

Umgang mit den Kriterien zur Schulplatzvergabe an den Stuttgarter Gymnasien
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 15. Mai 2025. Gerne gehe ich auf Ihr Anliegen ein.
Das Kultusministerium steht mit dem Regierungspräsidium als Schulaufsichtsbehörde für das Wagenburg-Gymnasium in engem Austausch in dieser Angelegenheit. Das Regierungspräsidium wiederum steht in kontinuierlicher Verbindung mit den Beteiligten.
Selbstverständlich ist es mir ein wichtiges Anliegen, in dieser Situation eine gute und tragfähige Lösung zu finden.
Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleitung der jeweiliger Schule (§ 41 SchG). „Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin od dem Schüler zumutbar ist" ($ 88 Absatz 6 SchG). Übersteigen die Anmeldezahlen die Aufnahmekapazität einer Schule so entscheidet die Schulleitung im Rahmen ihres Auswahlermessens über die Aufnahme. Zu den von der Rechtsprechung anerkannten Auswahlkriterien gehören z. B. die „Geschwisterregelung" aber auch die Schulwegsituation. I Falle einer Ablehnung der Aufnahme weist die Schulleitung die Eltern auf aufnahmebereite Schulen hin. Den Eltern steht es aber letztlich frei, ihr Kind auch an einer anderen Schule anzumelden. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis bewährt. Das Regierungspräsidium
Stuttgart hat uns bestätigt, dass das Wagenburg-Gymnasium diese Auswahlkriterien auch berücksichtigt hat, sodass neben der Schulwegsituation auch die o.g. Geschwisterregelung und die Frage eines besonderen Bildungsangebots (im Falle des Wagenburg-Gymnasiums das besondere Französischprofil) bei der Entscheidung über die Aufnahme Berücksichtigung fanden.
Unabhängig von der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler ermöglicht § 88 Absatz 6 SchG der Schulaufsichtsbehörde (im Falle der Gymnasien liegt die Schulaufsicht bei den Regierungspräsidien), Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule zuzuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse erforderlich ist. Das Zuweisungsverfahren über die Schulaufsicht ist sehr aufwändig und sollte nur zur Anwendung kommen, wenn vor Ort keine einvernehmliche Lösung möglich ist. Im Rahmen des Zuweisungsverfahrens werden Schülerinnen und Schüler dann als Rechtsfolge einer konkreten Schule zugewiesen, so dass die Maßnahme gegenüber den Eltern eingriffsintensiver ist als das Aufnahmeverfahren über die Schule. Nicht zuletzt sind auch die Schulen deutlich mehr vertraut mit den Gegebenheiten vor Ort, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Verbesserungen im Sinne der Schülerinnen und Schüler sowie den Eltern zu erwarten sein dürften.
Zielführender ist daher unseres Erachtens, dass das Verfahren der Vergabe grundsätzlich in Händen der Schulleitung bleibt; in diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass die Schulaufsichtsbehörden in den Fällen, in denen es erforderlich scheint, die Schulleitungen beratend unterstützen. Gerne greifen wir aber Ihre Anregung auf und gehen mit der Schulaufsicht ins Gespräch, um das aktuelle Verfahren auf möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.
Ich danke Ihnen sehr für Ihren Einsatz zum Wohle der Schülerinnen und Schüler.
Mit freundlichen Grüßen