Nein zum Schatzregal

Das Problem

Die Unterschriftenliste soll so bald wie möglich an den für die Denkmalpflege in Bayern zuständigen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, Herrn Markus Blume (Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Salvatorplatz 2, 80333 München) und/oder an den bayerischen Landtag übergeben werden.

Petenten: David Arnold, Mirjam Scholz, Rudolf Patzwaldt 

                                                                             Nürnberg, den 26.02.2023

Petition „Nein zum Schatzregal“ in Bezug zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 13.12.2022 (Drucksache 18/25751)

Wertschätzung von Sondengängern statt Kriminalisierung sowie Umsetzung eines bürgernahen Denkmalschutzes

Jede Zeit benötigt aktualisierte Lösungsvorschläge, die zum Wohle aller berücksichtigt werden sollten.

Auch „in Bezug auf den Denkmalschutz, gilt es sich fortlaufend den sich verändernden gesellschaftlichen Bedürfnissen anzupassen.“ *

Eine Anpassung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist unserer Meinung nach dringend erforderlich.

Wir vertreten die Ansicht, dass seit Jahrzehnten von staatlicher Seite die Kooperation auf Augenhöhe nicht gefördert wird. Folglich ist das Verhältnis zwischen betroffenen Bürgern und dem Freistaat Bayern (vertreten durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege) in Bezug auf eine nachhaltige Zusammenarbeit sehr stark gestört.

Wir fordern, dass der bayerische Gesetzgeber die Grundlagen für eine konstruktive Zusammenarbeit der Beteiligten nach Abschnitt III des Rahmenübereinkommens des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Übereinkommen von Faro 2005) schafft.

Als Vorbild für die zukunftsweisende Umsetzung sehen wir das bewährte Britische, Dänische oder Niederländische System. Wir sind der Überzeugung, dass eine der wichtigsten Grundlagen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit die Gründung einer unabhängigen Bewertungsstelle als Basis für eine transparente und faire Regelung der Eigentumsverhältnisse bei Funden ist. Der Staat sollte sich aus unserer Sicht verpflichten, nach dem Grundsatz „Erst Wissen fördern und dann die Einhaltung der Regeln fordern“ zur Sicherung der beweglichen bayerischen Bodendenkmäler zu handeln.

*) Zitat eines hochrangigen bayerischen Archäologen während eines kürzlich gehaltenen Online-Vortages zum Denkmalschutzgesetz in Bayern.

A) Problem:
Die Bayerische Staatsregierung möchte mit der Neunovellierung des Denkmalschutzgesetzes unter anderem umsetzen, dass:

1.) Art. 7, Abs. 1
der Veranlasser einer Baumaßnahme alle Kosten für die wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und deren Dokumentation zu tragen hat, soweit ihm das zuzumuten ist.

2.) Art. 7, Abs. 2
auf Verdacht Grabungsschutzgebiete ausgewiesen werden können. Auf diesen Verdachtsflächen bedürfen alle Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis.

3.) Einführung von Abs. 6 im Art. 7
auf bekannten Bodendenkmälern der Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind, Denkmäler im Erdreich zu entdecken, verboten werden sollen. Eine Erlaubnis soll nur für berechtigte berufliche Zwecke erteilt werden.

4.) Art. 9 Schatzregal
die im BGB § 984 enthaltene Hadrianische Teilung** abgeschafft wird. Dadurch soll der Staat zu 100% Eigentümer aller Funde werden.

Hierbei sollen die folgenden Fälle gelten:

  • Funde mit einem Verkehrswert unter 1 000 € fallen automatisch an den Staat
  • Bei wertvolleren Funden soll die Entschädigung maximal 3% des ermittelten Wertes des restaurierten Objektes, abzüglich der Kosten für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung, betragen.

**) 50% / 50% - Aufteilung eines Fundes zwischen Entdecker und Grundstückseigentümer

B) Unsere Alternative:

Zu 1.) Kostentragung durch den Veranlasser
Dieser Punkt soll unserer Ansicht nach komplett entfallen.

Alternativ fordern wir eine deutliche Senkung der Zumutbarkeitsgrenze für die durch Privatleute zu tragenden Kosten (Forschungskosten).

Wir wollen, dass durch die Fachbehörden eine nachhaltige Beratung für den betroffenen Bauherrn sichergestellt wird.

Zu 2.) Ausweisung von Grabungsschutzgebieten im Verdachtsfall
Wir stehen dafür ein, dass Grabungsschutzgebiete nur noch bei einem bestätigten Verdacht ausgewiesen werden.

Zu 3.) Einsatz technischer Ortungsgeräte
Wir sind der Meinung, dass in Bayern eine praktikable Lösung wie in Großbritannien, den Niederlanden oder Dänemark umgesetzt werden sollte.

Zu 4.) Schatzregal bzw. Eigentumsregelung
Wir fordern, dass die Hadrianische Teilung nach BGB § 984 weiter Bestand haben muss.
Funde von wissenschaftlichem Wert, die an das Land Bayern fallen, müssen unserer Ansicht nach durch eine unabhängige Bewertungsstelle taxiert werden. Wir sind der Meinung, dass die Bewertungsstelle mit unabhängigen Gutachtern besetzt werden sollte, die Bewertungen nach aktuellen Marktwerten durchführen. Nach anschließender Übernahme durch das Land Bayern sehen wir die Zuständigkeit für Restauration, Konservierung und Erforschung des Fundes beim Freistaat Bayern, gemäß Art. 14 Abs. 2 GG - „Eigentum verpflichtet“.

Allgemein:
Die Einführung einer App-basierten Funddatenbank, wie sie sich bereits in anderen Ländern erfolgreich im Einsatz bewährt hat, ist aus unserer Sicht die praktikabelste Lösung, um die hohen Fundmengen zeitnah zu bearbeiten. Wir sind der Meinung, dass das zu einer kostenarmen, jedoch effektiven, Bearbeitung und Auswertung von Fundmeldungen führt.

C) Begründung unserer Alternative:

Zu 1.) Kostentragung durch den Veranlasser
Wir gehen davon aus, dass das Gesetz nur in der Bevölkerung akzeptiert wird, wenn für den Bürger keine zusätzlichen Kosten entstehen und er für die Einhaltung von Gesetzen fair belohnt wird. Mit der Akzeptanz in der Bevölkerung wird auch verhindert, dass bei Baumaßnahmen unbekannte Bodendenkmäler nicht zerstört, sondern gemeldet werden. Die Meldung von Funden wird dadurch, unserer Ansicht nach, begünstigt.

Zu 2.) Ausweisung von Grabungsschutzgebieten im Verdachtsfall
Wir fordern, dass unbestätigte Verdachtsflächen nur vorläufig als Grabungsschutzgebiete ausgewiesen werden dürfen. Aus unserer Sicht sollte diese Vermutung zeitnah geklärt werden. Wir wollen, dass nur beim Vorhandensein eines archäologisch relevanten Befundes, das Gebiet als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen werden kann. Wir sind der Ansicht, dass
dadurch eine unberechtigte finanzielle Belastung für den Grundeigentümer abgewendet und ein Wertverlust der Fläche vermieden werden kann.

Zu 3.) Einsatz technischer Ortungsgeräte
Wir fordern, dass der Einsatz technischer Ortungsgeräte nicht automatisch kriminalisiert werden darf.
Vielmehr sollte man, aus unserer Sicht, die Einbindung des geschichtlich interessierten Bürgers fördern, wie es im Abschnitt III aus dem „Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft“ gefordert wird. Wir sind überzeugt, dass das für Rechtssicherheit in Bayern sorgt.

Die Statistik aus Großbritannien zeigt deutlich, dass seit Einführung des Treasure Act für eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe die Meldungen für bewegliche Bodendenkmäler drastisch gestiegen sind.Diagramm Methoden der Fundauffindung in Großbritannien Stand 2007

Zunahme der Fundmeldungen in Großbritannien Stand 2007

Zu 4.) Schatzregal bzw. Eigentumsregelung
Mit der Schaffung der im vorherigen Punkt entstandenen Rechtssicherheit und der damit transparenten Wertermittlung wird aus unserer Sicht die Zusammenarbeit und wissenschaftliche Erfassung von Funden begünstigt. Wir sind uns sicher, dass die Zusammenarbeit auf Augenhöhe das Vertrauensverhältnis zwischen öffentlicher und privater Seite zu Gunsten der bayerischen Kultur fördert.
Des Weiteren sind wir der Ansicht, dass das geplante Schatzregal in dieser Form auch, aufgrund unterschiedlicher Erhaltungszustände der beweglichen Bodendenkmäler und der damit einhergehenden unterschiedlichen Behandlungsbedürfnisse und daraus resultierenden Kosten mit dem Gleichheitssatz kollidiert. Die vorgeschlagene Regelung des Schatzregals erscheint uns daher in der aktuellen Form gegen den Gleichheitssatz des         Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen und somit verfassungswidrig zu sein.

Allgemein:
Durch den Einsatz von Metalldetektoren werden dem Boden große Mengen Metallschrott entnommen. Unserer Ansicht nach handelt es sich dabei jedes Jahr um Mengen im mehrstelligen Tonnenbereich.

Wir sind davon überzeugt, dass alleine die jährliche Entnahme von mehreren Tonnen giftigem Blei aus den bayerischen Böden sehr dem hiesigen Umweltschutz, dem Wasserschutz, der Lebensmittelqualität und somit unserer Gesundheit zu Gute kommt.

Weitere Informationen:

                  -->  https://schatzsuche-bayern.de/petition/

 

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David ArnoldPetitionsstarter*in- Ingenieur und Projektleiter in der Industrie - Seit 2003 ehrenamtlich für das BLfD als Sondengänger tätig - Unterstützung bei Grabungskampagnen (auch sehr erfolgreich mit Sonde) - Langjähriges Mitglied der Gesellschaft für Archäologie in Bayern

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Das Problem

Die Unterschriftenliste soll so bald wie möglich an den für die Denkmalpflege in Bayern zuständigen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, Herrn Markus Blume (Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Salvatorplatz 2, 80333 München) und/oder an den bayerischen Landtag übergeben werden.

Petenten: David Arnold, Mirjam Scholz, Rudolf Patzwaldt 

                                                                             Nürnberg, den 26.02.2023

Petition „Nein zum Schatzregal“ in Bezug zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 13.12.2022 (Drucksache 18/25751)

Wertschätzung von Sondengängern statt Kriminalisierung sowie Umsetzung eines bürgernahen Denkmalschutzes

Jede Zeit benötigt aktualisierte Lösungsvorschläge, die zum Wohle aller berücksichtigt werden sollten.

Auch „in Bezug auf den Denkmalschutz, gilt es sich fortlaufend den sich verändernden gesellschaftlichen Bedürfnissen anzupassen.“ *

Eine Anpassung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist unserer Meinung nach dringend erforderlich.

Wir vertreten die Ansicht, dass seit Jahrzehnten von staatlicher Seite die Kooperation auf Augenhöhe nicht gefördert wird. Folglich ist das Verhältnis zwischen betroffenen Bürgern und dem Freistaat Bayern (vertreten durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege) in Bezug auf eine nachhaltige Zusammenarbeit sehr stark gestört.

Wir fordern, dass der bayerische Gesetzgeber die Grundlagen für eine konstruktive Zusammenarbeit der Beteiligten nach Abschnitt III des Rahmenübereinkommens des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Übereinkommen von Faro 2005) schafft.

Als Vorbild für die zukunftsweisende Umsetzung sehen wir das bewährte Britische, Dänische oder Niederländische System. Wir sind der Überzeugung, dass eine der wichtigsten Grundlagen für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit die Gründung einer unabhängigen Bewertungsstelle als Basis für eine transparente und faire Regelung der Eigentumsverhältnisse bei Funden ist. Der Staat sollte sich aus unserer Sicht verpflichten, nach dem Grundsatz „Erst Wissen fördern und dann die Einhaltung der Regeln fordern“ zur Sicherung der beweglichen bayerischen Bodendenkmäler zu handeln.

*) Zitat eines hochrangigen bayerischen Archäologen während eines kürzlich gehaltenen Online-Vortages zum Denkmalschutzgesetz in Bayern.

A) Problem:
Die Bayerische Staatsregierung möchte mit der Neunovellierung des Denkmalschutzgesetzes unter anderem umsetzen, dass:

1.) Art. 7, Abs. 1
der Veranlasser einer Baumaßnahme alle Kosten für die wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und deren Dokumentation zu tragen hat, soweit ihm das zuzumuten ist.

2.) Art. 7, Abs. 2
auf Verdacht Grabungsschutzgebiete ausgewiesen werden können. Auf diesen Verdachtsflächen bedürfen alle Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis.

3.) Einführung von Abs. 6 im Art. 7
auf bekannten Bodendenkmälern der Einsatz technischer Ortungsgeräte, die geeignet sind, Denkmäler im Erdreich zu entdecken, verboten werden sollen. Eine Erlaubnis soll nur für berechtigte berufliche Zwecke erteilt werden.

4.) Art. 9 Schatzregal
die im BGB § 984 enthaltene Hadrianische Teilung** abgeschafft wird. Dadurch soll der Staat zu 100% Eigentümer aller Funde werden.

Hierbei sollen die folgenden Fälle gelten:

  • Funde mit einem Verkehrswert unter 1 000 € fallen automatisch an den Staat
  • Bei wertvolleren Funden soll die Entschädigung maximal 3% des ermittelten Wertes des restaurierten Objektes, abzüglich der Kosten für eine fachgerechte Restaurierung und Konservierung, betragen.

**) 50% / 50% - Aufteilung eines Fundes zwischen Entdecker und Grundstückseigentümer

B) Unsere Alternative:

Zu 1.) Kostentragung durch den Veranlasser
Dieser Punkt soll unserer Ansicht nach komplett entfallen.

Alternativ fordern wir eine deutliche Senkung der Zumutbarkeitsgrenze für die durch Privatleute zu tragenden Kosten (Forschungskosten).

Wir wollen, dass durch die Fachbehörden eine nachhaltige Beratung für den betroffenen Bauherrn sichergestellt wird.

Zu 2.) Ausweisung von Grabungsschutzgebieten im Verdachtsfall
Wir stehen dafür ein, dass Grabungsschutzgebiete nur noch bei einem bestätigten Verdacht ausgewiesen werden.

Zu 3.) Einsatz technischer Ortungsgeräte
Wir sind der Meinung, dass in Bayern eine praktikable Lösung wie in Großbritannien, den Niederlanden oder Dänemark umgesetzt werden sollte.

Zu 4.) Schatzregal bzw. Eigentumsregelung
Wir fordern, dass die Hadrianische Teilung nach BGB § 984 weiter Bestand haben muss.
Funde von wissenschaftlichem Wert, die an das Land Bayern fallen, müssen unserer Ansicht nach durch eine unabhängige Bewertungsstelle taxiert werden. Wir sind der Meinung, dass die Bewertungsstelle mit unabhängigen Gutachtern besetzt werden sollte, die Bewertungen nach aktuellen Marktwerten durchführen. Nach anschließender Übernahme durch das Land Bayern sehen wir die Zuständigkeit für Restauration, Konservierung und Erforschung des Fundes beim Freistaat Bayern, gemäß Art. 14 Abs. 2 GG - „Eigentum verpflichtet“.

Allgemein:
Die Einführung einer App-basierten Funddatenbank, wie sie sich bereits in anderen Ländern erfolgreich im Einsatz bewährt hat, ist aus unserer Sicht die praktikabelste Lösung, um die hohen Fundmengen zeitnah zu bearbeiten. Wir sind der Meinung, dass das zu einer kostenarmen, jedoch effektiven, Bearbeitung und Auswertung von Fundmeldungen führt.

C) Begründung unserer Alternative:

Zu 1.) Kostentragung durch den Veranlasser
Wir gehen davon aus, dass das Gesetz nur in der Bevölkerung akzeptiert wird, wenn für den Bürger keine zusätzlichen Kosten entstehen und er für die Einhaltung von Gesetzen fair belohnt wird. Mit der Akzeptanz in der Bevölkerung wird auch verhindert, dass bei Baumaßnahmen unbekannte Bodendenkmäler nicht zerstört, sondern gemeldet werden. Die Meldung von Funden wird dadurch, unserer Ansicht nach, begünstigt.

Zu 2.) Ausweisung von Grabungsschutzgebieten im Verdachtsfall
Wir fordern, dass unbestätigte Verdachtsflächen nur vorläufig als Grabungsschutzgebiete ausgewiesen werden dürfen. Aus unserer Sicht sollte diese Vermutung zeitnah geklärt werden. Wir wollen, dass nur beim Vorhandensein eines archäologisch relevanten Befundes, das Gebiet als Grabungsschutzgebiet ausgewiesen werden kann. Wir sind der Ansicht, dass
dadurch eine unberechtigte finanzielle Belastung für den Grundeigentümer abgewendet und ein Wertverlust der Fläche vermieden werden kann.

Zu 3.) Einsatz technischer Ortungsgeräte
Wir fordern, dass der Einsatz technischer Ortungsgeräte nicht automatisch kriminalisiert werden darf.
Vielmehr sollte man, aus unserer Sicht, die Einbindung des geschichtlich interessierten Bürgers fördern, wie es im Abschnitt III aus dem „Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft“ gefordert wird. Wir sind überzeugt, dass das für Rechtssicherheit in Bayern sorgt.

Die Statistik aus Großbritannien zeigt deutlich, dass seit Einführung des Treasure Act für eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe die Meldungen für bewegliche Bodendenkmäler drastisch gestiegen sind.Diagramm Methoden der Fundauffindung in Großbritannien Stand 2007

Zunahme der Fundmeldungen in Großbritannien Stand 2007

Zu 4.) Schatzregal bzw. Eigentumsregelung
Mit der Schaffung der im vorherigen Punkt entstandenen Rechtssicherheit und der damit transparenten Wertermittlung wird aus unserer Sicht die Zusammenarbeit und wissenschaftliche Erfassung von Funden begünstigt. Wir sind uns sicher, dass die Zusammenarbeit auf Augenhöhe das Vertrauensverhältnis zwischen öffentlicher und privater Seite zu Gunsten der bayerischen Kultur fördert.
Des Weiteren sind wir der Ansicht, dass das geplante Schatzregal in dieser Form auch, aufgrund unterschiedlicher Erhaltungszustände der beweglichen Bodendenkmäler und der damit einhergehenden unterschiedlichen Behandlungsbedürfnisse und daraus resultierenden Kosten mit dem Gleichheitssatz kollidiert. Die vorgeschlagene Regelung des Schatzregals erscheint uns daher in der aktuellen Form gegen den Gleichheitssatz des         Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen und somit verfassungswidrig zu sein.

Allgemein:
Durch den Einsatz von Metalldetektoren werden dem Boden große Mengen Metallschrott entnommen. Unserer Ansicht nach handelt es sich dabei jedes Jahr um Mengen im mehrstelligen Tonnenbereich.

Wir sind davon überzeugt, dass alleine die jährliche Entnahme von mehreren Tonnen giftigem Blei aus den bayerischen Böden sehr dem hiesigen Umweltschutz, dem Wasserschutz, der Lebensmittelqualität und somit unserer Gesundheit zu Gute kommt.

Weitere Informationen:

                  -->  https://schatzsuche-bayern.de/petition/

 

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David ArnoldPetitionsstarter*in- Ingenieur und Projektleiter in der Industrie - Seit 2003 ehrenamtlich für das BLfD als Sondengänger tätig - Unterstützung bei Grabungskampagnen (auch sehr erfolgreich mit Sonde) - Langjähriges Mitglied der Gesellschaft für Archäologie in Bayern

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Petition am 26. Februar 2023 erstellt