Petition updateRegelmäßiger Schulbus von Wehrheim nach Bad HomburgMandat Hessischer Landtag
Patrick HedfeldGermany
30 Mar 2026

Die Petition hat jetzt zum zweiten Mal den hessischen Landtag durchlaufen. Anbei das Schriftstück und den Text dazu zur Information. Wichtig für uns ist der Aspekt der Zumutbarkeit. 

Sehr geehrter Herr Dr. Hedfeld,

der Hessische Landtag hat in seiner 59. Plenarsitzung am 4. Februar 2026 gemäß der Empfehlung des Petitionsausschusses beschlossen, der Landesregierung Ihre Petition mit der Bitte zu überweisen, Sie über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten. Dem komme ich hiermit nach und informiere Sie wie folgt:

 

Im Anschluss an die Antwort des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr Wohnen und ländlichen Raum (HWW) auf Ihre Petition Nr. 1474/21 bitten Sie darum, die Situation des Schulwegs zwischen Wehrheim und Bad Homburg neu zu bewerten. Auf dieser Strecke verkehre die Regionalbahn 15, die wegen zahlreicher Ausfälle und Verspätungen unzuverlässig sei. Die Schülerbeförderung sei infolge von Baustellen, die den Zugang zu den Bahnhöfen erschwerten, zudem durch gefährliche Verkehrssituationen beeinträchtigt.

Die von Ihnen erbetene Neubewertung fällt, wie bereits im Unterrichtungsschreiben des HMWWW ausgeführt worden ist, in die Zuständigkeit der öffentlichen Schulträger, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, in ihrer Funktion als Träger die Schülerbeförderung.

Die Schulträger führen diese Aufgabe nach § 147 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) als Selbstverwaltungsangelegenheit aus. Sie entscheiden nach § 161 Abs. 4 HSchG unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Beförderungsart. Vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Wenn deren Benutzung nicht zumutbar ist, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstatten.

Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit hat der Schulträger auch im Fall des Schulwegs zwischen Wehrheim und Bad Homburg die Frage zu berücksichtigen, ob die Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, die er für die Schülerbeförderung vorsieht, diese Aufgabe zuverlässig erfüllen. Sollten beispielsweise die Wege- bzw. Verkehrsverbindungen zu den Bahnhöfen öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund besonderer Umstände mit besonderen Gefahren für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler verbunden sein, kann dies nach § 161 Abs. 2 Satz 2 HSchG einen Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Beförderung bereits für die Strecke zwischen Wohnung und Bahnhof begründen.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher an den Hochtaunuskreis als zuständigen Schulträger, damit er Gelegenheit erhält, die Frage der Zumutbarkeit zu prüfen. Obgleich diese Auskunft Ihrem Anliegen nicht abschließend abhelfen kann, hoffe ich, dass ich Ihnen mit ihr zumindest ein Stück weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

M. Winkler

Copy link
WhatsApp
Facebook
Nextdoor
Email
X