Rentenberater und Rechtsbeistände sind Freiberufler

Das Problem

Bei mir ist in diesem Jahr (2024) rückwirkend Gewerbesteuerpflicht festgestellt worden, da ich nicht freiberuflich tätig sein soll. Dies nach nunmehr 30 jähriger Tätigkeit als Rentenberater (!). Es ergaben sich auch nach Ermäßigung der Einkommensteuer erhebliche Nachforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro  (Rückwirkung bis nach 2018). Ich habe eine akademische Ausbildung und bin 1994 als Rentenberater/Rechtsbeistand zugelassen worden, nachdem ich durch das Landessozialgericht Essen 1994 und in späteren Jahren durch mündliche und schriftliche Prüfungen meine Sachkunde nachweisen konnte. Ähnlich sieht es bei dem Kollegen Stephan Kamlowski aus, bei dem auch plötzlich die Freiberuflichkeit  nach mehr als 30 Jahren Tätigkeit verneint wurde.

Zunehmend stellen die Finanzbehörden in Deutschland fest, dass Rentenberater keine Freiberufler sind und damit der Gewerbsteuerpflicht unterliegen.  Hintergrund ist ein Urteil des BFH v. 7.5.2019 (VIII R 26/16 1), welches dahingehend interpretiert wird, dass der Rentenberater kein Freiberufler ist und damit der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. 

Nach  § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören  zur freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Rentenberater sind ähnlich tätig wie alle hier genannten juristischen Berufe. Sie beraten und vertreten ihre Mandanten in Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren und vor den Sozial- und Landessozialgerichten in diversen Rechtsgebieten. Im Grunde sind sie wie Fachanwälte tätig.

Die Vergleichbarkeit der Rentenberatung mit den juristisch orientierten Katalogberufen zeigt sich u.a. in den wesentlichen Tätigkeitsmerkmalen, die alle diese Berufe gemeinsam haben, nämlich 

  • dass sie eine freiberufliche, rechtsberatende und -vertretende Tätigkeit ausüben,
  • nur deren Umfang sich unterscheidet, da Rechtsanwälte keinerlei Einschränkungen unterliegen (vgl. §§ 1, 3 BRAO),
  • dagegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte auf das Steuerrecht beschränkt sind (vgl. StBerG)
  • Rechtsbeistände auf einzelne Rechtsgebiete
  • dass sie nur auf Grund einer qualifizierten Ausbildung bzw. des Nachweises von Sachkunde tätig sein dürfen
  • dass alle Berufe einer Zulassung durch eine staatliche Behörde  bedürfen.

Mit diesen Berufen vergleichbare Tätigkeiten üben Rentenberater aus.

Ihnen wird nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) § 10 Abs. 1 Nr. 2 „aufgrund besonderer Sachkunde“ die Erlaubnis erteilt Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung zu erbringen. Nach dem Rechtsberatungsgesetz waren auch Erlaubniserteilungen möglich für weitere Sachgebiete (u.a. Krankenversicherung).

Sie üben Tätigkeiten bzw. Rechtsdienstleistungen aus, die nach der BRAO sowie dem RDG (vgl. § 1 III) Rechtsanwälten oder Steuerberatern vorbehalten

Die Rentenberater bedürfen – wie Rechtsanwälte - der Erlaubnis durch Registrierung nach § 10 I Nr. 1 RDG. Voraussetzungen für eine Registrierung sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich bzw. in den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistung erbracht werden soll.

Sie müssen sie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Eur pro Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 RDG) nachweisen und ihre Vergütung richtet sich nach dem für Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz).

Sie dürfen Beratungshilfe leisten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen).

Betrachtet man die Rechtssprechung, so ist festzustellen, dass die Norm § 18 I Nr. 1 EStG ist zu eng gefasst ist.

Der BFH hat im genannten Urteil eingeräumt, dass „sich seit der Einführung bzw. letzten Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG neue Berufe entwickelt haben, die durch eine hohe Spezialisierung geprägt sind.“ Dennoch bleibt er bei seiner engen Definition.

Der Gesetzgeber hat es versäumt, die gesetzliche Regelung den veränderten beruflichen Verhältnissen anzupassen.

Der Gesetzgeber hat nach ständiger Rechtsprechung eine Kontroll- und Nachbesserungspflicht und muss nach dem Erlass von Normen die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 25, 1 <13>; 49, 89 <130>; 50, 290 <335>; 57, 139 <162 f.>).

Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber bei § 18 EStG bisher nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.

Die Gerichte kommen ihrer durch den Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung nicht in hinreichendem Maße nach.

Zwar hat die Bundesregierung 1979 eine Ergänzung der Katalogberufe mit folgender Begründung abgelehnt:

„Die Bundesregierung vertritt im übrigen die Auffassung, dass die Erwähnung „ähnlicher Berufe" in Verbindung mit der oben angeführten Rechtsprechung die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG so flexibel macht, dass sie auch den Belangen sich neu bildender Berufsgruppen im Bereich der freien Berufe ausreichend Rechnung trägt".

Es ist aber festzustellen, dass dieser Verpflichtung bzw. diesem Anspruch die Rechtssprechung nicht gerecht geworden ist.

Eine gesetzliche Klarstellung ist daher erforderlich.

Hiermit wird die Petition des Rentenberaters Stephan Kamlowski an den Deutschen Bundestag v. 21.4.22 (AZ: Pet 3-20-08-6110-007043) und Petitionen, die das gleiche Ziel verfolgen, unterstützt. Wie in der Petition gefordert ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich und eine Aufnahme des Rentenberaters/Rechtsbeistandes in den Katalog des  § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG. 

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Das Problem

Bei mir ist in diesem Jahr (2024) rückwirkend Gewerbesteuerpflicht festgestellt worden, da ich nicht freiberuflich tätig sein soll. Dies nach nunmehr 30 jähriger Tätigkeit als Rentenberater (!). Es ergaben sich auch nach Ermäßigung der Einkommensteuer erhebliche Nachforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro  (Rückwirkung bis nach 2018). Ich habe eine akademische Ausbildung und bin 1994 als Rentenberater/Rechtsbeistand zugelassen worden, nachdem ich durch das Landessozialgericht Essen 1994 und in späteren Jahren durch mündliche und schriftliche Prüfungen meine Sachkunde nachweisen konnte. Ähnlich sieht es bei dem Kollegen Stephan Kamlowski aus, bei dem auch plötzlich die Freiberuflichkeit  nach mehr als 30 Jahren Tätigkeit verneint wurde.

Zunehmend stellen die Finanzbehörden in Deutschland fest, dass Rentenberater keine Freiberufler sind und damit der Gewerbsteuerpflicht unterliegen.  Hintergrund ist ein Urteil des BFH v. 7.5.2019 (VIII R 26/16 1), welches dahingehend interpretiert wird, dass der Rentenberater kein Freiberufler ist und damit der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. 

Nach  § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören  zur freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Rentenberater sind ähnlich tätig wie alle hier genannten juristischen Berufe. Sie beraten und vertreten ihre Mandanten in Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren und vor den Sozial- und Landessozialgerichten in diversen Rechtsgebieten. Im Grunde sind sie wie Fachanwälte tätig.

Die Vergleichbarkeit der Rentenberatung mit den juristisch orientierten Katalogberufen zeigt sich u.a. in den wesentlichen Tätigkeitsmerkmalen, die alle diese Berufe gemeinsam haben, nämlich 

  • dass sie eine freiberufliche, rechtsberatende und -vertretende Tätigkeit ausüben,
  • nur deren Umfang sich unterscheidet, da Rechtsanwälte keinerlei Einschränkungen unterliegen (vgl. §§ 1, 3 BRAO),
  • dagegen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte auf das Steuerrecht beschränkt sind (vgl. StBerG)
  • Rechtsbeistände auf einzelne Rechtsgebiete
  • dass sie nur auf Grund einer qualifizierten Ausbildung bzw. des Nachweises von Sachkunde tätig sein dürfen
  • dass alle Berufe einer Zulassung durch eine staatliche Behörde  bedürfen.

Mit diesen Berufen vergleichbare Tätigkeiten üben Rentenberater aus.

Ihnen wird nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) § 10 Abs. 1 Nr. 2 „aufgrund besonderer Sachkunde“ die Erlaubnis erteilt Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung zu erbringen. Nach dem Rechtsberatungsgesetz waren auch Erlaubniserteilungen möglich für weitere Sachgebiete (u.a. Krankenversicherung).

Sie üben Tätigkeiten bzw. Rechtsdienstleistungen aus, die nach der BRAO sowie dem RDG (vgl. § 1 III) Rechtsanwälten oder Steuerberatern vorbehalten

Die Rentenberater bedürfen – wie Rechtsanwälte - der Erlaubnis durch Registrierung nach § 10 I Nr. 1 RDG. Voraussetzungen für eine Registrierung sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich bzw. in den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistung erbracht werden soll.

Sie müssen sie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Eur pro Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 RDG) nachweisen und ihre Vergütung richtet sich nach dem für Rechtsanwälte geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz).

Sie dürfen Beratungshilfe leisten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen).

Betrachtet man die Rechtssprechung, so ist festzustellen, dass die Norm § 18 I Nr. 1 EStG ist zu eng gefasst ist.

Der BFH hat im genannten Urteil eingeräumt, dass „sich seit der Einführung bzw. letzten Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG neue Berufe entwickelt haben, die durch eine hohe Spezialisierung geprägt sind.“ Dennoch bleibt er bei seiner engen Definition.

Der Gesetzgeber hat es versäumt, die gesetzliche Regelung den veränderten beruflichen Verhältnissen anzupassen.

Der Gesetzgeber hat nach ständiger Rechtsprechung eine Kontroll- und Nachbesserungspflicht und muss nach dem Erlass von Normen die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 25, 1 <13>; 49, 89 <130>; 50, 290 <335>; 57, 139 <162 f.>).

Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber bei § 18 EStG bisher nicht im gebotenen Umfang nachgekommen.

Die Gerichte kommen ihrer durch den Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung nicht in hinreichendem Maße nach.

Zwar hat die Bundesregierung 1979 eine Ergänzung der Katalogberufe mit folgender Begründung abgelehnt:

„Die Bundesregierung vertritt im übrigen die Auffassung, dass die Erwähnung „ähnlicher Berufe" in Verbindung mit der oben angeführten Rechtsprechung die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG so flexibel macht, dass sie auch den Belangen sich neu bildender Berufsgruppen im Bereich der freien Berufe ausreichend Rechnung trägt".

Es ist aber festzustellen, dass dieser Verpflichtung bzw. diesem Anspruch die Rechtssprechung nicht gerecht geworden ist.

Eine gesetzliche Klarstellung ist daher erforderlich.

Hiermit wird die Petition des Rentenberaters Stephan Kamlowski an den Deutschen Bundestag v. 21.4.22 (AZ: Pet 3-20-08-6110-007043) und Petitionen, die das gleiche Ziel verfolgen, unterstützt. Wie in der Petition gefordert ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich und eine Aufnahme des Rentenberaters/Rechtsbeistandes in den Katalog des  § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG. 

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Petition am 5. September 2024 erstellt