

Liebe erfolgreiche Mitstreiterinnen und Mitstreiter in Sachen "NO 30" auf Ravensburgs Straßen,
nach dem sich gezeigt hat, dass weder Tempo 30, noch der Flüsterasphalt und auch nicht der lärmoptimierte Asphalt (LOA 5D) *) die geeigneten Mittel gegen den Straßenlärm und die Luftverpestung durch fossilbetriebene Fahrzeuge in Ravensburg sind, blebt "nur" die schon von mir oft vorgeschlagene "Kreisellösung".. Dazu hatte ich vor wenigen Tagen folgende Zeilen - gerichtet an die Stadtverwaltung Ravensburg, das Regierungspräsidiu Tübingen, einige Stadträte und die Presse - geschrieben:
Zu LOA 5D und KREISEL: Problematik, Herausforderungen und Auflösung der Dilemmata
Sehr geehrte Damen und Herren,
*) vor kurzem hatte ich Ihnen eine Recherche über den "Lärmoptimierten Asphalt" LOA 5D zukommen lassen. Aus ihr ging hervor, dass der LOA 5D für LKW überhaupt nicht und für PKW nur sehr bedingt geeignet ist - zumindest, was die Lärmreduzierung anbetrifft.
Im Jahre 2012 wurde in Frankfurt an der Oder eine Hauptverkehrsstraße mit dem LOA 5D belegt. Das "Prüfinstitut für Baustoffe GmbH" (PEBA), Berlin, hat sich dieser Angelegenheit angenommen, sie begleitet und begutachtet. In der Anlage 1 finden Sie die entsprechenden Daten, Infos und Fakten mit Quellenangabe. Zur Erinnerung lege ich Ihnen noch einmal in Anlage 2 die Ergebnisse von "Müller BBM" bei.
In der Petition gegen die Einführung von Tempo 30 auf Ravensburgs Hauptverkehrsadern (957), haben sich auch einige Unterzeichner/innen auch für die Einführung von Kreisverkehren ausgesprochen. Der Focus lag hier allerdings bei "NO3O".
Und dennoch: Die eigentliche Lösung für Ravensburgs Verkehrsproblem (solange der Molldietetunnel noch nicht geplant, gebohrt und fertig gestellt ist) sind die Planung und Implementierung (Umsetzung) von Kreisverkehren an Ravensburgs innerstädtischen Verkehrsknotenpunkten. Hamburg macht es vor, andere Städte ziehen nach. Auch für Radfahrer und Fußgänger sind Kreisel kein Hindernis und möglich.
Sowohl die Lärmbelästigung, als auch die hohen Abgaswerte, werden durch ampelfreie „Strassenzusammenführungen“ (Kreisel) am effizientesten bekämpft und sind erheblich unanfälliger für Verkehrsunfälle (4 statt 32 Gefahrenpunkte).
Als engagierter, hilfsbereiter aber auch kritischer Bürger der Stadt Ravensburg, bitte ich die Verantwortlichen, von dem LOA 5D in Ravensburg abzusehen und zügig die Kreisverkehre zu planen und zu verwirklichen. Ich appelliere in dieser Sache auch an die im Ravensburger Gemeinderat vertretenen Fraktionen der Parteien und Wählerlisten, sich entsprechend zu positionieren.
--- (geschrieben, um "Wenn" und "Abers" zu entkräften)
im Nachgang zu meinen Mails bezüglich des LOA, hier noch ausführlichere Infos zu den Kreiseln. Natürlich habe auch ich mich mit der Problematik, den Herausforderungen und den Dilemmata hinsichtlich Fußgänger, Fahrradfahrer, LKW, Busse beschäftigt - nicht erst seit heute, aber heute noch einmal intensiver. Der Brautwiesenplatz in Görlitz (1899) gilt als ältester deutscher Kreisverkehr. Kreisel gab es schon am Ende des 19., Anfang des 20. Jahrhunderts. Prägnante Beispiele sind der Columbus Circle in New York (1904) und der Platz des Arc de Triomphe in Paris (1907). Frankreich besitzt mit 20.000 etwa die Hälfte aller weltweit gebauten Kreisverkehre. (Ich habe es 2016 selbst wohltuend erlebt, als ich quer durch Frankreich nach Portugal gefahren bin). Großer Vorteil ist ein besserer Verkehrsfluss sowie eine größere Verkehrssicherheit durch ein gleichmäßiges Tempo der Fahrzeuge. Kein dauerndes Anhalten, Anfahren, eben kein Stopp and Go = weniger Lärm, weniger NO.
LKW durch Ravensburgs Innenstadt wird es auch die kommenden 15 Jahre noch geben. Und selbst nach Fertigstellung eines M-Tunnels, werden auch weiterhin darüber hinaus Busse von A nach B durch RV fahren müssen. In der Tat würde da der so genannte "kleine Kreisel, oder Minikreisel" nicht ausreichen, wenn es dafür nicht auch eine Lösung gäbe. Die gibt es (s.u.). Wo ein Wille ist, wird auch Kreativität und/oder Platz vorhanden sein. *)
*)Ein Kreisverkehr darf nur angeordnet werden, wenn die Mittelinsel von der Kreisfahrbahn abgegrenzt ist. Dies gilt auch, wenn die Insel wegen des geringen Durchmessers des Kreisverkehrs von großen Fahrzeugen überfahren werden muss (Anmerkung: das ist also möglich!). Zeichen 295 als innere Fahrbahnbegrenzung ist in Form eines Breitstrichs auszuführen. VwV-STVO zu Verkehrszeichen 215 "Hinweis auf Kreisverkehr."
Anmerkung: So genannte "Minikreisverkehre" haben einen Durchmesser zwischen 13 und 22 Metern. Da die Kreisinsel von großen Lastwagen oder Bussen wegen deren zu großem Wendekreis nicht umfahren werden kann, muss diese überfahrbar gestaltet sein. In der Regel ist sie aufgepflastert und von einem Niederbord eingefasst oder in Ausnahmefällen nur abmarkiert. Sie sind dazu gedacht, inner Orts und im Bestand an geeigneten Plätzen bestehende Vorfahrtsregelungen oder Lichtsignalanlagen zu ersetzen.
Was die Fußgänger im Straßenverkehr (Fahrradfahrer sind hier Verkehrsteilenehmer, wie auch alle anderen motorisierten Teilnehmer *)) anbetrifft, gibt es zunächst Vorschriften unserer StVO (z.B. §§ 25 Abs. 3 und 8 Abs.1, Satz 1). Ich stimme Ihnen zu, dass Fußgänger sich sicher fühlen wollen und dies durch Ampelregelung am besten der Fall wäre. Aber seit Einführung des "Zebrastreifens" in Deutschland (1952 Berlin) und Überwindung von anfänglichen Schwierigkeiten in den 1950er und 60er Jahren, kommt dieser seit 1964 einer "Ampel auf Grün" für Fußgänger gleich. Zudem heißt es in den "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen" (R-FGÜ 2001):
"Die Sicherheit von Fußgängerüberwegen (FGÜ) kann durch ergänzende bauliche Maßnahmen oder verkehrsrechtliche Anordnungen verbessert werden. Derartige Kombinationen empfehlen sich insbesondere, wenn vorrangig Kinder oder ältere oder behinderte Menschen beim Überqueren einer Straße geschützt werden müssen.
*) Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241)... VwV-STVO zu "Verkehrszeichen 215" (Hinweis auf Kreisverkehr)
Konkret: (Quelle: Anwalt.de)
A) Die Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorfahrt (§ 8 Absatz 1a Satz 1 StVO), wenn bei der Einfahrt in den Kreisverkehr die Schilder „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ installiert sind. Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden (§ 8 Absatz 1a Satz 2 StVO), unmittelbar vor dem Verlassen des Kreisverkehrs muss rechts geblinkt werden (§ 9 Absatz 1a Satz 1 StVO). Weiterhin verboten im Kreisel ist das Halten (außer verkehrsbedingt), das Rückwärtsfahren, „Extra-Runden“ drehen und natürlich, entgegen der Fahrtrichtung unterwegs zu sein.
B) Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr ist weiterhin besonders auf Fußgänger und Radfahrer zu achten. Die Fußgänger haben hier Vorfahrt, auch wenn sie sich entgegen der Fahrtrichtung bewegen. Im Prinzip ist es so, dass das Fahrzeug aus dem Kreisverkehr abbiegt (den Blinker setzen muss) und sich der Fußgänger weiter in der früheren Fahrtrichtung bewegt. Ist der Kreisverkehr mit einem Zebrastreifen für die Fußgänger versehen, so ist die Vorfahrtsverletzung gegenüber dem Fußgänger sogar recht teuer. Hierfür gibt es einen Punkt ins Flensburg und ein Bußgeld von mindesten 80,00 €. Das gilt natürlich auch für normale Zebrastreifen. Das Vorfahrtsrecht für Fußgänger geht hier sehr weit. Besser ist es, lieber einmal mehr anzuhalten.
Was die sogenannten "Zebrastreifen" anbetrifft (also Fußgängerüberwege, die nicht durch Ampelanlagen geregelt sind), ist auf § 26 StVO zu achten: (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen (Anm.: Rollis, KBZO), welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten."
Außerdem ist zu bedenken, was die VwV-StVO zu § 26 Fußgängerüberwege sagt: "Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht." *)
*)Sind aus anderen Gründen Missverständnisse über die Vorfahrt zu befürchten, so muss die Wartepflicht entweder besonders deutlich gemacht werden (z. B. durch Markierung, mehrfach wiederholte Beschilderung), oder es sind Lichtzeichenanlagen anzubringen. Erforderlichenfalls sind bei der Straßenbaubehörde bauliche Maßnahmen anzuregen. (§ 8 12c VwV-StVO)
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Mit guten Grüßen,
Stefan Weinert, Ravensburg