Rettet die Selbstständigkeit im Yoga, Sport, Fitness, Tanz und Musik!

Rettet die Selbstständigkeit im Yoga, Sport, Fitness, Tanz und Musik!

Startdatum
19. Juni 2024
Petition an
54.641 Unterschriften:Nächstes Ziel: 75.000
96 Personen haben diese Woche unterzeichnet

Warum ist diese Petition wichtig?

Unsere Freiheit darf nicht sterben!

Die Anti-Selbstständigen-Offensive der Deutschen Rentenversicherung gefährdet die Berufe Yogalehrer, Sport- und Fitnesstrainer, Pilatestrainer, Tanzlehrer und Musiklehrer! * 

*Wir beschränken uns in dieser Petition aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit auf die männliche Schreibweise, meinen aber grundsätzlich alle Geschlechter.  

Deshalb bitten wir um Deine und Ihre Unterstützung!

Wir sind Veronika Hindera und Mel Ibrahimi - zwei Yogalehrerinnen, die über viele Jahre nebenberuflich und auch hauptberuflich selbstständig als Honorarkräfte für unterschiedliche Studios unterrichtet haben und inzwischen selbst Yogastudio-Inhaberinnen sind.

Unter dem Deckmantel der „Reform des Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung“ braut sich eine gefährliche und fatale Entwicklung zusammen: Bisher selbstständig tätige Yogalehrer, Sport- und Fitnesstrainer, Pilatestrainer, Tanzlehrer und auch Musiklehrer dürfen vielleicht bald schon nicht mehr als Selbstständige arbeiten, sondern müssen sich anstellen lassen, eigene Studios/ Schulen eröffnen oder ihren Beruf aufgeben.

Die gesamte Yogabranche, Sport- und Fitnessbranche sowie Tanz- und Musikbranche in Deutschland ist bedroht! 

Sehr viele Lehrpersonen im Bereich Yoga, Sport, Fitness, Pilates, Tanz und Musik sind seit jeher als „Freiberufler“ (engl. Freelancer) tätig. Damit meinen wir die berufliche Tätigkeit auf selbstständiger Basis, meist in der Rechtsform des Einzelunternehmers. Sie arbeiten als Selbstständige auf Honorarbasis für Studios, Vereine, VHS und andere Einrichtungen und schreiben Honorar-Rechnungen über ihre erbrachten Dienstleistungen. Sie sind so genannte „Freiberufler", weil sie zu den so genannten „freien Berufen“ zählen, arbeiten für verschiedene Auftraggeber (Studios, Vereine etc.) und entscheiden dabei selbst und höchstpersönlich, wo, wann, wie und was sie unterrichten wollen, also welche Form von Dienstleistung sie anbieten.

Jetzt ist die Selbstständigkeit dieser Berufe durch ein Gerichtsurteil in Gefahr

Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Gerichtsurteil vom 18.08.2023 im Rahmen einer Betriebsprüfung eines Fitnessstudios Folgendes entschieden:
Fitnesstrainer, die in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden sind, nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden und lediglich die Aufgabe haben, ein vorgegebenes Programm auszufüllen, sind abhängig beschäftigt (Bayerisches LSG, Beschluss v. 18.8.2023 – L 7 BA 72/23 B ER).

Ein Skandal! Yogalehrern, Fitnesstrainern, Sporttrainern, Pilatestrainern, Tanzlehrern und Musiklehrern wird die Möglichkeit genommen, auf selbstständiger Basis zu arbeiten! 

Die deutsche Rentenversicherung (DRV) beruft sich aktuell auf dieses Gerichtsurteil und unterstellt im Grunde sämtlichen Yogalehrern, Sport- und Fitnesstrainern, Pilatestrainern, Tanzlehrern und auch Musiklehrern dass sie scheinselbstständig sind und keine echte Selbstständigkeit vorliegt. 

Der Vorwurf bzw. die Eingruppierung dieser „Freiberufler“ erfolgt durch die DRV aktuell unabhängig davon, wie viele Auftraggeber er hat und unabhängig von der Tatsache, dass eine Honorarkraft, die für ein Studio, Verein etc. unterrichtet, selbst und eigenverantwortlich entscheidet, welche Aufträge sie übernehmen möchte.

In der Vergangenheit konnte Scheinselbstständigkeit ganz einfach vermieden werden, wenn man mindestens 2 verschiedene Auftraggeber und damit finanzielle Unabhängigkeit vorweisen konnte! Dieses Kriterium greift jetzt nicht mehr!

Diese „Freiberufler“ seien in die betriebliche Struktur eines Studios eingebunden, so die beliebte Argumentation der DRV (Nutzung der Räume, der Ausstattung, Unterricht im Rahmen der Öffnungszeiten, Bewerbung des Unterrichts des „Freelancers“ (auch) durch das Studio, den Verein, VHS etc.) und deshalb als scheinselbstständig einzustufen. Scheinselbstständig bedeutet, dass man als abhängig beschäftigt eingestuft wird und in Folge dessen vom Auftraggeber als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig angestellt werden muss.   

Gesetzlich verankert ist allerdings, dass es so genannte „Freie Berufe“ („Freelancer“) gibt und die genannten unterrichtenden/ lehrenden Tätigkeiten gehören für die DRV zu diesen "freien Berufen“. 

Freie Berufe erfüllen bestimmte Kriterien:

Yogalehrer, Sport- und Fitnesstrainer, Pilatestrainer und Tanzlehrer zählen zu den „freien Berufen“. Sie sind damit „Freiberufler“ (englisch: Freelancer), wenn sie selbstständig tätig sind und automatisch Einzelunternehmer, also Selbstständige.

Als selbstständig tätiger Lehrer oder Trainer ist man generell nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert, sondern erweitert das betriebliche Angebot um seine Dienstleistung, also seinen Unterricht bzw. sein Trainingsangebot. Diese Eingliederung in einen Betrieb nutzt die DRV nun als ausschlaggebendes Argument und Indiz für Scheinselbstständigkeit. Der „Freiberufler“ als Honorarkraft gibt jedoch vor, wann er Zeit hat, gestaltet inhaltlich komplett frei sein Angebot (ist damit nicht weisungsgebunden) und das Wichtigste: Ein „Freiberufler“ entscheidet eigenständig, mit welchem Geschäftspartner und damit Auftraggeber, zu welchen Zeiten und zu welchen finanziellen Konditionen er zusammenarbeiten möchte.

 „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, …… Übersetzer, Lotsen oder ähnliche Berufe. Voraussetzung dafür ist eine besondere berufliche Qualifikation, schöpferische Begabung oder fachliche Eignung.“

Aufgrund dessen brauchen nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständige Lehrpersonen („Freiberufler“) im Yoga,- Sport,- Fitness-, Tanz- und Musikbereich keine Gewerbeanmeldung, sondern lediglich eine Steuernummer beim Finanzamt. Sie benötigen auch keine eigene Betriebsstätte.

Auch das Nicht-Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte wertet die DRV allerdings nun als „abhängig beschäftigt“ und damit als „scheinselbstständig“.

Auch in Zukunft muss frei gewählt werden dürfen, wer  als Selbstständiger und wer als Arbeitnehmer angestellt arbeiten will! 

Natürlich ist es wichtig, dass Menschen im Berufsleben dahingehend unterstützt und geschützt werden, wenn diese als Angestellte, also als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Ebenso muss es aber unbedingt möglich bleiben, dass man als Mitglied eines „freien Berufs“ - wie das bei den Yogalehrern, Sport- und Fitnesstrainern, Pilatestrainern, Tanzlehrern und Musiklehrern der Fall ist - eigenverantwortlich entscheiden darf, wenn man als selbstständiger „Freiberufler“ für verschiedene Auftraggeber tätig sein will. 

Entmündigung der „Freiberufler“ und Auslöschung der „freien Berufe“

Es kommt einer Entmündigung gleich, dass die DRV bezugnehmend auf das genannte Gerichtsurteil „Freiberuflern“ aus den genannten Berufen unterstellt, dass sie scheinselbständig arbeiten, sobald sie auf Honorarbasis für einen Auftraggeber tätig werden und deshalb zwingend von diesem angestellt werden müssen. 

Als erwachsene mündige Bürger haben wir das Recht, selbst entscheiden zu dürfen, ob wir selbstständig oder angestellt beruflich tätig sein wollen.

Und diese Wahlfreiheit muss auch in Zukunft vorhanden und sichergestellt sein. 

Unzählige Yogalehrer, Sport- und Fitnesstrainer, Pilatestrainer, Tanzlehrer und auch Musiklehrer sind nebenberuflich zu einem Hauptjob als Angestellter oder auch hauptberuflich selbstständig als „Freiberufler“ tätig. 

Das bedeutet, egal ob nebenbei oder als Haupterwerb unterrichten sie in verschiedenen Studios, für Vereine, VHS etc. und haben mindestens zwei Auftraggeber, um eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen. 

Ein klassisches Studio hat ein Team aus mehreren Lehrpersonen, die als Honorarkräfte selbstständig unterrichten. Möchte ein „Freiberufler“ angestellt werden, sollte diese Option natürlich bestehen und angeboten werden (meist wird dies aufgrund des Arbeitsaufwands auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung = Minijob erfolgen).

Es muss aber ebenso möglich bleiben, dass ein „Freiberufler“ sich bewusst und gewollt dazu entscheiden darf, selbstständig für seine Auftraggeber zu arbeiten und damit auf Honorarbasis zu unterrichten.  

Die DRV hält sich an ihren eigenen Kriterienkatalog für echte Selbstständigkeit nicht mehr und gefährdet damit die Existenz der „freien Berufe“

Die DRV hat einen Kriterienkatalog, in dem die maßgeblichen Kriterien für Scheinselbstständigkeit und echte Selbstständigkeit genau definiert werden. 

Eines der Kriterien für Selbstständigkeit ist das Vorhandensein von mindestens zwei Auftraggebern. Darüber hinaus muss ein „Freiberufler“ seinen Unterricht höchstpersönlich und eigenverantwortlich gestalten dürfen, er darf bezüglich seines Unterrichts nicht an Weisungen gebunden sein, er muss ein unternehmerisches Risiko tragen, um die wichtigsten Kriterien zu nennen.  

Yogastudios, Sport- und Fitnessstudios, Pilatesstudios und auch Tanzstudios bzw. Tanzschulen erfüllen diese Kriterien durchaus: Sie besprechen mit dem Selbstständigen (Honorarkraft) verfügbare Unterrichtszeiten und das konkrete Angebot. Dabei entscheidet der Selbstständige höchstpersönlich darüber, welches Angebot und welche Zeitfenster er anbieten kann und will und auch darüber, welches Honorar für ihn stimmig ist und mit welchem Auftraggeber er überhaupt zusammenarbeiten will. Der Auftraggeber entscheidet letztlich gemeinsam mit dem selbstständigen „Freiberufler“, ob sein Angebot zum Studioangebot passt. 

Nochmal: Natürlich ist es ebenso wichtig, dass ein „Freiberufler“ auch die Freiheit hat, einen Auftraggeber um ein Angestelltenverhältnis zu bitten. Es gibt zahlreiche Studios, die „Freiberuflern“ bisher gerne entweder die Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis (Honorarvertrag) oder auf Basis von geringfügiger Beschäftigung (Minijob) angeboten haben. 

Eine Angestelltenverhältnis (meist geringfügige Basis) hat zwar den Vorteil, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub hat und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge (50:50) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt allerdings bei Minijobs nicht. Zudem ist das Gehalt eines Minijobbers aufgrund der Lohnnebenkosten des Arbeitsgebers deutlich geringer als das Honorar, das ein Selbstständiger seinem Auftraggeber in Rechnung stellen darf. Und weiter sind unzählige selbstständige Yogalehrer, Sport- und Fitnesstrainer, Pilateslehrer, Tanzlehrer und Musiklehrer nicht nur für einen Auftraggeber tätig, sondern für mehrere.

Und müssen nun alle Auftraggeber ihre Honorarkräfte aufgrund des Vorwurfs der Scheinselbstständigkeit anstellen, wird bei nebenberuflich tätigen Yogalehrern, Sport- und Fitnesstrainern, Pilateslehrern, Tanzlehrern und Musiklehrern der 2., 3., 4.....Minijob dem Hauptjob zugerechnet und entsprechend steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch bei hauptberuflich tätigen "Freiberuflern" ist demzufolge eine Anstellung auf Minijobbasis durch die meist zahlreichen Auftraggeber kein Vorteil, insbesondere deshalb, da das Gehalt niedriger ist, als das (bisher) abrechenbare Honorar.  

Es darf nicht sein, dass die Wahlmöglichkeit "selbstständige Arbeit oder Angestelltenverhältnis" nun durch die „Reform des Statusfeststellungsverfahrens der DRV“ untergraben wird!   

ACHTUNG: Um Missverständnisse und Schuldzuweisungen auszuschließen: 

Selbstständige „Freiberufler“, die unterrichtende bzw. lehrende Tätigkeiten anbieten, wie dies bei Yogalehrern, Pilatestrainern, Fitness- und Sporttrainern sowie Tanz- und Musiklehrern der Fall ist, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies ist den selbstständig tätigen „Freiberuflern“ bekannt und bewusst. Sie zahlen ordnungsgemäß wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer (Angestellte) Steuern und Sozialabgaben. Dabei werden Rentenversicherungsbeiträge fällig, sobald ihr Gewinn über der Minjobgrenze liegt. Selbstständige „Freiberufler“ zahlen durchaus wie Angestellte in die Rentenversicherung ein! 

Der Supergau: Das bedeutet die „Reform“ für die Zukunft

„Freiberufler“, die gerne selbstständig für Auftraggeber arbeiten wollen, werden ihrer Selbstständigkeit und damit ihrer beruflichen Freiheit beraubt! Sie müssen sich – auch wenn sie dies nicht wollen – als Arbeitnehmer anstellen lassen. 

Bei zukünftigen Betriebsprüfungen durch die DRV, die laut Gesetz mindestens alle 4 Jahre erfolgen sollen, laufen Studios Gefahr, ihre selbstständigen „Freiberufler“ (Honorarkräfte) nicht nur zukünftig, sondern auch bis zu 4 Jahre rückwirkend als Arbeitnehmer anstellen zu müssen. Dabei werden auch rückwirkend Sozialabgaben inklusive Säumniszuschlägen fällig und sogar Bußgelder drohen. So unser aktueller Wissensstand. Damit sind viele Studios von einer möglichen Insolvenz bedroht. 

Auch wenn sich selbstständige „Freiberufler“ oder auch die Auftraggeber rechtlich absichern wollen und vor Beginn einer Zusammenarbeit ein „Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV“ initiieren, besteht die Gefahr, dass dieser selbstständige „Freiberufler“ grundsätzlich und unabhängig von den insgesamt vorhandenen Auftraggebern und weiterer erfüllter Kriterien für echte Selbstständigkeit dennoch als scheinselbstständig eingestuft wird. Dann kann eine Zusammenarbeit nur noch zustande kommen, wenn der selbstständige „Freiberufler“ seine Selbstständigkeit aufgibt und sich als Arbeitnehmer anstellen lässt.   

Und wenn „Freiberufler“ für mehrere Auftraggeber tätig werden wollen, hätten diese dann wie bereits erklärt nicht nur einen Minijob, sondern durchaus 2, 3, 4 und mehr Minijobs, die natürlich finanziell weniger attraktiv sind, weil das Gehalt aufgrund der Lohnnebenkosten des Auftraggebers geringer ausfällt als ein Honorar. Hat man nur einen Minijob, ist dieser steuerfrei und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit und das Recht, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Arbeitet aber ein „Freiberufler“ nebenberuflich zu seinem Hauptjob als Angestellter in seinem lehrenden / unterrichtenden Beruf und hat weitere Minijobs, weil er nicht mehr selbstständig auf Honorar arbeiten darf, werden alle weiteren Minijobs seinem Hauptjob hinzugerechnet und entsprechend steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Zudem gibt es „Freiberufler“, denen eine nebenberufliche Tätigkeit auf Minijobbasis (geringfügig beschäftigt) von ihrem Hauptarbeitgeber untersagt ist. Dies ist z.B. bei Beamten der Fall. 

Das macht den gesamten Berufszweig der „freien Berufe“ nicht nur unattraktiv, mehr noch: die „freien Berufe“ würden damit ausgelöscht. Sich ein zweites Standbein aufzubauen, überhaupt noch unterrichten zu dürfen, geschweige denn eine faire Entlohnung für seine Dienstleistung zu erhalten, ist dann nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt möglich. 

Weitere interessante Informationen zu dieser Entwicklung gibt es auch hier:

Die Podcast Folge bei Yoga als Beruf von Antonia Reinhard:
Folge 180 - Über die Reform des Statusfeststellungsverfahren der DRV und die Konsequenzen für Yogalehrer*innen und Studios

Blog "Du und ich - für 4.Mio+" von Cathi Bruns:
Die Verteidigung der Selbstständigkeit

Das Gerichtsurteil kannst du hier nachlesen:
LSG München, Beschluss v. 18.08.2023 – L 7 BA 72/23 B ER

Artikel des deutschen Anwaltvereins / Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht:
Ist VHS-Dozentin abhängig beschäftigt?

BDO Deutschland:
Scheinselbstständigkeit wieder im Fokus der Sozialversicherung: Fitnesstrainer in fremdem Fitnessstudio

VGSD Verband der Gründer und Selbstständigen in Deutschland e.V.:
Die große Anti-Selbstständigen-Offensive der DRV

Onlinekonferenz am 24.6.24 zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens 
VGSD und BAGSV legen 30 von Praktikern priorisierte Lösungsvorschläge vor

VGSD Verband der Gründer und Selbstständigen in Deutschland e.V.:
Wie das BAMS für einzelne Berufsgruppen Rechtssicherheit schaffen möchte

FAZ Frankfurter Allgemeine:
Selbstständig als Reitlehrerin ohne eigene Pferde?

------------------------------------------------------------------------------

Es sind noch viel mehr Berufsgruppen von der „Reform des Statusfeststellungsverfahrens der DRV“ betroffen. 

Wir wollen mit unserer Petition auf diese Misere aufmerksam machen, sensibilisieren und für unser Recht auf Selbstständigkeit kämpfen!

Wir fordern:

  • Den Erhalt der „freien Berufe“ Yogalehrer, Sporttrainer,   Fitnesstrainer, Pilatestrainer, Tanzlehrer sowie Musiklehrer - und aller anderen betroffenen Berufe
  • Den Erhalt des Rechts auf Selbstständigkeit 
  • Den Erhalt der Selbstständigkeit (Honorarkräfte), die für Auftraggeber wie Studios, Vereine usw. unterrichten
  • Den Erhalt der Freiheit zur Wahl – Selbstständigkeit oder Arbeitnehmer
  • Die Prüfung von Scheinselbständigkeit nach den alten Kriterien (Kriterienkatalog) mit dem Vorhandensein mehrerer Auftraggeber als ausschlaggebendes Kriterium.

Wir freuen uns und bedanken uns von Herzen für Deine und Ihre Unterstützung unserer Forderungen durch Deine/ Ihre Unterschrift bis zum 30.09.2024.

Teile/n Sie unsere Petition gerne per Email und Social  Media und verbreite sie mit uns weiter. 

Die gesammelten Unterschriften werden wir an die Berufsverbände der „freien Berufe“ Yoga, Fitness, Sport, Pilates, Tanz und Musik weiterleiten und ebenfalls an das Bundessozialministerium, als auch an das Arbeitsministeriums der Deutschen Bundesregierung und das Bundesgesundheitsministerium. Weiterhin wird die Petition an den Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V. gehen. 

Selbstverständlich halten wir Euch/Sie gerne über die Ergebnisse bzw. den aktuellen Sachstand der Petition auf dem Laufenden. 

 

HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Wir haben alle in dieser Petition enthaltenen Informationen gewissenhaft und wirklich nach allerbestem Wissen und Gewissen recherchiert und zusammengetragen. Wie übernehmen dennoch keine Haftung oder Gewähr!

 

 

 

 

 

96 Personen haben diese Woche unterzeichnet
54.641 Unterschriften:Nächstes Ziel: 75.000
96 Personen haben diese Woche unterzeichnet
Teilen Sie diese Petition persönlich oder fügen Sie den QR-Code in Ihre eigenen Materialien ein.QR-Code herunterladen

Entscheidungsträger*innen