche Entscheidung zu umgehen. Nach Medienberichten unternahm die Auskunftei erhebliche Anstrengungen, um durch einen direkten Vergleich mit dem Kläger – sogar unter Umgehung seiner anwaltlichen Vertretung – eine Urteilsverkündung zu verhindern. Dieses Vorgehen wurde von der Klägerseite scharf kritisiert und als grober Verstoß gegen das berufsrechtliche Umgehungsverbot gewertet. Der Fall zeigt, mit welchem Druck und welchen Mitteln versucht wird, verbraucherfreundliche Präzedenzentscheidungen zu vermeiden – offenbar aus Angst vor weitreichenden Folgen für das eigene Geschäftsmodell.
Wird die SCHUFA in Revision gehen?
Ob die SCHUFA gegen das Urteil des OLG Köln Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegt, hängt von einer komplexen Abwägung ab – rechtlich wie strategisch. Einerseits steht für die SCHUFA sehr viel auf dem Spiel: Sollte der BGH das Urteil bestätigen, hätte das eine grundsätzliche Signalwirkung für alle künftigen Fälle erledigter Negativmerkmale. Es könnte die derzeitige Speicherpraxis endgültig kippen und den wirtschaftlichen Kern des Scoringsystems in Frage stellen.
Andererseits würde ein Verzicht auf Revision bedeuten, dass das OLG-Urteil rechtskräftig wird – und damit einen ersten überregionalen Präzedenzfall schafft, auf den sich Betroffene und Gerichte bundesweit berufen können. Für die SCHUFA wäre das ebenfalls heikel.
Hinzu kommt: Die versuchte Umgehung des Urteils durch einen außergerichtlichen Vergleich zeigt bereits, dass die SCHUFA offenbar alles daran setzt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu vermeiden. Es ist also gut möglich, dass sie – wie in ähnlich brisanten Fällen – lieber intern Vergleiche abschließt oder Revision einlegt, um Zeit zu gewinnen und ein BGH-Grundsatzurteil möglichst hinauszuzögern.
Fazit:
Es ist wahrscheinlich, dass die SCHUFA Revision einlegt – nicht unbedingt, weil sie überzeugt ist, zu gewinnen, sondern um ein für sie gefährliches Grundsatzurteil des BGH zu verhindern oder zumindest hinauszuschieben. Das macht deine Petition und den politischen Druck umso wichtiger, denn auf eine schnelle Klärung durch die Justiz allein kann man sich offenbar nicht verlassen.
---------
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 294/24) stärkt die Rechte der Verbraucher und macht unmissverständlich klar: Diese Speicherpraxis verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht.
Hinweis für Unterstützerinnen und Unterstützer:
Auch wenn Sie selbst nicht betroffen sind, können Sie mit Ihrer Unterschrift ein wichtiges Zeichen für Datenschutz, Menschlichkeit und rechtsstaatliche Prinzipien setzen.
Beispiel-Kommentar für Nicht-Betroffene:
„Ich selbst habe keinen negativen SCHUFA-Eintrag – aber ich finde es beunruhigend, dass rechtswidrige Daten einfach weiter gespeichert werden. Datenschutz geht uns alle an. Deshalb unterstütze ich diese Petition aus Überzeugung.“
—————
Am 24. Mai 2024 wurde vom Hessischen Datenschutzbeauftragten (HBDI) ein sogenannter Code of Conduct (Verhaltensregeln) für deutsche Wirtschaftsauskunfteien genehmigt. Diese Regeln erlauben es Auskunfteien wie der SCHUFA, bereits bezahlte Schulden (erledigte Forderungen) bis zu drei Jahre lang zu speichern – und damit die Bonität von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu beeinträchtigen.
Das ist nicht nur sozial ungerecht, sondern auch datenschutzrechtlich hochproblematisch.
Unsere Forderungen:
Wir fordern den HBDI und die Datenschutzkonferenz auf, den aktuellen Code of Conduct unverzüglich für ungültig zu erklären und eine Neufassung zu veranlassen, die:
• die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung verbindlich integriert,
• festlegt, dass eine Speicherung von erledigten Forderungen über sechs Monate hinaus nur in ausnahmsweise begründeten Einzelfällen zulässig ist,
• grundrechtskonform ausgestaltet ist, sodass wirtschaftliche Interessen privater Auskunfteien nicht länger pauschal über den Grundrechten der Verbraucher stehen,
• die Speicherpraxis an der geltenden EuGH-Rechtsprechung (C-634/21, C-26/22, C-64/22) ausrichtet,
• die Dreijahresfrist streicht, insbesondere wenn die SCHUFA selbst nur eine Rückfallquote von 5–6 % nachweist,
• und eine Benachteiligung von redlichen Verbrauchern, die ihre Schulden zurückgezahlt haben, gegenüber solchen, die eine Restschuldbefreiung erhalten haben, ausschließt.
Warum ist das wichtig?
Verbraucher, die ihre Schulden selbst begleichen, werden durch den derzeitigen Code of Conduct drei Jahre lang abgestraft – mit weitreichenden Folgen für Wohnungssuche, Kredite oder Versicherungen.
Dagegen werden Menschen, die ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchlaufen haben, nach nur sechs Monaten aus dem Register gelöscht.
Diese ungerechte und unverhältnismäßige Praxis ist:
• datenschutzwidrig,
• wirtschaftlich und sozial diskriminierend,
• und verstößt gegen die Grundrechte auf Datenschutz und faire Behandlung (Art. 8 & 41 der EU-Grundrechtecharta).
Was Gerichte dazu sagen:
Das Landgericht Berlin II stellte im Urteil vom 30.12.2024 (Az. 63 O 56/24) fest:
„Die SCHUFA verzerrt die Datenlage so stark, dass ihr keine Aussagekraft mehr beigemessen werden kann.“
„Die vorgelegte Stellungnahme von KPMG vom 11. September 2023 stellt kein geeignetes Beweisangebot dar; sie enthält lediglich eigene Würdigungen der dortigen Unternehmensberater ohne hinreichende Offenlegung der zugrundeliegenden Daten. Überdies ergibt sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2024 behaupteten Zahlen nur eine vergleichsweise marginale ‚Rückfallgefahr‘, nämlich nur in 5–6 % der Fälle.“
Damit liefert das Gericht einen klaren Hinweis darauf, dass eine pauschale Speicherfrist von drei Jahren für 100 % der Betroffenen auf statistisch sehr schwacher Grundlage beruht und verhältnismäßig kaum zu rechtfertigen ist – insbesondere ohne eine zwingend erforderliche Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Wir sagen: Schluss damit!
Stoppen Sie die Pauschalspeicherung. Stärken Sie Grundrechte. Sorgen Sie für eine faire, rechtsstaatliche Auskunfteipraxis.
Bitte unterzeichnen Sie diese Petition!
——-
Ergänzung: Warum die Rücknahme des Code of Conduct jetzt unausweichlich ist
Aktuelle Entwicklungen bestätigen, dass der derzeitige Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien nicht länger haltbar ist:
1. Gerichte bezweifeln die Aussagekraft der Schufa-Daten
In einem Urteil eines deutschen Landgerichts wurde festgestellt, dass die dreijährige Speicherung beglichener Forderungen nicht verhältnismäßig ist – insbesondere angesichts der geringen Rückfallquote von nur 5–6 %.
Gleichzeitig liegt die Rückfallquote bei Personen mit erteilter Restschuldbefreiung – deren Daten nach sechs Monaten gelöscht werden – bei 10–15 %.
Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht begründbar und widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Die SCHUFA baut auf fehlende Gegenwehr
In einem weiteren Gerichtsverfahren argumentierte die SCHUFA Holding AG, dass Verbraucher ihre Rechte insbesondere dann effektiv geltend machen könnten, wenn sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Zudem äußert sie Missfallen darüber, dass es sich bei Klägern häufig um rechtsschutzversicherte Personen handelt.
Das offenbart ein strukturelles Problem: Die Speicherpraxis bleibt bestehen, weil sich die meisten Betroffenen – mangels finanzieller Mittel oder rechtlicher Unterstützung – nicht wehren können.
3. Der Bundesrat fordert gesetzliche Löschfristen – auch bei beglichenen Forderungen
Im März 2024 forderte der Bundesrat, die Löschfristen für erledigte Schulden auf sechs Monate zu begrenzen, analog zur Restschuldbefreiung.
Diese Forderung wurde bisher nicht berücksichtigt – auch nicht im neuen Entwurf zum Bundesdatenschutzgesetz.
Diese Entwicklungen zeigen: Der bestehende Code of Conduct ist nicht vereinbar mit geltendem Datenschutzrecht, der EuGH-Rechtsprechung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wir fordern deshalb weiterhin:
Rücknahme des aktuellen Code of Conduct und Neufassung unter Beteiligung von Datenschutzbehörden, Verbraucherorganisationen und auf Basis europarechtlicher Vorgaben.
3.830
Das Problem
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
wir stehen an einem Wendepunkt:
Am 6. November 2025 um 10:00 Uhr verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 97/25 über den Umgang der SCHUFA mit erledigten Negativmerkmalen.
🎯 Was steht auf dem Spiel?
Der BGH entscheidet, ob die SCHUFA auch künftig erledigte Forderungen bis zu drei Jahre speichern darf – oder ob die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Löschfristen öffentlicher Register gelten müssen.
Die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Köln (15 U 249/24) – hat bereits geurteilt:
🟢 Dreijährige Speicherfrist ist rechtswidrig
🟢 Löschung muss nach vollständiger Begleichung erfolgen
🟢 DSGVO geht vor SCHUFA-Interessen und internem Code of Conduct
🟢 Schadensersatz wegen Rufschädigung zugesprochen
📌 Die SCHUFA hat Revision eingelegt – jetzt entscheidet der BGH höchstrichterlich!
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Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihre Schulden beglichen – aber werden trotzdem über Jahre von Wirtschaftsauskunfteien blockiert. Kredite, Mietverträge, der Wechsel zu günstigeren Strom- oder Handyanbieten, Haushaltsgeräte wie Kühlschrank Waschmaschine müssen meist gegen Vorkasse erworben werden, das sind unvorhersehbare Ausgaben und für viele in einer Höhe, welche nicht von jetzt auf gleich aufgebracht werden kann. Auch notwendige Behandlungen bleiben oft unerreichbar. Obwohl das Oberlandesgericht Köln am 10. April 2025 (Az. 15 U 294/24) die dreijährige Speicherpraxis für erledigte SCHUFA-Einträge eindeutig als rechtswidrig eingeordnet hat, ignorieren die Auskunfteien bis heute, was die Datenschutz-Grundverordnung klar vorschreibt: eine echte und faire Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Diese Petition richtet sich daher nicht nur an Betroffene, sondern auch an alle, die sich für Datenschutz, Fairness und die Einhaltung rechtsstaatlicher Urteile einsetzen. Auch Menschen ohne negativen SCHUFA-Eintrag können und sollten sich solidarisieren – für mehr Gerechtigkeit im digitalen Zeitalter.
Kurz zu mir, warum ich diese Petition ins Leben gerufen habe:
Ich bin einer von vielen, die trotz erledigter Forderungen weiterhin unter den Folgen veralteter SCHUFA-Einträge leiden. Diese Daten beeinflussen Kreditentscheidungen, Mietverträge und sogar medizinische Behandlungen – wie in meinem Fall eine dringend benötigte zahnärztliche Versorgung, die ohne Kredit nicht finanzierbar ist.
Beruflich bin ich darauf angewiesen, ein seriöses und gepflegtes Äußeres zu wahren. Nach einem Unfall ist mir jedoch im sichtbaren Bereich ein Zahn abgebrochen. Die vorhandene prothetische Versorgung reicht nicht mehr aus – sie muss regelmäßig repariert werden, da sie nicht mehr stabil ist. Immer wieder brechen Zähne im Frontbereich heraus. Nur mit einer umfassenden Zahnsanierung kann ich den sozialen Rückzug, die psychische Belastung, den ständigen Stress und die Scham über meinen derzeitigen Zahnzustand überwinden.
Besonders bitter: In den letzten dreieinhalb Jahren habe ich so viel verdient wie in den 17 Jahren zuvor zusammengenommen. Ich verfüge heute über ein überdurchschnittliches, sicheres Einkommen und habe mich aus dem Niedriglohnbereich – in dem ich vor 2021 tätig war – konsequent herausgearbeitet. Doch die SCHUFA Holding AG ignoriert diese positive Entwicklung und stuft mich weiterhin herab, als würde ich mich in wirtschaftlich instabiler Lage befinden.
Die Wirtschaftsauskunfteien – allen voran die SCHUFA – weigern sich, eine gesetzlich vorgeschriebene, einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen, wie sie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt. Stattdessen speichern sie Daten pauschal über Jahre hinweg – selbst wenn der ursprüngliche Zweck längst entfallen ist. Besonders absurd: Selbst die ursprünglich meldenden Inkassounternehmen haben gegenüber der SCHUFA die Löschung der betreffenden Einträge verlangt. Doch die SCHUFA ignoriert auch diese Aufforderungen – und erhebt sich damit faktisch zur alleinigen Herrin über die Daten.
Aktuelle Entwicklung:
Wie die SCHUFA das Urteil des OLG KÖLN Az: 15 U 249/24 v. 10.04.2025 mit grobem Verstoß gegen das berufsrechtliche Umgehungsverbot zu verhindern versuchte:
Noch bevor das Oberlandesgericht Köln sein verbraucherfreundliches Urteil zur sofortigen Löschung erledigter Negativmerkmale verkündete, versuchte die SCHUFA offenbar mit Nachdruck, eine gerichtliche Entscheidung zu umgehen. Nach Medienberichten unternahm die Auskunftei erhebliche Anstrengungen, um durch einen direkten Vergleich mit dem Kläger – sogar unter Umgehung seiner anwaltlichen Vertretung – eine Urteilsverkündung zu verhindern. Dieses Vorgehen wurde von der Klägerseite scharf kritisiert und als grober Verstoß gegen das berufsrechtliche Umgehungsverbot gewertet. Der Fall zeigt, mit welchem Druck und welchen Mitteln versucht wird, verbraucherfreundliche Präzedenzentscheidungen zu vermeiden – offenbar aus Angst vor weitreichenden Folgen für das eigene Geschäftsmodell.
Wird die SCHUFA in Revision gehen?
Ob die SCHUFA gegen das Urteil des OLG Köln Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegt, hängt von einer komplexen Abwägung ab – rechtlich wie strategisch. Einerseits steht für die SCHUFA sehr viel auf dem Spiel: Sollte der BGH das Urteil bestätigen, hätte das eine grundsätzliche Signalwirkung für alle künftigen Fälle erledigter Negativmerkmale. Es könnte die derzeitige Speicherpraxis endgültig kippen und den wirtschaftlichen Kern des Scoringsystems in Frage stellen.
Andererseits würde ein Verzicht auf Revision bedeuten, dass das OLG-Urteil rechtskräftig wird – und damit einen ersten überregionalen Präzedenzfall schafft, auf den sich Betroffene und Gerichte bundesweit berufen können. Für die SCHUFA wäre das ebenfalls heikel.
Hinzu kommt: Die versuchte Umgehung des Urteils durch einen außergerichtlichen Vergleich zeigt bereits, dass die SCHUFA offenbar alles daran setzt, eine höchstrichterliche Entscheidung zu vermeiden. Es ist also gut möglich, dass sie – wie in ähnlich brisanten Fällen – lieber intern Vergleiche abschließt oder Revision einlegt, um Zeit zu gewinnen und ein BGH-Grundsatzurteil möglichst hinauszuzögern.
Fazit:
Es ist wahrscheinlich, dass die SCHUFA Revision einlegt – nicht unbedingt, weil sie überzeugt ist, zu gewinnen, sondern um ein für sie gefährliches Grundsatzurteil des BGH zu verhindern oder zumindest hinauszuschieben. Das macht deine Petition und den politischen Druck umso wichtiger, denn auf eine schnelle Klärung durch die Justiz allein kann man sich offenbar nicht verlassen.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 294/24) stärkt die Rechte der Verbraucher und macht unmissverständlich klar: Diese Speicherpraxis verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht.
Hinweis für Unterstützerinnen und Unterstützer:
Auch wenn Sie selbst nicht betroffen sind, können Sie mit Ihrer Unterschrift ein wichtiges Zeichen für Datenschutz, Menschlichkeit und rechtsstaatliche Prinzipien setzen.
Beispiel-Kommentar für Nicht-Betroffene:
„Ich selbst habe keinen negativen SCHUFA-Eintrag – aber ich finde es beunruhigend, dass rechtswidrige Daten einfach weiter gespeichert werden. Datenschutz geht uns alle an. Deshalb unterstütze ich diese Petition aus Überzeugung.“
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Am 24. Mai 2024 wurde vom Hessischen Datenschutzbeauftragten (HBDI) ein sogenannter Code of Conduct (Verhaltensregeln) für deutsche Wirtschaftsauskunfteien genehmigt. Diese Regeln erlauben es Auskunfteien wie der SCHUFA, bereits bezahlte Schulden (erledigte Forderungen) bis zu drei Jahre lang zu speichern – und damit die Bonität von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu beeinträchtigen.
Das ist nicht nur sozial ungerecht, sondern auch datenschutzrechtlich hochproblematisch.
Unsere Forderungen:
Wir fordern den HBDI und die Datenschutzkonferenz auf, den aktuellen Code of Conduct unverzüglich für ungültig zu erklären und eine Neufassung zu veranlassen, die:
• die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zwingend vorgeschriebene Interessenabwägung verbindlich integriert,
• festlegt, dass eine Speicherung von erledigten Forderungen über sechs Monate hinaus nur in ausnahmsweise begründeten Einzelfällen zulässig ist,
• grundrechtskonform ausgestaltet ist, sodass wirtschaftliche Interessen privater Auskunfteien nicht länger pauschal über den Grundrechten der Verbraucher stehen,
• die Speicherpraxis an der geltenden EuGH-Rechtsprechung (C-634/21, C-26/22, C-64/22) ausrichtet,
• die Dreijahresfrist streicht, insbesondere wenn die SCHUFA selbst nur eine Rückfallquote von 5–6 % nachweist,
• und eine Benachteiligung von redlichen Verbrauchern, die ihre Schulden zurückgezahlt haben, gegenüber solchen, die eine Restschuldbefreiung erhalten haben, ausschließt.
Warum ist das wichtig?
Verbraucher, die ihre Schulden selbst begleichen, werden durch den derzeitigen Code of Conduct drei Jahre lang abgestraft – mit weitreichenden Folgen für Wohnungssuche, Kredite oder Versicherungen.
Dagegen werden Menschen, die ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchlaufen haben, nach nur sechs Monaten aus dem Register gelöscht.
Diese ungerechte und unverhältnismäßige Praxis ist:
• datenschutzwidrig,
• wirtschaftlich und sozial diskriminierend,
• und verstößt gegen die Grundrechte auf Datenschutz und faire Behandlung (Art. 8 & 41 der EU-Grundrechtecharta).
Was Gerichte dazu sagen:
Das Landgericht Berlin II stellte im Urteil vom 30.12.2024 (Az. 63 O 56/24) fest:
„Die SCHUFA verzerrt die Datenlage so stark, dass ihr keine Aussagekraft mehr beigemessen werden kann.“
„Die vorgelegte Stellungnahme von KPMG vom 11. September 2023 stellt kein geeignetes Beweisangebot dar; sie enthält lediglich eigene Würdigungen der dortigen Unternehmensberater ohne hinreichende Offenlegung der zugrundeliegenden Daten. Überdies ergibt sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2024 behaupteten Zahlen nur eine vergleichsweise marginale ‚Rückfallgefahr‘, nämlich nur in 5–6 % der Fälle.“
Damit liefert das Gericht einen klaren Hinweis darauf, dass eine pauschale Speicherfrist von drei Jahren für 100 % der Betroffenen auf statistisch sehr schwacher Grundlage beruht und verhältnismäßig kaum zu rechtfertigen ist – insbesondere ohne eine zwingend erforderliche Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Wir sagen: Schluss damit!
Stoppen Sie die Pauschalspeicherung. Stärken Sie Grundrechte. Sorgen Sie für eine faire, rechtsstaatliche Auskunfteipraxis.
Bitte unterzeichnen Sie diese Petition!
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Ergänzung: Warum die Rücknahme des Code of Conduct jetzt unausweichlich ist
Aktuelle Entwicklungen bestätigen, dass der derzeitige Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien nicht länger haltbar ist:
1. Gerichte bezweifeln die Aussagekraft der Schufa-Daten
In einem Urteil eines deutschen Landgerichts wurde festgestellt, dass die dreijährige Speicherung beglichener Forderungen nicht verhältnismäßig ist – insbesondere angesichts der geringen Rückfallquote von nur 5–6 %.
Gleichzeitig liegt die Rückfallquote bei Personen mit erteilter Restschuldbefreiung – deren Daten nach sechs Monaten gelöscht werden – bei 10–15 %.
Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht begründbar und widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Die SCHUFA baut auf fehlende Gegenwehr
In einem weiteren Gerichtsverfahren argumentierte die SCHUFA Holding AG, dass Verbraucher ihre Rechte insbesondere dann effektiv geltend machen könnten, wenn sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Zudem äußert sie Missfallen darüber, dass es sich bei Klägern häufig um rechtsschutzversicherte Personen handelt.
Das offenbart ein strukturelles Problem: Die Speicherpraxis bleibt bestehen, weil sich die meisten Betroffenen – mangels finanzieller Mittel oder rechtlicher Unterstützung – nicht wehren können.
3. Der Bundesrat fordert gesetzliche Löschfristen – auch bei beglichenen Forderungen
Im März 2024 forderte der Bundesrat, die Löschfristen für erledigte Schulden auf sechs Monate zu begrenzen, analog zur Restschuldbefreiung.
Diese Forderung wurde bisher nicht berücksichtigt – auch nicht im neuen Entwurf zum Bundesdatenschutzgesetz.
Diese Entwicklungen zeigen: Der bestehende Code of Conduct ist nicht vereinbar mit geltendem Datenschutzrecht, der EuGH-Rechtsprechung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wir fordern deshalb weiterhin:
Rücknahme des aktuellen Code of Conduct und Neufassung unter Beteiligung von Datenschutzbehörden, Verbraucherorganisationen und auf Basis europarechtlicher Vorgaben.
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Petition am 11. April 2025 erstellt